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5R26/25z•OLG Innsbruck 5R26/25z
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, Arbeiter, vertreten durch die Gottgeisl Leinsmer Weber Rechtsanwälte GmbH in 1040 Wien, gegen die beklagte Partei B* Ltd, Malta, vertreten durch die Schima Mayer Starlinger Rechtsanwälte GmbH in 1020 Wien, wegen EUR 20.075,00 sA, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 5.2.2025, signiert mit 18.2.2025, **-12, in nichtöffentlicher Sitzung I. beschlossen und II. zu Recht erkannt:
I.
Der Berufung gegen den in das Urteil aufgenommenen Beschluss über die Verwerfung der Einrede der internationalen Unzuständigkeit wird keine Folge gegeben.
II. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihrer Vertreterin die mit EUR 2.220,42 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist Unternehmerin mit Sitz in Malta. Sie bietet im Internet über die auch in Österreich für österreichische Verbraucher zugängliche Website ** Online-Glücksspiel an. Sie verfügt über eine von der maltesischen Glücksspielbehörde ausgestellte Glücksspiellizenz, nicht jedoch über eine Konzession nach dem Österreichischen Glücksspielgesetz.
Der in Österreich wohnhafte Kläger ist Verbraucher und erlitt beim von der Beklagten angebotenen Online-Glücksspiel im Zeitraum vom 18.10.2022 bis 3.4.2023 einen Verlust in Höhe von EUR 20.075,00 (Einzahlungen EUR 24.575,00 abzüglich Auszahlungen EUR 4.500,00). Um am Online-Glücksspiel teilnehmen zu können, musste er einen Online-Account einrichten und im Rahmen dessen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zustimmen, die für Rechtsstreitigkeiten den Gerichtsstand Malta und die Anwendung maltesischen Rechts vorsehen. Die Beklagte könnte, um die Teilnahme österreichischer Verbraucher von Österreich aus zu verhindern, ihre Website in Österreich „blocken“ lassen, was sie während des Spielzeitraums des Klägers aber nicht getan hat.
Dieser Sachverhalt steht im Berufungsverfahren unbekämpft fest (§ 498 Abs 1 ZPO).
Mit der am 8.8.2024 beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien eingebrachten Europäischen Mahnklage begehrt der Kläger die Rückzahlung seiner Spielverluste in Höhe von EUR 20.075,00 samt 4 % Zinsen seit 4.4.2023. Er brachte zusammengefasst vor, sein Rückforderungsanspruch resultiere im Hinblick auf die fehlende Konzession der Beklagten in Österreich aus einem verbotenen Glücksspiel. Die österreichischen Glücksspielbestimmungen seien nach ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte unionsrechtskonform. Er sei Verbraucher mit Wohnsitz in Österreich; da die Beklagte als Unternehmerin ihre Tätigkeit auch auf Österreich ausrichte, stehe ihm der Verbrauchergerichtsstand nach Art 18 Abs 1 EuGVVO zur Verfügung und sei gemäß Art 6 Abs 1 Rom I-VO österreichisches Sachrecht anzuwenden.
Die Beklagte erhebt die Einrede der internationalen Unzuständigkeit mit der wesentlichen Begründung, ihre Geschäftstätigkeit nicht auf Österreich auszurichten, insbesondere weil sie hier keine Werbung schalte. In der Sache wendete sie – stark zusammengefasst – ein, ihr Glücksspielangebot nach maltesischem Sachrecht zulässigerweise bereitzustellen, weshalb es auf Grundlage der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit erlaubt sei. Das österreichische Glücksspielmonopol sei nach dem vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten Prüfungsschema inkohärent und mit dem Unionsrecht unvereinbar.
