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11R8/25p•OLG Linz 11R8/25p
Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Dr. Patrick Eixelsberger und Mag. Herbert Ratzenböck in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, Chemieverfahrenstechniker, **, *, vertreten durch Laback Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B Ltd., **, **, **, *, Malta, vertreten durch Mag. Simon Wallner Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen EUR 25.187,00 s.A. über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 21. Februar 2025, Cg-16, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
I. Die Anträge der beklagten Partei auf Unterbrechung des Berufungsverfahrens bis zu den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Rechtssachen C-683/24 sowie C-440/23 werden abgewiesen.
II. Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen.
Im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 2.744,82 (darin enthalten EUR 457,47 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist eine Limited nach maltesischem Recht mit Sitz in C*, Malta. Sie bietet auf ihrer Website D* Casinospiele an, wobei es sich um Online-Glücksspiele handelt, die in Österreich und in deutscher Sprache abrufbar sind. Dies war auch im Zeitraum vom 15. 11. 2022 bis 6. 3. 2024 der Fall. Während dieses Zeitraums verfügte die Beklagte zwar über eine maltesische Glücksspiellizenz, jedoch weder über eine österreichische Glücksspiellizenz bzw -konzession zur Durchführung von Ausspielungen im Sinne des § 14 GSpG noch über eine Lotterielizenz im Sinne des § 12a GSpG.
Der Kläger begehrte von der Beklagten die Zahlung von EUR 25.187,00 s.A., weil er diesen Gesamtbetrag bei Online-Glücksspielen auf der von der Beklagten betriebenen Website D* im Zeitraum vom 15. 11. 2022 bis 6. 3. 2024 verloren habe und ihm diesbezüglich ein sowohl im Bereicherungs- als auch im Schadenersatzrecht gründender Rückforderungsanspruch zukomme. Mangels eigener Konzession der Beklagten für das Anbieten und Durchführen von Online-Glücksspielen in Österreich handle es sich um verbotenes Glücksspiel, weshalb der zugrunde liegende Glücksspielvertrag nichtig sei und das aufgrund des unerlaubten und damit unwirksamen Glücksspielvertrags Geleistete zurückgefordert werden könne. Das diese Verbotswidrigkeit bedingende österreichische Glücksspielmonopol verstoße nicht gegen das Unionsrecht.
Die Beklagte erhob die Einreden der mangelnden internationalen und örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, beantragte in der Sache selbst die Abweisung der Klage und wandte ein, dass auf den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt gemäß Art 4 Abs 1 lit b Rom I-VO maltesisches Recht anzuwenden sei, und dass das österreichische Glücksspielmonopol nicht unionsrechtskonform sei und das Erfordernis einer österreichischen Lizenz von der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit verdrängt werde, weil die österreichischen Glücksspielregelungen nicht die vom EuGH für eine zulässige Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit geforderte Kohärenz aufwiesen. Ein Rückforderungsanspruch nach § 1174 ABGB sei ausgeschlossen, weil der Kläger die Spieleinsätze wissentlich zur Bewirkung einer eigenen unerlaubten Handlung an die Beklagte gegeben habe. Außerdem verstoße die Rückforderung der Einsätze gegen Treu und Glauben. In Ermangelung eines Schadens des Klägers sei auch ein allfälliger schadenersatzrechtlicher Anspruch desselben ausgeschlossen. Es werde auch bestritten, dass der Kläger beim Online-Glücksspiel einen Gesamtbetrag von EUR 25.187,00 verspielt habe.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht, ohne einen ausdrücklichen Beschluss über die Einreden der mangelnden internationalen und örtlichen Zuständigkeit zu fassen, der Klage statt. Es legte den auf der Seite 3 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Diese Feststellungen sind - über den eingangs angeführten, unstrittigen Sachverhalt hinaus - wie folgt wiederzugeben, wobei die von der Berufung bekämpfte Feststellung kursiv dargestellt wird:
Der Kläger nahm im Zeitraum vom 15. 11. 2022 bis 6. 3. 2024 an von der Beklagten auf deren Website D* in deutscher Sprache angebotenen Online-Glücksspielen teil. Der Kläger, der von Beruf Chemieverfahrenstechniker ist, verwendete zur Erstellung seines Kontos auf dieser Seite seine E-Mail-Adresse A*@**. Er spielte in seiner Freizeit unter Einsatz seines privaten Vermögens und hielt sich währenddessen stets in Österreich auf. Er spielte, um Spielgewinne zu erzielen, und tat dies auch auf anderen Websites, von deren Betreibern er nun ebenfalls Spielverluste zurückfordert. Er hat sich im Zeitraum, als er spielte, weder AGB noch das Impressum angesehen.
Die Aufstellung Beilage ./L wurde dem Kläger von der Beklagten übermittelt. Der Kläger zahlte bei der Beklagten insgesamt EUR 25.187,00 ein und erhielt keine Auszahlungen; er verlor daher diesen Betrag. Der Kläger weiß seit April 2024 von der Möglichkeit, seine Online-Spielverluste zurückzufordern.
