OLG Wien 23Bs155/25z

23Bs155/25zOberlandesgericht12.06.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 23Bs155/25z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0230BS00155.25Z.0612.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 148 erster Fall StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 27. Mai 2025, GZ **, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung:

Begründung

A* wurde mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 23. November 2023 (ON 34.1) wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 148 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Am 21. Jänner 2024 wurde ihm gemäß § 39 Abs 1 SMG ein Strafaufschub für die Dauer von zwei Jahren ab 25. Jänner 2024 gewährt, um sich der notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahmen, und zwar einer stationären psychotherapeutischen Behandlung in der Dauer von sechs Monaten und anschließenden ambulanten Behandlung zu unterziehen (ON 48.1).

Mit Beschluss vom 26. November 2024 (ON 119.1) wurde der Strafaufschub gemäß § 39 Abs 4 Z 1 SMG mit der wesentlichen Begründung widerrufen, dass beim Verurteilten von einer nachdrücklichen Therapieunwilligkeit auszugehen sei, ein dauerhafter Abbruch vorliege und der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe auch spezialpräventiv geboten sei. Seiner dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht Wien mit Entscheidung vom 27. Dezember 2024, AZ 23 Bs 374/24d (= ON 132.1), nicht Folge gegeben. Diese Rechtsmittelentscheidung wie auch die Aufforderung zum Strafantritt wurden von ihm am 22. Jänner 2025 eigenhändig übernommen (siehe Zustellnachweise zu ON 133).

Nach seiner Festnahme zum Strafantritt am 14. April 2025 (ON 164) wurde er umgehend in die Justizanstalt ** eingeliefert (ON 166.1).

Mit Schreiben vom 26. Mai 2025 (ON 178.2) beantragte A* unter der Behauptung, therapiewillig zu sein und zum Abschluss der Therapie im B* motiviert zu sein, abermals einen Strafaufschub nach § 39 Abs 1 SMG.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Erstrichter diesen Antrag damit begründend zurück, dass ein Strafaufschub nach § 39 SMG (mit der Ausnahme der Übernahme in den Strafvollzug eines bereits in Haft befindlichen Verurteilten) nur bis zum Zeitpunkt des Strafantritts durch den Verurteilten in Betracht komme.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige – mit Therapiewilligkeit und Motivation argumentierende - Beschwerde des A* (ON 180), der keine Berechtigung zukommt.

Dem (neuerlichen) Begehren auf Strafaufschub nach § 39 Abs 1 SMG ist bereits entgegenzuhalten, dass einer neuerlichen inhaltlichen Erledigung dieses Antrags der rechtskräftig ausgesprochene Widerruf nach § 39 Abs 4 Z 1 SMG entgegensteht, weil sich aus § 39 Abs 4 SMG ergibt, dass im Falle eines Widerrufs des Aufschubes die Strafe zu vollziehen ist (ebenso OLG Graz 9 Bs 240/11d = RIS-Justiz RG0000071; OLG Wien 22 Bs 350/22i, 31 Bs 330/22i, 17 Bs 58/23p, 21 Bs 134/25x; Matzka/Zeder/Rüdisser, SMG³ § 39 Rz 33 und Oshidari in Hinterhofer, SMG² § 39 Rz 45).

Darüber hinaus kommt – in Übereinstimmung mit dem Erstrichter - der Strafaufschub grundsätzlich nur bis zu dem Zeitpunkt in Betracht, zu dem der Verurteilte (sei es von sich aus, sei es wie im gegenständlichen Fall über Vorführung; vgl. § 3 Abs 2 StVG) die Strafe antritt (11 Os 98/19z; RIS-Justiz RS0133637, RL0000120; Matzka/Zeder/Rüdisser, aaO Rz 28). A* hatte sich im Zeitpunkt seiner nunmehrigen Antragstellung nach § 39 SMG jedoch bereits sechs Wochen in Strafhaft befunden.

Damit entspricht der bekämpfte Beschluss (im Ergebnis) der Sach- und Rechtslage und war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.

Es bleibt A* aber unbenommen, die in der Strafhaft nach § 68a Abs 1 lit a StVG gebotenen Möglichkeiten zur Therapierung seiner Suchterkrankung zu nutzen.

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