OLG Innsbruck 5R19/25w

5R19/25wOberlandesgericht11.06.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Innsbruck 5R19/25w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:00500R00019.25W.0611.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag. Michael Schönlechner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, gegen die beklagte Partei B*, vertreten durch Dr. Martin Neuwirth, Dr. Alexander Neurauter, Rechtsanwälte in 1010 Wien, wegen (ausgedehnt) EUR 27.941,20 sA und Feststellung (Streitinteresse: EUR 5.000,00; Gesamtstreitinteresse: EUR 32.941,20 sA), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 32.941,20 sA) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 17.1.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung dahin abgeändert, dass sie unter Einschluss des bestätigten und des abgeänderten Teils als Teil- und Teilzwischenurteil lautet:

„1. Das Leistungsbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihres Vertreters EUR 27.941,20 samt 4 % Zinsen aus EUR 26.429,90 von 2.11.2023 bis 4.11.2023 sowie aus EUR 27.941,20 seit 5.11.2023 zu zahlen, besteht dem Grunde nach zu zwei Dritteln zu Recht.

2. Das Leistungsmehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihres Vertreters EUR 9.313,73 samt 4 % Zinsen aus EUR 8.809,97 von 2.11.2023 bis 4.11.2023 sowie aus EUR 9.313,73 seit 5.11.2023 zu zahlen, wird abgewiesen.

3. Das Begehren, es werde festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für sämtliche zukünftige Schäden aus dem Verkehrsunfall am 16.7.2023 auf der Schnellstraße S *, Straßenkilometer *, im Ausmaß von 50 %, begrenzt nach den gesetzlichen Bestimmungen des KHVG und des Grüne-Karte-Abkommens, zu haften habe, wird, soweit es auf eine über den Umfang von einem Drittel hinausgehende Haftung abzielt, abgewiesen.

4. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz bleibt der Endentscheidung vorbehalten.“

Im Übrigen – hinsichtlich der Abweisung des Feststellungsbegehrens im Umfang von einem Drittel – wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.

Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000,00.

Die (ordentliche) Revision gegen den teilweise bestätigenden und teilweise abändernden Teil dieser Entscheidung ist nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Am 16.7.2023 ereignete sich auf der Schnellstraße S * im D* E* (Gemeindegebiet *), Straßenkilometer , in Fahrtrichtung Westen ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger mit seinem PKW der Marke ** mit dem Kennzeichen ** (im Folgenden: PKW) sowie der in Bulgarien zugelassene Reisebus der Marke F mit dem bulgarischen Kennzeichen ** (im Folgenden: Reisebus), gelenkt von G (im Folgenden: Lenker des Reisebusses), beteiligt waren.

Die Fahrbahn der S * verläuft in westlicher Fahrtrichtung in Annäherung an die spätere Unfallstelle in einer langgezogenen Rechtskurve von Osten nach Westen. Die mit Randlinien versehene, 7,5 m breite Fahrbahn weist zwei in Richtung Westen führende Fahrstreifen auf, die durch eine Leitlinie voneinander getrennt werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Bereich der Unfallstelle betrug 100 km/h. Die asphaltierte Fahrbahnoberfläche war trocken. Im Freien herrschte Tageslicht; der Tummel war künstlich beleuchtet.

Der Lenker des Reisebusses, der seit 1977 Bus- und LKW-Fahrer ist, war mit einer Reisegruppe bestehend aus 32 Gästen und einem Reiseleiter in Fahrtrichtung Westen unterwegs. Nachdem er einen Knall am Reisebus wahrgenommen hatte, schaltete er die Warnblinkanlage ein und hielt in einer sich in einem Bereich von ca 93 m bis 162 m östlich des Tunnelportals erstreckenden, nördlich der Fahrbahn befindlichen Pannenbucht. Dort stieg er aus, ging um den Reisebus herum und kontrollierte ihn auf optische Schäden; ebenso kontrollierte er die Reifen. Anschließend blickte er in den Motorraum. Er konnte jedoch weder am Reisebus noch im Motorraum einen Schaden erkennen. Daraufhin stieg er wieder ein, fuhr mit einer mittleren Anfahrbeschleunigung von knapp 0,3 m/s² eine Strecke von 61 m in der Pannenbucht nach vorn, stellte den Motor wieder ab und fuhr dann nochmals eine Strecke von 2 m, um die Motorleistung zu überprüfen. Er beschleunigte den Reisebus dabei bis zum Erreichen einer Geschwindigkeit von 6 km/h mit einer mittleren Anfahrbeschleunigung von knapp 0,3 m/s². Da er bei beiden Anfahrvorgängen keinen Leistungsabfall am Reisebus feststellen konnte, fuhr er schließlich wieder auf die S * in Fahrtrichtung Westen auf.