In der rechtlichen Beurteilung legte das Erstgericht die Anwendbarkeit österreichischen Sachrechts zugrunde und erwog es zusammengefasst, dass nach Maßgabe der näher dargestellten Rechtsprechung sowohl des EuGH als auch der österreichischen Höchstgerichte die Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielmonopols zu bejahen sei, zumal die Beklagte keine neuen wesentlichen tatsächlichen Aspekte und rechtlichen Umstände aufzeige, die in der bisherigen höchstgerichtlichen Judikatur noch nicht behandelt worden seien. Im Falle eines verbotenen Glücksspiels könne der Verlierer die gezahlte Wett- oder Spielschuld zurückfordern, ohne dass dem die Bestimmungen des § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB oder § 1432 ABGB entgegenstünden. Der Rückforderungsanspruch bestehe sogar dann, wenn die Ungültigkeit der Verpflichtung bzw Leistung bekannt gewesen sei. Neben dem Bereicherungsrecht biete auch das Schadenersatzrecht eine Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers, weil der Eingriff in das Glücksspielmonopol auch eine Schutzgesetzverletzung bewirke.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil und das Verfahren erster Instanz als nichtig aufzuheben und das Klagebegehren zurückzuweisen; hilfsweise wird ein Abänderungsantrag im Sinne einer Klagsabweisung und wiederum hilfsweise ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
A. Zu den Unterbrechungsanträgen:
1. Die Beklagte beantragt im Sinne des § 190 ZPO, das Verfahren bis zu den Entscheidungen des EuGH in den Rechtssachen C-683/24 sowie C-440/23 zu unterbrechen.
2.1. Das beim EuGH zu C-683/24 anhängige Vorabentscheidungsersuchen betrifft Auslegungszweifel im Zusammenhang mit Art 45, 46 und 52 EuGVVO 2012 und der „Anerkennungssperre“ Maltas in Bezug auf „Glücksspielurteile“ und damit keine auch hier maßgebliche gemeinschaftliche Rechtsvorschrift. Eine Unterbrechung des Berufungsverfahrens ist daher nicht geboten (RS0110583). Allein der Umstand, dass „Glücksspielurteile“ derzeit in Malta nicht vollstreckt werden, macht die Prozessführung auch nicht aussichtslos (zB 1 Ob 47/25f [Rz 4], 1 Ob 36/25p [Rz 4] jeweils mwH).
2.2. Ebenso wenig bedarf es einer Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen zu C-440/23, weil die dort zu klärenden unionsrechtlichen Fragen - soweit sie nicht ohnehin die spezifisch deutsche Situation betreffen - im Hinblick auf die Entscheidungen des EuGH zu C-390/12, C-79/17 und C-545/18 bereits geklärt sind (vgl zB 1 Ob 22/25d [Rz 9], 8 Ob 54/25m [Rz 4], 1 Ob 60/25t [Rz 4], 6 Ob 215/24x [Rz 3], 6 Ob 19/25z [Rz 7] jeweils mwH).
3. Die Unterbrechungsanträge waren daher abzuweisen.
B. Zur Nichtigkeit:
4. Die Beklagte macht den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 3 ZPO geltend, weil das Erstgericht zu Unrecht von seiner örtlichen und internationalen Zuständigkeit ausgehe. Dessen Zuständigkeit könne nicht auf Art 17 und 18 EuGVVO gestützt werden, weil die vorliegende Klage nicht einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag zum Gegenstand habe, sondern ein gesetzlicher Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend gemacht werde.
5.1. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner - ebenfalls eine „Glücksspielklage“ betreffenden - Entscheidung zu 9 Ob 75/22b unter Hinweis auf die Judikatur des EuGH erwogen hat, setzt der Begriff „Vertrag“ nicht die Geltendmachung eines vertraglichen Anspruchs im engeren Sinn voraus, sondern liegen vielmehr bei autonomer Auslegung vertragliche Ansprüche unter anderem dann vor, wenn eine Partei gegenüber der anderen freiwillig eine Verpflichtung eingegangen ist. Der EuGH hat auch bereits ausgesprochen, dass im Verbrauchergerichtsstand Ansprüche geltend gemacht werden können, welche untrennbar mit einem Verbrauchervertrag verbunden sind (EuGH C-96/00, Gabriel, Rn 56 bis 58; EuGH C-500/18, AU/Reliantco Investments LTD, Rn 64, 73). Von den Regelungen der Art 17 ff EuGVVO 2012 sind daher auch Streitigkeiten über das Zustandekommen eines Vertrags sowie vertragliche (Rückabwicklungs-)Ansprüche erfasst (vgl etwa Simotta in Fasching/Konecny³ Art 15 EuGVVO 2012 Rz 46; Klauser/Huber in Fucik/Klauser/Kloiber, ZPO13 Art 17 EuGVVO 2012; RS0108679). Untrennbar mit einem Verbrauchervertrag sind aber auch die vom Verbraucher der Rückabwicklung eines unwirksamen (nichtigen) Vertrags dienenden bereicherungsrechtlichen Ansprüche verbunden. Sie unterfallen daher ebenfalls den Art 17 ff EuGVVO 2012. Damit ist auch die vom EuGH in der Entscheidung C-500/18, AU/Reliantco Investments LTD, Rn 72, betonte notwendige Kohärenz von anwendbarem Recht und Gerichtsstand gegeben (vgl 9 Ob 75/22b [Rz 13 f] mwN).
