OLG Linz 1R63/25b

1R63/25bOberlandesgericht12.06.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 1R63/25b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:00100R00063.25B.0612.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht durch die Richter Dr. Wolfgang Seyer als Vorsitzenden sowie Dr. Stefan Estl und Dr. Christoph Freudenthaler in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Dr. A* B*, **straße **, *, vertreten durch GERLACH Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte und gefährdende Partei C Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, FN **, **straße **, *, vertreten durch Denkmair Hutterer Hüttner Waldl Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen Unterlassung, über den Rekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 22. Mai 2025, Cg-4, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Die Rekursbeantwortung der gefährdenden Partei wird zurückgewiesen.

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass der Beschluss lautet:

„Einstweilige Verfügung:

Die gefährdende Partei ist schuldig, der gefährdeten Partei die mit EUR 2.747,04 (darin enthalten EUR 457,84 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Die klagende und gefährdete Partei (fortan kurz: Antragsteller) ist seit 1. Mai 2019 kollektivvertretungsbefugtes Vorstandsmitglied der beklagten und gefährdenden Partei (fortan kurz: Antragsgegner). Mit Beschluss des Aufsichtsrates vom 30. Mai 2022 wurde der Antragsteller mit Wirkung ab 1. Juli 2022 für fünf weitere Jahre zum Mitglied des Vorstandes der Gesellschaft bestellt. Der zwischen den gegenständlichen Parteien abgeschlossene Vorstandsanstellungsvertrag ist bis 30. Juni 2027 befristet.

Am 23. April 2025 veröffentlichte der Antragsgegner auf EVI (die elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes) die Einladung zur „Ordentlichen Versammlung 2025“ des Antragsgegners (28. Delegiertenversammlung) für 28. Mai 2025, wobei die Tagesordnung elf Punkte umfasste. Am 14. Mai 2025 erfolgte durch den Antragsgegner eine Korrektur der Veröffentlichung der Einladung zur 28. Delegiertenversammlung, wobei dieser darin einen neu gefassten Punkt 11. in die veröffentlichte Tagesordnung aufnahm, der wie folgt lautet: „Entziehung des Vertrauens von Herrn Dr. B*“.

Der Antragsteller begehrte dem Antragsgegner bis zur rechtskräftigen Erledigung seiner inhaltsgleichen Unterlassungsklage mit einstweiliger Verfügung die Unterlassung rechtsgrundloser Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten, konkret der Vervielfältigung und/oder Verbreitung der Wortfolge „Entziehung des Vertrauens von Herrn Dr. B*“ zu gebieten und brachte zusammengefasst vor, ihm sei als Vorstandsmitglied mit Schreiben vom 28. April 2025 die Kündigung seines Anstellungsvertrages zum 31. Oktober 2025 erklärt worden. Gleichzeitig sei ihm angekündigt worden, es solle ihm in der nächsten Delegiertenversammlung am 28. Mai 2025 das Vertrauen entzogen werden. Der Antragsgegner habe dann – wie dargestellt – die Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2025 mit Anführung der Tagesordnung einschließlich des genannten Punktes 11. veröffentlicht. Es handle sich dabei um die rechtswidrige Verarbeitung von personenbezogenen Daten, zu welcher der Antragsteller nie seine Einwilligung gegeben habe. Die Verarbeitung sei zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nicht erforderlich gewesen. Auch eine Verarbeitung zur Wahrung der (überwiegenden) berechtigten Interessen des Antragsgegners (oder Dritter) sei nicht ersichtlich. Eine Rechtsgrundlage, mit der die Veröffentlichung begründet werden könne, sei nicht gegeben. Aufgrund der fortwährenden jederzeitigen Abrufbarkeit dieser genannten Wortfolge bestehe die Rechtsverletzung fort – eine weitere Begehungs- bzw Wiederholungsgefahr sei daher nicht erforderlich.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht – ohne Anhörung des Antragsgegners – den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ab. Das Erstgericht legte dabei seiner Entscheidung – über das eingangs bereits Wiedergegebene hinaus – den auf den Seiten 2 bis 3 der angefochtenen Entscheidung dargestellten und im Provisorialverfahren bescheinigten Sachverhalt zugrunde, auf welchen verwiesen wird.