Tatsächlich war der Knall, den der Lenker des Reisebusses gehört hatte, durch den sich plötzlich vom Einlassstutzen/Anschlussrohr zum Ladeluftkühler ablösenden Turbodruckschlauch verursacht worden. Der gelöste Turbodruckschlauch war für einen durchschnittlichen Fahrzeuglenker schwer zu erkennen und wäre auch für einen Techniker der Marke F* nicht sofort ersichtlich gewesen. Dieser technische Defekt führte zu einem – sich erst ab einer Beschleunigung von 1 m/s² bemerkbar machenden (dislozierte Feststellung in der Beweiswürdigung US 10 [RIS-Justiz RS0043110 {T3}]) – Leistungsverlust, weshalb sich der Reisebus der späteren Unfallstelle sodann (nur) mit einer Geschwindigkeit von rund 15 km/h näherte; die Warnblinkanlage war dabei eingeschaltet. Vom Losfahren aus der Halteposition bis zur Kollisionsposition legte der Reisebus rund 179 m zurück, wofür er etwa 65 s benötigte. Während der letzten 30 s vor dem Kollisionszeitpunkt drang bei der Fahrt auf dem rechten Fahrstreifen Rauch in unterschiedlicher Intensität aus dem Heck des Reisebusses aus.

Der Kläger war mit seinem PKW auf dem Weg von C* in Richtung Vorarlberg. Er näherte sich der späteren Unfallstelle auf dem rechten Fahrstreifen in westlicher Fahrtrichtung mit einer Geschwindigkeit von 103 km/h, wobei er einen Tempomat nutzte. Als er den (vor dem D* E* gelegenen) E* in Fahrtrichtung Westen verließ, wurde er trotz heruntergeklappter Sonnenblende von der Sonne geblendet und nahm einen beißenden Geruch wahr. 5 s vor dem Kollisionszeitpunkt bestand erstmals eine Sichtmöglichkeit des Klägers auf zumindest den linken Bereich des Fahrzeughecks des Reisebusses, obgleich die Sicht auf den Reisebus aufgrund der Lichtverhältnisse im Tunnel und einer geringfügigen Rauchentwicklung aus dem Heck des Reisebusses, der sich in diesem Zeitpunkt bereits im D* E* befand, erschwert war.

Tatsächlich reagierte der Kläger etwa 45,3 m östlich der Kollisionsposition bzw rund 1,7 s vor dem Kollisionszeitpunkt; ob „der PKW zusätzlich zum Kläger“ automatisch gebremst hat oder nicht, kann nicht festgestellt werden.

Bei Straßenkilometer * im D* E* kollidierte die Fahrzeugfront des PKW mit dem mittleren bis linken Bereich des Fahrzeughecks des Reisebusses. Die Kollisionsgeschwindigkeit des Reisebusses betrug zumindest 11 km/h und maximal 13 km/h, jene des PKW rund 81 km/h.

Der Kläger hätte den Unfall vermeiden können, wenn er 5 s vor der Kollision eine stärkere Betriebsbremsung mit einer mittleren Bremsverzögerung von 4 m/s2 – mit oder ohne Kombination mit einem Fahrstreifenwechsel auf den linken Fahrstreifen – eingeleitet hätte. Der spätest mögliche kollisionsvermeidende Reaktionsbeginn des Klägers war rund 2,8 s vor dem Kollisionszeitpunkt bzw rund 79 m östlich der Kollisionsstelle; er hätte die Kollision vermeiden können, wenn er in diesem Zeitpunkt eine Vollbremsung eingeleitet hätte. Weiters hätte er die Kollision verhindern können, wenn er eine Notausweichlenkung nach links als Abwehrhandlung in Form eines Fahrstreifenwechsels gesetzt hätte; in diesem Fall „würde der spätest mögliche kollisionsvermeidende Reaktionsbeginn etwas kürzer vor dem Kollisionszeitpunkt liegen“.

Der Lenker des Reisebusses hätte den Unfall vermeiden können, wenn er in der Pannenbucht verblieben und nicht wieder auf die S * aufgefahren wäre. Wäre er mit einer mittleren Anfahrbeschleunigung von 1 m/s² angefahren, hätte er nach einer Fahrstrecke von rund 8,7 m bereits eine Geschwindigkeit um 15 km/h erreicht bzw wäre bei Nichterreichen ein Leistungsverlust wahrzunehmen gewesen. Hätte er den Reisebus dann sofort wieder angehalten, so wäre dies sehr wahrscheinlich noch „zumindest teilweise im Bereich bzw auf Höhe der Pannenbucht“ möglich gewesen.

Dieser zusammengefasste Sachverhalt steht im Berufungsverfahren unbekämpft fest (§ 498 Abs 1 ZPO).

Mit Beschluss vom 11.11.2024 (ON 27 S 7) schränkte das Erstgericht das Verfahren auf den Grund des Anspruchs ein.

