OLG Wien 30Bs103/25d

30Bs103/25dOberlandesgericht12.06.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 30Bs103/25d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0300BS00103.25D.0612.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edwards als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus der strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 28. März 2025, GZ **-14, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung

Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* wurde mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht zu AZ B* vom 15. Juni 2020, rechtskräftig am 19. Juni 2020, gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine (damals:) Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (jetzt: forensisch-therapeutisches Zentrum) eingewiesen, weil er am 31. Oktober 2019 in C* unter dem Einfluss einer akuten paranoiden Schizophrenie, sohin eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, D* eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zufügte, indem er ihm zahlreiche wuchtige Faustschläge gegen den Kopf bzw vorwiegend in das Gesicht versetzte, wodurch D* ein Hämatom, eine Schwellung sowie eine Rissquetschwunde am linken Auge, eine Rissquetschwunde im Bereich des linken Ohrs, eine nicht dislozierte Nasenbeinfraktur sowie eine nicht dislozierte Jochbeinfraktur linksseitig erlitt, somit eine mit einem Jahr übersteigender Freiheitsstrafe bedrohte Tat beging, die ihm außerhalb dieses Zustands als das Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB zuzurechnen gewesen wäre (ON 6.1).

Gemäß § 45 Abs 1 StGB wurde die Unterbringung von A* in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ursprünglich unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren bedingt nachgesehen und ihm für die Dauer der Probezeit gemäß §§ 50, 51 StGB folgende Weisungen erteilt: regelmäßige fachärztliche Kontrolluntersuchungen, regelmäßige und gesicherte Einnahme der erforderlichen Medikation, Wohnsitzaufnahme auf der forensischen Station des LKH C* samt sozialpsychiatrischer Betreuung sowie tagesstrukturierende Maßnahmen. Mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 10. Februar 2022 zu GZ B*-66 wurden die bestehenden Weisungen dahingehend ergänzt, dass zusätzlich eine Alkohol- und Drogenabstinenz samt regelmäßiger Kontrolluntersuchungen aufgetragen wurden (ON 6.3, 3).

Die mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 15. Juni 2020 gemäß § 45 Abs 1 StGB zunächst gewährte bedingte Nachsicht der Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher wurde mit Beschluss vom 15. Februar 2023 gemäß §§ 54 Abs 1 iVm 53 Abs 2 StGB widerrufen, insbesondere weil der Betroffene mehrfach mutwillig gegen die Weisung, keinen Alkohol und keine Drogen zu konsumieren, verstoßen hatte (ON 6.3). Die zeitlich unbegrenzte Maßnahme wird nunmehr seit 7. März 2023 vollzogen. Seit 7. November 2024 befindet sich der Untergebrachte mit der Diagnose "Paranoide Schizophrenie (ICD-10, F20.0) mit deutlich ausgeprägter Negativsymptomatik und einem chronisch-produktiven Restzustand“ im forensisch-therapeutischen Zentrum E* (ON 2, 3; ON 4).

Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht anlässlich der jährlichen Überprüfung der Maßnahme gemäß § 25 Abs 3 StGB nach persönlicher Anhörung des Betroffenen am 15. Jänner 2025 (ON 12), in Übereinstimmung mit den Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft Korneuburg (ON 1.2), der Anstaltsleitung (ON 2.2) und des ärztlichen Dienstes (ON 4), gestützt auf das psychiatrisch-neurologische Gutachten der Sachverständigen Dr. F* vom 28. März 2025 (ON 13.1) die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung des Beschwerdeführers in einem forensisch-therapeutischen Zentrum fest und lehnte eine bedingte Entlassung ab. Das Erstgericht ging – durch Verweis auf das Sachverständigengutachten und die in Rede stehenden Stellungnahmen – davon aus, dass bei dem Untergebrachten weiterhin eine schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung im Sinne einer paranoiden Schizophrenie vorliege, schon die Anlasstat unter dem maßgeblichen Einfluss dieser psychischen Erkrankung erfolgt sei und ohne weitere Anhaltung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum unter dem maßgeblichen Einfluss der diagnostizierten psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft, nämlich innerhalb weniger Monate, eine neuerliche Tat mit schweren tatbestandsmäßigen Folgen für Leib und Leben eines Opfers im Sinne einer schweren Körperverletzung zu erwarten wäre. Die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung lägen daher derzeit nicht vor, vielmehr sei weiterhin die Notwendigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers in einem forensischtherapeutischen Zentrum gegeben.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde des Untergebrachten (ON 16), mit der er die nochmalige Überprüfung und „ein neues Gerichtsverfahren“ begehrte, die darüber hinaus inhaltlich jedoch nicht näher ausgeführt wurde.