In seiner rechtlichen Beurteilung verneinte das Erstgericht gemäß Art 6 Abs 1 lit c und f DSGVO eine Datenschutzverletzung und führte zusammengefasst aus, es sei im Kern eine Abwägung der berührten Interessen im Einzelfall vorzunehmen. Falle diese Interessenabwägung zu Gunsten des Verantwortlichen oder eines Dritten aus, sei die Verarbeitung grundsätzlich zulässig. Zu Tagesordnungen bei Einberufung einer Vereinsversammlung oder einer Hauptversammlung bei einer Aktiengesellschaft sei festzuhalten, dass die Beschlussgegenstände prägnant formuliert werden müssen, damit die Mitglieder, Aktionäre etc wissen, worum es in der einberufenen Versammlung gehe und sich diese darauf entsprechend vorbereiten können. In diesem Sinn sei der formulierte Tagesordnungspunkt 11 mit konkreter Bezugnahme auf den Antragsteller notwendig gewesen. Die Veröffentlichung der Tagesordnung auf EVI sei weiters in der Satzung vorgeschrieben, und zwar als Muss-Bestimmung neben den Verständigungen via E-Mail oder Fax. Im konkreten Fall sei die Vorgangsweise des Antragsgegners durch Art 6 Abs 1 lit c und f DSGVO gerechtfertigt.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs des Antragstellers aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Antragsstattgabe gerichteten Abänderungsantrag.

Der Antragsgegner erstattete eine Rekursbeantwortung, in der er beantragte, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Der Rekurs ist berechtigt.

Der Rekurswerber führt zusammengefasst aus, es sei nach der Satzung zwischen der in der persönlich an die Delegierten zu übermittelnden Einladung anzugebenden Tagesordnung einerseits und dem in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichenden Zweck der Versammlung andererseits zu unterscheiden. Demnach verlange die Satzung in ihrem § 11 Abs 3, erster Satz, die Aufnahme einer solchen klar und eindeutig formulierten Tagesordnung in die zwingend direkt an die Delegierten schriftlich, per Telefax oder per E-Mail zu versendenden Einladung, nicht jedoch in die Veröffentlichung auf der EVI, die lediglich den „Zweck“, nicht aber die Tagesordnung der Versammlung anzugeben habe. Eine zusätzliche Information durch Veröffentlichung sei nicht erforderlich und aus Sicht des Grundrechts auf Datenschutz überschießend. Dass eine solche persönliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung ausreichend und eine darüber hinausgehende Veröffentlichung nicht erforderlich sei, ergebe sich aus § 107 Abs 2 AktG, wonach die Hauptversammlung statt durch Veröffentlichung alternativ auch lediglich mit eingeschriebenem Brief bzw mittels elektronischer Post einberufen werden könne, wenn die Aktionäre der Gesellschaft namentlich bekannt seien. Die weitergehende Veröffentlichung „Entziehung des Vertrauens von Herrn Dr. B*“ stelle jedenfalls eine Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz des Antragstellers dar.

