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12R11/25m•OLG Linz 12R11/25m
Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende sowie Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI Mag. A*, geboren am *, pA B, **, ** Straße **, *, pA Honorarkonsul Ing. Mag. C, **, **straße *, als Zustellbevollmächtigten, in der Hauptsache vertreten durch den Verfahrenshelfer Mag. Harald Wiesmayr, Rechtsanwalt in Grein, gegen die beklagte Partei Mag. D, geboren am **, **, **straße *, vertreten durch Mag. Harald Papesch, Rechtsanwalt in Linz, wegen EUR 22.300,79 sA (hier wegen Verfahrenshilfe), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 20. März 2025, Cg-105, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung dahin abgeändert, dass sie zu lauten hat:
„Der Antrag des Verfahrenshelfers, die mit Beschluss vom 29. November 2023 (ON 4) gewährte Verfahrenshilfe für erloschen zu erklären, wird abgewiesen.“
Das Kostenersatzbegehren der beklagten Partei wird zurückgewiesen. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Der Beklagte vertrat die Klägerin im Unterhaltsverfahren C* des Bezirksgerichts Linz als Verfahrenshelfer. In diesem Verfahren fand am 28. Oktober 2020 eine Tagsatzung statt, in der ein Vergleich über einen Ehegattenunterhalt in Höhe von EUR 1.200,00 ab 1. November 2020 zuzüglich Ersatz des Betrags für die Krankenselbstversicherung geschlossen wurde. Außerdem vertrat der Beklagte die Klägerin im Pflegschaftsverfahren Ps* des Bezirksgerichts Linz.
Mit einer am 17. November 2023 bei Gericht eingelangten und nach Bewilligung der Verfahrenshilfe (ON 4) durch den nunmehrigen Verfahrenshelfer verbesserten Mahnklage (ON 23) begehrte die Klägerin EUR 22.300,79 sA. Der Beklagte habe sie vor dem Bezirksgericht Linz nicht ordnungsgemäß vertreten. Obwohl ihr Ehegatte einen einstweiligen Unterhalt von monatlich EUR 1.820,00 leisten habe müssen, sei gegen ihren Willen ein monatlicher Unterhalt von EUR 1.200,00 verglichen worden, wodurch ihr ein Schaden von EUR 18.880,79 entstanden sei. Die Klägerin sei in der Verhandlung von der Verhandlungsrichterin und auch vom Beklagten unter Druck gesetzt, ihre Aussagen seien ignoriert und ihre eindeutigen Weisungen vom Beklagten missachtet worden. Im Pflegschaftsverfahren habe der Beklagte die Interessen der Klägerin und deren minderjähriger Tochter zu wenig vehement vertreten. Durch die Nichtvorlage von Krankenunterlagen in der Verhandlung am 16. September 2020 sei es zu einem traumatischen Besuchskontakt zum Vater und massiven Gesundheitsbeeinträchtigungen der Tochter gekommen. Das für die Verrichtung der Tagsatzung bezahlte Honorar von EUR 450,00 werde zurückgefordert. Durch die wertlosen Vertretungsleistungen hätten weitere Rechtsanwaltskosten von EUR 2.970,00 aufgewendet werden müssen.
Der Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte im Wesentlichen ein, die Klägerin habe den Abschluss des Unterhaltsvergleichs entgegen seinem Rat ausdrücklich gewünscht. Der Beklagte habe es im Pflegschaftsverfahren auch nicht verabsäumt, Urkunden vorzulegen, vielmehr habe die Klägerin ausdrücklich erklärt, mit einem begleiteten Besuchskontakt einverstanden zu sein. Die Klägerin habe in beiden Fällen gegen ihre Schadensminderungsobliegenheit verstoßen; zudem seien sämtliche geltend gemachten Ansprüche verjährt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und verneinte ein Fehlverhalten des Beklagten. Die Klägerin habe genau gewusst, was im Unterhaltsverfahren vereinbart worden sei und habe das auch gewollt. Ob durch den behaupteten Anwaltsfehler ein Schaden entstanden sei, hänge zudem vom hypothetischen Prozessausgang und damit vom tatsächlichen, allerdings unbewiesen gebliebenen Unterhaltsanspruch ab. Das Klagebegehren sei auch verjährt, da der Klägerin das Protokoll über die Verhandlung vom 28. Oktober am 5. November 2020 übermittelt worden sei und sie spätestens in diesem Zeitpunkt Kenntnis von Schaden und Schädiger gehabt habe. Im Pflegschaftsverfahren gebe es keine Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung; vor einer Aussetzung des Kontaktrechts werde in der Regel ein begleitetes Kontaktrecht versucht (ON 88).