Gestützt auf Schadenersatz begehrt der Kläger – nach Ausdehnung des Leistungs- (ON 25) und Modifikation des Feststellungsbegehrens (ON 12 S 2; ON 27 S 7) – die Zahlung von EUR 27.941,20 sA sowie die mit EUR 5.000,00 bewertete Feststellung der Haftung des Beklagten für sämtliche zukünftige Schäden aus dem Verkehrsunfall am 16.7.2023 auf der Schnellstraße S * bei Straßenkilometer * im Ausmaß von 50 %, begrenzt nach den gesetzlichen Bestimmungen des KHVG und des Grüne-Karte-Abkommens. Unter Anrechnung eines Mitverschuldens von 50 % schlüsselt sich das Leistungsbegehren wie folgt auf:

Schadensposition

ungekürzt

gekürzt um Mitverschulden 50 %

Schmerzengeld

EUR 30.000,00

EUR 15.000,00

Verdienstentgang

EUR 19.557,41

EUR 9.778,71

Fahrtkosten (gesamt)

EUR 529,99

EUR 264,99

Haushaltshilfekosten

EUR 4.200,00

EUR 2.100,00

beschädigte Brille u. Kleidung

EUR 830,00

EUR 415,00

Hilfe durch Dritte

EUR 665,00

EUR 332,50

unfallkausale Spesen

EUR 100,00

EUR 50,00

Summe

EUR 55.882,40

EUR 27.941,20

Anspruchsbegründend brachte er – den Grund des Anspruchs betreffend – vor, er habe aufgrund der Lichtverhältnisse und des Kurvenverlaufs erst spät erkennen können, dass der Reisebus beinahe zum Stillstand gekommen sei. Auch die Warnblinkanlage sei für ihn nicht erkennbar gewesen, weil der Reisebus von einer Rauchwolke, die sich jedoch kaum von der Umgebung des Tunnels abgehoben habe, verdeckt worden sei. Seiner ersten Wahrnehmungsmöglichkeit des Reisebusses sei sohin jener Zeitfaktor hinzuzurechnen, den er benötigt habe, um dessen äußerst geringe Fahrgeschwindigkeit erkennen zu können. Dessen ungeachtet lasse er sich einen Reaktionsverzug und davon ausgehend ein Mitverschulden im Ausmaß von 50 % anrechnen. Den Lenker des Reisebusses treffe jedoch ebenfalls ein erhebliches Verschulden. Er hätte nicht wieder auf die S * auffahren und seine Fahrt fortsetzen dürfen. Bei genauerer Nachschau hätte er erkennen können, dass sich der Turboschlauch gelöst habe. Infolge dessen wäre er verpflichtet gewesen, von einer weiteren Inbetriebnahme Abstand zu nehmen und eine Pannenhilfe zu rufen. Zudem wäre er gehalten gewesen, vom östlichen Ende der Pannenbucht loszufahren, um innerhalb dieser eine möglichst hohe Geschwindigkeit zu erreichen und gefahrlos in die S * einfahren zu können; hätte er dies getan, hätte er den Leistungsverlust aufgrund des Motorschadens noch innerhalb der Pannenbucht bemerken und anhalten können. Ungeachtet der Verschuldenshaftung sei vom Reisebus infolge seiner geringen Geschwindigkeit ferner eine außergewöhnliche Betriebsgefahr ausgegangen. Stünden einander im Rahmen der Ausgleichspflicht nach § 11 EKHG gravierendes Verschulden und außergewöhnliche Betriebsgefahr gegenüber, sei für letztere eine Quote von einem Drittel in Ansatz zu bringen; hier sei das Verschulden des Klägers nicht als gravierend, geschweige denn grob zu qualifizieren, weshalb die außergewöhnliche Betriebsgefahr mit 50 % zu gewichten sei.

Der Beklagte beantragt Klagsabweisung und wendete hinsichtlich des Anspruchsgrunds ein, den Kläger treffe das Alleinverschulden am Unfall, zumal er mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs gewesen sei und den vor ihm mit aktivierter Warnblinkanlage fahrenden Reisebus infolge grober Unaufmerksamkeit zunächst übersehen und schließlich massiv verspätet auf diesen reagiert habe. Dessen Lenker habe demgegenüber beim Einfahren in die S * aus der Pannenbucht davon ausgehen dürfen, dass sein Fahrzeug keinen Mangel aufweise. Auf Beklagtenseite liege sohin ein unabwendbares Ereignis im Sinn des § 9 EKHG vor, während dem Kläger auffällige Sorglosigkeit vorzuwerfen sei.

