OLG Graz 7Rs34/25m

7Rs34/25mOberlandesgericht11.06.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 7Rs34/25m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0070RS00034.25M.0611.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Kraschowetz-Kandolf (Vorsitz), die Richter Mag. Russegger und Mag. Reautschnig sowie die fachkundigen Laienrichter:innen Färber und Aspäck (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) als weitere Senatsmitglieder in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, *, vertreten durch den bestellten Verfahrenshelfer Mag. Michael Franz Damitner, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Steiermark, Graz, Körblergasse 115, vertreten durch ihren Angestellten Mag. B, ebendort, wegen Witwenrente, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 18. November 2024, GZ **-19, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Die Revision ist nicht nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin war seit 2. April 2009 mit C* verheiratet, der am ** 2012 durch einen (landwirtschaftlichen) Arbeitsunfall starb. Die Beklagte gewährt der Klägerin aufgrund dieses Arbeitsunfalles seit 6. April 2023 eine Witwenrente (§ 149 o BSVG). Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Anspruch auf Witwenrente (§ 149 o BSVG) seit dem ** 2012. Die Feststellungen des Erstgerichtes (Urteilsseiten 5 bis 7), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, lassen sich wie folgt zusammenfassen:

C* war am Unfalltag als Betriebsführer eines kleinen landwirtschaftlichen Betriebes nach BSVG (nur) in der Unfallversicherung pflichtversichert. Gleichzeitig war er als Arbeiter geringfügig beschäftigt (Beilage ./22). Davor war er vom 1. Jänner 1992 bis 30. November 2007 gewerblich selbstständig erwerbstätig.

Die SVA der gewerblichen Wirtschaft (SVA) und die Sozialversicherung der Bauern (SVB) erhielten die Todesfallmeldung des C* über das zentrale Personenverzeichnis, darin war das Todesdatum, aber keine Todesursache enthalten.

Für die SVA war zur Unfallzeit bei einer Hauptverbandsabfrage nicht erkennbar, dass C* bei der SVB unfallversichert war.

C* hatte schon vor der Ehe mit der Klägerin zwei unehelichen Kinder, die nicht die Kinder der Klägerin sind, nicht dieselbe Mutter haben und nicht mit C* im gemeinsamen Haushalt lebten. Beide Kinder beantragten bei der SVA innerhalb von zwei Jahren nach dessen Tod Hinterbliebenenpensionen: D*, geboren am *, beantragte am 4. Mai 2012 bei der SVA mit Formularantrag (Beilage ./16) eine Waisenpension, wobei im Antrag die Frage, „Ist der Tod Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit“ mit „ja“ beantwortet ist. E, geboren am **, beantragte am 3. Mai 2012 bei der PVA, die den Formularantrag (Beilage ./17) an die SVA weiterleitete, eine Waisenpension, wobei im Antrag als Todesursache „Arbeitsunfall“ angegeben, jedoch die Frage, ob der Tod durch Unfall oder Dritte verursacht worden sei, mit „nein“ beantwortet ist. In beiden Anträgen war das Feld „Personaldaten der Witwe“ nicht ausgefüllt (Anträge Beilagen ./16, ./17).

Die SVA informierte die Klägerin mit Schreiben vom 9. Mai 2012, ihr sei das Ableben des C* bekannt geworden und übersandte der Klägerin einen Antrag auf Hinterbliebenenpension mit der Bitte um Ergänzung und Rücksendung. Die Klägerin beantwortete dieses Schreiben nicht (Beilage ./18).

Die Klägerin war nach dem Tod des C* von 22. Juni 2013 bis 9. August 2017 wieder verheiratet.

Die Klägerin beantragte vor dem 6. April 2023 keine Witwenrente und keine Witwenpension. Sie meldete den Unfalltod des C* gegenüber keinem Versicherungsträger. Sie beantragte am 6. April 2023 eine Witwenrente bei der AUVA und eine Witwenpension bei der PVA (Beilagen ./3 und ./4). Die AUVA trat den Akt nach Erhebungen (Einholung des Polizeiberichts) an die Beklagte ab. Das weitere Feststellungsverfahren der Beklagten ergab, dass der Tod des C* Folge des Arbeitsunfalls am ** 2012 war.

