projekte
29Ns18/25a•OLG Wien 29Ns18/25a
Die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien Mag. Lehmayer fasst über die im Verfahren , vormals , des Landesgerichts A erhobene Anzeige der Ausgeschlossenheit durch die Präsidentin dieses Gerichtshofs Mag. B () den
Beschluss
Die Präsidentin des Landesgerichts A* Mag. B* ist nicht ausgeschlossen.
Begründung:
Beim Landesgericht A* wurde zu vormals *, nunmehr , ein Strafantrag der Staatsanwaltschaft A vom 26. März 2024 zu ** gegen den am ** geborenen österreichischen Staatsbürger Dr. C D wegen der Verbrechen der Verleumdung nach §§ 297 Abs 1 zweiter Fall, 15 StGB und der Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB eingebracht (ON 28). Demnach liegt ihm zur Last, er habe
I./ in E* und anderen Orten im Zeitraum April bzw Mai 2021 bis 7.2.2024 durch wahrheitswidrige Behauptungen Nachgenannte dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt bzw. auszusetzen versucht (§ 15 StGB), dass er sie von Amts wegen zu verfolgender, mit Strafe bedrohter Handlungen, nämlich dem Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1, Abs 4 StGB, dem Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB, dem Verbrechen des Amtsmissbrauches nach § 302 StGB, dem Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, dem Vergehen des Hausfriedensbruches nach § 109 Abs 1 StGB und dem Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB falsch verdächtigte, wobei er wusste (§ 5 Abs 3 StGB), dass diese falsch sind, und die fälschlich angelasteten Handlungen mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind, indem er in einer Vielzahl von Eingaben (vor allem per E-Mail) behauptete und zwar
A./ im ha. Ermittlungsverfahren **
1. / Obstl. F*, BA, des Bezirkspolizeikommandos G* habe es unterlassen, die von ihm angezeigten Sachverhalte zu verfolgen, insbesondere gegen mehrere vom Beschuldigten angezeigte Polizeibeamte zu ermitteln, weigere sich eine Hausdurchsuchung bei seiner Ehegattin H* D* durchzuführen, und habe ihn darüber hinaus als Privatbeteiligten keine Akteneinsicht gewährt (§ 302 Abs 1 StGB);
2. / KontrInsp I* habe trotz mehrerer Anzeigen nichts gegen seinen, ihm unterstellten Kollegen AbtInsp J* unternommen, weigere sich Anzeigen zu verfolgen, und werde auch wegen der verschwundenen Munition nicht ermittelt (§ 302 Abs 1 StGB);
B./ im ha. Verfahren ** Mag. K*, die als Sachverständige für das Fachgebiet Kinder-, Jugend- und Familienpsychologie im Pflegschaftsverfahren des Bezirksgerichtes G* zu Aktenzeichen ** ein Gutachten erstattete, habe durch einzelne Passagen des Gutachtens den Tatbestand der Verleumdung verwirklicht und ein falsches Gutachten erstattet (§§ 288 Abs 1, 297 Abs 1 zweiter Fall StGB);
C./ im ha. Ermittlungsverfahren **
1. / L*, H* D* und M* hätten im Verfahren hg ** durch seinen Freispruch erwiesenermaßen eine falsche Beweisaussage und Verleumdung begangen (§§ 288 Abs 1, Abs 4, 297 zweiter Fall StGB);
2. / seine Ehegattin H* D* habe nach Unterfertigung eines Übernahmevertrages eine große Menge verbotener Waffen bzw. Munition der Kategorie B in Besitz genommen und seit dem Entzug der Waffenbesitzkarte zu unrecht besessen (§ 50 Abs 1 Z 1, 2 WaffG) und habe ihren Schafen unnötige Qualen zugefügt, indem sie diesen keine artgerechte Unterkunft zur Verfügung gestellt habe (§ 222 Abs 1 StGB);
3. / N* habe im Hauptverfahren vor dem Landesgericht A* zu AZ ** zu seinen Lasten als Zeugin falsch ausgesagt und ihn zu Unrecht belastet (§§ 288 Abs 1 StGB, 297 Abs 1 zweiter Fall StGB);
D./ im ha Ermittlungsverfahren **