Mit dem bekämpften Urteil wies das Erstgericht sowohl das Leistungs- als auch das Feststellungsbegehren ab (Punkt 1.) und verpflichtete den Kläger zum Kostenersatz (Punkt 2.). Dieser Entscheidung legte es den eingangs zusammengefasst referierten Sachverhalt zugrunde, den es rechtlich dahin beurteilte, dass dem Beklagten der Entlastungsbeweis nach § 9 Abs 1 EKHG gelungen sei. Die langsame Fahrweise des Reisebusses sei nicht vorwerfbar, weil sie auf einen technischen Defekt zurückzuführen sei. Diesen habe der Lenker des Reisebusses jedoch im Rahmen seiner Nachschau in der Pannenbucht nicht wahrnehmen können, was ihm nicht zum Vorwurf zu machen sei, weil dies selbst für einen Techniker nicht ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Der Kläger hingegen habe einen krassen Aufmerksamkeitsfehler zu vertreten, angesichts dessen ein – zu verneinendes – Verschulden des Lenkers des Reisebusses zu vernachlässigen wäre. Eine dem Beklagten zuzurechnende außergewöhnliche Betriebsgefahr habe sich nicht verwirklicht, weil der Reisebus zwar langsam, aber ordnungsgemäß auf dem rechten Fahrstreifen einer gut einsehbaren, zweispurigen Schnellstraße unterwegs gewesen und durch die Warnblinkanlage signalisiert worden sei, dass ein Hindernis bestehe. Da somit bereits dem Grunde nach kein Anspruch bestehe, seien beide Begehren abzuweisen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige, auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Berufung des Klägers, mit der er eine Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinn einer Klagsstattgebung anstrebt; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Der Beklagte beantragt in seiner fristgerechten Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.

Da die Durchführung einer Berufungsverhandlung nach Art und Inhalt des geltend gemachten Rechtsmittelgrunds nicht erforderlich ist, war über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§ 480 Abs 1 ZPO). Dabei erweist sie sich aus folgenden Erwägungen als teilweise berechtigt:

1. Im Hinblick auf die Unfallbeteiligung eines in Bulgarien zugelassenen Kraftfahrzeugs ist vorauszuschicken, dass das Erstgericht die Schadenersatzansprüche des Klägers zutreffend nach dem gemäß Art 3 des Haager Straßenverkehrsabkommens maßgeblichen Recht des Unfallorts, somit nach österreichischem Recht beurteilt hat. Davon sind auch die Parteien ausgegangen.

Weiters wurde auch die Passivlegitimation des Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren zu Recht nicht in Zweifel gezogen (vgl 2 Ob 35/15h Punkt 1.1; 2 Ob 65/16x Punkt 4.2.; 2 Ob 217/20f Rz 19).

2. Zur Begründung der Verschuldenshaftung des Beklagten führt das Rechtsmittel nur noch den Umstand ins Treffen, der Lenker des Reisebusses hätte allein aufgrund des lauten Knalls, dessen Ursache er selbst nicht habe herausfinden können, unverzüglich fachkundige Hilfe durch einen Mechaniker oder Pannenhelfer in Anspruch nehmen müssen und das Fahrzeug überhaupt nicht mehr in Betrieb nehmen dürfen. Die weiteren Verhaltensvorwürfe (Erkennbarkeit des gelösten Turboschlauchs; zu langsames Anfahren innerhalb der Pannenbucht und Auffahren auf die S *), aus denen der Kläger in erster Instanz ebenfalls eine Verschuldenshaftung abgeleitet hat, sind daher – als rechtlich selbständige Aspekte – im Berufungsverfahren nicht mehr zu behandeln (vgl RIS-Justiz RS0043338 [T7, T11, T20, T32, T34]; RS0043352 [T26, T31, T34]).

2.1. Das Bundesstraßennetz besteht aus den Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) und den Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen). Die Bundesstraßen eignen sich für den Schnellverkehr im Sinn der straßenpolizeilichen Vorschriften, weisen keine höhengleichen Überschneidungen mit anderen Verkehrswegen auf und dienen nicht der lokalen Aufschließung (§ 2 Abs 1 Bundesstraßengesetz 1971).

2.2. Die Schnellstraße S * steht straßenverkehrsrechtlich durchgehend im Rang einer Autostraße, weshalb ein Fahrzeug, das wegen eines Gebrechens oder dergleichen angehalten werden muss, möglichst auf dem Pannenstreifen – hier: in der Pannenbucht – abzustellen ist und der Lenker dafür zu sorgen hat, dass er mit ihm die Fahrt ehestens fortsetzen kann; ist dies nicht möglich, ist das Fahrzeug unverzüglich über die nächste Abfahrtsstraße von der Autobahn (Autostraße) zu entfernen (§ 47 iVm § 46 Abs 3 StVO).

Der Schutzzweck des § 46 Abs 3 StVO (iVm § 47 StVO) stellt auf die Bewegungsabläufe auf der Autobahn (Autostraße) in einem weit gefassten Sinn ab; insbesondere soll jede Behinderung des Verkehrs, der auf Autobahnen (Autostraßen) durch die Ermöglichung hoher Geschwindigkeiten gekennzeichnet ist, hintangehalten werden (RIS-Justiz RS0027727 [T3]). Ein Abschleppvorgang auf der für die Einhaltung hoher Geschwindigkeiten vorgesehenen und daher für relativ langsame Abschleppvorgänge besonders gefährlichen Autobahn (Autostraße) darf nur so lange dauern, wie dies unbedingt erforderlich ist, um das fahruntaugliche Fahrzeug von der Autobahn (Autostraße) zu schaffen (2 Ob 29/87).