Die Beklagte erkannte mit Bescheid vom 28. März 2024 der Klägerin nach dem Tod des C* aufgrund des Arbeitsunfalles eine Witwenrente (§ 149o BSVG) im Ausmaß von 20 % der Bemessungsgrundlage von EUR 22.784,41 ab 6. April 2023 zu.

Die Beklagte anerkannte mit weiterem Bescheid vom 5. Oktober 2023 den Anspruch der Klägerin auf eine Witwenpension nach C* ab 6. April 2023 (Beilage ./14).

Die Klägerin begehrt die Witwenrente nach dem Tod des C* (§ 149o BSVG) seit dem ** 2012 (Todestag).

Die Witwenrente stehe ihr aufgrund § 51 Abs 4 BSVG seit dem Todestag zu, weil eine Unfallmeldung bereits durch die Waisenantragstellung der leiblichen Kinder des Verstorbenen beim Sozialversicherungsträger erfolgt sei. Die Waisen hätten zwei Hinterbliebenenpensionsanträge mit offensichtlich unfallversicherungsrechtlichem Anspruch gestellt, die aber kein unfallversicherungsrechtliches Verfahren ex offo ausgelöst hätten. Die Beklagte sei zweimal innerhalb von 2 Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles auf den tödlichen Arbeitsunfall aufmerksam gemacht worden. Durch die vorgelegten Unterlagen der Beklagten könne das nachgewiesen werden. Es habe bei der Angabe „tödlicher Arbeitsunfall“ an einen unfallversicherungsrechtlichen Anspruch gedacht werden können, der an den Unfallversicherungsträger weitergeleitet hätte werden müssen. Die Unfallversicherungsträger hätten Leistungsansprüche amtswegig festzustellen, wozu es aber zunächst nicht gekommen sei. Eine Meldepflichtverletzung der Klägerin liege nicht vor. Sie habe auch den Witwenpensionsantrag nicht erhalten. Wie die Beklagte dabei bestreiten könne, dass es zu einer amtswegigen Einleitung hätte kommen müssen, sei unverständlich.

§ 149p BSVG könne sich höchstens auf die Höhe der Nachzahlung auswirken. Die Leistung der Witwenrente habe vom Todestag bis zur Wiederverehelichung, und dann wieder ab der Scheidung unter Berücksichtigung der Abfindung zu erfolgen.

Die Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen.

Die Beklagte sei erst seit 1. Jänner 2020 durch den Zusammenschluss der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) und Sozialversicherung der Bauern (SVB) als Unfallversicherungsträger zuständig. Die Klägerin habe erst am 6. April 2023 bei der AUVA eine Witwenrente und bei der PVA und der Beklagten eine Witwenpension beantragt, was letztlich zum Feststellungsverfahren bei der Beklagten geführt habe. Erst dieses Feststellungsverfahren habe ergeben, dass der Tod des C* Folge des landwirtschaftlichen Arbeitsunfalles am ** 2012 gewesen sei. Der Verstorbene sei zur Unfallzeit nach ASVG nur geringfügig beschäftigt und bei der SVB nur in der Unfallversicherung versichert gewesen. Hinweise auf einen land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsunfall seien nicht vorgelegen: Unfallversicherungsträger im Todeszeitpunkt sei die Sozialversicherung der Bauern (SVB) gewesen. Der Verstorbene sei aber in der Kranken- und Pensionsversicherung nicht nach dem BSVG pflichtversichert gewesen. Die SVB habe keinen Hinweis auf einen Arbeitsunfall seitens einer Polizeidienststelle, eines Arztes, eines LKH oder der PVA erhalten. Die SVB habe vom Sterbedatum durch einen Hinweis der zentralen Personenverwaltung erfahren. Auch der kontaktierte Notar habe nicht auf einen Arbeitsunfall hingewiesen. Es habe keine Unfallmeldung gegeben. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) habe die Klägerin mit Schreiben vom 9. Mai 2012 kontaktiert und ersucht, einen Antrag auf Hinterbliebenenpension auszufüllen und zu retournieren. Die Klägerin habe keinen Antrag gestellt und keinen Kontakt mit einem Sozialversicherungsträger zum Vorfall aufgenommen.