Zunächst ist festzuhalten, dass seit dem Inkrafttreten der DSGVO im Datenschutzrecht – anders als noch die frühere Bestimmung des § 32 Abs 3 DSG 2000 – keine Sonderregelung mehr (vgl Art 79 DSGVO; § 29 Abs 2 DSG) besteht, sodass auch in diesem Bereich einstweilige Verfügungen zwar zulässig sind, diese sich jedoch nach den allgemeinen Regelungen der §§ 381 ff EO mit grundsätzlich notwendiger Gefahrenbescheinigung richten (Leupold/Schrems in Knyrim, DatKomm Art 79 DSGVO Rz 54; Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG] § 29 Rz 62; Dobler/Weber in Garber/Simotta [Hrsg], EO - Exekutionsordnung [2023] § 381 EO Rz 20). Gemäß § 381 EO können daher einstweilige Verfügungen zur Sicherung von nicht auf Geldleistung gerichteten Ansprüchen getroffen werden, wenn dies etwa zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheint. Ein unwiederbringlicher Schaden ist dabei bei Verletzung eines Persönlichkeitsrechts gegeben, etwa bei Eingriffen in die Privatsphäre, Angriffen gegen die Ehre oder kreditschädigenden Äußerungen (RS0011399 [insb T5], RS0121887). Bei Persönlichkeitsverletzungen wird dieser unwiederbringliche Schaden regelmäßig als evident angesehen – ein wegen einer Ehrverletzung oder eines Eingriffs in die Privatsphäre zustehender Unterlassungsanspruch kann daher durch einstweilige Verfügung gesichert werden, ohne dass es einer gesonderten Gefahrenbescheinigung bedarf (Dobler/Weber in Garber/Simotta [Hrsg], EO - Exekutionsordnung [2023] § 381 EO Rz 14). Bei Eingriffen in die Ehre oder in den wirtschaftlichen Ruf einer Person wird die Gefahr eines unwiederbringlichen Schadens daher auch ohne Behauptung und Bescheinigung besonderer Umstände bejaht, weil die Auswirkungen einer Ehrverletzung oder Rufschädigung kaum zu überblicken sind und sich durch Geldersatz nicht völlig ausgleichen lassen (4 Ob 48/88; 4 Ob 198/00x ua; sa Pimmer in Mohr/Pimmer/Schneider, EO17 § 381). Da es gegenständlich um den Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre im Sinn des § 382d Z 4 EO (Verbot der Weitergabe und Verbreitung von personenbezogenen Daten der gefährdeten Partei) geht und es daher keiner gesonderten Gefahrenbescheinigung bedarf, ist auf eine derartige Gefahrenbescheinigung im Sinn des § 381 EO nicht mehr näher einzugehen, sodass ausgehend von den behaupteten und bescheinigten Tatsachen des Antragstellers im konkreten Fall grundsätzlich die Erlassung einer einstweiligen Verfügung möglich ist (vgl dazu König/Weber, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren6 [2022] Rz 6.7).

Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechungslinie (vgl RS0102054), wonach bei bloßer Schädigung des wirtschaftlichen Rufs eine Gefahrenbescheinigung nur dann entbehrlich ist, wenn nach der Lebenserfahrung nach Art und Intensität des Eingriffs prima facie konkret auf eine Gefährdung des überdies in Geld nicht zur Gänze wiedergutzumachenden wirtschaftlichen Rufs geschlossen werden kann, gelangt man im konkreten Fall zu keinem anderen Ergebnis. Dies deshalb, weil gegenständlich durch die am 14. Mai 2025 veröffentlichte und sohin seit diesem Tag allgemein zugängliche Tagesordnung (samt der Wortfolge „Entziehung des Vertrauens von Herrn Dr. B*“) eine Gefährdung des Rufs, insbesondere aufgrund der Reichweite und des Inhalts der Wortfolge, welche der Aussage gleichkommt, der Antragsteller sei nicht vertrauenswürdig, durchaus naheliegend ist.

Voraussetzung für eine einstweilige Verfügung ist im konkreten Fall das Bescheinigen eines bestehenden Unterlassungsanspruchs (Garber in Garber/Simotta [Hrsg], EO [2023] § 382d EO Rz 2). Ob im konkreten Fall tatsächlich eine einstweilige Verfügung erlassen werden kann, richtet sich daher zunächst nach der Frage, ob ein rechtswidriger Eingriff in die Privatsphäre des Antragstellers erfolgte, welcher einen Anspruch auf Unterlassung rechtfertigt:

Art 4 DSGVO enthält dazu relevante Begriffsbestimmungen. Z 1 leg cit umschreibt „personenbezogene Daten“ im Sinn aller Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen [...] identifiziert werden kann. Als „Verarbeitung“ wird nach Z 2 leg cit jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung verstanden. Gegenständlich veröffentlichte der Antragsgegner den Namen des Antragstellers, worin eine Verarbeitung dessen personenbezogener Daten zu sehen ist.

