OLG Wien 23Bs377/24w

23Bs377/24wOberlandesgericht12.06.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 23Bs377/24w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0230BS00377.24W.0612.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* und B* wegen der Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG über die Berufung des A* wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie jene der Staatsanwaltschaft wegen Nichtigkeit und Schuld in Ansehung der B* gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 8. Oktober 2024, GZ -27.8, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Aichinger, im Beisein der Richterin Mag. Staribacher und des Richters Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Gretzmacher MAS LL.M., der Angeklagten B sowie ihres Verteidigers Mag. Daniel Mozga und der Verteidigerin des Erstangeklagten Mag. Csilla Popadic-Antal, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten A durchgeführten Berufungsverhandlung am 12. Juni 2025 zu Recht erkannt:

Spruch

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Erstangeklagten auch die ihn betreffenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene ungarische Staatsangehörige A* der Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 50 Abs 1 WaffG zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je vier Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt, während die am ** geborene ungarische Staatsangehörige B* von dem wider sie mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt vom 8. August 2024 (ON 13) erhobenen, als Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG qualifizierten Vorwurf gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen wurde.

Nach dem Inhalt des den Erstangeklagten betreffenden Schuldspruchs hat dieser „seit einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis zum 16.2.2024 in C* unbefugt Schusswaffen der Kategorie B besessen, obwohl er über keine Waffenbesitzkarte und keinen Waffenpass nach den §§ 20ff WaffG verfügte, und zwar

A.) eine Faustfeuerwaffe der Marke Glock, Modell 17, Nummer **, im Kaliber 9x19mm;

B.) eine Selbstladebüchse der Marke Ruger, Modell AR556, Nummer **, im Kaliber .223 Remington;

C.) eine Faustfeuerwaffe der Marke Sig Sauer, Modell SP2009, Nummer **, im Kaliber 9x19mm“.

Bei der Strafzumessung wertete die Erstrichterin hinsichtlich A* das Zusammentreffen dreier Vergehen und den langen Tatzeitraum erschwerend, mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel.

Der Freispruch der Zweitangeklagten erfolgte vom Vorwurf, sie habe „seit einem noch festzustellenden Zeitpunkt bis zum 16.2.2024 in C*, wenn auch nur fahrlässig, unbefugt Schusswaffen der Kategorie B besessen, die über eine Waffenbesitzkarte nach den §§ 20ff WaffG, welche sie zum Besitz von zwei Schusswaffen der Kategorie B berechtigte, wobei auf sie keine Schusswaffen der Kategorie B registriert waren, verfügte, und zwar eine der drei unter Punkt I.A.) bis I.C.) [des den Erstangeklagten betreffenden Schuldspruchs] genannten Schusswaffen der Kategorie B, zumal sie nur zwei Schusswaffen der Kategorie B besitzen durfte“.

Gegen dieses Urteil richten sich die nach jeweiliger rechtzeitiger Anmeldung (ON 28.2 und ON 29) fristgerecht ausgeführten Berufungen einerseits des – einen Freispruch anstrebenden - Erstangeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe (ON 33.1) sowie andererseits – eine Verurteilung (auch) der Zweitangeklagten begehrend – der Staatsanwaltschaft wegen Nichtigkeit und Schuld (ON 32).

Diesen kommt keine Berechtigung zu.

Zur Berufung des Erstangeklagten:

Soweit der Erstangeklagte in der – zunächst zu behandelnden (Ratz, WKStPO § 476 Rz 9) – Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO) die unterlassene Erörterung von in Ungarn ausgestellten Genehmigungen („ungarische Waffenbesitzkarte und […] europäische Schusswaffenhaltergenehmigung“; vgl in diesem Zusammenhang § 20 Abs 4 WaffG) sowie des Umstandes, dass er „den Schießsport ausübt“, kritisiert, legt er nicht dar, weswegen diese Beweisergebnisse der zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellung (eines wissentlich und willentlich unbefugten Besitzes der Schusswaffen im Bundesgebiet; US 3) erörterungsbedürftig entgegenstehen sollten (RIS-Justiz RS0098646 [insb T8]).

Zur Berufung des Erstangeklagten wegen Schuld ist vorweg festzuhalten, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (RIS-Justiz RS0098390). Die Frage der Glaubwürdigkeit von Angeklagten und Zeugen sowie der Beweiskraft ihrer Aussagen ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten, wobei das Gericht nur zu einer gedrängten Darlegung seiner Gründe, nicht jedoch dazu verhalten ist, jedes Verfahrensergebnis im Einzelnen zu analysieren (RIS-Justiz RS0104976). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, so tut dies nichts zur Sache. Selbst der Grundsatz „in dubio pro reo“ stellt keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht – im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen – verpflichten würde, sich durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336).