Mit den in das bekämpfte Urteil aufgenommenen Beschlüssen verwarf das Erstgericht die Einrede der internationalen Unzuständigkeit und wies einen Antrag der Beklagten auf Einvernahme eines – namentlich genannten – Zeugen gemäß § 275 Abs 1 ZPO zurück. In der Sache verpflichtete es die Beklagte zur Zahlung von EUR 20.075,00 samt 4 % Zinsen seit 30.8.2024 und zum Kostenersatz an den Kläger; das Zinsenmehrbegehren wies es ab. Dieser Entscheidung legte es den eingangs referierten Sachverhalt zugrunde und gelangte rechtlich zunächst zum Ergebnis, wer – wie die Beklagte – mit der Endung „.com“ im World Wide Web Glücksspiel auf einer Online-Plattform anbiete, ohne dafür Sorge zu tragen, dass diese Website – hier: aus Österreich – nicht aufgerufen werden könne, richte seine gewerbliche Tätigkeit auf sämtliche Länder der Erde, somit auch auf Österreich, aus. Im Weiteren genüge der Verweis auf die ständige Rechtsprechung der drei Höchstgerichte, wonach das österreichische System der Glücksspielkonzessionen einschließlich der Werbemaßnahmen der Konzessionäre nach gesamthafter Würdigung sämtlicher Auswirkungen auf den Glücksspielmarkt allen vom EuGH aufgezeigten Kriterien entspreche und daher zulässig sei.
Während der Kläger die Abweisung des Zinsenmehrbegehrens unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ließ, richtet sich die Beklagte mit rechtzeitiger Berufung – erkennbar – gegen die Verwerfung ihrer Prozesseinrede sowie den klagsstattgebenden Teil der Entscheidung in der Sache. Gestützt auf die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung strebt sie primär die Zurückweisung der Klage wegen internationaler Unzuständigkeit an. Eventualiter beantragt sie, das angefochtene Urteil im Sinn einer Klagsabweisung [richtig] abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner fristgerechten Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.
Da die Durchführung einer Berufungsverhandlung nach Art und Inhalt der geltend gemachten Rechtsmittelgründe nicht erforderlich ist, war über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§ 480 Abs 1 ZPO). Dabei erweist sie sich aus folgenden Erwägungen als nicht berechtigt:
1. Zur Verwerfung der Einrede der internationalen Unzuständigkeit:
1.1. Die Berufungswerberin wiederholt ihren bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Standpunkt, ihre Tätigkeit nicht im Sinn des Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO auf Österreich auszurichten. Das „Nicht-Verweigern“ des Zugangs zu den eigenen Dienstleistungen durch einen Anbieter könne ein Ausrichten auf Kunden aus dem betroffenen Mitgliedstaat ebenso wenig begründen wie die bloße Abrufbarkeit einer Website im Wohnsitzstaat des Verbrauchers. Die Verwendung einer „.com-Domain“ möge nach der Judikatur ein Hinweis auf einen internationalen Charakter der Tätigkeit sein, liefere aber keinen abschließenden Beweis für ein Ausrichten derselben konkret auf Österreich. Auch die deutsche Sprachversion der Website sei dafür nicht ausreichend, weil sie damit ausschließlich auf Kunden mit Wohnsitz in Deutschland abziele. Ein reines „doing business“ erfülle die Voraussetzung der entsprechenden Zielgerichtetheit indes nicht. Andere Feststellungen dazu habe das Erstgericht nicht getroffen, weshalb die Sachverhaltsgrundlage unvollständig und die Entscheidung aufzuheben sei. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Erstgericht folgende weitere Sachverhaltsannahmen treffen müssen:
„Die Beklagte verfügt über aufrechte Glücksspiellizenzen in Schweden, Dänemark, Italien und Großbritannien und richtet ihr Angebot insofern auch auf die Kundschaft der genannten Länder aktiv aus.“
„Eine ausdrückliche Ansprache von Kunden aus Österreich oder pauschal von ,Kunden aus ganz Europa‘ erfolgt auf der Website der Beklagten nicht.“
„Die Beklagte schaltet keinerlei auf Österreich ausgerichtete Werbung, auch keine Suchwort-Werbung. Weder bewirbt sie ihre Angebote in Österreich (etwa durch Anzeigen, Plakate oder Werbung in österreichischen Medien), noch bewirbt sie ihre Angebote online in der Art, dass Online-Werbung speziell für Konsumenten mit Wohnsitz oder Aufenthalt in Österreich geschaltet wird.“
„Soweit die Beklagte ihre Dienstleistungen im streitgegenständlichen Zeitraum allenfalls (auch) in deutscher Sprache angeboten hat, geschah dies deshalb, weil die Beklagte ihre Dienstleistungen auch in Deutschland anbietet. Ihre deutschsprachigen AGB gelten ausdrücklich nur für Kunden mit Wohnsitz in Deutschland, nicht für Kunden mit Sitz in Österreich.“
Davon ausgehend wäre die internationale Zuständigkeit des Erstgerichts zu verneinen gewesen.
