OLG Wien 19Bs145/25z

19Bs145/25zOberlandesgericht16.06.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 19Bs145/25z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0190BS00145.25Z.0616.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wilder und Mag. Körber als weitere Senatsmitglieder im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 28. Mai 2025, GZ B*-42, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Die vorläufige Unterbringung des A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 431 Abs 1 iVm § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO fortgesetzt.

Die vorläufige Unterbringung ist durch eine Frist im Sinne des § 175 StPO nicht mehr begrenzt.

Es wird festgestellt, dass durch die unterlassene Aufforderung des Betroffenen und seines gesetzlichen Vertreters, einen Verteidiger zu bevollmächtigen oder die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach § 61 Abs 2 StPO zu beantragen, die Bestimmung des § 61 Abs 3 erster Satz StPO verletzt wurde.

Begründung:

Begründung

Beim Landesgericht Wiener Neustadt ist zu AZ B* ein Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB anhängig, dem ein Antrag auf Unterbringung der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt vom 27. Mai 2025 (ON 39) zugrunde liegt.

Danach hat der Betroffene – zusammengefasst - am 16. Februar 2025 in ** unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer chronischen schizoaffektiven Störung mit paranoiden Ideen und wahngeleitetem Verhalten, wobei er im Zeitpunkt der Tat wegen dieser Störung zurechnungsunfähig (§ 11 StGB) war, C* D*, E* D* und F* gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er zu C* D* telefonisch sinngemäß sagte, er werde F* umbringen und C* und E* D* erschießen, wobei er mit (richtig, vgl Schwaighofer in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 107 Rz 7 mwN) der Absicht handelte, dass seine Ankündigung auch E* D* und F* zur Kenntnis gelange.

A* habe hiedurch eine Tat begangen, die ihm, wäre er zum Tatzeitpunkt zurechnungsfähig gewesen, als die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB zuzurechnen wäre. Da nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten sei, dass er sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen gegen Leib und Leben, die mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, nämlich schwere Körperverletzungen, begehen werde, sei er gemäß § 21 Abs 1 StGB in einem forensisch-therapeutischen Zentrum unterzubringen.

Über den Betroffenen wurde nach seiner Festnahme am 20. Februar 2025 (ON 9.1) und Einlieferung in die Justizanstalt ** am selben Tag (ON 9.1) - dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend (ON 1.7; vgl auch ON 1.12) – am 21. Februar 2025 wegen des dringenden Verdachts der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Fluchtgefahr sowie der Tatbegehungs- und der Tatausführungsgefahr gemäß § § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b und d StPO verhängt (ON 15 S 6; ON 16) und am 6. März 2025 (ON 22) sowie am 7. April 2025 (ON 31) nach Durchführung von Haftverhandlungen aus den bisherigen Haftgründen fortgesetzt. Nach Einlangen des psychiatrischen Gutachtens der Sachverständigen Dr. G* vom 20. Mai 2025 (ON 37.1) und Einbringung eines Unterbringungsantrags durch die Staatsanwaltschaft (ON 39) wandelte die Vorsitzende des Schöffengerichts die Untersuchungshaft über Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 1.42) in einer Haftverhandlung am 28. Mai 2025 (ON 41.1) in eine vorläufige Anhaltung gemäß § 431 Abs 1 StPO um und setzte diese wegen Fluchtgefahr sowie Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b und d StPO fort (ON 41.1 S 2 f; ON 42).

Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Beschlussverkündung erhobene (vgl ON 41.1 S 3), zu ON 43 ausgeführte Beschwerde des Betroffenen, die nicht berechtigt ist.

Das Beschwerdegericht geht im Rahmen seiner reformatorisch zu treffenden Entscheidung vom Vorliegen eines dringenden Tatverdachts im Sinne des Antrags auf Unterbringung, somit eines unter die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 erster Fall StGB zu subsumierenden Lebenssachverhalts aus.

In subjektiver Hinsicht steht der Betroffene im dringenden Verdacht, es sei ihm darauf angekommen, dass seine gegenüber C* D* getätigte Äußerung an E* D* und F* weitergeleitet werde und dass er alle Genannten dadurch in Furcht und Unruhe versetze. Zudem habe A* die drei Personen gefährlich mit dem Tode bedrohen und bei ihnen den Eindruck einer ernst gemeinten Ankündigung eines bevorstehenden Anschlags auf deren Leben erwecken wollen.

Die dringende Verdachtslage zum objektiven Geschehen folgt aus den polizeilichen Erhebungen (insbesondere ON 2, ON 5, ON 8 und 20), darin enthalten die Angaben der mittlerweile verstorbenen (siehe ON 46) Zeugin C* D* (ON 5.13; ON 8.5), welche den Betroffenen im Sinne des gegen ihn bestehenden dringenden Verdachts belastete. Gestützt werden diese Schilderungen durch die Aussagen der Zeugen E* D* (ON 5.14 S 4) und (des zunächst als Beschuldigten vernommenen, ebenfalls verstorbenen [vgl ON 50]) F* (ON 5.12 S 5; ON 8.4), denen C* D* die Drohung ausrichtete.