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Gemäß § 47 Abs 2 StGB ist eine bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme dann zu verfügen, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in einer Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht. Ausgehend davon, dass vorbeugende Maßnahmen im Urteil auf unbestimmte Zeit angeordnet solange vollzogen werden, wie es ihr Zweck erfordert (§ 25 Abs 1 StGB), sohin solange die besondere Gefährlichkeit besteht - woraus gegebenenfalls auch die Notwendigkeit langer Dauer erhellt, ein „definitives Ende“ naturgemäß nicht feststeht - und eine bedingte Entlassung nur bei Entfall der einweisungsrelevanten Gefährlichkeit bzw bei Substituierbarkeit der Maßnahme durch Vorkehrungen außerhalb der Anstalt in Betracht kommt, vermag die Beschwerde eine unrichtige rechtliche Beurteilung der angefochtenen Entscheidung nicht aufzuzeigen.

Das Erstgericht stellte im angefochtenen Beschluss den bisherigen Verfahrensgang sowie die aktuellen Stellungnahmen der Anstaltsleitung (ON 1.2) und des ärztlichen Dienstes (ON 4) sowie das psychiatrisch-neurologische Gutachten der Sachverständigen Dr. F* vom 28. März 2025 (ON 13.1) korrekt dar, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl RIS-Justiz RS0119090 [T4]).

Damit übereinstimmend kam das Erstgericht zutreffend und aktenkonform zum Schluss, dass bei A* weiterhin die schon für die Anlasstat kausal gewesene schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung vorliegt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit befürchten lässt, dass er unter dem maßgeblichen Einfluss dieser Erkrankung in absehbarer Zeit Tathandlungen mit schweren Folgen, nämlich zumindest schwere Körperverletzungen begehen wird, und es derzeit noch nicht möglich ist, eine aus diesen Komponenten bestehende Gefährlichkeit außerhalb des forensischtherapeutischen Zentrums hintanzuhalten. Diese Schlussfolgerungen legte das Erstgericht verständlich und nachvollziehbar unter Hinweis auf die bereits extensive medikamentöse Therapie, die keine zeitnahe Remission erwarten lässt, sowie den Umstand, dass das psychopathologische Zustandsbild sowie das Verhalten im weniger strukturierten Setting bisher, auch aufgrund der Dissimulationstendenz des Untergebrachten, noch schwer einschätzbar bleibt, im Einklang mit der aktuellen ärztlichen Stellungnahme des forensischtherapeutischen Zentrums (ON 4) dar. Zusätzlich konnte angesichts der erst kurzen Aufenthaltsdauer im forensisch-therapeutischen Zentrum E* bisher weder die Einbindung in das therapeutische Programm noch in ein Wohngruppensetting stattfinden (ON 4, 4), noch existiert ein sozialer Empfangsraum (vgl ON 2, 1 und 2 sowie ON 3), sodass, wie das Erstgericht zutreffend aufzeigt, derzeit keine verlässlichen Aussagen über die Paktfähigkeit und Belastbarkeit des Beschwerdeführers getroffen werden können (ON 14, 6).

Unter Zugrundelegung der angeführten maßgeblichen Kriterien liegt weiterhin eine schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung im Sinne des § 21 Abs 1 StGB beim Beschwerdeführer vor. Auch zeigt sich keine Reduktion der daraus resultierenden Gefährlichkeit in Bezug auf die im angefochtenen Beschluss zutreffend angeführten Prognosetaten, sodass die Voraussetzungen des § 47 Abs 2 StGB nicht erfüllt sind und eine Entlassung aus der mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB nicht erfolgen kann.

Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).

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