1.2. Voranzustellen ist, dass das Erstgericht den Ausspruch über die Prozesseinrede der internationalen Unzuständigkeit in die über die Hauptsache ergehende Entscheidung aufnahm. Die Beklagte bekämpft diesen Ausspruch zutreffend mittels des in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittels der Berufung (§ 261 Abs 3 ZPO; vgl RIS-Justiz RS0036404). Die Entscheidung des Berufungsgerichts darüber hat in Beschlussform zu ergehen. Dabei entscheidet es über die Berufung, soweit sie sich gegen die Verwerfung der Unzuständigkeitseinrede wendet, gemäß § 473 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung im Sinn des § 471 Z 6 ZPO. Das gilt auch dann, wenn – wie hier – nicht nur der in das Urteil aufgenommene Beschluss, sondern auch das Urteil selbst angefochten wird (OLG Innsbruck 3 R 91/23s). Die Anfechtbarkeit dieses Beschlusses richtet sich nach § 519 ZPO (1 Ob 118/22t; RIS-Justiz RS0123463).
1.3. Die Verbrauchereigenschaft des Klägers im Sinn des Art 17 Abs 1 EuGVVO hat die Beklagte bereits im Verfahren erster Instanz ausdrücklich außer Streit gestellt (ON 9 S 3); dasselbe gilt für den Umstand, dass sie im Verhältnis zum Kläger grundsätzlich gewerblich tätig wurde (ebendort). Der hier primär auf Bereicherungsrecht fußende Rückforderungsanspruch ist ferner zweifelsfrei von Art 17 EuGVVO erfasst (vgl 9 Ob 75/22b mwN).
Entgegen der Argumentation in der Berufung liegt auch ein Anwendungsfall des Art 17 Abs 1 lit c (2. Alternative) EuGVVO vor:
Zutreffend ist, dass die bloße Zugänglichkeit der Website des Gewerbetreibenden im Wohnsitzstaat des Verbrauchers für die Annahme eines „Ausrichtens“ im Sinn des Art 17 Abs 1 lit c (2. Alternative) EuGVVO noch nicht ausreichend ist. Vielmehr ist zu prüfen, ob aus der Website und der gesamten Tätigkeit des Unternehmers hervorgeht, dass er zu einem Vertragsabschluss bereit war. Beispielhafte Anhaltspunkte dafür sind etwa die Verwendung einer anderen Sprache als der in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendeten, vorgenommene Ausgaben für einen Internetreferenzierungsdienst, um in anderen Mitgliedstaaten wohnhaften Verbrauchern den Zugang zur Website des Gewerbetreibenden zu erleichtern, oder die Verwendung eines anderen Domainnamens oberster Stufe als desjenigen des Mitgliedstaats der Niederlassung des Gewerbetreibenden (2 Ob 158/12t; Mayr in Czernich/Kodek/Mayr4, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht, Art 17 Rz 33).
