OLG Graz 1Bs81/25h

1Bs81/25hOberlandesgericht13.06.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 1Bs81/25h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0010BS00081.25H.0613.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Einzelrichter Mag. Wieland in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Beschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 26. Mai 2025, AZ ** (ON 11 im Akt der Staatsanwaltschaft Graz zu AZ B*), den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung des A* mit EUR 1.300,00 festgesetzt wird.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

BEGRÜNDUNG:

Begründung

Die Staatsanwaltschaft Graz führte zum Aktenzeichen B* ein Ermittlungsverfahren gegen A* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB, welches am 14. April 2025 gemäß § 190 StPO eingestellt (ON 1.10) wurde.

Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 11) sprach das Erstgericht A* – nach dessen Antrag (ON 10) – gemäß § 196a Abs 1 StPO einen Betrag von EUR 850,00 für die Kosten seiner Verteidigung zu.

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 3. Juni 2025 (ON 12) mit dem wesentlichen Argument, dass Erstgericht habe keine ausreichenden Feststellungen zu der Annahme eines unterdurchschnittlichen Standardverfahrens getroffen. Zudem seien die Leistungen des einschreitenden Verteidigers nicht ausreichend berücksichtigt worden, sodass der Zuspruch von EUR 6.000,35 beantragt werde.

Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Äußerung enthielt, ist im spruchgemäßen Umfang erfolgreich.

Die für die Zuerkennung des Verteidigerkostenbeitrags maßgebliche Bestimmung des § 196a StPO wurde bereits im angefochtenen Beschluss zutreffend dargestellt, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf (BS 2 ff) verwiesen werden kann.

Die Kriterien des Umfangs der Ermittlungen und der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen sind anhand des konkreten Ermittlungsverfahrens zu gewichten und gehen Hand in Hand mit dem Umfang der Verteidigung. Ausschlaggebend sind daher insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Dauer des Ermittlungsverfahrens, die Anzahl der Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalts, der von ganz einfachen Fällen bis hin zu umfangreichen Strafverfahren von entsprechend höherer Komplexität reichen kann. Die Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags hat dabei stets auch unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung bzw der einzelnen Verteidigungshandlungen zu erfolgen (ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP 3).

Für ein durchschnittliches Verfahren der Stufe 1 ist von den durchschnittlichen Verteidigerkosten für ein Standardverfahren auszugehen und der sich daraus ergebende Beitrag ist als Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags heranzuziehen. Dabei wird davon ausgegangen, dass ein durchschnittliches Standardverfahren eine Besprechung mit der verdächtigten/beschuldigten Person, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw. einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw. Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostenansätze der Allgemeinen Honorar-Kriterien rund EUR 3.000,00 an Aufwand für die Verteidigung verursacht. Erfolgs- und Erschwerniszuschläge bleiben dabei jedoch außer Betracht. Bei einem Verfahren, das in die bezirksanwaltliche Zuständigkeit fällt, wird aufgrund der im Regelfall geringeren Komplexität und kürzeren Verfahrensdauer ein Richtwert von EUR 1.500,00 angenommen. Der Betrag hat sich je nach Umfang des Ermittlungsverfahrens und der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehen Höchstbetrag anzunähern bzw. sich von diesem weiter zu entfernen (ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP 5; Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 31. Juli 2024, GZ 2024 - 0.561.623, 3ff; OLG Graz 8 Bs 302/24h, 8 Bs 329/24d, 1 Bs 119/24w ua).

Schon aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich, dass (weiterhin) lediglich ein (nach freiem richterlichem Ermessen festzusetzender pauschaler) Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten ist. Eine Verpflichtung, dem Beschuldigten sämtliche Aufwendungen für seine Verteidigung zu ersetzen, sieht das Gesetz nicht vor. Derartiges ergibt sich auch weder aus den geltenden Verfassungsbestimmungen noch aus der Judikatur des EGMR (ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP 2; OLG Graz, 1 Bs 119/24w). Die Höhe der vom Verteidiger seinem Mandanten im Innenverhältnis verrechneten Kosten ist im Übrigen nicht von Belang, handelt es sich doch weiterhin nur um einen pauschalen Beitrag zu den Verteidigerkosten (OLG Graz, 8 Bs 20/25i; 8 Bs 285/24h ua). Die Vorlage eines Kostenverzeichnis und die darin verrechneten Tarifansätze dienen vorrangig nur der Nachvollziehbarkeit von Umfang und Zweckmäßigkeit der Tätigkeit des Verteidiger und begründen nicht den Anspruch auf deren vollständigen Ersatz (OLG Wien, 30 Bs 210/24p), sodass der Verweis auf die Tarifposten in der Beschwerde ins Leere läuft.

Der gegen A* erhobene Tatvorwurf betraf einen sowohl der Sach- als auch der Rechtslage nach sehr einfachen Verteidigungsfall. Der Umfang des Ermittlungsakts beschränkte sich bis zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens auf lediglich acht Ordnungsnummern. Die Berichte der Kriminalpolizei (ON 2, ON 3 und ON 8) enthalten – neben einer konzisen Zusammenfassung des Sachverhalts – vier Zeugenaussagen (ON 2.3; ON 3.4; ON 8.5 und ON 8.6), mehrere Auswertungsergebnisse (ON 3.5 bis ON 3.9), Lichtbildbeilagen (ON 8.7) und einen Amtsvermerk (ON 2.4). Die Tätigkeit des Verteidigers umfasste eine Vollmachtsbekanntgabe bei der Staatsanwaltschaft samt Antrag auf Akteneinsicht (ON 5), eine dreiseitige Stellungnahme samt Beweisantrag (ON 6.2) und eine Lichtbildvorlage mit insgesamt 15 Lichtbildern (ON 6.3) sowie eine Teilnahme an der Einvernahme (ON 8.4) von rund 105 Minuten. Auszugehen ist (allein schon wegen der verfassten Stellungnahme) zudem von einer Besprechung mit dem Beschuldigten sowie von der Notwendigkeit mehrerer Telefonate und Korrespondenz. Dies wurde allerdings vom Erstgericht im Wesentlichen zutreffend dargestellt (BS 3) und bildet demgemäß, entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, die Grundlage der erstgerichtlichen Ermessensentscheidung, sodass das darauf bezogene Beschwerdeargument nicht durchdringt.

Lediglich das Beschwerdeargument, dass die umfangreichen Besprechungen mit dem Mandanten und die Erkundigungen am Tatort zu wenig Berücksichtigung fanden, was auch durch die zahlreichen vom Verteidiger beigeschafften Lichtbilder dokumentiert wird, rechtfertigen vor dem Hintergrund des (äußerst) geringen Umfangs der zügig durchgeführten Ermittlungen (Zeitpunkt der Anzeigenerstattung: 26. November 2024) sowie des dargestellten – unter jenem eines Standardverfahrens dieser Verfahrensart liegenden – Ausmaßes des notwendigen und zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers einen Zuspruch von EUR 1.300,00. Die Neufassung der Auszahlungsanordnung obliegt dem Erstgericht.

Betreffend der Abfragekosten – soweit es sich dabei überhaupt um Barauslagen handelt (siehe zuletzt eingehend OLG Linz, 8 Bs 170/24t mwN) – wies bereits das Erstgericht zutreffend darauf hin, dass diese nicht bescheinigt wurden (zur Bescheinigungspflicht: Lendl in WK StPO § 393a Rz 4).

Der Ausschluss weiterer Rechtsmittel folgt aus § 89 Abs 6 StPO.

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