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31Bs84/25t•OLG Wien 31Bs84/25t
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Einzelrichter Mag. Spreitzer LL.M. in der Strafsache gegen A* wegen § 89 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11. März 2025, GZ B*-28, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. Februar 2025, GZ B*-24.1, wurde A* wegen § 89 Abs 1 StGB (I./A./), §§ 269 Abs 1 erster Fall, 15 StGB (I./B./ und III./A./), § 125 StGB (I./C./), § 229 Abs 1 StGB (II./ und IV./) und §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (III./B./) schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach (dem ersten Strafsatz des) § 269 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Weiters wurde er gemäß § 369 Abs 1 StPO schuldig erkannt, dem Privatbeteiligen RI C* einen Betrag von 1.000 Euro binnen 14 Tagen zu zahlen.
Mit Antrag von 20. Februar 2025, eingebracht am 21. Februar 2025, beantragte der im Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertretene Privatbeteiligte RI C* vom Verurteilten unter detaillierter Aufschlüsselung den Ersatz seiner Vertretungskosten im Gesamtbetrag von 796,68 Euro (darin enthalten 132,78 Euro an USt; ON 29).
Von seiner Äußerungsmöglichkeit machte der Verurteilte keinen Gebrauch.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Kosten des Privatbeteiligten antragsgemäß mit 796,68 Euro (darin enthalten 132,78 Euro an USt).
Der Verurteilte bemängelte mit seiner rechtzeitig erhobenen Beschwerde (ON 29) ausschließlich den Zuspruch der Kosten für einen „Antrag im Zivilverfahren“ vom 20. Februar 2025 und beantragte, die Kosten neu zu bestimmen.
Nach § 393 Abs 4 StPO hat – soweit hier relevant - in den Fällen, in denen dem Beschuldigten der Ersatz der Prozesskosten überhaupt zur Last fällt, dieser auch alle Kosten der Verteidigung und der Vertretung zu ersetzen.
Gemäß § 395 Abs 1 erster Satz StPO hat das Gericht auf Antrag eines der Beteiligten die zu ersetzenden Kosten mit Beschluss zu bestimmen, wenn über die Höhe der gemäß § 393 Abs 4 StPO zu ersetzenden Kosten keine Einigung erzielt wird. Nach Abs 2 zweiter Satz leg cit sind die Kosten des Bemessungsverfahrens als Kosten des Strafverfahrens anzusehen.
Bei der im Kostenverzeichnis als „Antrag im Zivilverfahren“ vom 20. Februar 2025 bezeichneten Position handelt es sich erkennbar um die Geltendmachung der Kosten für den Kostenbestimmungsantrag. Das ergibt sich unzweifelhaft aus der Datumsangabe, der angeführten Tarifpost (TP 1) und dem begehrten Betrag von 26,60 Euro, der sich aus der Zugrundelegung der Bemessungsgrundlage von 6.000 Euro des § 10 Z 9 lit b RATG bei der TP 1 ergibt.
Da die Einbringung eines Kostenbestimmungsantrags die mangelnde Willensübereinstimmung der Parteien indiziert und vom Verurteilten weder eine Einigung, noch die Unterlassung eines Einigungsversuchs durch den Privatbeteiligten behauptet wurde (vgl Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 395 Rz 7 f), und die Kosten für das Bemessungsverfahren der Höhe nach richtig verzeichnet wurden, war die erstgerichtliche Entscheidung nicht korrekturbedürftig.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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