1. / Mag. O* (Leiterin des Sachgebietes Polizei bei der Bezirkshauptmannschaft G*) habe das ausgesprochene Betretungs- und Annäherungsverbot vom 31.10.2021 nicht bzw. nicht innerhalb von 24 Stunden überprüft und die Wegweisung ungeachtet des Umstandes, dass sie keine Unterlagen zur Verfügung gehabt habe, bestätigt; habe die Frist für die Erweiterung seines waffenrechtlichen Dokumentes nicht eingehalten; sei untätig geblieben; habe ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet und ihn fälschlich wegen Verleumdung angezeigt; habe ihm die Akteneinsicht verweigert und strafrechtlich relevante Passagen aus den zur Akteneinsicht angeforderten Akten gekürzt und manipuliert; habe die Dienstaufsicht gegenüber ihrem Mitarbeiter P* vernachlässigt; habe trotz Befangenheit und ohne behördlichen Auftrag mit P* eine Waffenüberprüfung bei seiner Mutter durchgeführt (strafbare Handlungen nach §§ 302 Abs 1 StGB, 105 Abs 1, 109 Abs 1, 297 Abs 1 zweiter Fall StGB);
2. / P* (Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft G*) habe trotz mehrerer Beschwerden über ein Jahr die Probleme nicht aufgeklärt und sei untätig geblieben; habe anlässlich der Verhängung des behördlichen Waffenverbotes die 14-tägige Frist zur Akteneinsicht nicht eingehalten; habe ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet und ihn wegen Verleumdung angezeigt; habe trotz Befangenheit und ohne behördlichen Auftrag eine Waffenüberprüfung bei seiner Mutter durchgeführt (strafbare Handlungen nach §§ 302 Abs 1, 105 Abs 1, 109 Abs 1, 297 Abs 1 zweiter Fall StGB);
3. / Mag. Q* (Jurist der Bezirkshauptmannschaft G*) handle amtsmissbräuchlich bzw. korrupt, weil er als Jurist der Bezirkshauptmannschaft ihm unterstellte Personen bevorzugt habe (§ 302 Abs 1);
4. / in den ha. Verfahren ** und ** Obstlt. F* und Obstlt. Ing. R* hätten amtsmissbräuchlich gehandelt und eine Straftat vertuscht, indem die Ermittlungen nicht sachgemäß geführt worden wären; bei der erfolgten Abschlussberichterstattung handle es sich um einen auf 70 Seiten zu Papier gebrachten Schwachsinn (§ 302 Abs 1 StGB);
E./ im ha.Ermittlungsverfahren **
1. / AbtInsp S* habe eine Anzeige, die der Beschuldigte auf der Polizeiinspektion E* erstatten habe wollen, nicht entgegengenommen und den Sachverhalt und die Wegweisung vom 31.10.2021 nicht ausreichend geprüft (§ 302 Abs 1 StGB);
2. / GrInsp T*, RevInsp U* und GrInsp V* hätten ohne Berechtigung die Liegenschaft in der W* betreten, persönliche Gegenstände, die strafrechtlich relevant wären, an sich genommen, um gegen den Beschuldigten mehrere Strafverfahren einzuleiten, weshalb er einen Diebstahl nicht ausschließen könne; hätten das Dach zerlegt und die Dämmung zerstört und bei der Hausdurchsuchung in X* die Ordination kontaminiert und verschmutzt zurückgelassen sowie Gegenstände beschädigt (§§ 125, 127, 302 Abs 1 StGB);
3. / KontrInsp I* habe ihn mehrfach abgewiesen und Anzeigen nicht entgegengenommen; er sei nach angezeigter Urkundenunterdrückung durch H* D* untätig geblieben und habe nichts Zielgerichtetes unternommen; sei den Vorwürfen gegen den ihm unterstellten Kollegen AbtInsp J* über ein Jahr nicht nachgegangen; habe ihm keine Akteneinsicht gewährt, sei gemeinsam mit AbtInsp J* am Verschwinden von Patronen Kaliber 6,5 x 55 SE beteiligt; habe das von ihm verfasste Protokoll manipuliert weshalb es mangelhaft sei; habe Geheiminformationen an H* D*, M* und L* weitergegeben (§ 302 Abs 1 StGB, 127 StGB);
4. / AbtInsp J*, habe sein Haus alleine und privat ohne Auftrag einer Behörde betreten, weil es an Sonntagen keine Amtshandlungen gebe; habe H* D* ohne behördlichen Auftrag angestiftet, im Haus nach Munition und Waffen zu suchen, um ihn zu schädigen, und dadurch auch H* D* geschädigt, weil sie dadurch ihr waffenrechtliches Dokument verloren habe; habe ein Luftgewehr inklusive Optik und die Munition inklusive der Kisten sowie einige 100 Schuss von mindestens 8 verschiedenen Kalibern gestohlen und mitgenommen; habe ihm absichtlich Waffen und Munition untergeschoben; habe den Akt manipuliert und unrichtige