Die Waisenpensionsanträge der Kinder des Verstorbenen mit dem Vermerk, dass der Tod des Vaters Folge eines Arbeitsunfalls sei, seien nicht als Unfallanzeige oder Unfallmeldung im Sinn des § 51 Abs 4 BSVG für die unfallversicherungsrechtlichen Ansprüche der Witwe zu werten. Die SVA sei damals (nur) ein Kranken- und Pensionsversicherungsträger gewesen. Die beiden Kinder hätten nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Verstorbenen gelebt. Die Klägerin sei in beiden Waisenpensionsanträgen nicht als Witwe genannt. Durch die Waisenpensionsanträge seien Verfahren in der Pensionsversicherung eingeleitet worden. Die Ansprüche der Klägerin und der beiden Kinder des Verstorbenen aus der gesetzlichen Unfallversicherung seien aber unabhängig voneinander zu prüfen. In diesem Zusammenhang sei auf § 86 Abs 4 ASVG hinzuweisen, der Waisen ein anderes Schutzbedürfnis als einer Witwe unterstelle. Die SVA habe damals nicht erkennen können, dass ein landwirtschaftlicher Unfall die Todesursache habe sein können. Der Blick auf die Versicherungsverhältnisse im Hauptverband habe damals keine Pflichtversicherung bei der SVB ergeben. Dass der Verstorbene Landwirt gewesen sei, sei bei einer Abfrage beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger (nun Dachverband der Österreichischen Sozialversicherung) nicht erkennbar gewesen, weil nur Versicherungsverhältnisse mit einer Kranken- und/oder einer Pensionsversicherung aufscheinen würden. Rein nach dem BSVG Unfallversicherte würden nicht gespeichert, sehr wohl aber Versicherungsverhältnisse nur nach dem ASVG Unfallversicherter. Sei aber die AUVA zuständig, sei eine Weiterleitung nicht notwendig, weil der Dienstgeber und andere gemäß § 363 Abs 1 ASVG verpflichtet seien, eine Arbeitsunfallmeldung zu erstatten, sonst sei es ein Freizeitunfall. Die Sozialversicherungsträger könnten regelmäßig davon ausgehen, dass ein Dienstgeber die Verpflichtung zur Unfallsanzeige in der dort vorgesehenen Form erfülle. Die Sozialversicherungsträger seien nicht verpflichtet, versteckte Antragstellungen aufzuspüren.

Das Erstgericht verpflichtet die Beklagte, der klagenden Partei die Witwenrente nach C* ab 6. April 2023 zu zahlen (Bescheidwiederholung) und weist das Mehrbegehren der Klägerin, die Witwenrente ab dem ** 2012 (Todestag) zu zahlen, ab. Es geht dabei vom oben wiedergegebenen Sachverhalt aus und folgert rechtlich, die Klägerin habe (erst) am 6. April 2023 einen Antrag auf Witwenrente bei der AUVA gestellt und davor der Beklagten oder einem sonstigen Versicherungsträger den Unfall nicht gemeldet. Die Anträge auf Waisenpension der unehelichen Kinder des Verstorbenen seien nicht als Unfallanzeige zu werten. Diese seien bei der damals zuständigen SVA (einer Rechtsvorgängerin der Beklagten) eingetroffen. Beiden Anträgen sei zwar ein Hinweis auf die Todesursache (Arbeitsunfall) zu entnehmen, jedoch ergebe sich daraus nicht, dass der Arbeitsunfall im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit eingetreten sei. C* sei bei der SVB nur unfallversichert, somit nicht pensions- und krankenversichert gewesen. Auch einem geübten Sachbearbeiter der SVA sei, wenn dieser ordnungsgemäß eine Hauptverbandsabfrage durchgeführt hätte, nicht erkennbar gewesen, dass der Verstorbene bei der SVB unfallversichert gewesen sei. Auch ein gewissenhafter Sachbearbeiter habe daher damals davon ausgehen dürfen, dass der Dienstgeber § 363 Abs 1 ASVG anwende, wenn es sich um einen Arbeitsunfall handle. Die SVA habe daher nicht erkennen können, dass die SVB damals Unfallversicherungsträger gewesen sei. Bei der SVB sei (vor dem 6. April 2023) kein einziger Hinweis eingegangen, dass ein land- und forstwirtschaftlicher Arbeitsunfall Todesursache gewesen sei. Wenn auch bei der Beurteilung von Anträgen durch die Sozialversicherungsträger im Geiste sozialer Rechtsanwendung vorzugehen sei, also der Antrag im Zweifel zugunsten des Versicherten ausgelegt werden müsse und der Versicherte insbesondere davor geschützt werden solle, materiell bestehende Ansprüche aus formellen Gründen zu verlieren, so lasse sich die Fiktion von tatsächlich nicht gestellten Anträge freilich auch aus den Grundsätzen sozialer Rechtsanwendung gerade nicht ableiten. Auch aufgrund der Hinweise auf die Todesursache Arbeitsunfall in den Waisenpensionsanträgen sei die SVA nicht dazu verpflichtet gewesen, diese Anträge, die keine Hinweise auf die Klägerin erhalten hätten, dahingehend in jede denkbare Richtung zu überprüfen und „auszuloten“, „wer mit der Eingabe allenfalls sonst noch befasst werden könnte, um eine mögliche versteckte Antragstellung aufzuspüren“ (10 ObS 110/07k mwN). Nach dem Tod des C* habe die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 9. Mai 2012 einen Antrag auf Hinterbliebenenpension übermittelt. Unstrittig reagierte die Klägerin bis zum 6. April 2023 darauf nicht. Es habe daher für die Beklagte und deren Rechtsvorgängerin SVA kein Anlass bestanden, von einem land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsunfall auszugehen.