5.2. Der Maßgeblichkeit des Verbrauchergerichtsstandes nach Art 17 ff EuGVVO 2012 in Ansehung des vorliegend erhobenen Rückforderungsbegehrens steht daher nicht entgegen, dass den Kläger im Rahmen des mit der Beklagten eingegangenen Vertragsverhältnisses allenfalls - wie in der Berufung argumentiert - keine Verpflichtung zur Platzierung von Glücksspieleinsätzen getroffen hat. Ausschlaggebend für die Anwendbarkeit der Art 17 ff EuGVVO 2012 ist vielmehr, dass der Kläger mit seiner Klage die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung jenes unwirksamen bzw nichtigen Vertragsverhältnisses begehrt, auf dessen Grundlage die nun rückgeforderten Einsätze an die Beklagte geleistet worden waren.
6. Da sohin die örtliche und internationale Zuständigkeit des Erstgerichts gegeben ist, ist die Berufung wegen Nichtigkeit zu verwerfen.
C. Zur Mängelrüge:
7. Die Berufung sieht jeweils einen Verfahrensmangel zunächst darin, dass das Erstgericht zum einen nicht ausdrücklich über den von der Beklagten gestellten Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH über das zu C-683/24 registrierte Vorabentscheidungsersuchen abgesprochen habe und zum anderen nicht ausdrücklich über die von der Beklagten erhobene Einrede der internationalen Unzuständigkeit abgesprochen habe.
7.1. Das Unterbleiben eines ausdrücklichen Beschlusses über den genannten Unterbrechungsantrag kann schon deshalb keinen Verfahrensmangel darstellen, weil die Nichtunterbrechung eines Verfahrens zufolge § 192 Abs 2 ZPO unanfechtbar ist. Daher kann ein Verfahren aus dem Grund der Unterlassung einer Unterbrechung niemals mangelhaft sein und die Nichtunterbrechung auch nicht erfolgreich als Verfahrensmangel geltend gemacht werden (RS0037013; RWZ0000101 = LGZ Wien 40 R 253/06m; Höllwerth in Fasching/Konecny3 § 192 ZPO Rz 21; Fucik in Rechberger/Klicka5 § 192 ZPO Rz 2). Im Übrigen ist auf die bereits oben (2.1.) gemachten Ausführungen zur mangelnden Erforderlichkeit der Verfahrensunterbrechung zu verweisen.
7.2. In Ansehung des außerdem gerügten Unterbleibens eines ausdrücklichen Beschlusses über die Einrede der internationalen Unzuständigkeit ist auf die Ausführungen zur geltend gemachte Nichtigkeit (oben B.) zu verweisen. Dem von der von der Berufung in diesem Unterbleiben gesehenen Verfahrensmangel fehlt es sohin an der für dessen Wahrnehmung erforderlichen Relevanz.
8. Außerdem rügt die Beklagte als Verfahrensmangel, dass das Erstgericht die fremdsprachige Urkunde laut Beilage ./H bzw Beilage ./L entgegen ihrem Einwand verwertet habe, obwohl dieser keine beglaubigte Übersetzung angeschlossen gewesen sei.
8.1. Dem Berufungswerber obliegt es, die Relevanz des gerügten Verfahrensmangels - sohin dessen abstrakte Eignung zur Herbeiführung einer unrichtigen Entscheidung - darzulegen, sofern sie nicht offenkundig ist. Es ist erforderlich, in der Verfahrensrüge nachvollziehbar auszuführen und aufzuzeigen, welche für den Berufungswerber günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der behauptete Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre. Anderenfalls ist der Rechtsmittelgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt (zB RS0043049, RS0043039 [insb T4, T5]; Kodek in Rechberger/Klicka5 § 471 Rz 11; Pimmer in Fasching/Konecny³ § 496 ZPO Rz 35 ff; Lovrek in Fasching/Konecny³ § 503 ZPO Rz 45). Diesem Erfordernis fehlt es der Mängelrüge schon deshalb, weil weder ersichtlich ist noch dargestellt wird, zu welchem bestimmten anderweitigen, für den Beklagtenstandpunkt günstigeren Tatsachenbild der von der Beklagten vermisste Anschluss einer beglaubigten Übersetzung geführt hätte.