2.3. Nach dem unbekämpft festgestellten Sachverhalt brachte der Lenker des Reisebusses diesen in der Pannenbucht zum Stillstand, nachdem er einen Knall wahrgenommen hatte. In der Folge inspizierte er das Fahrzeug auf allfällige optische Schäden, kontrollierte die Reifen und blickte in den Motorraum. Da er weder im Außenbereich des Fahrzeugs noch in dessen Motorraum einen Schaden erkennen konnte – der tatsächlich eingetretene technische Defekt hätte sich selbst einem einschlägigen Techniker nicht sofort erschlossen – überprüfte er die Motorleistung im Rahmen einer „Testfahrt“ mit mittlerer Anfahrbeschleunigung innerhalb der Pannenbucht, wobei er den Motor noch ein weiteres Mal einschaltete und wieder abstellte. Nachdem er bei beiden Anfahrvorgängen keinen Leistungsabfall feststellen konnte – dafür hätte er noch stärker beschleunigen müssen –, fuhr er wieder auf die S * auf.

Angesichts des Umstands, dass sich für den Lenker im Zeitpunkt nach den innerhalb der Pannenbucht durchgeführten Überprüfungen kein hinreichender Anhaltspunkt für eine Fahruntauglichkeit des Reisebusses ergab und in Anbetracht der Gefährlichkeit, die auf einer Schnellstraße wie der S * mit der Inanspruchnahme der Pannenbucht bis zum Eintreffen einer Pannenhilfe – für die sich der gegenständliche Defekt unter Zugrundelegung der Feststellungen zu dessen Erkennbarkeit ebenso wenig ohne Weiteres und sofort erschlossen hätte – unvermeidbar verbunden gewesen wäre, kann es dem Lenker des Reisebusses fallbezogen nicht als verschuldensbegründend vorgeworfen werden, dass er wieder auf die S * auffuhr und seine Fahrt fortsetzte. Mangels weiterer Hinweise auf ein Gebrechen des Fahrzeugs musste ihn der „Knall“ allein nicht dazu veranlassen, ungeachtet der durchgeführten Überprüfungen von einer Fahruntauglichkeit des Reisebusses auszugehen, die eine Weiterfahrt nicht einmal bis zur nächsten Abfahrt erlaubt hätte.

Dem Rechtsmittel gelingt es daher nicht, ein – dem Beklagten zuzurechnendes – Verschulden des Lenkers des Reisebusses aufzuzeigen.

3. Beizupflichten ist dem Berufungswerber hingegen dahin, dass sich der Beklagte nicht erfolgreich auf die Haftungsbefreiung des § 9 EKHG berufen kann:

3.1. Nach § 9 Abs 1 EKHG ist die Ersatzpflicht ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Verrichtungen des Kraftfahrzeugs beruhte. Als unabwendbar gilt ein Ereignis gemäß § 9 Abs 2 EKHG insbesondere dann, wenn es auf das Verhalten des Geschädigten, eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten oder eines Tiers zurückzuführen ist, sowohl der Betriebsunternehmer oder Halter als auch die mit Willen des Betriebsunternehmers oder Halters beim Betrieb tätigen Personen jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet haben und der Unfall nicht unmittelbar auf die durch das Verhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten oder eines Tiers ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr zurückzuführen ist.

3.2. Auch wenn ein unabwendbares Ereignis vorliegt, haftet der Betriebsunternehmer oder Halter somit, wenn der Unfall durch einen Fehler in der Beschaffenheit oder ein Versagen der Verrichtungen hervorgerufen wurde. Da es sich hierbei um einen eigenständigen Grund für einen Mangel in der Sphäre des Haftpflichtigen handelt, bewirkt auch die Einhaltung jeder gebotenen Sorgfalt keine Entlastung (Schauer in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar Band 115 § 9 EKHG Rz 52 mwN).

Fehler in der Beschaffenheit betreffen die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs an sich; dazu zählt auch Materialermüdung. Die Verrichtungen versagen, wenn nicht die Wirkungen eintreten, die normalerweise mit der Handhabung verbunden sind und deren Eintritt vorausgesetzt wird, sohin ein Teil die Funktion, die ihm im Betrieb zukommt, nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt; darunter fallen etwa ein Versagen der Lenkung oder der Bremsen; ein Bruch der Achse oder der Vorderradaufhängung; das Platzen eines Reifens; der Verlust von Motoröl wegen Undichtheit eines Deckels. Der Grund für den Defekt ist dabei unerheblich (Schauer aaO Rz 52, 53, 55, 56 je mwN).