Darüber hinaus sei die Witwenrente nach der Wiederverehelichung der Klägerin erloschen. Es habe kein ununterbrochen aufrechter Anspruch vorgelegen. Ein wieder entstandener Rentenanspruch bilde aber keine Grundlage für eine rückwirkende Gewährung.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, wobei auch sekundäre Feststellungsmängel releviert werden. Sie beantragt, das Urteil abzuändern und der Klage stattzugeben, und stellt hilfsweise einen Aufhebungsantrag.

Die Beklagte beantragt in der Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt.

1. Zur Mängelrüge:

1.1. Die Klägerin macht als Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend, das Erstgericht habe die Zeugin F* nicht einvernommen, obwohl der Klagevertreter in der Verhandlung am 15. Oktober 2024 vorgebracht habe, dass sie als Mutter einer Waisen beantworten könne, in welcher Form der Hinterbliebenenantrag gestellt worden sei. F* hätte darlegen können, dass die SVA sehr wohl von einem landwirtschaftlichen Arbeitsunfall hätte ausgehen müssen. F* habe bei der Antragstellung die Klägerin als Ehefrau des Verstorbenen genannt, sodass die Beklagte auch die Ansprüche der Klägerin habe überprüfen müssen. Auch hätte die Sachbearbeiterin aufgrund der von der Zeugin persönlich geäußerten Informationen erkennen können, dass der Verstorbene bei der SVB unfallversichert gewesen und aufgrund eines Arbeitsunfalles gestorben sei.