8.2. Abgesehen davon ist zunächst festzuhalten, dass das Erstgericht ausweislich seiner - auch in diesem Sinne von der Berufung selbst (S. 7 f) so verstandenen - Ausführungen zur Beweiswürdigung (US 3) als Grundlage für seine Feststellungen über den Spielverlauf, die Höhe der vom Kläger vorgenommenen Einzahlungen und das Ausbleiben von Auszahlungen (nicht auch die Beilage ./H, sondern) ausschließlich die Beilage ./L herangezogen hat und sohin ohnedies nicht eine Verwertung (auch) der fremdsprachigen Beilage ./H bei der Gewinnung der Tatsachenfeststellungen stattgefunden hat. Des Weiteren ist es unstrittig, dass die (sowohl nach dem Klagsvorbringen [ON 10, 3] als auch nach den weiteren Berufungsausführungen [S. 7 der Berufung] inhaltlich mit Beilage ./H kongruente) Beilage ./L von der Beklagten selbst stammt (vgl insb ON 14.1, 2), weshalb der Beklagten durchaus zuzumuten ist, dass sie die von ihr selbst verwendeten englischsprachigen Ausdrücke versteht. Im Übrigen wird nicht einmal in der Mängelrüge behauptet, dass der Beklagten das korrekte Verständnis der in der Beilage ./L enthaltenen englischsprachigen Ausdrücke unmöglich sei. Vielmehr sah sich die Beklagte bzw ihr Prozessvertreter sogar zu einer inhaltlichen Urkundenerklärung sowohl betreffend Echtheit als auch Richtigkeit der Beilage ./L in der Lage (ON 14.1, 2), was umso mehr erkennen lässt, dass sie bzw ihr Vertreter der in dieser Urkunde verwendeten englischen Sprache hinreichend mächtig ist und daher ihre Parteirechte durch die Fremdsprachigkeit nicht tangiert werden (vgl Sengstschmied, Fremdsprachige Beweisurkunden im Zivilverfahren, ÖBl 2015, 52 [58]). Ebenso wenig macht die Mängelrüge geltend, dass das Erstgericht - entgegen der sogar von ihm selbst ausdrücklich deklarierten Sprachkenntnis (US 3) - die Beilage ./L missverstanden habe. Zumal in der Beilage ./L überhaupt nur einige wenige, jeweils einfache, kurze und gängige englischsprachige Begriffe enthalten sind, bestehen auch keinerlei Bedenken hinsichtlich der Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit des Urkundeninhalts. Darüber hinaus ist für die Addition der in der Beilage ./L genannten Beträge eine Übersetzung auch deshalb nicht von Relevanz, weil es auf den wörtlichen Inhalt der Urkunde nicht ankommt (vgl Kodek in Fasching/Konecny³ § 85 ZPO Rz 99 mwN).
9. Die von der Beklagten gesehene Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt somit insgesamt nicht vor.
D. Zur Tatsachenrüge:
10. Die Berufung bekämpft die Feststellung über die Höhe der Spielverluste des Klägers bei der Beklagten und begehrt an deren Stelle ersatzweise die Negativfeststellung, es könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger bei Glücksspielen auf der Website der Beklagten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum einen Betrag in der Höhe von EUR 25.187,00 an Spielverlusten erlitten habe.
10.1. Um eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen, reicht es nicht aus, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen. Ebenso ist die vom Gericht vorgenommene Beweiswürdigung nicht schon deshalb bedenklich, weil ein Umstand nicht erwähnt wurde, der noch erwähnt hätte werden können, oder eine Erwägung nicht angestellt wurde, die noch angestellt hätte werden können. Vielmehr kann eine Beweisrüge nur dann erfolgreich sein, wenn die - praktisch zwingenden - Gründe dargelegt werden, warum anderen Beweisergebnissen eher Glauben zu schenken gewesen wäre, sodass beim Berufungsgericht Bedenken gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung erweckt werden. Maßgeblich ist allein, ob für die erstrichterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden (Pimmer in Fasching/Konecny3 § 467 ZPO Rz 40/2; G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 467 ZPO Rz 46 [Stand 9. 10. 2023, rdb.at]; Klauser/Kodek18 § 467 ZPO E 39/1; RS0040180). Für den Erfolg einer Beweisrüge reicht somit der Verweis auf einzelne für den Berufungswerber günstige Beweisergebnisse nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine Auseinandersetzung mit sämtlichen Beweisergebnissen. Dabei ist darzustellen, warum das Erstgericht bei richtiger Beweiswürdigung gerade die begehrte Feststellung (und nicht etwa aufgrund anderer vorliegender Beweismittel andere Feststellungen) hätte treffen müssen (6 Ob 177/21d mwH). Die gegen die bekämpfte Feststellung vorgetragenen Argumente sind nämlich unter Berücksichtigung aller dazu vorliegenden Beweisergebnisse zu prüfen, indem auf der Grundlage einer solchen Gesamtschau zu beurteilen ist, ob gegen die vom Erstgericht vorgenommene Beweiswürdigung Bedenken bestehen (RS0040123).
10.2. Zur Begründung der Beweisrüge führt die Berufung zusammengefasst ins Treffen, dass aus der als Grundlage für die bekämpfte Feststellung herangezogenen Beilage ./L nicht ersichtlich sei, welche E-Mail-Adresse der Kläger tatsächlich verwendet habe, ob er tatsächlich selbst Online-Glücksspiele auf der Website der Beklagten konsumiert habe, und ob die behaupteten Einsätze tatsächlich nur im Inland getätigt worden seien. Zudem sei die Urkunde in in englischer Sprache abgefasst, weshalb unklar sei, was die darauf ersichtlichen englischen Begriffe bedeuten und wie diese bei der Berechnung der Klagsbetrags berücksichtigt worden seien.
