OLG Wien 22Bs167/25g

22Bs167/25gOberlandesgericht16.06.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 22Bs167/25g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0220BS00167.25G.0616.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Einzelrichter Mag. Hahn in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen § 83 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des A* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. Mai 2025, GZ **6, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht für Strafsachen Wien als Senat von drei Richtern (§ 31 Abs 6 Z 3 StPO) einen Antrag des A* auf Fortführung des Verfahrens gegen unbekannte Täter wegen § 83 (Abs 1); 92 (Abs 1); 302 (Abs 1) StGB zurück und trug dem Antragsteller gemäß § 196 Abs 2 StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von EUR 90, auf.

Mit seiner Beschwerde wendet er sich gegen die Auferlegung eines Pauschalkostenbeitrags.

Dem Rechtsmittel kommt jedoch keine Berechtigung zu, weil gemäß § 196 Abs 2 StPO die Bezahlung eines Pauschalkostenbeitrags von EUR 90, zwingende Folge der Zurückweisung des Fortführungsantrags ist. Dabei ist die Höhe des Pauschalkostenbeitrags grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Einkommens und Vermögensverhältnisse des Antragstellers gesetzlich determiniert. Durch Verweis auf § 391 StPO im letzten Satz des § 196 Abs 2 StPO sind die Kosten des Verfahrens vom Ersatzpflichtigen jedoch nur insoweit einzutreiben, als dadurch der zur einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Ersatzpflichtigen und seiner Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.

Ist nach den im Verfahren hervorgekommenen Umständen mit Grund anzunehmen, dass die Kosten des Verfahrens wegen Mittellosigkeit des Zahlungspflichtigen auch nicht bloß zum Teil hereingebracht werden können, hat das Gericht, soweit tunlich, gleich bei Schöpfung des Erkenntnisses die Kosten für uneinbringlich zu erklären (§ 391 Abs 2 erster Satz StPO; vgl. auch Lendl, WKStPO § 391 Rz 8). § 196 Abs 2 StPO sieht jedoch keine Verpflichtung zur unmittelbaren Entscheidung über die Einbringlichkeit schon bei Kostenbestimmung (arg.: „soweit tunlich“) vor.

Das Beschwerdevorbringen ist allenfalls als Antrag, den Pauschalkostenbeitrag im Sinne des § 391 Abs 1 StPO für uneinbringlich zu erklären, zu qualifizieren. Eine solche Entscheidung kommt jedoch dem Erstgericht nach Überprüfung der Vermögenssituation des Antragstellers , nicht aber dem Oberlandesgericht als Beschwerdegericht zu, weshalb die an und für sich zulässige Beschwerde abzuweisen war.

Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

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