1.2. Damit zeigt die Klägerin keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens auf. Der Klagevertreter hat in der Verhandlung am 15. Oktober 2024 nur vorgebracht, dass im Antrag auf Waisenpension der Kinder des Verstorbenen festgehalten sei, dass ein Unfalltod vorgelegen sei und das der Beklagten bzw. dem Versicherungsträger ersichtlich gewesen sei. Das Erstgericht hat aber den Inhalt der Waisenpensionsanträge vom Mai 2012 (Beilagen ./16 und ./17) ohnehin festgestellt und dazu weiter festgestellt, dass die SVA die Klägerin mit Schreiben vom 9. Mai 2012 informierte, sie habe vom Ableben des C* Kenntnis erhalten und ihr einen Antrag auf Hinterbliebenenpension mit der Bitte um Ergänzung und Rücksendung übersandt. Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob auch die Zeugin der SVA die Klägerin als Ehefrau des Verstorbenen nannte, was darüber hinaus im Hinblick auf den Zweck der Meldung nicht als Unfallmeldung anzusehen wäre, weil aus dieser Mitteilung nicht hervorginge, dass damit ein Unfall gemeldet oder ein Antrag gestellt werden sollte (Schramm in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 86 ASVG Rz 18 (Stand 1.10.2021, rdb.at); vgl 10ObS188/02y). Die SVA hat die (möglichen) Ansprüche der Klägerin gegen die SVA mit Schreiben vom 9. Mai 2012 auch geprüft. Aufgrund welcher konkreten (schriftlichen) Informationen der Zeugin die SVA aber von einem landwirtschaftlichen Arbeitsunfall ausgehen hätte müssen, stellt die Klägerin auch in der Berufung nicht nachvollziehbar dar, haben doch auch die Kinder nur eine Waisenpension nach § 138 GSVG beantragt. Die Klägerin behauptet jedenfalls auch in der Berufung nicht, dass diese bei der SVB eine Waisenrente (§ 149r Abs 1 BSVG) beantragten. Der behauptete Verstoß ist daher nicht geeignet, eine erschöpfende und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049, RS0043027). Es steht auch unbekämpft (disloziert in der rechtlichen Beurteilung, Urteilsseite 10) fest, dass die SVB keinen Hinweis auf einen landwirtschaftlichen Arbeitsunfall hatte. Die Klägerin bestritt das detaillierte Vorbringen der Beklagten dazu auch nicht, nach dem die SVB keinen Hinweis von der Polizei, von einem Arzt, einem LKH, der PVA oder dem kontaktierten Notar erhalten, die SVB das Sterbedatum aus der zentralen Personenverwaltung erfahren und es keine Unfallmeldung der Klägerin gegeben habe. Die Klägerin stellte vielmehr außer Streit, dass sie den Unfalltod des C* keinem Versicherungsträger, damit auch der SVB nicht meldete. Sie berief sich einzig auf die Waisenpensionsanträge vom Mai 2012. Das weitere Berufungsvorbringen zur Mängelrüge verstößt somit auch gegen das Neuerungsverbot, das auch in Sozialrechtssachen ausnahmslos gilt (RS0042049 [T3]).

Die Mängelrüge bleibt erfolglos.

Das Berufungsgericht legt seiner Entscheidung gemäß § 2 Abs 1 ASGG iVm § 498 Abs 1 ZPO den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt zugrunde.

Davon ausgehend versagt die Rechtsrüge.

Die Klägerin macht mit Rechtsrüge geltend, die Beklagte habe nach den in den Waisenpensionsanträgen enthaltenen Angaben zur Todesursache (Arbeitsunfall) zweifellos ein Feststellungsverfahren einleiten und die Tatsachen feststellen müssen, die für den Bestand und die Höhe einer Witwenrente erforderlich seien. Es genüge dafür, dass die maßgebliche Tatsache, der Arbeitsunfall, bekannt gewesen sei und daher die - amtswegige - Erhebungspflicht bestanden habe. Die Beklagte oder die SVA habe aufgrund der Waisenpensionsanträge über die notwendige Information verfügt, um eine Prüfung oder Weiterleitung an die drei in Frage kommenden Unfallversicherungsträger durchzuführen. Dass bei einer Hauptverbandsabfrage für die SVA nicht erkennbar gewesen sei, dass der Verstorbene bei der SVB unfallversichert gewesen sei, habe der Beklagten bekannt sein müssen. Die Beklagte hätte sich daher - bei Kenntnis dieser offensichtlichen Lücke, im Einklang mit den Grundsätzen der sozialen Rechtsanwendung, im elektronischen Datenaustausch - direkt an die Unfallversicherungsträger wenden müssen. Gerade weil diese Systemlücke bekannt gewesen sei, sei die SVA verpflichtet gewesen, aus eigenem Antrieb eine Rückfrage an die SVB oder die AUVA zu stellen. Ein gewissenhafter Sachbearbeiter einer Sozialversicherungsanstalt könne nicht selbst die nötigen Erhebungen unterlassen und davon ausgehen, dass ein nicht vorhandener Dienstgeber die Bestimmung des § 363 Abs 1 ASVG anwenden werde. Die SVA habe auch auf das Einheitswertabfragesystem zurückgreifen können, das Klarheit über das Bestehen einer Unfallversicherung gebracht hätte. Das Verhalten der Beklagten sei daher unter dem Blickwinkel der sozialen Rechtsanwendung grob mangelhaft gewesen. Der Grundsatz der sozialen Rechtsanwendung werde nicht überspannt, weil die SVA mit Schreiben vom 9. Mai 2012 ohnehin Erhebungen durchgeführt habe. Damit sei klar, dass die SVA von einer Unfallmeldung im Hinblick auf den Anspruch der Klägerin auf Witwenpension ausgegangen sei. Die Beklagte habe daher damals über die notwendigen Anhaltspunkte verfügt, um das Verfahren zur Feststellung des Unfallversicherungsschutzes korrekt einzuleiten und zu prüfen, ob ein solcher Schutz im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Unfallversicherung bestanden habe. Das Unterlassen dieser Prüfung habe die Pflicht zur amtswegigen Verfahrensführung verletzt. Der Unfallversicherungsträger habe in Fällen des Unfallversicherungsrechts von Amts wegen die Leistungsansprüche zu prüfen und festzustellen. Das habe unbestritten nicht stattgefunden, obwohl mehrfach binnen zweier Jahre - insbesondere durch die Meldung des tödlichen Arbeitsunfalles am 3. Mai 2012 - konkrete und unzweifelhafte Hinweise auf einen Versicherungsfall vorgelegen seien.