Ob eine Verarbeitung derartiger personenbezogener Daten rechtmäßig ist, bestimmt sich nach Art 6 DSGVO. Demnach muss eine der in Art 6 Abs 1 lit a bis f leg cit genannten Bedingungen zutreffen:

Nach Art 6 Abs 1 lit a DSGVO führt etwa eine Einwilligung der betroffenen Person zur rechtmäßigen Verarbeitung. Der Antragsgegner veröffentlichte nach dem bescheinigten Sachverhalt personenbezogene Daten des Antragstellers im Sinn des Art 4 Z 1 und 2 DSGVO, wobei allerdings – entsprechend der eingebrachten Klage (vgl König/Weber Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren6 Rz 6.8) – keine Einwilligung von Seiten des Antragstellers erfolgte.

Nach Art 6 Abs 1 lit b DSGVO ist eine Verarbeitung auch dann rechtmäßig, wenn dies zur Erfüllung eines Vertrages erforderlich ist. Unter einem Vertrag ist in diesem Sinn ein zwei- oder mehrseitiges Rechtsgeschäft zu verstehen, zu dessen Zustandekommen es zweier (oder mehrerer) übereinstimmender Willenserklärungen bedarf, wobei auch eine Satzung darunter subsumiert werden kann (vgl Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art 6 DSGVO Rz 34 FN 127). Die Satzung des Antragsgegners sieht in diesem Zusammenhang in § 11 Abs 3 vor, dass die Einladung zur Versammlung mit der Angabe der Tagesordnung den Delegierten spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die bekannt gegebene Faxnummer oder E-Mail-Adresse) zugestellt sein muss. Zudem muss die Abhaltung der Versammlung unter Angabe der Zeit, des Ortes und des Zweckes in den Bekanntmachungsblättern gemäß § 4 der Satzung (Anm: Veröffentlichung in der Wiener Zeitung, bzw wie gegenständlich nach dem WZEVI-Gesetz auf der EVI) unter Wahrung der vorgenannten Frist veröffentlicht werden.

Dazu ist auszuführen, dass die verwendeten Begrifflichkeiten der „Angabe der Tagesordnung“ und der „Zweck der Versammlung“ nicht die gleiche Bedeutung haben. Die konkrete Veröffentlichung der Tagesordnung in aller Einzelheit wird daher von der Satzung nicht verlangt – lediglich der Zweck ist neben Ort und Zeit zu veröffentlichen. Wenngleich die Tagesordnung nach der Satzung schriftlich zugestellt werden muss, so ist es doch für die öffentliche Bekanntgabe des Zwecks einer Versammlung jedenfalls nicht notwendig, den konkreten Namen des Antragstellers mitzuveröffentlichen. Nach der Satzung würde man daher mit der schriftlichen und persönlichen Zustellung der Tagesordnung an die ohnehin nur 9-15 Delegierten (siehe § 8 Abs 2 der Satzung = Beilage ./C) sowie der öffentlichen Bekanntgabe des allgemein gehaltenen Zwecks der Versammlung (ohne konkreter Nennung des Namens) das Auslangen finden. Ein entsprechendes Erfordernis zur Veröffentlichung des Punktes 11. der Tagesordnung auf EVI ergibt sich aus vertraglicher Sicht daher nicht.

Nach Art 6 Abs 1 lit c DSGVO führt auch eine rechtliche Verpflichtung zur rechtmäßigen Verarbeitung. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich bei dem Antragsgegner um einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (§§ 35 ff VAG) handelt, wobei gemäß § 51 Abs 5 VAG für Fragen der Einberufung von Mitglieder-/Delegiertenversammlungen das AktG zur Anwendung gelangt. Nach § 106 Z 3 AktG hat die Einberufung auch die vorgeschlagene Tagesordnung zu enthalten und hat die Bekanntmachung der Einberufung gemäß § 107 Abs 2 AktG durch Veröffentlichung gemäß § 18 AktG (Wiener Zeitung, bzw wie bereits dargestellt via EVI) zu erfolgen. Sind die Aktionäre der Gesellschaft jedoch gemäß § 107 Abs 2 AktG namentlich bekannt, so kann die Hauptversammlung stattdessen mit eingeschriebenem Brief an die der Gesellschaft bekannt gegebene Adresse jedes Aktionärs einberufen werden, wenn dies in der Satzung nicht ausgeschlossen ist. Ein Aktionär kann der Gesellschaft stattdessen auch eine elektronische Postadresse bekannt geben und in die Mitteilung der Einberufung auf diesem Weg einwilligen.