Ausgehend von diesen Erwägungen begegnet die Beweiswürdigung der Erstrichterin keinen Bedenken, zumal diese nach einer erschöpfenden Beweisaufnahme, Einbeziehung des von den Angeklagten gewonnenen persönlichen Eindrucks und unter Würdigung aller wesentlichen Ergebnisse des Beweisverfahrens nachvollziehbar darlegte, wie sie zu ihren, für den Schuldspruch maßgeblichen Feststellungen in objektiver wie auch subjektiver Hinsicht gelangte, und weshalb sie den als widersprüchlich und wenig glaubwürdig qualifizierten Angaben des Erstangeklagten, der im Bundesgebiet lediglich eine Waffe (C.) des Schuldspruchs) besessen haben und diesbezüglich von einer Befugnis ausgegangen sein will (ON 9.2 S 7 f; ON 27.7 S 4 und S 24; vgl demgegenüber jedoch ON 2.5 S 5 = ON 5.6 S 5), keinen Glauben schenkte.

So konnte sie ihre Feststellungen zur Innehabung aller drei vom Schuldspruch umfassten Schusswaffen der Kategorie B durch den Erstangeklagten auf die als glaubwürdig erachteten Angaben der Zweitangeklagten stützen, wonach der Erstangeklagte diese in der gemeinsamen Wohnung aufbewahrt habe, nachdem er sie von Ungarn nach Österreich verbracht hatte (ON 2.4 S 5 = ON 5.7 S 5; ON 6.3 S 3; ON 27.7 S 20 ff). Dabei bezog sie in ihre Erwägungen nicht nur in plausibler Weise die Auffindungssituation der Waffen (Lichtbilder ON 5.11) mit ein, sondern auch, dass die (selbst über eine Waffenbesitzkarte verfügende) Zweitangeklagte kein nachvollziehbares Motiv gehabt hätte, selbst zwei der Waffen nach Österreich zu verbringen und den Erstangeklagten – wie von diesem behauptet - mit deren Besitz zu belasten, gestand dieser doch (letztlich) selbst zu, eine Faustfeuerwaffe im Bundesgebiet inne gehabt zu haben. Davon ausgehend ist aber tatsächlich nicht ersichtlich, welchen Nutzen es für die Zweitangeklagte gehabt haben sollte, den Erstangeklagten mit dem Besitz von drei anstatt einer Faustfeuerwaffe zu belasten.

Das Vorliegen der subjektiven Tatseite wurde vom Erstgericht empirisch einwandfrei aus dem äußeren Tatgeschehen abgeleitet (vgl RIS-Justiz RS0116882, RS0098671) und konnte von diesem überdies auf die als – wie bereits dargestellt - glaubwürdig befundenen Angaben der Zweitangeklagten gestützt werden. Diesen zufolge sei ihr seitens der Bezirkshauptmannschaft über Nachfrage mitgeteilt worden, dass ein Besitz der Waffen „mit seinem (des Erstangeklagten) Waffenschein […] nicht möglich“ sei, welchen Umstand sie dem Erstangeklagten mitgeteilt habe (ON 27.7 S 19 f). Davon ausgehend begegnet aber die Feststellung, wonach er die in Rede stehenden Schusswaffen der Kategorie B wissentlich und willentlich unbefugt besaß, keinerlei Bedenken.

Soweit der Erstangeklagte die aus seiner Sicht einseitige Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite kritisiert und darauf verweist, dass das „Verfahren wegen gefährlicher Drohung gegen den Angeklagten, angezeigt durch die Zweitangeklagte“ eingestellt worden sei, welcher Umstand ungewürdigt geblieben „und der Zweitangeklagten trotzdem Glaubwürdigkeit zugemessen worden sei“, stellt er zunächst lediglich eigene Beweiswerterwägungen an, ohne jedoch Mängel an der lebensnahen Beweiswürdigung des Erstgerichts aufzuzeigen und legt im Weiteren nicht dar, weshalb das Gericht eine durch die Staatsanwaltschaft erfolgte (Teil-)Einstellung eines Ermittlungsverfahrens in seine beweiswürdigenden Erwägungen miteinbeziehen hätte sollen.

In einer Gesamtschau hat auch das Berufungsgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung in Erledigung der Berufung wegen Schuld anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage.

Wenn die Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) auf Basis einer laut Konstatierungen im Tatzeitraum aufrechten (durch eine ungarische Behörde ausgestellten) „europäischen Schusswaffenhaltergenehmigung“ (US 3; siehe dazu wiederum § 20 Abs 4 WaffG) behauptet, dass von einem unbefugten Besitz der Schusswaffen im Bundesgebiet „nicht die Rede sein könne“, leitet sie die rechtliche Konsequenz nicht methodisch vertretbar aus dem Gesetz ab (vgl aber RIS-Justiz RS0118429 [T3] mwN).