Sachverhalte konstruiert und Passagen entfernt; habe eine falsche Dokumentation an die Bezirkshauptmannschaft weitergeleitet; habe ein Sicherstellungsprotokoll um zwei Wochen zu spät zugestellt; habe anlässlich der Amtshandlung am 1.6.2021 in E*, , als Einsatzleiter das Haus ohne sein Einverständnis betreten und im Eigentum seiner Mutter befindliche Waffen ohne Behördenauftrag sichergestellt; habe anlässlich der Amtshandlung am 27.11.2021 in ** E, W, gemeinsam mit GrInsp V*, T* und U* das Haus illegal ohne Auftrag einer Behörde und ohne sein Wissen und ohne Einverständnis unter Anwendung von Gewalt betreten; habe mehrere 1000 Schuss sowie persönliche Gegenstände, die strafrechtlich nicht relevant seien, an sich genommen und sich bereichert; habe ihm seine Messersammlung dauerhaft entzogen; habe den Dachstuhl inklusive der Dämmung und eine Tür ruiniert; habe das Sicherstellungsprotokoll erst Wochen später übermittelt, habe den Akt manipuliert, indem er unterstellt habe, dass die sichergestellten Waffen und Munition dem Beschuldigten gehören; habe anlässlich der Amtshandlung vom 27.11.2021 in ** X*, ** die Hausdurchsuchung illegal durchgeführt; habe die Spielzeugpistole seines Sohnes mitgenommen; habe bei der Hausdurchsuchung kein Mitglied seiner Kammer hinzugezogen; habe das Dach inklusive Dämmung und andere Gegenstände zerstört und die Ordination kontaminiert und verschmutzt zurückgelassen (§§ 127, 302 Abs 1 StGB);
5. / RevInsp Y* sei befangen und habe das Ermittlungsverfahren zu seinem Nachteil mangelhaft durchgeführt (§ 302 Abs 1 StGB);
F./ im ha.Ermittlungsverfahren ** Mag. Z* (Bezirkshauptfrau der Bezirkshauptmannschaft G*) habe als Weisungsspitze in sämtlichen gegen ihn vor der Bezirkshauptmannschaft geführten Verfahren (Waffenverbot, einstweilige Verfügungen) bzw. seiner eingebrachten Beschwerden wissentlich amtsmissbräuchlich gehandelt, indem sie das Verhalten der Polizeibeamten und zuständigen Referenten der Bezirkshauptmannschaft als rechtens deckte und ihm das Recht auf Akteneinsicht anlässlich seiner Dienstaufsichtsbeschwerde verweigert habe (§ 302 Abs 1 StGB);
G./ im ha. Ermittlungsverfahren ** Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft A*, Mag. AA*, habe im ha. Verfahren ** zweckdienliche Beweise nicht aufgenommen und lediglich der jeweiligen Gegendarstellung der beschuldigten Personen Glauben geschenkt (§ 302 Abs 1 StGB);
H./ Insp. AB* habe ein vom Beschuldigten gewünschtes Protokoll nicht aufgenommen und einen USB-Stick nicht entgegengenommen. (§ 302 Abs 1 StGB);
II./ in G* bei seinen förmlichen Vernehmungen als Zeuge falsch ausgesagt, indem er
A./ am 19.12.2022 gegenüber Obstlt F*, B.A., des BPK G* wahrheitswidrig deponierte, dass AbtInsp S* der Polizeiinspektion E*, am 31.10.2021, die von ihm erstattete Anzeige gegen seine Ehefrau H* D*, nicht entgegengenommen und einen Amtsmissbrauch begangen habe;
B./ am 12.01.2023 gegenüber Obstlt F*, B.A., des BPK G* wahrheitswidrig deponierte, dass er sich zu 100% sicher sei, am 19.12.2022 mit AbtInsp S* gesprochen zu haben und ausschließe, dass er mit einem anderen Beamten gesprochen habe.
Bei dem Opfer zu Faktum I./G./ handelt es sich um einen Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft A*, Mag. AA*. Dieser Umstand wurde von keiner der Verfahrensparteien und auch nicht von der Präsidentin des Gerichtshofs releviert, das Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft A* geführt und von dieser wie dargetan auch der Strafantrag eingebracht, die Hauptverhandlung wurde vor dem Landesgericht A* an mehreren Tagen durchgeführt. Mit Urteil vom 2. September 2024 (ON 60) wurde Dr. D* sodann großteils aktenkonform (insb auch zu Faktum I./G./, im Urteil bezeichnet als I./12./) schuldig erkannt und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt.