10.3. Damit zeigt die Beweisrüge keine überzeugenden Bedenken gegen die Tragfähigkeit der bekämpften Feststellung auf. Dass die in der Beilage ./L bei jeder einzelnen Transaktion ersichtliche E-Mail-Adresse gerade ebenjene E-Mail-Adresse ist, die der Kläger für die Einrichtung seines Kontos auf der Website der Beklagten verwendet hatte, geht sowohl aus den insoweit unbekämpft gebliebenen Feststellungen als auch aus der zugrundeliegenden Aussage des Klägers hervor. Die Beweisrüge übergeht zudem den Umstand, dass der Kläger in seiner Vernehmung als Partei überdies sowohl die tatsächliche Konsumation von Online-Glücksspielen auf der Online-Präsenz der Beklagten als auch den dabei immer von Österreich aus erfolgten Zugriff auf die Website der Beklagten bestätigt hat (ON 14.2, 2 ff). Ohnedies unstrittig ist (ON 14.1, 2), dass die Transaktionsliste laut Beilage ./L von der Beklagten selbst stammt.
10.4. Irgendwelche Beweisergebnisse, die vor diesem Hintergrund die Richtigkeit der Darstellung des Klägers in Zweifel zu ziehen geeignet wären, werden von der Beweisrüge nicht aufgezeigt. Ebenso wenig legt die Beweisrüge dar, inwiefern etwa der Inhalt der Beilage ./L oder das sich daraus durch Addition der einzelnen Beträge ergebende Bild von der Gesamtsumme des erlittenen Spielverlusts unrichtig sein soll. Soweit die Berufung auch in der Beweisrüge beanstandet, dass die Beilage ./L in englischer Sprache verfasst ist, ist sie wiederum auf die bereits oben (8.2.) gemachten Ausführungen zur Entbehrlichkeit einer diesbezüglichen Übersetzung zu verweisen. In welcher Hinsicht die Bedeutung der in der Beilage ./L verwendeten - kurzen, simplen und wenigen - englischsprachigen Begriffe in einer die korrekte Berechnung des Klagsbetrages beeinträchtigenden Weise „unklar“ sein soll, wird ohnehin nicht dargelegt.
10.5. Zusammengefasst ist sohin die bekämpfte Feststellung nicht zu beanstanden.
E. Zur Rechtsrüge:
11. Zu sämtlichen in der Berufung aufgeworfenen Rechtsfragen besteht bereits umfangreiche und aktuelle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, die vom Erstgericht ausführlich und richtig dargelegt wurde. Da das Berufungsgericht die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend erachtet, genügt es daher, auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Erstgerichts zu verweisen (§ 500a ZPO) und der Argumentation in der Berufung lediglich ergänzend wie folgt zu entgegnen:
12.1. Soweit die Rechtsrüge zusammengefasst die Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielmonopols in Zweifel zieht und in diesem Zusammenhang auch eine sekundäre Mangelhaftigkeit rügt, ist sie auf die gefestigte und bis in die jüngste Zeit bekräftigte, auf Basis der einschlägigen Judikatur des EuGH ergangene und auch im Einklang mit der Judikatur sowohl des Verwaltungsgerichtshofs als auch des Verfassungsgerichtshofs stehende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu verweisen, wonach das im Glücksspielgesetz (GSpG) normierte Monopol- bzw Konzessionssystem bei gesamthafter Würdigung sämtlicher damit verbundener Auswirkungen - insbesondere auch der Werbemaßnahmen der Konzessionäre - auf dem Glücksspielmarkt allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben des Unionsrechts entspricht und daher nicht gegen Unionsrecht verstößt (zB 4 Ob 31/16m, 1 Ob 229/20p, 3 Ob 69/23b, 5 Ob 90/23f, 7 Ob 198/23b, 7 Ob 44/24g, 5 Ob 35/24v, 6 Ob 128/24b, 6 Ob 157/24t, 6 Ob 215/24x, 1 Ob 60/25t).
12.2. Diesen Standpunkt hat der OGH namentlich in Verfahren, welche sich (auch) auf den vorliegend entscheidungsgegenständlichen Zeitraum bezogen haben, fortgesetzt vertreten (1 Ob 36/25p [November 2021 bis Februar 2024], 1 Ob 60/25t [Oktober 2020 bis Mai 2024]). Die Frage der Unionsrechtskonformität des österreichischen Systems des Glücksspielmonopols ist daher als abschließend beantwortet anzusehen (1 Ob 229/20p, 5 Ob 30/21d, 9 Ob 20/21p). Konkrete und auf die jeweiligen Zeiträume bezogene Umstände, die sich seit der Beurteilung der tatsächlichen Kohärenz des österreichischen Glücksspielrechts durch die Rechtsprechung geändert hätten (vgl 4 Ob 30/17f, 3 Ob 57/19g, 1 Ob 229/20p, 9 Ob 20/21p, 5 Ob 30/21d, 1 Ob 174/21a), wurden von der Beklagten nicht behauptet und werden auch in der Berufung nicht aufgezeigt. Aus der Entscheidung des EuGH C-920/19, Fluctus und Fluentum, ergibt sich auch kein Verbot für ein nationales Gericht, sich auf Vorentscheidungen „höherer“ (nationaler) Gerichte (hier: auf in zahlreichen Parallelverfahren ergangene Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs) zu berufen. Damit liegt auch die von der Berufung wegen des Fehlens von Feststellungen „zur Frage der Unionsrechtskonformität bzw der Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols“ gesehene sekundäre Mangelhaftigkeit insgesamt nicht vor (vgl zu all dem zB 6 Ob 128/24b, 6 Ob 215/24x, 6 Ob 70/25z, 1 Ob 60/25t, 6 Ob 19/25z jeweils mwN).