Letztlich kommt auch der nicht näher ausgeführten Berufung des Erstangeklagten wegen Strafe keine Berechtigung zu.

Grundlage für die Bemessung der Strafe nach § 32 StGB ist die Schuld des Täters. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.

Die seitens des Erstgerichts angenommenen Strafzumessungsgründe sind zunächst zum Nachteil des Erstangeklagten dahin zu korrigieren, als ausgehend von der (in der Berufungsverhandlung verlesenen) ungarischen ECRIS-Auskunft, die eine Vorstrafe aus dem Jahr 2021 ausweist, kein bisher ordentlichen Lebenswandel gegeben ist. Demgegenüber liegt fallbezogen jedoch auch kein als erschwerend zu wertender „lange[r] Tatzeitraum“ vor, da der Erstangeklagte die Schusswaffen ausgehend von den Konstatierungen ab einem „nicht mehr genau eruierbaren Zeitpunkt, spätestens im Jahr 2023“ bis zum 16. Februar 2024 unbefugt im Bundesgebiet besaß (US 2 f). Solcherart ist aber (zu Gunsten des Erstangeklagten) von einem lediglich wenige Wochen andauernden Besitz auszugehen, der den seitens des Erstgerichts herangezogenen Erschwerungsgrund (vgl dazu Riffel, WK² StGB § 33 Rz 4 mwN) noch nicht herstellt.

Im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen im Sinne des § 32 Abs 3 StGB ist zu Gunsten des Erstangeklagten weiters die Sicherstellung der Schusswaffen zu berücksichtigen (ON 5.22; vgl Riffel, WK² StGB § 34 Rz 33 mwN).

Bei objektiver Abwägung der solcherart zum Vor- und zum Nachteil des Erstangeklagten korrigierten Strafzumessungslage und der allgemein im Sinn des § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB anzustellenden Erwägungen erweist sich die vom Erstgericht bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe von bis zu 720 Tagessätzen mit lediglich einem Viertel der möglichen Geldstrafe ausgemessene Sanktion jedenfalls nicht als überhöht, sondern als schuld- und tatangemessen sowie dem sozialen Störwert, der Rechtsgutbeeinträchtigung und generalpräventiven Aspekten entsprechend und damit nicht korrekturbedürftig. Durch die im gesetzlichen Mindestmaß von vier Euro (§ 19 Abs 2 zweiter Satz StGB) festgesetzte Höhe des einzelnen Tagessatzes ist der Erstangeklagten von vornherein nicht beschwert. Eine teilbedingte Nachsicht der Geldstrafe (§ 43a Abs 1 StGB) scheitert angesichts des unbefugten Besitzes von drei Schusswaffen über einen mehrwöchigen Zeitraum an der Persönlichkeit des Erstangeklagten und somit spezialpräventiven Erwägungen.

Zur Berufung der Staatsanwaltschaft:

Voranzustellen ist, dass es sich beim Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG um ein schlichtes Tätigkeits-, und kein Erfolgsdelikt handelt (Leukauf/Steininger/Öner/Schütz, StGB4 § 17 Rz 14; vgl zum Besitz von Suchtgiften RIS-Justiz RS0088397). Solcherart kann selbiges nicht durch Unterlassen begangen werden (Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 § 2 Rz 2 mwN), woran der Umstand, dass es sich um ein Fahrlässigkeitsdelikt handelt, nichts ändert (aaO Rz 13).

Als Besitz von Waffen gilt zufolge § 6 Abs 1 WaffG auch deren Innehabung (vgl auch RIS-Justiz RS0010122; Bruckmüller, WK² WaffG § 50 Rz 13), wobei die Rechtsprechung für den Besitz von Suchtgiften gleichfalls deren Innehabung ausreichen lässt (RIS-Justiz RS0088344; RS0010121). Die Tathandlung des § 50 Abs 1 Z 1 WaffG, also das Besitzen bzw Innehaben einer Schusswaffe der Kategorie B, besteht in der Erlangung (im Sinne einer Übernahme in die Privatsphäre [Schwaighofer, WK² SMG § 27 Rz 16]) und Ausübung des Gewahrsams darüber (zum Besitz von Suchtgiften vgl 12 Os 124/22k Rz 7).