In ihrer Stellungnahme zur Berufung des Angeklagten vom 23. Jänner 2025, *, beantragte die Oberstaatsanwaltschaft Wien die Aufhebung des Urteils (im Wesentlichen wegen Hinweisen auf eine Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 11 StGB) und regte die Delegierung an ein anderes Landesgericht an, weil es sich bei einem der Opfer um einen Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft A handle.
Das Oberlandesgericht Wien gab mit Urteil vom 6. Mai 2025, AZ 32 Bs 23/25d (ON 70) der Berufung Folge, hob das Urteil (im Wesentlichen wegen der fehlenden Auseinandersetzung des Erstgerichts mit einer möglichen Aufhebung oder Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 11 StGB) auf und wies die Sache an das Erstgericht zurück, wobei es ausdrücklich festhielt, dass „keine Veranlassung für eine Delegierung bestehe, weil nicht zu befürchten sei, dass am Sitz des Erstgerichts eine Voreingenommenheit oder leidenschaftliche Erregung gegen den Angeklagten herrsche, wodurch eine unbefangene Aburteilung verhindert werde, und keine grundrechtlichen Bedenken gegen eine neuerliche Verhandlung und Entscheidung durch das Landesgericht A* bestehen. Zuletzt hielt das Berufungsgericht fest, dass sofern sich im weiteren Verfahren konkrete, im Sinne des § 43 Abs 1 Z 3 StPO relevante Gründe ergeben sollten - allen Beteiligten des Verfahrens die entsprechende Geltendmachung (§ 44 StPO) offenstehe.
Nachdem mit Beschluss der Vizepräsidentin des Landesgerichts A* vom 12. Mai 2025 (ON 72) festgestellt wurde, dass (nur) der im ersten Rechtsgang erkennende Richter (Mag. AC*) im zweiten Rechtsgang nach § 43 Abs 2 StPO ausgeschlossen sei, lehnte der Angeklagte mit Schriftsatz vom 14. Mai 2025 (ON 73) sämtliche Richter:innen des Landesgerichts A* ab, im Wesentlichen begründend, dass alle Tathandlungen zu Lasten von Beamten im Sprengel des Landesgerichts A* gesetzt worden sein sollen, dabei handle es sich um Spitzenbeamte, also höchstrangige Polizeioffiziere und Spitzenbeamte der BH G* sowie auch um einen Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft A*. Es gehe um die Frage, ob gewisse Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten dieser Personen vorliege, sodass die Anzeigen des Angeklagten somit keine wissentlichen Falschbezichtigungen darstellten.
In ihrer Stellungnahme hiezu (ON 74) führte die nunmehr zuständige Einzelrichterin Mag. AD* am 27. Mai 2025 aus, dass keine Gründe vorliegen, die geeignet seien, ihre volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Weder sei ihr einer der genannten Beamten bekannt, noch sei ihr der Staatsanwalt Mag. AA* als Kollege gut bekannt. Weil sie erst seit Sommer 2024 am Landesgericht A* als Richterin tätig sei, sei sie Mag. AA* überhaupt erst einige wenige Male begegnet und habe auch noch keine Hauptverhandlung mit seiner Beteiligung geführt, auch sonst habe sie mit ihm keinen Kontakt.
Sodann legte die Präsidentin des Landesgerichts A* mit Schreiben vom 6. Juni 2025 (ON 75) zu dg ** den Akt zur Prüfung ihrer Befangenheit und der Ausgeschlossenheit sämtlicher Richter:innen ihres Gerichtshofs vor und verwies im Wesentlichen darauf, dass der Anschein einer Befangenheit dadurch verstärkt werde, als selbst die Oberstaatsanwaltschaft Wien in ihrer oben genannten Stellungnahme im ersten Rechtsgang eine Delegierung des Verfahrens an ein anderes Landesgericht im Sprengel beantragt habe.
Nach § 45 Abs 1 StPO hat über die Ausschließung derjenige Richter zu entscheiden, dem sie nach § 44 Abs 2 StPO anzuzeigen ist, über die Ausgeschlossenheitsanzeige der Präsidentin des Landesgerichts A* und damit verbunden der Vizepräsidentin und des Vizepräsidenten und sämtlichen an diesem Gerichtshof tätigen Richter:innen hat daher die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien zu entscheiden.
Eine Ausgeschlossenheit nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO liegt nicht vor.
Ausgeschlossen ist ein Richter unter anderem dann, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen (§ 43 Abs 1 Z 3 StPO). Dazu genügt bereits der Anschein seiner Befangenheit. Es müssen Anhaltspunkte gegeben sein, die bei einem unbeteiligten objektiven und emotionslos urteilenden Beobachter den Eindruck der (möglichen) Befangenheit, also einer auf unsachlichen Motiven beruhenden Beeinflussbarkeit hervorrufen können (RISJustiz RS0046052).