Wie sich aus dem Bescheid der Beklagten vom 28. März 2024 ergebe, habe sie den Anspruch der Klägerin auf Witwenpension auf Basis des anerkannten tödlichen Arbeitsunfalles festgestellt. Damit seien zur Zeit der Antragstellung alle Anspruchsvoraussetzungen für eine Rentenleistung vorgelegen. Die Wiederverehelichung schade nicht. Die Klägerin habe zum Zeitpunkt der späteren Antragstellung oder Einleitung des Verfahrens (Einlangen der Unfallmeldung beim Versicherungsträger im Mai 2012) jedenfalls einen Anspruch auf Rentenleistungen gehabt.

2. Das Berufungsgericht hat dazu erwogen:

2.1. Das SVSG regelt die Organisation der Sozialversicherung der Selbstständigen (§ 1 SVSG). Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern wurden mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2020 zur Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen zusammengeführt (§ 47 Abs 1 SVSG). Alle Rechte und Verbindlichkeiten der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern gingen mit 1. Jänner 2020 auf die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen über. Sie ist ab 1. Jänner 2020 zur Durchführung der Verwaltungs- und Leistungssachen zuständig, die nach den am 31. Dezember 2019 geltenden Vorschriften von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu besorgen sind (§ 47 Abs 1 SVSG). Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist (daher seit 1. Jänner 2020) für das ganze Bundesgebiet Träger der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG, der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem BSVG und dem FSVG sowie der Unfallversicherung nach § 28 Z 2 ASVG. Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen gehört dem Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) an (§ 4 SVSG). Dagegen war bis zum 31. Dezember 2019 die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft kein Unfallversicherungsträger (vgl § 28 Z 2 ASVG idF BGBl. I Nr. 162/2015), während die Sozialversicherungsanstalt der Bauern Träger der Unfallversicherung für die nach § 3 BSVG in der Unfallversicherung pflichtversicherten selbständig Erwerbstätigen war (vgl § 28 Z 2 ASVG idF BGBl. I Nr. 162/2015). Es sind daher hier drei Sozialversicherungsanstalten, also Körperschaften des öffentlichen Rechtes mit (eigener) Rechtspersönlichkeit (vgl § 4 Abs 1 SVSG), zu unterscheiden.

