OLG Wien 20Bs167/25t

20Bs167/25tOberlandesgericht17.06.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 20Bs167/25t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0200BS00167.25T.0617.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 23. Mai 2025, GZ **, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene ungarische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 19. September 2024, AZ **, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahles im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 zweiter Fall und Abs 3, teils 15 StGB, verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren mit errechnetem Strafende am 16. Februar 2027.

Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 16. August 2025 vor- liegen, zwei Drittel der Sanktion wird der Strafgefangene am 16. Februar 2026 verbüßt haben.

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht St. Pölten als zuständiges Vollzugsgericht – nach Durchführung einer Anhörung des Strafgefangenen (ON 8) – die bedingte Entlassung des A* zum Hälftestichtag aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen ab (ON 9).

Dagegen richtet sich dessen unmittelbar nach Entscheidungsverkündung erhobene, nicht ausgeführte Beschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger, als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Besonderes Augenmerk ist nach Abs 4 leg.cit. darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw. ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose ist insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen.

Wenngleich sich A* in Österreich im Erstvollzug befindet (ON 3) liegen derzeit – wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat – die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung nicht vor.

Dem vollzugsgegenständlichen Urteil liegt zugrunde, dass A* im Zeitraum zwischen dem 2. Oktober 2023 und dem 16. Februar 2024 im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, die auf die Begehung von Einbruchsdiebstählen in Wohnhäuser und primär auf die Erbeutung von Schmuck, Münzsammlungen und Bargeld spezialisiert ist und die in wechselnden personellen Zusammensetzungen und in einer vorab besprochenen, arbeitsteiligen Weise agierte, zehn gewerbsmäßige Einbruchsdiebstähle in Wohnstätten beging (ON 4.1). In dieser mehrfach qualifizierten Tathandlung mit auffällig hohem Gesinnungs-, Handlungs- und Erfolgsunwert manifestiert sich im Wege einer Gesamtbewertung eine als auffallend zu beurteilende Unwerthöhe (Schwere der Tat) und begründet derartige gegen fremdes Vermögen gerichtete Delinquenz durch Kriminaltouristen einen besonders hohen sozialen Störwert.

Davor ging er trotz Sorgepflichten für ein Kind keiner geregelten Beschäftigung nach und wurde mit Urteil des Amtsgerichts Pecs vom 11. Dezember 2023 – somit während des nunmehrigen Tatzeitraums – zu AZ ** wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt (US 7; ON 6). Dazu kommt, dass sich der Strafgefangene, der derzeit nicht beschäftigt wird, nicht einmal im Rahmen des Strafvollzugs ordnungsgemäß zu verhalten vermag, musste doch in der Justizanstalt ** wegen ungebührlichen Benehmens eine Ordnungsstrafe über ihn verhängt werden und versuchte er am 17. August 2024 auszubrechen (ON 2.2). Vollzugslockerungen wurden ihm bislang daher keine gewährt (ON 2.3).

Weiters spricht sein Vorbringen anlässlich der Anhörung, wonach er das Recht habe, bedingt entlassen zu werden, weil nach seinem Empfinden die Hälfte der Strafe genug dafür sei, was er angestellt habe, zumal dies nicht so schlimm gewesen sei (ON 8), gegen eine ausreichende Deliktsbearbeitung. In Anbetracht dessen sowie der Tatsache, dass ein gesicherter sozialer Empfangsraum vollkommen fehlt (ON 2.1; ON 2.3; ON 4: kein Einkommen, kein Vermögen, keine Unterkunft, keine Arbeitsstelle), kann eine günstige Verhaltensprognose nicht erstellt werden. Somit ist in einer Gesamtschau derzeit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch eine bedingte Entlassung – selbst unter Berücksichtigung allfälliger gemäß §§ 95ff EU-JZG grundsätzlich in Erwägung zu ziehender unterstützender Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch den weiteren Strafvollzug von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Vielmehr erscheint eine weitere sittliche Nachreifung angezeigt.

Der Beschwerde war somit ein Erfolg zu versagen.

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