Nach ständiger Rechtsprechung liegt Befangenheit somit nicht nur vor, wenn ein Richter an eine ihm zukommende Tätigkeit nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantreten kann, sondern es genügt der äußere Anschein einer Hemmung vor unparteiischer Bearbeitung durch sachfremde psychologische Momente (** mwN). Befangenheit ist somit entweder eine tatsächliche Hemmung der unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive oder aber eine besondere Fallgestaltung, die einen unbefangenen Außenstehenden begründeterweise an der unparteiischen Entscheidungsfindung zweifeln lassen kann (RS0114514 [T1]).
Zwar ist bei der Prüfung der Unbefangenheit im Interesse des Ansehens der Justiz ein strenger Maßstab anzulegen; es genügt, dass eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss – auch wenn der Richter tatsächlich unbefangen sein sollte – oder dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der äußere Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte. Bei der Beurteilung der Fairness eines Verfahrens ist auch der äußere Anschein von Bedeutung; Gerechtigkeit soll nicht nur geübt, sondern auch sichtbar geübt werden.
Die Vermutung spricht aber für die Unparteilichkeit eines Richters, solange nicht Sachverhalte dargetan werden, die das Gegenteil annehmen lassen.
Anzumerken ist, dass Mag. AA* im Verfahren nicht als Zeuge vernommen wurde, und das Erstgericht die Feststellungen zu diesem Faktum unmittelbar auf die gegenständliche Eingabe des Angeklagten ON 27.3.3 und den Umstand, dass keine objektiven Hinweise für ein amtsmissbräuchliches Verhalten vorhanden waren, und dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung die Vorwürfe gegen Mag. AA* nicht aufrecht erhielt, gründete (US 50 bis 51). Daraus und aus dem oben ausführlich dargestellten Verfahrensgang lässt sich eine strukturelle Befangenheit aber ebensowenig ableiten wie eine Ausgeschlossenheit der Präsidentin zur Entscheidung über Befangenheitsanzeigen von Richter:innen ihres Gerichtshofs. Nicht einmal der Umstand, dass ein nicht demselben Senat angehörender Kollege eines Oberlandesgerichts durch ein anhängiges Verfahren involviert sein könnte, reicht für sich allein aus, die Befangenheit aller anderen Mitglieder dieses Gerichts auch dann anzunehmen, wenn sie darlegen, mangels weiterer als beruflicher Kontakte mit diesem Kollegen nicht befangen zu sein (6 Ob 223/07y; RIS-Justiz RS0046129).
Auch ein unbefangener Beobachter kann daher nicht davon ausgehen, dass sich ein mit dem besonderen Schutz der Unver- und Unabsetzbarkeit ausgestatteter Richter des Landesgerichts nur deshalb von unsachlichen Motiven leiten lasse, weil einer (von 15) Staatsanwälten der Staatsanwaltschaft A*, der den ca 40 Richter:innen des Landesgerichts A* zumindest zum Teil weitgehend nicht näher bekannt ist, mutmaßlich – neben ca 15 weiteren Personen - vom Angeklagten in schriftlichen Eingaben verleumdet wurde.
Wie bereits das Berufungsgericht festhielt, ist nicht zu befürchten, dass am Sitz des Erstgerichts eine Voreingenommenheit oder leidenschaftliche Erregung gegen den Angeklagten herrsche, wodurch eine unbefangene Aburteilung verhindert werde, und bestehen keine grundrechtlichen Bedenken gegen eine neuerliche Verhandlung und Entscheidung durch das Landesgericht A*. Konkrete weitere Umstände, die eine Befangenheit befürchten lassen, liegen nicht vor, insbesondere nicht in dem Umstand, dass auch die weiteren Opfer der Verleumdung Beamte im Sprengel des Landesgerichts A* sind (siehe hiezu Lässig in WKStPO § 43 Rz 10 ff mwN). Insbesondere kommt auch von einer Prozesspartei oder deren Vertreter gegen einen Richter (Staatsanwalt) eingebrachten Disziplinaranzeigen, Klagen, Strafanzeigen oder Privatanklagen keine Eignung zu, die Ausschließung nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO zu begründen, weil es andernfalls der Parteienwillkür unterläge, einen Ausschließungsgrund zu schaffen.
Gegen diesen Beschluss steht ein selbstständiges Rechtsmittel nicht zu (§ 45 Abs 3 StPO).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.