3.3. Ein Fehler in der Beschaffenheit oder ein Versagen der Verrichtungen kann zu einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr führen; die Unanwendbarkeit der Haftungsbefreiung kann dann auf beide Gründe gestützt werden (Schauer aaO Rz 52). Liegen die Voraussetzungen für die Haftung wegen außergewöhnlicher Betriebsgefahr vor, entlastet auch die Einhaltung jeder nach den Umständen des Falls gebotenen Sorgfalt nicht (Schauer aaO Rz 48; Neumayr in Schwimann/Neumayr, ABGB Taschenkommentar6 § 9 EKHG Rz 19 mwN).

3.4. Zutreffend hat das Erstgericht erkannt, dass eine außergewöhnliche Betriebsgefahr üblicherweise bei einer besonderen Gefahrensituation anzunehmen ist, die nicht bereits regelmäßig und notwendig mit dem Betrieb verbunden ist, sondern durch das Hinzutreten besonderer, nicht schon im normalen Bereich liegender Umstände vergrößert wurde (2 Ob 122/08t; 2 Ob 210/09k; RIS-Justiz RS0058448; RS0058461; RS0058467).

In der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wird bei einem im Stillstand befindlichen Kraftfahrzeug das Vorliegen außergewöhnlicher Betriebsgefahr im Allgemeinen bejaht, wenn Umstände vorhanden sind, die eine besonders gefährliche Situation herbeiführen (2 Ob 143/83; 2 Ob 57/98s; RIS-Justiz RS0058808). Das trifft wegen der dort zulässigen hohen Geschwindigkeiten vor allem bei einem nicht bloß durch die Verkehrslage bedingten Stillstand auf Autobahnen zu (2 Ob 54/92 [Autobahntunnel]; 2 Ob 57/98s [bei Dunkelheit querstehendes Fahrzeug]; 2 Ob 35/01p [querstehender Pkw]; 2 Ob 359/99d und 2 Ob 314/00s [auf dem Pannenstreifen abgestellte, jedoch in den Fahrstreifen ragende Fahrzeuge]; 2 Ob 229/01t [auf einem Fahrstreifen abgestelltes Sattelkraftfahrzeug]).

In der Entscheidung 2 Ob 151/03z wurde die zweitinstanzliche Rechtsansicht gebilligt, wonach auch bei einem mit einer Geschwindigkeit von unter 10 km/h und mit 2 m seiner Breite auf einem Fahrstreifen einer Schnellstraße fahrenden LKW-Zug eine außergewöhnliche Betriebsgefahr zu bejahen sei; auch in einem solchen Fall sei ein Fahrstreifen im Wesentlichen blockiert und es bestehe eine fast genauso große Geschwindigkeitsdifferenz zu nachfolgenden Fahrzeugen wie bei einem Stillstand (anders gelagert: 2 Ob 151/89 [von 30 km/h aus beschleunigend in eine Autobahn einfahrender LKW-Zug]). In der Entscheidung 2 Ob 28/62 reichte schon die schwere Manövrierbarkeit eines auf eisiger Fahrbahn im Schritttempo bergwärts fahrenden LKW-Zugs zur Mithaftung gegenüber einer entgegenkommenden Fahrzeuglenkerin, die beim Ausweichen von der Fahrbahn abkam, aus.

In der Entscheidung 2 Ob 181/11y bejahte das Höchstgericht das Vorliegen einer – durch höhere Gewalt (Glatteis) ausgelösten – außergewöhnlichen Betriebsgefahr eines Fahrzeugs, das bei Dunkelheit und auf eisiger Fahrbahn auf einer Steigung im Freilandgebiet „hängen geblieben“ war, sodass es sich mehrere Minuten lang nur mit einer Geschwindigkeit von weniger als 6,5 km/h fortbewegen konnte. Dabei mache es für einen nachfolgenden Fahrzeuglenker keinen nennenswerten Unterschied, ob sich das Fahrzeug zur Gänze im Stillstand oder in dieser langsamen Vorwärtsbewegung befinde; in beiden Varianten werde einer der beiden Fahrstreifen durch ein (nahezu) statisches Hindernis von beträchtlicher Masse und Größe zur Gänze blockiert, wodurch trotz eingeschalteter Warnblinkanlage eine besonders gefährliche Situation entstehe.

3.5. Ausgehend von den in diesen Entscheidungen zum Ausdruck gebrachten Wertungen ist auch im hier in Rede stehenden Fall entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts das Vorliegen einer – durch ein Versagen der Verrichtungen (gelöster Turbodruckschlauch) ausgelösten – außergewöhnlichen Betriebsgefahr des Reisebusses zu bejahen. Dieser befand sich auf dem rechten Fahrstreifen der S * zwar nicht zur Gänze im Stillstand, stellte aber aufgrund seiner Masse und Größe in Verbindung mit der geringen Geschwindigkeit von 15 km/h dessen ungeachtet ein nahezu statisches Hindernis dar. Zumal es sich um eine Schnellstraße handelte, auf der grundsätzlich mit höheren Geschwindigkeiten zu rechnen ist, und ferner der Umstand hinzutrat, dass der Reisebus einen Tunnel durchfuhr, ist bei gesamthafter Betrachtung von einer besonders gefährlichen Situation auszugehen, die die Annahme einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr im Sinn der dargestellten Kriterien begründet; die Gefahr war gegenüber jener, die mit dem Betrieb eines jeden Kraftfahrzeugs einhergeht, zweifellos erhöht.