12.3. Auch die auf das Erkenntnis des VfGH zu G 259/2022 zurückgreifende Argumentation in der Rechtsrüge vermag nicht zum Erfolg der Berufung beizutragen. Denn wie der OGH bereits in mehreren Entscheidungen ausgeführt hat, kann aus der mit diesem Erkenntnis erfolgten Aufhebung von Teilen der Einzelregelung zum Spielerschutz in § 25 Abs 3 GSpG nicht abgeleitet werden, dass das österreichische System der Glücksspiel-Konzessionen - entgegen der bisherigen ständigen Rechtsprechung - unionsrechtswidrig wäre (2 Ob 23/23f, 1 Ob 25/23t, 3 Ob 69/23b, 6 Ob216/23t, 5 Ob 35/24v).
13.1. Ein Klagebegehren ist dann rechtlich schlüssig, wenn das Sachbegehren des Klägers materiell-rechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (zB RS0037516; Geroldinger in Fasching/Konecny3 § 226 ZPO Rz 192), wobei freilich für die Schlüssigkeit des Klagebegehrens nicht erforderlich ist, dass der gesamte Tatbestand vorgetragen wird, sondern es genügt, wenn die rechtserzeugenden Tatsachen vollständig und knapp angeführt werden (RS0036973 [T15]).
13.2. Es trifft zwar zu, dass grundsätzlich jeder von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein muss (vgl RS0031014). Jedoch sieht es die ständige Rechtsprechung in Fällen, in denen sich ein Begehren aus zahlreichen Einzelforderungen zusammensetzt, die während eines längeren Zeitraums aufgelaufen sind, als Überspannung des Gebots einer Präzisierung des Vorbringens an, würde man für jeden einzelnen von unter Umständen hunderten Fällen ein gesondertes detailliertes Vorbringen fordern. Die mangelnde Aufgliederung in einzelne Posten oder Zeiträume nimmt dem diesbezüglichen Vorbringen daher nicht die Schlüssigkeit (RS0037907). Nicht nur ein einheitlicher Anspruch (vgl dazu RS0037907 [T9]), sondern auch gleichartige Ansprüche können zu einem einheitlichen Begehren zusammengefasst werden, sodass etwa bei Geldleistungsansprüchen nur mehr die Gesamtsumme im Klagebegehren aufscheint (RS0037907 [T1, T22]). Dabei wird wesentlich auf das Kriterium der Zumutbarkeit einer Aufgliederung abgestellt (vgl RS0037907 [T13]; vgl auch 1 Ob 94/20k). In derartigen Fällen reicht daher auch ein Verweis im Vorbringen auf die vorgelegten Urkunden und müssen die einzelnen Positionen und die ihnen zugeordneten Beträge nicht in der Klageerzählung ziffernmäßig angeführt werden (RS0037907 [T14]).
13.3. Diese Grundsätze kommen nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gerade auch in Bezug der Aufgliederung von Glücksspielverlusten aus einem über einen längeren Zeitraum wiederholten Spiel- bzw Wettgeschehen mit einer Vielzahl von Einzelspielen zum Tragen, sodass auch in diesen Fällen wegen der Unzumutbarkeit der Aufschlüsselung jedes einzelnen klagsgegenständlichen Vorganges die Konkretisierung des Anspruchs nach dem Zeitraum des wiederholten Spiel- bzw Wettgeschehens und nach dem Gesamtverlust als hinreichend schlüssig angesehen werden kann (zB 4 Ob 199/16t, 4 Ob 232/23f [Rz 2 f], 8 Ob 54/25m [Rz 8 f], 6 Ob 70/25z [Rz 5 ff]).
13.4. Ausgehend davon erfüllt das Klagsvorbringen die anzulegenden Voraussetzungen für die Schlüssigkeit des Klagebegehrens, da auch gegenständlich die Zusammenfassung der Spielverluste in einem Begehren samt Konkretisierung des Anspruchs durch Angabe des Zeitraums des wiederholten Spielgeschehens im Zusammenhalt mit dem Verweis auf die - von der Beklagten selbst stammende - Aufstellung laut Beilage ./L ausreichend ist (vgl in diesem Sinne auch 1 Ob 60/25t [Rz 6]).
14.1. Gemäß Art 6 Rom I-VO kommt auf einen - wie hier vorliegenden - Verbrauchervertrag grundsätzlich das Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zur Anwendung, wenn der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in diesem Staat ausübt (Abs 1 lit a leg cit) oder seine Tätigkeit auf irgendeine Weise auf diesen Staat ausrichtet (Abs 1 lit b leg cit). Den Begriff „Ausrichten“ hat der EuGH dahin ausgelegt, dass der Unternehmer seinen Willen zum Ausdruck gebracht haben muss, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedstaats des Verbrauchers, herzustellen (vgl EuGH C-585/08 und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, Rn 75, 93), was insbesondere bei auf Österreich ausgerichteten Online-Aktivitäten - wie hier - der Fall ist (7 Ob 213/21 [Rz 5], 7 Ob 155/23d [Rz 14], 6 Ob 157/24t [Rz 4], 7 Ob 150/24w [Rz 3]).