2.2. Die Klägerin bezweifelt im Berufungsverfahren nicht, dass ihr Anspruch auf Witwenrente aus der Unfallversicherung (§ 149o BSVG) nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles von Amts wegen - von der SVB - festgestellt wurde und sie - bis zum 6. April 2023 - auch keinen Antrag auf Feststellung dieses Anspruches stellte (vgl § 51 Abs 4 Satz 1 BSVG). Auch liegt zweifellos kein mit § 51 Abs 4 Satz 3 BSVG vergleichbarer Fall (Antrag auf Waisenrente nach einem Elternteil für ein doppelt verwaistes Kind) vor, wo die Wirksamkeit der Antragstellung für alle Unfallversicherungsträger gilt und sich auch auf die Waisenpension und die Pensionsversicherungsträger erstreckt (§ 86 Abs 4 letzter Satz ASVG Roth/Seidenberger in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON § 55 GSVG Rz 33 (Stand 1.1.2024, rdb.at)). Die Klägerin beruft sich - aufgrund der Waisenpensionsanträge vom Mai 2012 - nur auf die Ausnahmeregel des § 51 Abs 4 Satz 2 BSVG. Danach gilt der Zeitpunkt des Einlangens der Unfallmeldung beim Versicherungsträger als Tag der Einleitung des Verfahrens, wenn eine Unfallmeldung innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles erstattet wird und dem Versicherten zum Zeitpunkt der späteren Antragstellung oder Einleitung des Verfahrens noch ein Anspruch auf Rentenleistungen zusteht. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

2.3. Der Anfall von Hinterbliebenenrenten ist im Wesentlichen gleich geregelt wie in der ASVG-Parallelbestimmung (§ 51 Abs 4 BSVG; § 86 Abs 4 ASVG; Roth/Seidenberger in Brameshuber/ Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON § 55 GSVG Rz 34 Rz 32 f (Stand 1.1.2024, rdb.at), sodass auch auf die dazu vorhandene Judikatur verwiesen werden kann (vgl auch 10 ObS 191/03s; 10 ObS 179/08h). Unter Unfallmeldung sind alle Mitteilungen zu verstehen, die den Unfallversicherungsträger in die Lage versetzen, ein Feststellungsverfahren einzuleiten (RS0083727; RS0083732; 10ObS263/93; 10 ObS 105/07z; 10 ObS 42/08m Schramm in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 86 ASVG Rz 18 (Stand 1.10.2021, rdb.at); vgl Roth/Seidenberger in Brameshuber/Aubauer/ Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON § 51 BSVG (Stand 1.1.2024, rdb.at)). Der Unfallversicherungsträger ist dann verpflichtet, sofort die notwendigen Ermittlungen einzuleiten (§ 364 ASVG; § 182 BSVG; Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 361 ASVG Rz 26 (Stand 1.10.2019, rdb.at)). Das Erstgericht hat dazu in der rechtlichen Beurteilung disloziert festgestellt, dass bei der SVB (vor dem 6. April 2023) kein einziger Hinweis eingegangen ist, dass ein land- und forstwirtschaftlicher Arbeitsunfall die Todesursache gewesen ist. Die Klägerin stellte dazu auch außer Streit, dass sie den Unfalltod des C* keinem Versicherungsträger, damit auch der SVB nicht meldete. Tatsachen, die im Sinne der §§ 266, 267 ZPO ausdrücklich oder schlüssig zugestanden sind, bedürfen aber keines Beweises (RS0039941 [T6]). Sie sind der Entscheidung - auch im Rechtsmittelverfahren - ohne weiteres zugrunde zu legen (RS0040101). Die unterbliebene Bestreitung ist dann als Zugeständnis zu werten, wenn - wie hier - gewichtige Indizien dafür sprechen (RS0039941 [T3, T4]), etwa, weil eine Behauptung leicht widerlegbar wäre (vgl RS0039927). Wenn die Rechtsrüge nun aber eine Unfallmeldung an den Unfallversicherungsträger behauptet, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus (RS0043603 [T2, T6, T8, T12]; RS0043312; RS0043605; RS0041719) oder übersieht, dass die SVA zur Unfallzeit kein Unfallversicherungsträger war, der von Amts wegen ein Feststellungsverfahren einleiten konnte. Die SVA übermittelte mit Schreiben vom 9. Mai 2012 der Klägerin einen Antrag auf Hinterbliebenenpension, den diese nicht einbrachte. Die Klägerin nahm damals keinen Kontakt mit einem Sozialversicherungsträger zum Vorfall auf. Auch der SVB ist damit aber innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles (4. April 2012) kein Antrag oder auch nur ein Hinweis zugegangen, der sie in die Lage versetzte, ein Feststellungsverfahren einzuleiten. Der Rechtsübergang auf die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen fand aber erst mit 1. Jänner 2020 statt.