Den – insoweit seitens der Berufungswerberin nicht kritisierten und auch keinen Bedenken begegnenden (siehe dazu bereits die Ausführungen zur Schuldberufung des Erstangeklagten) – Konstatierungen zufolge wurden die in Rede stehenden „Waffen […] vom Erstange[k]lagten von […] Ungarn nach Österreich […] verbracht und in der“ gemeinsamen Ehewohnung der Angeklagten „deponiert“ (US 3). Feststellungen zu einer (objektiven) Ausführungshandlung hinsichtlich einer Erlangung und Ausübung von Gewahrsam über die Waffe/n (unmittelbare Sachherrschaft und tatsächliche Verfügungsmöglichkeit) durch die Zweitangeklagte finden sich im bekämpften Urteil nicht.

Davon ausgehend hat diese aber keine Tathandlung im Sinne des § 50 Abs 1 Z 1 WaffG gesetzt, vielmehr erschöpft sich ihr Verhalten im Ergebnis in einem (bloßen) Unterlassen. Da es sich beim ihr angelasteten Vergehen – wie dargestellt – um ein schlichtes Tätigkeitsdelikt handelt, welches nicht durch Unterlassen begangen werden kann (siehe wiederum Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 § 2 Rz 2 mwN), erfolgte der Freispruch der Zweitangeklagten auf Basis der Feststellungen rechtsrichtig.

Soweit die Berufungswerberin – in der hier zunächst zu behandelnden (Ratz, WKStPO § 476 Rz 9) – Schuldberufung die (dislozierte) Feststellung kritisiert, wonach die Zweitangeklagte „keine Möglichkeit gehabt hätte, die Waffenlagerung in der gemeinsamen Wohnung […] zu verhindern“ (US 5), ist sie darauf zu verweisen, dass in den Entscheidungsgründen festgestellte Tatsachen (nur) unter der Voraussetzung mit Schuldberufung bekämpft werden können, dass sie den ergangenen Schuld- oder Freispruch nach Maßgabe rechtsrichtiger Subsumtion tragen (Ratz, WK-StPO § 464 Rz 8; 15 Os 156/17f). Dies trifft fallkonkret jedoch nicht zu, ist dieser Umstand doch mangels (objektiver) Ausführungshandlung unerheblich und trägt solcherart den Freispruch nicht.

Die in Bezug auf die Negativfeststellung, derzufolge die Zweitangeklagte die Schusswaffe nicht besitzen wollte (US 3), ins Treffen geführte Argumentation der Staatsanwaltschaft in ihrer Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO), wonach ein „Besitzwille“ nicht erforderlich sei (dabei handelt es sich im Übrigen um den – worüber die Negativfeststellung indes nichts aussagt - Willen, „die Sache als die Seine zu behalten“ [RIS-Justiz RS0096666 {T4}]), geht ausgehend vom Vorgesagten wiederum bereits von vornherein daran vorbei, dass die Zweitangeklagte bereits objektiv keine Tathandlung im Sinne einer Erlangung oder Ausübung von Gewahrsam über die Schusswaffe setzte und Strafbarkeit somit (völlig unabhängig von einem [tatsächlich nicht erforderlichen] „Besitzwillen“) ausscheidet. Wenn die Berufungswerberin in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung 11 Os 134/90 und eine darauf referenzierende Kommentarstelle (Bruckmüller, WK² WaffG § 50 Rz 14) verweist, ist festzuhalten, dass sich der dortige Sachverhalt insoweit vom hier zu beurteilenden unterscheidet, als sich der Angeklagte dort „bereit“ erklärt hatte, einer Dritten „zu gestatten, das […] Suchtgift in seiner Wohnung zu verwahren“ und er dieses somit durch eine (nach außen in Erscheinung tretende) Handlung in seine Privatsphäre übernahm. Der Interpretation der Staatsanwaltschaft zuwider führt somit ausgehend von den erstgerichtlichen Konstatierungen nicht „der Widerwille […] zum Entfall der Innehabung“, sondern eben die mangelnde Setzung einer Ausführungshandlung.

Soweit die Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) weiters behauptet, die Zweitangeklagte habe „die Verwahrung der Waffen in der gemeinsamen Wohnung […] akzeptiert“, geht sie nicht von den erstgerichtlichen Feststellungen aus und erweist sich solcherart als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (RIS-Justiz RS0099810 [insb T4, T9, T15, T20, T25 und T30]).

Zum letztlich reklamierten Feststellungsmangel hinsichtlich einer „faktischen Verfügungsmacht“ und eines „generellen Herrschaftswillen[s]“ der Zweitangeklagten ist festzuhalten, dass die prozessordnungskonforme Darstellung die deutliche und bestimmte Bezeichnung von die vermissten Konstatierungen indizierenden Verfahrensergebnissen voraussetzt (14 Os 101/22t Rz 5 mwN). Mit der Bezugnahme auf (lediglich) „Ergebnisse des Hauptverfahrens“ werden jedoch keine Indizien prozessordnungskonform bezeichnet, die einen Schuldspruch tragen würden.

Den Berufungen war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.

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