Es handelt sich dabei – sofern die genannten Voraussetzungen vorliegen – um echte Handlungsalternativen, ob die Einberufung (samt Tagesordnung) nun durch Veröffentlichung oder durch eingeschriebenen Brief bzw E-Mail vorgenommen wird (Reich-Rohrwig, ecolex 2009, 766; Eckert/Schopper/Setz in Eckert/Schopper, AktG-ON1.00 § 107 Rz 8). Da gegenständlich die Satzung (Beilage ./C) die persönliche schriftliche Bekanntgabe nicht ausschließt, sondern vielmehr sogar eine schriftliche Ladung per E-Mail vorsieht und die 9-15 gewählten Delegierten des Antragsgegners zweifellos auch namentlich bekannt sind (ergibt sich aus § 8 Abs 2 Satzung = Beilage ./C), hätte die Einberufung (samt Tagesordnung) unabhängig davon, ob eine Einwilligung in den elektronischen Postverkehr abgegeben wurde, auch mit eingeschriebenen Brief übersendet werden können. Von einer rechtlichen Verpflichtung zur Veröffentlichung des Punktes 11. der Tagesordnung via EVI kann daher nicht gesprochen werden.

Auch Art 6 Abs 1 lit d und e DSGVO können die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nicht rechtfertigen, sind gegenständlich doch keine lebenswichtigen oder öffentlichen Interessen betroffen.

Letztlich kann die Verarbeitung gemäß Art 6 Abs 1 lit f DSGVO rechtmäßig sein, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Es ist sohin eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei dazu insbesondere auf Art 5 Abs 1 lit c DSGVO hingewiesen werden muss, welcher vorsieht, dass personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein müssen. Kann der verfolgte legitime Zweck mit einem geringeren Maß an Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung genauso gut verwirklicht werden, ist der beabsichtigte Umfang nicht auf das notwendige Maß beschränkt (VwGH Ro 2022/04/0031; sa Roßnagel in Simitis/Hornung/Spiecker in Döhmann, Datenschutzrecht [2019] Art 5 Rz 121).

Ausgehend davon ist zu berücksichtigen, dass naturgemäß ein Bedürfnis der Delegierten besteht und auch berechtigt ist, genaue und präzise Informationen zu einer bevorstehende Versammlung zu erhalten, um sich darauf und die darin womöglich vorgesehenen Abstimmungen bestmöglich vorbereiten zu können. Allerdings könnte dieser legitime Zweck nach den soeben dargestellten Grundsätzen auch genauso gut mit einer (nach Gesetz und Satzung zulässigen) persönlichen Information via Brief oder E-Mail, die nicht jedermann zugänglich wird, erreicht werden. In der Veröffentlichung via EVI muss sohin die Verarbeitung auf das notwendige Maß beschränkt werden, sodass sich die Ausführungen zum Zweck der Versammlung angesichts einer möglichen Übermittlung der genauen Tagesordnung via Brief oder E-Mail auf eine allgemeinere Formulierung unter Abstandnahme von der Verwendung des konkreten Namens des Antragstellers beschränken kann. Dem gegenüber stehen besonders schutzwürdige Interessen (wie etwa die möglichen Auswirkungen auf das berufliche Fortkommen) und Eingriffe in die Grund- und Persönlichkeitsrechte (Recht auf Schutz personenbezogener Daten) des Antragstellers, sodass die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt. Die konkret vorgenommene Verarbeitung war daher zur Wahrung etwaiger berechtigter Interessen nicht notwendig.