Es ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb die Zeugen den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten sollten. Vielmehr sprechen auch die Lichtbildbeilagen ON 5.8 und ON 5.10 für die Zuverlässigkeit von deren Angaben, sind doch darauf Verletzungen zu erkennen, die zu solchen passen, welche der Betroffene den Zeugen zugefügt haben soll. Vor diesem Hintergrund vermag die die Tathandlung in Abrede stellende Verantwortung des Beschwerdeführers (ON 5.7; ON 8.3; ON 15) den dringenden Verdacht nicht abzuschwächen.

Die dringende Verdachtslage zur subjektiven Tatseite ist aus dem objektiven Tathergang zu erschließen (RIS-Justiz RS0116882 [T1], RS0098671). Wer derart drastische Worte wählt (er werde F* umbringen und C* und E* D* erschießen), dem kommt es darauf an, die Adressaten der Äußerung in Furcht und Unruhe zu versetzen und diese gefährlich mit dem Tod zu bedrohen.

Nach dem schlüssigen und nachvollziehbaren psychiatrischen Gutachten der Sachverständigen Dr. G* vom 20. Mai 2025 (ON 37.1) ist davon auszugehen, dass A* die als die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 erster Fall StGB zu subsumierenden mit Strafe bedrohten Handlungen unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer schizoaffektiven Störung, gegenwärtig mischbildhaftes und paranoides Zu-standsbild (F25), die zu einer Aufhebung der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit führte, beging und – den Nachweis der Anlasstat vorausgesetzt – mit hoher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft, nämlich innerhalb der nächsten Wochen oder Monate, mit der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen mit schweren Folgen, wie schweren Körperverletzungsdelikten unter dem maßgeblichen Einfluss der konstatierten psychischen Störung zu rechnen ist (ON 37.1, insbesondere S 16 ff).

Ausgehend von der dargestellten dringenden Verdachtslage liegt der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO vor.

Eine gefährliche Drohung mit dem Tod (§ 107 Abs 1 und 2 erster Fall StGB) ist eine Tat mit schweren Folgen, selbst wenn diese telefonisch erfolgt ist (Nimmervoll, Haftrecht³ Rz 660). Insbesondere aufgrund der drastischen Wortwahl ist in Verbindung mit der dem Betroffenen attestierten Störung seiner Impulskontrolle sowie der festgestellten andauernden Stimmungs- und Affektlabilität (ON 37.1 S 18, S 20) trotz seines bislang ordentlichen Lebenswandels zu befürchten, er werde auf freien Fuß gesetzt, ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens, wieder eine Tat mit schweren Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut der Freiheit gerichtet ist wie die ihm angelastete Straftat mit schweren Folgen, wobei insbesondere mit erneuten gefährlichen Drohungen oder Nötigungen mit dem Tod, aber auch schweren Körperverletzungen zu rechnen ist (§ 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO).

Dem Verteidiger wurde die Möglichkeit eingeräumt, sich zu diesem Haftgrund zu äußern. Mit Blick auf das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsache war die in der Stellungnahme begehrte Erstreckung der Frist um drei Wochen aber nicht möglich.

Hingegen ist vom Haftgrund der Tatausführungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit d StPO mangels eines konkreten Anhaltspunkts dafür, dass der Rechtsmittelwerber die geäußerten Todesdrohungen wahrmachen werde, nicht auszugehen (vgl dazu Nimmervoll, Haftrecht³ Rz 754 f).

Ebenso wenig lässt sich der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO dadurch begründen, dass der einen ordentlichen Wohnsitz in ** aufweisende Betroffene sich gegenüber der Polizei weigerte, ein Telefongespräch über den Sachverhalt zu führen (ON 1.7; ON 20) und sich am 16. Februar 2025 vor den bei der Festnahme einschreitenden Polizeibeamten zwischen parkenden Autos versteckte (ON 5.9 S 2).

Zur Gefährlichkeitsprognose im Sinne des § 21 StGB muss mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten sein, dass er sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.

Auch diese Voraussetzung ist mit Blick auf die oben zitierten, schlüssigen und plausiblen Schlussfolgerungen der Sachverständigen erfüllt.

Die vorläufige Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum darf zur Bedeutung der Sache und der zu verhängenden strafrechtlichen Reaktion nicht außer Verhältnis stehen (RIS-Justiz RS0119896). Im Hinblick auf das Gewicht der Anlasstat sowie den Geisteszustand und die Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen steht der seit 21. Februar 2025 andauernden Untersuchungshaft bzw vorläufigen Unterbringung das Verhältnismäßigkeitsgebot nicht entgegen, wobei die Möglichkeit einer bedingten Nachsicht der vorbeugenden Maßnahme oder einer bedingten Entlassung nicht Gegenstand der Verhältnismäßigkeitsprüfung des § 173 Abs 1 StPO ist (vgl Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz, WK StPO § 173 Rz 14).

