OLG Wien 30Bs163/25b

30Bs163/25bOberlandesgericht17.06.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 30Bs163/25b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0300BS00163.25B.0617.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edwards als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Dr. Hornich, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 19. Mai 2025, GZ **, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene syrische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** die über ihn mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Linz zu AZ ** vom 12. Dezember 2024 wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 87 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren (ON 5.2 und ON 7).

Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 3. Oktober 2027, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden erst am 3. April 2026 vorliegen (ON 5.2).

Die schriftlichen Eingaben des Strafgefangenen (ON 2 und ON 4) waren im Zweifel (auch) als Antrag auf bedingte Entlassung unter Erteilung der Weisung, sich einer Suchtgiftentwöhnungstherapie zu unterziehen (§§ 50 Abs 1, 51 Abs 3 StGB), anzusehen.

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Erstgericht als zuständiges Vollzugsgericht – in Übereinstimmung mit den Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft St. Pölten (ON 1.6) und der Justizanstalt ** (ON 5.1, 2) die bedingte Entlassung jedoch bereits aufgrund der Tatsache ab, dass die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gemäß § 152 Abs 1 StVG nicht vorlägen.

Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Bekanntgabe erhobene und unausgeführt gebliebene Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt (ON 14).

Zutreffend führte das Erstgericht aus, dass gemäß § 152 Abs 1 StVG das Vollzugsgericht frühestens drei Monate (arg.: „…innerhalb des nächsten Vierteljahres…“) vor dem jeweiligen Stichtag über eine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte oder nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit entscheiden kann.

Die zeitlichen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB liegen nicht innerhalb der nächsten drei Monate vor (ON 5, 2). Eine Beschlussfassung mehr als drei Monate vor dem in Betracht kommenden Zeitpunkt (hier: Hälftestichtag am 3. April 2026) ist ausgeschlossen. Vielmehr ist eine Entscheidung über die bedingte Entlassung erst zulässig, wenn die zeitlichen Voraussetzungen in die Nähe gerückt sind (Drexler/Weger, StVG5 § 152 Rz 5; Pieber in WK² StVG § 152 Rz 17; Mayerhofer, StGB6 § 46 Rz 22), zumal zwischenzeitig weitere Verurteilungen erfolgen und Vollzugsanordnungen einlangen könnten.

Der Antrag auf bedingte Entlassung war daher vom Erstgericht mangels Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen des § 46 Abs 1 StGB zu Recht zurückzuweisen.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.