Insgesamt ist daher keine Rechtfertigung der Verarbeitung der personenbezogen Daten des Antragstellers zu erblicken, weshalb der Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte rechtswidrig erfolgte.

Neben dem soeben dargelegten rechtswidrigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte bedarf es zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung des Weiteren der Begehungs- bzw Wiederholungsgefahr. Die Wiederholungsgefahr ist bis zur Bescheinigung des Gegenteils anzunehmen, wenn der Gegner der gefährdeten Partei bereits in die Privatsphäre eingegriffen und damit absolut geschützte Rechte des Opfers verletzt hat (Garber in Garber/Simotta [Hrsg], EO - Exekutionsordnung [2023] § 382d EO Rz 3; sa E. Kodek in Angst/Oberhammer, EO3 § 382g Rz 3).

Gegenständlich veröffentlichte der Antragsgegner die Tagesordnung samt Punkt 11. am 14. Mai 2025 via EVI, wodurch dieser – wie dargelegt – rechtswidrig in die Privatsphäre eingriff. Die Rechtsverletzung ist Indiz für künftige Rechtsverletzungen (RS0037673 [T4]) und damit für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr (vgl 6 Ob 191/23s). Für den Wegfall der Wiederholungsgefahr ist der Beklagte beweispflichtig (RS0012056 [T 3]). Insoweit obliegt es dem Antragsgegner im Widerspruchsverfahren, den Wegfall der Wiederholungsgefahr zu behaupten und zu bescheinigen (vgl 6 Ob 125/00a).

Insgesamt liegen daher auf Basis der bescheinigten Tatsachenbehauptungen (vgl dazu König/Weber, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren6 (2022) Rz 6.7) die Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zum Schutz der personenbezogenen Daten des Antragstellers vor.

Dem Rekurs des Antragstellers kommt somit insgesamt Berechtigung zu und war daher der angefochtene Beschluss, wie im Spruch ersichtlich, abzuändern.

Die Zurückweisung der Rekursbeantwortung gründet auf § 402 Abs 2 EO. Die in § 402 Abs 1 EO angeordnete Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens gilt gemäß § 402 Abs 2 EO nicht für einen Rekurs der gefährdeten Partei gegen die Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wenn der Gegner der gefährdeten Partei zu dem Antrag noch nicht einvernommen worden ist. Wurde der Provisorialantrag abgewiesen, ohne dass der Gegner angehört wurde, ist der von der gefährdeten Partei erhobene Rekurs – als Ausnahme zur Regelung des Abs 1 – einseitig. Der Einvernahme des Gegners ist es nicht gleichzuhalten, wenn das Erstgericht ihm (irrig) ohne Anhörung den Beschluss zustellt, womit es die einstweilige Verfügung abgewiesen hat (RS0012260 [T11]). Hier wurde der Antragsgegner noch nicht zum Antrag einvernommen und daher steht ihm auch die Möglichkeit zur Anbringung einer Rekursbeantwortung nicht offen. Die Rekursbeantwortung war daher zurückzuweisen.