Obgleich ein Verschulden als Zurechnungsgrund auf Beklagtenseite ausscheidet, kann der Beklagte somit die Haftungsbefreiung des § 9 EKHG nicht für sich in Anspruch nehmen, weshalb insoweit die Gefährdungshaftung greift.

4. Treffen – wie hier – Verschuldens- und Gefährdungshaftung zusammen, besteht zwischen mehreren Beteiligten eine Ausgleichspflicht gemäß § 11 Abs 1 letzter Satz EKHG.

4.1. Stehen einander dabei gravierendes, wenngleich nicht grobes Verschulden und außergewöhnliche Betriebsgefahr gegenüber, ist für letztere eine Quote von einem Drittel in Ansatz zu bringen (2 Ob 181/11y; 2 Ob 35/01p; 2 Ob 229/01t; RIS-Justiz RS0058304 [T12, T14]). Bei grobem Verschulden der Gegenseite ist die von einem Fahrzeug ausgehende außergewöhnliche Betriebsgefahr in der Regel mit einem Viertel anzusetzen (2 Ob 151/03z; 2 Ob 52/04t; 2 Ob 217/20f; RIS-Justiz RS0058551 [T9]).

4.2. Zutreffend weist der Berufungswerber darauf hin, dass zwischen der ersten Sichtmöglichkeit auf den Reisebus und der Erkennbarkeit des Umstands, dass dieser mit äußerst langsamer Geschwindigkeit unterwegs war, zu unterscheiden ist.

Dieser Differenzierung tragen die erstinstanzlichen Feststellungen nicht hinreichend Rechnung. Das Erstgericht ging von einer erstmaligen Sichtmöglichkeit des Klägers 5 s vor dem Kollisionszeitpunkt aus, die jedoch aufgrund der Lichtverhältnisse und der (geringfügigen) Rauchentwicklung eingeschränkt war und nur den linken Bereich des Fahrzeughecks des Reisebusses umfasste. Daraus – und auch aus den übrigen Feststellungen – ergibt sich nicht, ob der Kläger bereits in diesem Zeitpunkt die aktivierte Warnblinkanlage und/oder die Rauchentwicklung am Reisebus hätte erkennen können. Insoweit ist die Tatsachengrundlage sohin unvollständig, weil sie eine rechtliche Beurteilung, ob der Kläger bereits 5 s vor der Kollision hätte reagieren müssen, nicht zulässt.

4.3. Diese Unvollständigkeit der Tatsachengrundlage führt jedoch nicht zur Aufhebung der Entscheidung, sondern kann letztlich dahinstehen, weil der Reaktionsverzug – den der Berufungswerber unter Einräumung der Reaktionsmöglichkeit 2,8 s vor der Kollision grundsätzlich zugesteht – sich in einer Bandbreite von 1,1 s bis maximal 3,3 s bewegt und damit kein grobes Verschulden begründet. Auch die geringfügige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 3 km/h stellt keine grobe Fahrlässigkeit dar; im Übrigen kann dem Kläger nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er nicht auf Sicht gefahren ist, sondern nur, dass er nicht rechtzeitig – durch Bremsung – auf ein erkennbares Hindernis reagiert hat.

In der Entscheidung 2 Ob 151/03z bejahte der Oberste Gerichtshof grobes Verschulden bei stark verspäteter Reaktion eines Lenkers 2,5 s vor der Kollision trotz Sicht von 17 s auf den gegnerischen LKW-Zug, der wegen eines Reifendefekts teilweise auf dem Pannenstreifen einer Schnellstraße mit nur 10 km/h fuhr. Ebenso wurde grobes Verschulden angenommen bei einem Reaktionsverzug zwischen 6,7 s und 7,3 s, wobei der zur Hälfte auf dem rechten Fahrstreifen der Autobahn im Stillstand befindliche LKW für den nachkommenden Lenker über einen Zeitraum von 10 s als Hindernis erkennbar war (2 Ob 359/99d). Hingegen wurde grobes Verschulden in der Entscheidung 2 Ob 181/11y verneint und „bloß“ gravierendes Verschulden angenommen bei einem Lenker, der sich dem auf eisiger Fahrbahn mit weniger als 6,5 km/h fahrenden Sattelkraftfahrzeug nicht mit der gebotenen Vorsicht näherte und sodann mit relativ überhöhter Geschwindigkeit den Fahrstreifen wechselte; demzufolge wurde für die außergewöhnliche Betriebsgefahr eine Mithaftungsquote von einem Drittel veranschlagt.