Hier ist als unstrittig zugrunde zu legen, dass die Beklagte ihre Dienste über ihre in Österreich abrufbare, in deutscher Sprache verfasste Webseite mit einer Domain mit der internationalen Endung „.com“ anbot. Darüber hinausgehend gestand die Beklagte in erster Instanz zu (§ 267 ZPO; ON 9 S 8), Kunden wie der Kläger hätten im Zuge des Registrierungsvorgangs auf ihrer Website „selbstverständlich“ aus einer Länderliste im Auswahlmenü auch Österreich auswählen können. Bereits daraus lässt sich im Sinn der zitierten Grundsätze eindeutig ableiten, dass die Beklagte gewillt und bereit war, auch mit Verbrauchern, die ihren Wohnsitz in Österreich haben, Verträge abzuschließen. Für das autonom auszulegende Tatbestandsmerkmal des „Ausrichtens“ ist nach der Rechtsprechung des EuGH im Zusammenhang mit einer im Staat des Verbrauchers aufrufbaren Website eines Gewerbetreibenden maßgeblich, dass der Gewerbetreibende seinen Willen zum Ausdruck gebracht haben muss, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedstaats des Verbrauchers, herzustellen (10 Ob 21/14g; EuGH C-585/08 und C-144/09, Pammer/Schlüter und Alpenhof/Heller). Dieser Wille kommt durch das Anbieten der Dienste der Beklagten in deutscher Sprache und die Möglichkeit, beim – für die Teilnahme am Online-Glücksspiel zwingend notwendigen – Registrierungsvorgang das Land Österreich aus einem vorgegebenen Auswahlmenü auszuwählen, hinreichend deutlich zum Ausdruck. Ein „ausdrücklicher“ Hinweis, dass sich die Website nicht an österreichische Verbraucher richte, ist schon aufgrund der möglichen Länderauswahl zu verneinen (vgl OLG Linz 6 R 140/22h). Der von der Berufungswerberin hervorgehobene Umstand, wonach sie in Österreich keine Werbung schalte, vermag daran bei gesamthafter Betrachtung nichts zu ändern, weshalb es dazu auch keiner Feststellungen bedurfte; eine ausdrückliche Ansprache von Kunden aus Österreich mittels Werbung ist für die geforderte Zielgerichtetheit nicht Voraussetzung, vielmehr ist diese bereits ohne eine solche (weitere) Werbetätigkeit zu bejahen.
Warum die deutschsprachige Website der Beklagten nur auf Deutschland, nicht aber auch auf Österreich ausgerichtet sein soll, vermag das Rechtsmittel nicht plausibel darzustellen; konkrete Maßnahmen zur Kenntlichmachung dieses Umstandes behauptete die Beklagte auch in erster Instanz nicht. Sie trug zwar vor, ihre deutschsprachigen AGB würden nur für Kunden mit Wohnsitz in Deutschland gelten, nicht jedoch, ob und wodurch sie Kunden aus Österreich ausdrücklich oder zumindest erkennbar von ihrem Angebot ausgeschlossen habe. Dagegen spricht auch, dass sie mit Blg ./2 einen deutschsprachigen Auszug ihrer Website vorlegte, der zwar auf jeweils eigene AGB für Spieler in Schweden, Dänemark, Großbritannien, Italien und Deutschland hinweist, allerdings „andere Spieler“ ebenfalls in deutscher Sprache auf – bestimmte – andere AGB verweist. Weshalb Spieler aus Österreich von diesen „Auffang-AGB“ ausgeschlossen sein sollten, wird weder in der Berufung noch in erster Instanz von der Beklagten aufgezeigt; eine erfolgte Begrenzung ihres Angebots kann sie somit auch aus diesem Blickwinkel nicht plausibel machen.
1.4. Damit sind aber alle von Art 17 EuGVVO geforderten Tatbestandsmerkmale für die Anwendung des Verbrauchergerichtsstands erfüllt. Das Erstgericht hat davon ausgehend zutreffend seine internationale Zuständigkeit bejaht und die Prozesseinrede der Beklagten verworfen.
Der Berufung ist in diesem Punkt daher keine Folge zu geben (so auch bei vergleichbarem Sachverhalt: OLG Linz 6 R 134/24d; OLG Innsbruck 3 R 91/23s). Die Entscheidung des Berufungsgerichts mit Beschluss unterliegt den Anfechtungsbeschränkungen des § 519 Abs 1 ZPO und ist somit unanfechtbar (RIS-Justiz RS0123463).