Zur Rechtmäßigkeit einer derartigen Zurückweisung in Anbetracht des Art 6 Abs 1 EMRK ist zunächst darzulegen, dass nach langjähriger ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) das Provisorialverfahren nicht unter Art 6 Abs 1 EMRK fiel. Mit der Entscheidung vom 15. 10. 2009, Micallef gegen Malta, Nr 17056/06, änderte der EGMR seine bisherige Rechtsprechung. Danach ist nunmehr Art 6 EMRK unter bestimmten Voraussetzungen auch in einem Sicherungsverfahren zu beachten, wobei der EGMR zugesteht, dass in außergewöhnlichen Fällen – wenn zB die Wirksamkeit der Maßnahme davon abhängt, dass rasch entschieden wird – nicht immer alle Garantien des Art 6 EMRK erfüllt werden können (17 Ob 11/10g). In solchen Fällen kann die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Gerichts durch andere prozessuale Garantien sichergestellt werden, soweit dies mit der Natur und dem Zweck des betreffenden Sicherungsverfahrens vereinbar ist (17 Ob 11/10g). Dies bedeutet, dass das Sicherungsverfahren nicht jedenfalls zweiseitig zu sein hat, sodass in Ausnahmefällen, etwa wenn die Effektivität der Maßnahme von einer raschen Entscheidung abhängt, auch weiterhin die einseitige Erlassung einer einstweiligen Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners zulässig ist, weil der nachfolgend mögliche Widerspruch das rechtliche Gehör sicherstellt (6 Ob 145/21y). Jedenfalls hat daher eine Beiziehung und Anhörung des Gegners der gefährdeten Partei vor Bewilligung der einstweiligen Verfügung zu entfallen, wenn dadurch der Zweck der einstweiligen Verfügung vereitelt werden würde, etwa weil eine rasche Entscheidung Voraussetzung für die Effektivität der konkreten einstweiligen Verfügung ist (1 Ob 156/10p; 2 Ob 140/10t; 4 Ob 119/14z; König/Weber, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren6 (2022) Rz 6.42/1; Kodek in Angst/Oberhammer, EO3 § 389 EO Rz 20).

Im gegenständlichen Fall langte der Antrag auf einstweilige Verfügung am 20. Mai 2025 beim Erstgericht ein, wobei die Tagesordnung bereits seit 14. Mai 2025 veröffentlicht war und die einberufene Delegiertenversammlung bereits am 28. Mai 2025 stattfinden sollte. Aufgrund dieser kurzen Zeitspanne und des geschaffenen Dauerzustandes war im konkreten Fall ein rasches Vorgehen notwendig und daher das Verfahren einseitig zu führen. In derart dringenden Fällen ist somit das rechtliche Gehör des Gegners der gefährdeten Partei durch den Widerspruch ausreichend sichergestellt (1 Ob 156/10p; 2 Ob 140/10t; 6 Ob 145/21y). Der Antragsgegner wird sohin auf das Widerspruchsverfahren verwiesen.

Die Abänderung hat eine geänderte Kostenentscheidung zur Folge, welche sich im vorliegenden Fall auf § 393 Abs 2 EO iVm § 41 ZPO stützt, wonach sich im Verfahren über einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt (§§ 382b, 382c) und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre (§ 382d) die Kostenersatzpflicht nach §§ 40 ff ZPO richtet (vgl Obermaier, Kostenhandbuch4 Kapitel 1 Rz 1.566). Da der Antragsteller keine Verbindungsgebühr verzeichnete, waren dem Antragsteller fürs erstinstanzliche Verfahren keine Kosten zuzusprechen. Demnach bleibt es nur bei einem Kostenzuspruch für das Rekursverfahren gemäß § 393 Abs 2 EO iVm §§ 41, 50 ZPO. Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Kosten ist im Provisorialverfahren der Wert des zu sichernden bzw zu regelnden Anspruchs (8 Ob 671/87; 8 Ob 626/92; König/Weber, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren6 [2022] Rz 6.132).

Eine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes hat nur dann zu erfolgen, wenn der Streitgegenstand einen Geldeswert besitzt. Bei der Verletzung von höchstpersönlichen Rechten, die einer Bewertung durch Geld unzugänglich sind, hat kein Bewertungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz zu erfolgen (vgl RS0042418 [T9]). Da es sich bei den Ansprüchen nach dem DSG um höchstpersönliche Ansprüche handelt und bei einer Verletzung im Grundrecht auf Datenschutz ein Bewertungsausspruch nicht vorzunehmen ist (RS0042418 [T12,17]), hatte in gegenständlicher Entscheidung eine Bewertung zu unterbleiben.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm 528 Abs 1 ZPO zulässig, weil – soweit ersichtlich – eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehlt, ob in der Bekanntmachung der Einberufung gemäß § 107 Abs 2 AktG durch Veröffentlichung gemäß § 18 AktG (Wiener Zeitung, bzw wie bereits dargestellt via EVI) eine Namensnennung eines von einem Tagesordnungspunkt betroffenen Vorstandsmitglieds zulässig ist.

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