OLG Graz 9Bs68/25f

9Bs68/25fOberlandesgericht11.06.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 9Bs68/25f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0090BS00068.25F.0611.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Maga. Kohlroser (Vorsitz), sowie die Richter Mag. Scherr, LL.M., BA und Mag. Obmann, LL.M. in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB über die Beschwerde der B* AG gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 25. März 2025, AZ ** (GZ **-23 der Staatsanwaltschaft Graz [ON 23]), in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass das auf dem Konto bei der B* AG, IBAN , lautend auf A, im Zeitpunkt der Zustellung der Sicherstellungsanordnung vom 28. Februar 2025 erliegende, EUR 9.530,77 nicht übersteigende Guthaben gerichtlich beschlagnahmt und der B AG in Ansehung dieses Kontoguthabens verboten wird, Auszahlungen und Überweisungen vorzunehmen.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

Begründung

begründung:

Die Staatsanwaltschaft Graz führte zu AZ ** ein Ermittlungsverfahren gegen A* wegen des Verdachts des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB.

Am 26. Februar 2025 ordnete die Staatsanwaltschaft gemäß §§ 109 Z 1 lit b, 110 Abs 1 Z 2 und Z 3 und Abs 2 StPO die vorläufige Sperre (unter anderem) des Kontos bei der B* AG, IBAN *, lautend auf A, ohne eine betragliche Beschränkung an (ON 3).

Am 28. Februar 2025 monierte die B* AG gegenüber der Staatsanwaltschaft das Unterbleiben der betraglichen Beschränkung und relevierte solcherart die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme (ON 1.4).

Am 28. Februar 2025 ordnete die Staatsanwaltschaft gemäß §§ 109 Z 1 lit b, 110 Abs 1 Z 2 und Z 3 und Abs 2 StPO die Sicherstellung des Guthabens bis zu einem Höchstbetrag von EUR 650.000,00 (unter anderem) auf dem gegenständlichen Konto an (ON 5).

Diese Anordnung wurde der B* AG am 24. März 2025 zugestellt (Einsicht in die Verfahrensautomation Justiz [VJ]) und erlag auf dem gegenständlichen Konto zu jenem Zeitpunkt ein Guthaben von EUR 8.276,77 (ON 24).

Bereits am 20. März 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft zur Sicherung der privatrechtlichen Ansprüche des Opfers und des Verfalls gemäß § 115 Abs 1 Z 2 und Z 3, Abs 2 StPO in Bezug auf das gegenständliche Konto die Beschlagnahme des „sichergestellten Guthabens von EUR 9.530,77“, weil diese Vermögenswerte nach der Verdachtslage aus strafbaren Handlungen der A* zum Nachteil des Dr. C* stammten und voraussichtlich privatrechtlichen Ansprüchen und dem Verfall unterliegen würden, deren Durchsetzung jedoch ohne die Sicherstellung gefährdet oder wesentlich erschwert werden würden (ON 1.11).

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 25. März 2025 sprach das Erstgericht aus, dass das sich auf dem gegenständlichen Konto befindliche Guthaben von EUR 9.530,77 gemäß § 109 Z 2 lit b (richtig: lit a), 115 Abs 1 Z 2 und Z 3 und Abs 2 StPO gerichtlich beschlagnahmt werde und der B* AG – unter weiterhin zu erfolgender Entgegennahme von Eingängen und Gutschriften – verboten werde, Auszahlungen „bzw“ Verfügungen hinsichtlich dieses Kontos „bis zu den genannten Beträgen“ vorzunehmen.

Zur Begründung führte das Erstgericht aus, dass A* im Verdacht stehe, sie habe seit August 2024 bis zumindest 6. März 2025 ihre Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch Dr. C* in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Betrag von zumindest EUR 84.200,00 am Vermögen geschädigt, indem sie über insgesamt vier, in der Ausfertigung des Beschlusses detailliert angeführte Konten des ihr vorsorgebefohlenen Dr. C*, über welche sie umfassend alleine verfügen dürfe, Transaktionen in Form von Überweisungen und Barbehebungen durchführte und sich diese sodann selbst bzw. Familienangehörigen zueignete.