2.1. Voranzustellen ist, dass das Erstgericht unter Zugrundelegung der Ausrichtung der Beklagten auf den österreichischen Markt zutreffend österreichisches Sachrecht anwendete (vgl für viele: 7 Ob 44/23f).
2.2. Sowohl in der Mängel- als auch in der Rechtsrüge wendet sich die Berufung gegen die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, das österreichische Glücksspielmonopol sei unionsrechtskonform. Das Erstgericht hätte sich nach dem von der Berufungswerberin verfochtenen Standpunkt nicht mit einem Hinweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung begnügen dürfen, sondern Feststellungen treffen und auf deren Grundlage die Kohärenz der Regelung und daran anknüpfend die Unionsrechtskonformität nach den einschlägigen Kriterien selbständig prüfen müssen. In diesem Zusammenhang releviert die Berufung in der Rechtsrüge zahlreiche sekundäre Feststellungsmängel (RMS 25-29) und damit korrespondierend in der Verfahrensrüge Stoffsammlungs- und Begründungsmängel (RMS 9-12); sie vertritt die Ansicht, in erster Instanz einen wesentlichen neuen Rechts- und Tatsachenvortrag insbesondere zu den Aspekten des Fehlens von Spielerschutzvorschriften im Online-Bereich und der Entwicklung der Geschäftstätigkeit der Monopolkonzessionärin erstattet zu haben, den das Erstgericht zu Unrecht übergangen habe. Im Übrigen hält sie im Wesentlichen ihre im Verfahren erster Instanz vorgetragene Argumentation zur behaupteten Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols aufrecht; dieses sei inkohärent und beschränke daher in unzulässiger Weise die Dienstleistungsfreiheit des Art 56 AEUV.
2.3. Der Oberste Gerichtshof geht bereits seit Jahren in ständiger (und auch jüngster) Rechtsprechung im Einklang mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (E 945/2016 und E 885/2018) und des Verwaltungsgerichtshofs (Ro 2015/17/0022 und Ra 2018/17/0048) davon aus, dass das im österreichischen Glücksspielgesetz normierte Monopol- bzw Konzessionssystem bei Würdigung sämtlicher damit verbundener Auswirkungen auf den Glücksspielmarkt einschließlich der Werbemaßnahmen der Konzessionäre im hier relevanten Zeitraum nach gesamthafter Würdigung allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben entspricht und nicht gegen Unionsrecht verstößt. Diese rechtliche Beurteilung erfordert keine Tatsachenfeststellungen (4 Ob 100/22t; 2 Ob 146/22t; 1 Ob 74/22x; 6 Ob 152/22d; 1 Ob 172/22h; 8 Ob 128/22i; zuletzt etwa 6 Ob 32/23h; 1 Ob 25/23t; 1 Ob 95/23m; 1 Ob 111/23i; 1 Ob 78/24p; 7 Ob 150/24w).
2.4. Zu den Voraussetzungen der unionsrechtlichen Zulässigkeit eines Glücksspielmonopols sowie der dadurch bewirkten Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit liegt bereits umfangreiche Rechtsprechung des EuGH vor (vgl die Hinweise in 5 Ob 30/21d). Entgegen der Darstellung der Berufungswerberin ergibt sich aus der Entscheidung des EuGH C-920/19, Fluctus, kein Verbot für ein nationales Gericht, sich auf Vorentscheidungen „höherer“ (nationaler) Gerichte (hier auf in zahlreichen Parallelverfahren ergangene Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs) zu berufen. Vielmehr sprach der EuGH darin bloß aus, dass eine gegen Art 56 AEUV verstoßende Bestimmung des nationalen Rechts auch dann nicht angewendet werden dürfe, wenn ein „höheres“ nationales Gericht diese als mit dem Unionsrecht vereinbar ansah, dessen Erwägungen aber offensichtlich nicht dem Unionsrecht entsprachen (vgl insbesondere Rn 58 der genannten Entscheidung des EuGH). Dass und bei welcher nationalen Norm dies hier der Fall gewesen wäre, vermag das Rechtsmittel nicht aufzuzeigen.
