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12Ns42/25k•OGH 12Ns42/25k
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Juni 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari und Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen DDr. * E* wegen schweren und gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 22 Hv 23/21f des Landesgerichts für Strafsachen Graz über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
[1] Der Umstand, dass die Verteidiger und der Sachverständige ihren Sitz in Wien bzw Wiener Neustadt haben, stellt keinen wichtigen Grund iSd § 39 Abs 1 StPO dar.
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