14.2. Wie die Berufung insoweit zutreffend festhält, hat der Oberste Gerichtshof bereits mit seiner Entscheidung zu 7 Ob 213/21f (Rz 6) ausgeführt, dass eine Dienstleistung nur dann im Sinn des Ausnahmetatbestands des Art 6 Abs 4 lit a Rom I-VO „ausschließlich“ außerhalb des Mitgliedstaats erbracht wird, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn dieser keine Möglichkeit hat, sie in seinem Aufenthaltsstaat in Anspruch zu nehmen und sich zu diesem Zweck ins Ausland begeben muss (EuGH C-272/18, VKI/TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH Co KG, Rn 52). Entgegen der Ansicht der Berufung hat der OGH diese Rechtsprechung jedoch keineswegs mittlerweile geändert, sondern in seiner nachfolgenden Entscheidung zu 7 Ob 155/23d (Rz 15) bekräftigt. Insbesondere auch der in der Berufung zitierten Entscheidung zu 10 Ob 56/22s ist keine solche Änderung zu entnehmen. Diese Entscheidung hatte nämlich gar keine Auseinandersetzung mit dem spezifischen Tatbeständen des Art 6 Abs 1 lit b Rom I-VO und des Art 6 Abs 4 lit a Rom I-VO zum Inhalt. Vielmehr setzte sich der OGH darin mit dem Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach Art 7 Nr 1 EuGVVO auseinander und wies er im Zuge dessen lediglich darauf hin, dass sich der nach Art 7 Nr 1 lit b zweiter Gedankenstrich EuGVVO maßgebliche Leistungsort (bloß) im Zweifel parallel zu Art 4 Abs 1 lit b Rom I-VO am gewöhnlichen Aufenthalt des Dienstleisters befinde (insb Rz 26).
14.3. Das in der Berufung außerdem genannte Vorabentscheidungsersuchen zu C-429/22, VK/N1 Interactive ltd., betraf die Frage, ob das nach Art 6 Abs 1 Rom I-VO anwendbare Recht selbst dann maßgeblich bleibt, wenn das nach Art 4 Rom I-VO anwendbare Recht für den Verbraucher günstiger wäre. Diese - vom EuGH mit Beschluss vom 14. 3. 2024 bejahte - Frage stellt sich in der gegenständlichen Rechtssache nicht (vgl 8 Ob 31/24b [Rz 19]).
14.4. Damit bleibt es dabei, dass vorliegend Art 6 Abs 1 lit b Rom I-VO zur Anwendbarkeit österreichischen Sachrechts führt (siehe oben 14.1.), zumal auch die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands nach Art 6 Abs 4 lit a Rom I-VO (siehe oben 14.2.) gegenständlich nicht vorliegen (vgl 7 Ob 213/21f [Rz 6], 7 Ob 155/23d [Rz 15], 6 Ob 157/24t [Rz 5], 7 Ob 150/24w [Rz 4]). Sohin sind nach Art 12 Abs 1 Rom I-VO grundsätzlich alle vertragsrechtlichen Fragen und insbesondere auch die Rückabwicklung infolge Nichtigkeit des Vertrags (lit e leg cit) nach dem Recht des Vertragsstatuts (hier: Verbraucherstatuts) und daher nach österreichischem Recht zu beurteilen (vgl zB 7 Ob 155/23d [Rz 16], 7 Ob 150/24w [Rz 3 ff], 6 Ob 157/24t [Rz 6], 7 Ob 150/24w [Rz 5]).
15.1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs steht § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB einem (bereicherungsrechtlichen) Rückforderungsanspruch hinsichtlich der Spieleinsätze für ein (verbotenes) Online-Glücksspiel nicht entgegen, weil die entsprechenden Einsätze nicht gegeben werden, um das verbotene Spiel zu bewirken, sondern um am Spiel teilzunehmen. Damit ist § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB schon seinem Wortlaut nach nicht anwendbar. Darauf, ob der Spieler - wie vorliegend in der Berufung ins Treffen geführt wird - durch die Teilnahme am verbotenen Spiel (selbst) einen Verwaltungsstraftatbestand erfüllt (konkret § 52 Abs 5 GSpG), kommt es daher nicht an (zB 8 Ob 140/24g [Rz 3], 3 Ob 210/24i [Rz 5], 2 Ob 187/24z [Rz 6], 6 Ob 215/24x [Rz 5], 6 Ob 19/25z [Rz 5] jeweils mwN).