2.5. Soweit die Berufungswerberin somit eine neuerliche „dynamische“ Prüfung einfordert, ist ihr zu entgegnen, dass sämtliche Themenbereiche, zu denen sie Feststellungen vermisst, durch den Obersten Gerichtshof bereits einer Prüfung unterzogen wurden (vgl nur: 3 Ob 200/21i; 1 Ob 74/22x; 4 Ob 100/22t; 8 Ob 128/22i; 2 Ob 146/22t; 6 Ob 152/22d; 1 Ob 172/22h; 9 Ob 20/21p; 7 Ob 163/21b; 7 Ob 213/21f; 3 Ob 200/21i; 6 Ob 203/21b; 7 Ob 213/21f; 4 Ob 223/21d; 6 Ob 226/21k; zuletzt etwa für einen Spielzeitraum bis ins Jahr 2022: 7 Ob 202/23s; 7 Ob 147/23b; 1 Ob 191/23d; 7 Ob 199/23z; bis ins Jahr 2023: 1 Ob 1/24i; 1 Ob 7/24x; 7 Ob 150/24w).
2.6. Da somit zu allen von der Berufungswerberin ins Treffen geführten Aspekten bereits höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt und der Oberste Gerichtshof zudem aussprach, dass aufgrund der Entscheidung des EuGH im Verfahren C-920/19 sowie der ständigen Rechtsprechung der drei österreichischen Höchstgerichte die Frage der Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielmonopols abschließend beantwortet ist, verneinte das Erstgericht völlig zu Recht eine Unionsrechtswidrigkeit. Die Berufungswerberin vermag konkrete Umstände, aus denen auf eine relevante Änderung der Sachlage im Vergleich zu den zahlreichen ergangenen Entscheidungen zu schließen wäre, nicht aufzuzeigen und insbesondere nicht darzulegen, inwieweit sich die tatsächlichen Verhältnisse im Spielzeitraum des Klägers abweichend von den vorliegenden Entscheidungen der Höchstgerichte entscheidend geändert hätten und daher mit den dort zugrundeliegenden Sachverhalten nicht mehr vergleichbar wären.
Somit liegen weder die von der Berufungswerberin geltend gemachten sekundären Feststellungs-, noch Stoffsammlungs- oder Begründungsmängel vor. Auf der Grundlage des Prozessvorbringens im vorliegenden Verfahren besteht kein Anlass, von der gesicherten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Unionsrechtskonformität des Glücksspielmonopols abzuweichen. Der Berufung ist daher auch in der Hauptsache ein Erfolg zu versagen.
3. Im Hinblick auf die dargestellte gesicherte Judikatur sowohl des EuGH als auch der österreichischen Höchstgerichte besteht entgegen den Rechtsmittelausführungen (RMS 33-34) kein Anlass für die (neuerliche) Befassung des EuGH (vgl 2 Ob 23/23f [Rz 10] mwN). Die entsprechende Anregung der Beklagten, die sie im Berufungsverfahren wiederholt, war daher nicht aufzugreifen; ein diesbezügliches Antragsrecht kommt der Berufungswerberin ohnedies nicht zu (RIS-Justiz RS0058452, RS0053805 [T12]).
4. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO. Der Kläger verzeichnete die Kosten seiner Berufungsbeantwortung rechtzeitig und tarifkonform.
5. Das Berufungsgericht konnte sich sowohl in Bezug auf den Verbrauchergerichtsstand wie auch hinsichtlich der Unionsrechtskonformität des Glücksspielmonopols an der zitierten ständigen und auch jüngsten Judikatur des Obersten Gerichtshofs orientieren. Rechtsfragen von einer erheblichen Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO waren damit nicht zu lösen. Darüber war nur bezogen auf die Sachentscheidung gemäß § 500 Abs 2 Z 3 ZPO ein eigener Ausspruch in den Tenor aufzunehmen; der Beschluss des Berufungsgerichts ist mangels Verwirklichung der Voraussetzungen des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO unanfechtbar.
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