In Anlehnung an diese höchstgerichtliche Rechtsprechung ist im hier zu beurteilenden Fall ausgehend von der jedenfalls gegebenen Reaktionsmöglichkeit 2,8 s vor der Kollision, die auch im Rechtsmittel zugrunde gelegt wird, zwar ebenfalls von einem Verschulden des Klägers auszugehen, das höher zu gewichten ist als die außergewöhnliche Betriebsgefahr des Reisebusses; grobes Verschulden würde fallbezogen aber selbst dann nicht erreicht, wenn eine kollisionsvermeidende Reaktion bereits 5 s vor der Kollision möglich gewesen wäre. Eine Präzisierung der Tatsachengrundlage innerhalb der möglichen (zeitlichen) Bandbreite ist somit in rechtlicher Hinsicht entbehrlich.

4.4. Den Ausführungen in der Berufungsbeantwortung, wonach das Verschulden des Klägers derart überwiegen würde, dass auch eine außergewöhnliche Betriebsgefahr des Reisebusses ganz in den Hintergrund trete, kann indes nicht gefolgt werden; eine derartige Konstellation ist zwar im Einzelfall nicht ausgeschlossen (2 Ob 126/16t: alkoholbedingtes Einschlafen auf der Überholspur einer Autobahn), liegt hier aber nicht vor.

4.5. Insgesamt ist daher für die vom Reisebus ausgehende außergewöhnliche Betriebsgefahr in Einklang mit der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs eine Quote von einem Drittel in Ansatz zu bringen.

5. Zusammengefasst ist die Berufung daher teilweise berechtigt. Das Erstgericht hat das Verfahren auf den Grund des Anspruchs eingeschränkt und sowohl das Leistungs- als auch das Feststellungsbegehren mit Endurteil abgewiesen, weil es eine (Gefährdungs-)Haftung auf Seiten des Beklagten verneint hat. Da das Berufungsgericht diese Rechtsansicht aus den dargestellten Gründen nicht teilt, ist die angefochtene Entscheidung wie aus dem Spruch ersichtlich – je teilweise – zu bestätigen, abzuändern und aufzuheben:

Hinsichtlich des Leistungsbegehrens ist zu berücksichtigen, dass der Kläger von Beginn an ein Mitverschulden von 50 % einräumte, sohin seine Ansprüche nur in einem gekürzten Ausmaß von 50 % geltend machte. Die vorzunehmende Haftungsteilung von 2 : 1 zu seinen Lasten bedeutet daher für das bereits um die Hälfte gekürzte Leistungsbegehren, dass dieses dem Grunde nach zu zwei Dritteln (= ein Drittel der ungekürzten Ansprüche) zu Recht besteht.

Bei einem schadenersatzrechtlichen Feststellungsbegehren kommt ein Zwischenurteil nicht in Betracht (6 Ob 187/05a; 8 Ob 138/10t; 2 Ob 181/11y; RIS-Justiz RS0039037). Bedarf es noch der Klärung, ob mit künftigen Schäden zu rechnen ist, hat das Rechtsmittelgericht – soweit nach der gebotenen Haftungsteilung eine Stattgebung des Feststellungsbegehrens noch in Betracht kommt (hier: im Umfang von einem Drittel) – mit Aufhebung der bereits ergangenen Entscheidung vorzugehen (2 Ob 212/13k). Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht neben der Höhe der geltend gemachten Ansprüche somit auch über das Feststellungsbegehren im Umfang von einem Drittel zu entscheiden haben.

Im Umfang der dem Kläger anzulastenden Mithaftung sind sowohl das Leistungs- als auch das Feststellungsbegehren abzuweisen; insoweit ist die bekämpfte Entscheidung zu bestätigen.

6. Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens stützt sich auf § 393 Abs 4 iVm § 52 Abs 4 ZPO, der Vorbehalt hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens auf § 52 Abs 1 letzter Satz und Abs 4 ZPO.

7. Bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstands bestand keine Veranlassung, von der vom Kläger gewählten und vom Beklagten nicht kritisierten Bewertung des Feststellungsbegehrens abzugehen. Die Streitwerte des Leistungs- und des Feststellungsbegehrens sind vorliegend gemäß § 55 Abs 1 Z 1 JN zusammenzurechnen (RIS-Justiz RS0042923). Der Entscheidungsgegenstand des Berufungsverfahrens übersteigt daher unter Berücksichtigung des Feststellungsbegehrens EUR 30.000,00.

8. Das Berufungsgericht konnte sich an der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs orientieren. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine außergewöhnliche Betriebsgefahr anzunehmen ist und wie sie im Rahmen des § 11 Abs 1 letzter Satz EKHG zu gewichten ist, ist eine Frage des Einzelfalls (vgl RIS-Justiz RS0058551 [T10]). Rechtsfragen mit der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität waren damit nicht zu lösen, weshalb auszusprechen ist, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO).

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