15.2. Ebenso legt der Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung zugrunde, dass eine Verweigerung des Rückforderungsanspruchs dem Zweck der Glücksspielverbote widerspräche (RS0025607 [T1, T7]). Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrmals erläutert, dass der Verbotszweck die Rückabwicklung erfordert, wenn sich das Verbot - wie hier - gegen den Leistungsaustausch an sich wendet und es den Schutz der Spieler bewirken soll. Es entspricht daher ständiger Rechtsprechung, dass Spieler ihre verlorenen Einsätze aus verbotenen Glücksspielen zurückverlangen können (RS0134152). Dies gilt im Hinblick auf die Zielsetzung des GSpG nach gefestigter Rechtsprechung auch dann, wenn der Leistende in Kenntnis der Nichtschuld ist und ihm die Ungültigkeit seiner Verpflichtung bekannt war (2 Ob 198/24t; 6 Ob 77/23a; RS0025607 [T2]). Schon aus diesem Grund scheitert daher auch die Argumentation der Berufung, wonach die Rückforderung wider Treu und Glauben erfolge (vgl zu all dem insb 2 Ob 198/24t [Rz 7], 6 Ob 215/24x [Rz 6], 6 Ob 19/25z [Rz 6], 6 Ob 70/25z [Rz 9], 1 Ob 60/25t [Rz 9]). Die auf die ständige Rechtsprechung gestützte Rückforderung der Spieleinsätze für ein (verbotenes) Online-Glücksspiel ist auch per se nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 1295 Abs 2 ABGB (zB 5 Ob 13/24h [Rz 8], 3 Ob 210/24i [Rz 6]).
15.3. Abgesehen von all dem ist die Rechtsrüge ohnedies nicht gesetzmäßig ausgeführt, soweit sie zusammengefasst davon ausgeht, dass der Kläger in Kenntnis von der Rückforderbarkeit von Verlusten bei konzessionslosem Glücksspiel gespielt hätte und demnach die Möglichkeit eines „Spielens ohne Risiko“ auszunützen versuche. Damit weicht die Berufung nämlich in unzulässiger Weise vom festgestellten Sachverhalt ab, nach dem der Kläger (erst) seit April 2024 von der Rückforderbarkeit seiner Spielverluste gewusst hat (vgl in diesem Sinne etwa auch 8 Ob 140/24g [Rz 4]).
15.4. Dass deutsche Gerichte unter Zugrundelegung der deutschen Rechtslage allenfalls eine Rückforderung ausgeschlossen haben, bietet ohnehin keine Grundlage dafür, von der ständigen Rechtsprechung zur österreichischen Rechtslage abzugehen (zB 10 Ob 10/23b [Rz 7], 5 Ob 155/23i [Rz 6], 6 Ob 216/23t [Rz 6] jeweils mwH).
15.5. Soweit die Berufung außerdem meint, die Verweigerung eines Rückforderungsanspruchs würde dem Spielerschutz besser gerecht, weil die Spieler sonst einerseits die Einsätze zurückverlangen, aber andererseits auf die Auszahlung von Gewinnen vertrauen könnten, lässt sie die mit dem GSpG ebenso verfolgten ordnungspolitischen und fiskalischen Zwecke außer Acht, die eine absolute Nichtigkeit und beiderseitige Rückforderbarkeit erfordern (zB 6 Ob 19/25z [Rz 7], 8 Ob 54/25m [Rz 10], 1 Ob 60/25t [Rz 10], 6 Ob 70/25z [Rz 10] jeweils mwH).
16. Da sohin der bereicherungsrechtliche Rückforderungsanspruch des Klägers zu bejahen ist, kommt es auf das Bestehen (auch) eines schadenersatzrechtlichen Anspruchs nicht an. Eine nähere Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen in der Berufung erübrigt sich daher.
17. Auch den Anregungen der Berufungswerberin zur Einleitung von Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH war aus den insgesamt dargelegten Gründen nicht nachzukommen. Insbesondere liegt zu den Voraussetzungen der unionsrechtlichen Zulässigkeit eines Glücksspielmonopols sowie der dadurch bewirkten Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit bereits eine umfangreiche Rechtsprechung des EuGH vor (vgl zB 5 Ob 13/24h, 7 Ob 44/24g, 3 Ob 17/25h, 1 Ob 36/25p jeweils mwH), sodass auch in dieser Hinsicht die unionsrechtlichen Rechtsgrundsätze hinreichend geklärt sind (vgl zB 1 Ob 195/23t, 1 Ob 7/24x, 8 Ob 67/24x, 2 Ob 254/23a). Schon aus diesem Grund besteht daher namentlich auch jener Klärungsbedarf nicht, den die Beklagte in Bezug auf die Fragestellung sieht, ob das Unionsrecht einem die Dienstleistungsfreiheit beschränkenden Rückforderungsanspruch aus einem verbotswidrigen Glücksspiel entgegensteht.
F. Ergebnis, Kosten und Zulässigkeitsausspruch:
18. Der Berufung ist somit ein Erfolg zu versagen.
19. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
20. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil weder eine vom Gericht zweiter Instanz verneinte Nichtigkeit (RS0042981, RS0043405, RS0042925) noch ein von diesem verneinter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens (RS0042963, RS0030748) noch die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aufgrund der aufgenommenen Beweise (RS0043061 [T11] ua) an das Höchstgericht herangetragen werden kann, die Beurteilung der Schlüssigkeit einer Klage von den Umständen des Einzelfalls abhängt und regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage darstellt (RS0116144, RS0037780) und das Berufungsgericht im Übrigen den vorliegenden Fall nach einer gesicherten höchstgerichtlichen Rechtsprechung beurteilen konnte.
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