A* stehe daher im Verdacht, hiedurch das Vergehen der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB begangen zu haben.

Nach der Verdachtslage sei A* hinsichtlich des auf dem von der Beschlagnahme betroffenen Konto sichergestellten Betrages nicht berechtigt, sondern stamme dieser aus den strafbaren Handlungen der A* zum Nachteil des Dr. C*. Da das Kontoguthaben voraussichtlich privatrechtlichen Ansprüchen und dem Verfall unterliege, sei der sichergestellte Betrag von EUR 9.530,77 durch Drittverbot in Beschlag zu nehmen (ON 23).

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der B* AG (ON 25), mit der sie sich einerseits unter Hinweis auf den sinngemäß anzuwendenden § 379 Abs 3 Z 3 EO, wonach einstweilige Verfügungen nur das gegenwärtige Kontoguthaben, nicht aber künftig eingehende Zahlungen erfassen könnten, gegen die Beschlagnahme des Betrages von EUR 9.530,77 wendet, und andererseits die Unzulässigkeit des (ein aktives Handeln beinhaltenden und das Recht der Beschwerdeführerin auf Kündigung des Kontovertrags ohne gesetzliche Grundlage einschränkenden) Auftrags, weiterhin Eingänge und Gutschriften auf dem Konto entgegenzunehmen, geltend macht. Da das Guthaben im Zeitpunkt der Zustellung der Anordnung der Sicherstellung nur EUR 8.276,77 betragen habe und die Beschlagnahme deren Fortsetzung darstelle, sei die Beschlagnahme nur in Ansehung des sichergestellten Betrags von EUR 8.276,77 zulässig und der angefochtene Beschluss entsprechend abzuändern.

A* ist nicht Gegnerin der (zu ihren Gunsten) erhobenen Beschwerde der Bank, weshalb ihre Anhörung gemäß § 89 Abs 5 StPO unterbleiben konnte.

Die Beschwerde ist teilweise berechtigt.

Nach § 87 Abs 1 StPO steht gegen gerichtliche Beschlüsse jeder Person, der durch den Beschluss unmittelbar Rechte verweigert werden oder Pflichten entstehen oder die von einem Zwangsmittel betroffen ist, Beschwerde an das Rechtsmittelgericht zu, soweit das Gesetz im Einzelnen nichts anderes bestimmt.

Nach diesen Grundsätzen ist die kontoführende Bank, der mit dem im Beschlagnahmebeschluss angeordneten Drittverbot Pflichten auferlegt und deren Rechte fallbezogen auch sonst eingeschränkt wurden, beschwerdelegitimiert (vgl Tipold in WK StPO § 87 Rz 13 f und § 115 Rz 46; auch RIS-Justiz RS0004201 und RS0004191 – dort Rekurslegitimation des Drittschuldners im Exekutions- und Sicherungsverfahren).

Sicherstellung und Beschlagnahme beinhalten Zugriffe auf Gegenstände und Vermögenswerte, um zum einen Sachbeweise und zum anderen vermögensrechtliche Rechtsfolgen von Straftaten zu sichern (Tipold/Zerbes/Flora in WK StPO § 109 Rz 1). Sicherstellung ist gemäß § 109 Z 1 StPO die vorläufige Begründung der Verfügungsmacht über Gegenstände, Vermögenswerte und Daten (lit a) sowie das vorläufige Verbot der Herausgabe von Gegenständen oder anderen Vermögenswerten an Dritte (Drittverbot) und das vorläufige Verbot der Veräußerung oder Verpfändung solcher Gegenstände und Vermögenswerte (lit b). Forderungen wie Guthaben auf einem Konto können ebenfalls Gegenstand einer Sicherstellung nach § 109 Z 1 lit b StPO sein (Kroschl in Schmölzer/Mühlbacher, StPO § 109 Rz 3). Gemäß § 109 Z 2 lit a StPO ist die Beschlagnahme eine gerichtliche Entscheidung auf Begründung oder Fortsetzung einer Sicherstellung nach Z 1 leg cit. Sie bestätigt eine zuvor ergangene Sicherstellung oder folgt aus einer originären Sicherungsentscheidung (Tipold/Zerbes/Flora, aaO § 109 Rz 1). Der (hier nicht einschlägige) § 109 Z 2 lit b StPO gilt speziell für die Sicherung von (einer Sicherstellung nicht zugänglichen) Liegenschaften (Tipold/Zerbes/Flora, aaO § 109 Rz 2 und 8; Kroschl, aaO § 109 Rz 3 f).