2.4. Es trifft zwar zu, dass ein Antrag im Sinne sozialer Rechtsanwendung im Zweifel zugunsten des Versicherten auszulegen ist (RS0086446) und die Wirkungen des § 361 Abs 4 ASVG eintreten, wenn ausreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Antrag auch auf Leistung durch einen anderen Versicherungsträger gerichtet ist (RS0083205 [T1]). Das Erstgericht hat dazu aber bereits richtig darauf hingewiesen, dass die Fiktion eines tatsächlich nicht gestellten Antrags sich auch aus den Grundsätzen sozialer Rechtsanwendung nicht ableiten lässt (RS0085092 [T3, T5 und T7], RS0086446 [T1], 10 ObS 110/07k mwN) und der Sozialversicherungsträger (oder eine zur Weiterleitung gemäß § 361 Abs 4 ASVG verpflichtete Behörde) nicht verpflichtet ist, jedes Anbringen, dem erkennbare Hinweise auf ein bestimmtes Begehren fehlen, nach allen Richtungen dahin „auszuloten", „wer mit der Eingabe allenfalls sonst noch befasst werden kann", um eine mögliche „versteckte" Antragstellung aufzuspüren (RS0086446 [T8]; 10 ObS 110/07k). Vor allem aber setzt die Anwendung des § 361 Abs 4 ASVG einen Antrag voraus, der bei einem anderen Versicherungsträger eingebracht wurde (Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 361 ASVG (Stand 1.10.2019, rdb.at), der aber im Leistungsrecht jedenfalls fristauslösend (§ 67 ASGG) und daher wegen § 13 AVG schriftlich zu stellen wäre (RS0110821 Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 361 ASVG Rz 14 (Stand 1.10.2019, rdb.at)). Die Berufung stellt aber nicht nachvollziehbar dar, aufgrund welcher Umstände von einem schriftlichen Antrag der Klägerin ausgegangen werden könnte.

2.5. Das Erstgericht hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass für die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung des § 86 Abs 4 Satz 2 ASVG Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt der späteren Antragstellung noch (im Sinn von: „noch immer“) ein Anspruch zusteht (RS0118069 [T1]; 10 ObS 191/03s). Es muss daher ein ununterbrochen aufrechter Anspruch vorliegen; ein erst neu oder wieder entstandener Anspruch bildet keine Grundlage für eine rückwirkende Gewährung (RS0118069; Schramm in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 86 ASVG Rz 18 (Stand 1.10.2021, rdb.at)). Im Berufungsverfahren ist aber nicht strittig, dass die Klägerin von 22. Juni 2013 bis 9. August 2017 verheiratet war. Die Witwenrente gebührt aber der Witwe (nur) bis zu ihrem Tod oder ihrer Wiederverheiratung (§ 149o Abs 1 BSVG). Wird die Ehe später aufgelöst, kann es unter bestimmten Voraussetzungen zu einem Wiederaufleben des Rentenanspruchs kommen (§ 149p BSVG; vgl Fellinger in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 215a ASVG Rz 2 (Stand 1.3.2014, rdb.at). Ein ununterbrochen aufrechter Anspruch auf Witwenpension bestand jedenfalls nicht.

2.6. Schließlich kommt es bei der Witwenpension nicht auf eine bestimmte Todesursache an (§ 127 Abs 1 BSVG).

Die Berufung bleibt daher erfolglos.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Die Klägerin behauptet keine Gründe für den ausnahmsweisen Kostenersatzanspruch nach Billigkeit. Aus dem Akteninhalt ergeben sich solche Umstände nicht (RS0085829). Der Kostenausspruch ergibt sich daraus, dass der Kläger aufgrund der bewilligten Verfahrenshilfe vorläufig von der Kostentragung befreit ist (OLG Graz 7 Rs 24/24i; 6 Rs 81/24i).

4. Da keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vorliegt, besteht kein Anlass, die ordentliche Revision zuzulassen.

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