Unter Bedachtnahme auf die Intensität jener Gründe, die die vorläufige Unterbringung rechtfertigen, kommt deren Substituierung durch Anwendung gelinderer Mittel nicht in Betracht. Dabei war auch die Krankheits- und Behandlungsuneinsichtigkeit des Beschwerdeführers (vgl ON 37.1 S 17) ins Kalkül zu ziehen, die sich unter anderem darin zeigt, dass er seine Medikamente nur unregelmäßig und nach eigenem Ermessen einnahm sowie ankündigte, die verordnete Medikation im Falle einer Entlassung gänzlich abzusetzen (ON 37.1 S 14). Hinzu kommt das Fehlen eines stabilen sozialen Netzwerks, das ihn im Alltag unterstützen könnte. Vor diesem Hintergrund kann der Zweck der vorläufigen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nicht dadurch erreicht werden, dass der Betroffene ohne eine solche behandelt oder betreut wird (§ 431 Abs 2 StPO).

Es ist daher der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.

Die vorläufige Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum ist durch eine Frist im Sinne des § 175 StPO infolge Einbringung des Unterbringungsantrags nicht mehr begrenzt (§ 175 Abs 5 iVm § 431 Abs 1 StPO).

Zur festgestellten Rechtsverletzung:

Am 20. Februar 2025 ließ die Einzelrichterin (§ 31 Abs 1 Z 2 StPO) abklären, ob der gerichtliche Erwachsenenvertreter des Betroffenen, Rechtsanwalt DDr. H* (ON 14), bei der für den kommenden Tag in Aussicht genommenen Beschuldigtenvernehmung als Verteidiger anwesend sein werde („fragen, ob Vertretung bei Gericht in seinem Wirkungsbereich ist!“, ON 1.13). Im Kanzleivermerk vom selben Tag ist festgehalten wie folgt: „DDr. H* ist noch der Erwachsenenvertreter des BS und vertritt ihn auch bei Gerichten (siehe Beschluss Erwachsenenvertretung). Hr. DDr. H* wurde über die Situation und den Termin der morgigen Einvernahme informiert. Er wird zur U-Haftverhängung morgen kommen“ (ON 1.14). Im Protokoll über die Beschuldigtenvernehmung vom 21. Februar 2025 wird DDr. H* eingangs als „Verteidiger und Erwachsenenvertreter“ und in weiterer Folge als „Verteidiger“ bezeichnet (ON 15). Im Hinblick darauf ist mit gerade noch hinreichender Deutlichkeit eine konkludente Vollmacht im Sinne des § 58 Abs 2 erster Satz StPO zu erkennen (vgl Soyer/Schumann in Fuchs/Ratz, WK StPO § 58 Rz 15).

In den Fällen notwendiger Verteidigung (hier: § 61 Abs 1 Z 1 StPO) müssen (hier:) der Betroffene und sein gesetzlicher Vertreter vom Gericht unverzüglich aufgefordert werden, einen Verteidiger zu wählen oder Verfahrenshilfe zu beantragen (§ 61 Abs 3 erster Satz StPO; siehe auch Soyer/Schumann in Fuchs/Ratz, WK StPO § 57 Rz 122; Nimmervoll, Der Sachwalter im Strafverfahren [Teil II], AnwBl 2012, 520). Bevollmächtigt weder (hier:) der Betroffene noch sein gesetzlicher Vertreter einen Verteidiger, so hat ihm das Gericht von Amts wegen einen Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er nur dann zu tragen hat, wenn nicht die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers vorliegen (§ 61 Abs 3 zweiter Satz StPO; siehe auch Soyer/Schumann in Fuchs/Ratz, WK StPO § 61 Rz 56; Nimmervoll, Der Sachwalter im Strafverfahren [Teil II], AnwBl 2012, 520)

Fallbezogen unterließ es die Erstrichterin anlässlich der Beschuldigtenvernehmung am 21. Februar 2025, den Beschwerdeführer und seinen gerichtlichen Erwachsenenvertreter als dessen gesetzlichen Vertreter (vgl Soyer/Schumann in Fuchs/Ratz, WK StPO § 57 Rz 40/1) aufzufordern, einen Verteidiger zu bevollmächtigen oder die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach § 61 Abs 2 StPO zu beantragen (§ 61 Abs 3 erster Satz StPO). Die im Protokoll standardisiert festgehaltene Belehrung über das Recht eines Beschuldigten, einen Verfahrenshilfeverteidiger zu erhalten (ON 15 S 3), entspricht nicht den Anforderungen einer Aufforderung im Sinne des § 61 Abs 3 erster Satz StPO. Es war daher eine Verletzung dieser Bestimmung festzustellen. Dementsprechend wird die Vorsitzende des Schöffengerichts das dort genannte Procedere unverzüglich nachzuholen haben.

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