Gemäß § 115 Abs 1 StPO ist die Beschlagnahme zulässig, wenn die sichergestellten Gegenstände (verfahrensrelevant) voraussichtlich privatrechtlichen Ansprüchen unterliegen (Z 2) oder dazu dienen, eine gerichtliche Entscheidung auf Verfall (§ 20 StGB) zu sichern (Z 3). Für die Beschlagnahme durch Drittverbot gelten, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Exekutionsordnung über einstweilige Verfügungen sinngemäß (§ 115 Abs 4 StPO). Die subsidiäre Anwendung der Bestimmungen der EO für eine Beschlagnahme durch Drittverbot und Veräußerungs- und Belastungsverbot (Abs 4) beschränkt sich auf den Inhalt der genannten Sicherungsmittel (Kirchbacher, StPO15 § 115 Rz 4).

Nach § 379 Abs 3 Z 3 EO darf dem Dritten nicht die Ausübung eines Rechts verboten werden; zulässig ist nur ein Eingriff in die Verpflichtungen, die der Dritte gegenüber dem Gegner der gefährdeten Partei hat (RIS-Justiz RS0005236 [T9], Sailer in Deixler-Hübner, EO § 379 Rz 24). Wie die Pfändung von Bankguthaben bezieht sich auch die Sicherung durch Drittverbot grundsätzlich nur auf das gegenwärtige Guthaben, umfasst hingegen nicht auch künftig eingehende Zahlungen (vgl RIS-Justiz RS0005503 [T1]). Schuldposten, die nach der Pfändung durch neue Geschäfte entstehen, können den Saldo nicht mehr mindern, aber auch nicht vergrößern. Künftige Forderungen können, soweit es sich nicht um fortlaufende Bezüge nach § 299 EO handelt, nicht gepfändet werden. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Zustellung des Zahlungsverbots an den Drittschuldner (Kodek, Die Pfändung von Bankkonten, ÖBA 2010, 19 ff mwN).

Die Beschlagnahme eines erst in Zukunft (allenfalls) entstehenden Bankguthabens, dh einer allfälligen künftigen Forderung des Kontoinhabers gegen die Bank, ist nach den voranstehend dargelegten Grundsätzen ebenso wenig zulässig wie die über das Zahlungsverbot hinausgehende Änderung der Pflichten des Drittschuldners.

Der angefochtene Beschluss knüpft unmittelbar an die (vorherige) Sicherstellung mit Anordnung vom 28. Februar 2025 an (vgl ON 5, 3; Tipold/Zerbes/Flora, aaO § 109 Rz 5) und bezieht sich der Antrag der Staatsanwaltschaft auf die Beschlagnahme des sichergestellten Guthabens, wobei dieser mit Blick auf die konkrete Formulierung des Antrags so zu verstehen ist, dass die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme des sichergestellten Guthabens im höchstmöglichen Ausmaß bis zu dem Betrag von EUR 9.530,77 begehrt. Die Beschlagnahme ist daher insoweit konform der Beschwerde bei Entfall der Auferlegung von über das Zahlungsverbot hinausgehenden Pflichten auf den bei Zustellung der Sicherstellungsanordnung vom 28. Februar 2025 am 24. März 2025 erliegenden, EUR 9.530,77 nicht übersteigenden Guthabenssaldo (das sind EUR 8.276,77) zu beschränken.

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