Mit dem Berufungsurteil vom 17. März 2025 zu 12 R 5/25d wurde diese Entscheidung bestätigt. Ausgehend von den mängelfrei getroffenen Sachverhaltsfeststellungen wurde eine Verjährung des gesamten Klagebegehrens angenommen. Spätestens am 6. November 2023 – drei Jahre nach Zustellung des Verhandlungsprotokolls vom 28. Oktober 2020 – sei Verjährung hinsichtlich der Haftung des Beklagten für allfällige Vertretungsfehler im Unterhaltsverfahren eingetreten; die Verjährungsfrist laufe nicht separat für jeden einzelnen Unterhaltsbetrag. Allfällige negative Folgen eines Besuchskontakts seien der Klägerin am 8. Oktober 2020 bekannt gewesen und am 21. Oktober 2020 sei die Aussetzung des Kontaktrechts beantragt worden, sodass die das Pflegschaftsverfahren betreffenden Forderungen spätestens mit 22. Oktober 2023 verjährt seien. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen (ON 103).
Binnen offener Frist brachte die Klägerin eine selbst verfasste „Außerordentliche Revision“ gegen dieses Urteil ein (ON 112 = 113 = 115).
Der Verfahrenshelfer hatte unmittelbar nach Einbringung der Berufung am 21. Februar 2025 (ON 91) mit Schriftsatz vom 28. Februar 2025 das Erlöschen der Verfahrenshilfe gemäß § 68 Abs 1 ZPO beantragt, nachdem ihm die Klägerin mit E-Mail vom selben Tag mitgeteilt hatte, auf seine Vertretung zu verzichten und die Vollmacht zurückzuziehen. Die Klägerin könne sich die Person des Verfahrenshilfevertreters nicht aussuchen; wenn sie auf seine Vertretung verzichte, verzichte sie auch auf die Verfahrenshilfe. Zudem sei die Klagsführung mutwillig und aussichtslos (ON 96).
Die Klägerin teilte in ihrer Äußerung zu diesem Antrag sinngemäß mit, weiterhin die Voraussetzungen für die bewilligte Verfahrenshilfe zu erfüllen, sie sei lediglich mit der Vertretung durch den Verfahrenshelfer nicht einverstanden und habe deswegen einen Antrag auf Umbestellung bei der Rechtsanwaltskammer gestellt (ON 101 = 106).
Das Erstgericht erklärte mit Beschluss vom 20. März 2025 die Verfahrenshilfe ex nunc für erloschen. Die Klägerin habe zwar nicht auf die Vertretung verzichten wollen, allerdings sei die weitere Prozessführung aussichtslos. Es liege die zweitinstanzliche Entscheidung vor, mit der eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Bedenken gegen die Sachverhaltsfeststellungen (endgültig) verneint worden seien; die Verjährung der Ansprüche sei eine (nicht revisible) Einzelfallbeurteilung. Auch Mutwilligkeit sei zu bejahen, weil eine nicht Verfahrenshilfe beanspruchende Partei kein Rechtsmittel mehr erheben würde.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der rechtzeitige, persönlich verfasste Rekurs der Klägerin mit dem erkennbaren Antrag, die Verfahrenshilfe nicht für erloschen zu erklären.
Der Beklagte beantragt in seiner Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben, ihn in eventu zurückzuweisen bzw ihn in eventu zur Verbesserung durch Anwaltsfertigung zurückzustellen.
Der Verfahrenshelfer und die Revisorin beteiligten sich nicht am Rekursverfahren.
Der Rekurs ist berechtigt.
1In Verfahrenshilfesachen bedarf es gemäß § 72 Abs 3 ZPO auch im Anwaltsprozess keiner Vertretung durch Rechtsanwälte. Der von der Klägerin selbst verfasste Rekurs ist daher einer sofortigen Erledigung durch das Rekursgericht zugänglich.
2Dass die Klägerin durch ihre Äußerung, auf die weitere Vertretung durch den Verfahrenshelfer zu verzichten, nicht (schlüssig) auf die Beigabe eines Verfahrenshelfers verzichtet hat (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 § 68 ZPO Rz 17), hat das Erstgericht zutreffend erkannt und ein Erlöschen aus diesem Grund verneint.
3Gemäß § 68 Abs 1 Satz 2 ZPO hat das Prozessgericht erster Instanz von Amts wegen oder auf Antrag – auch des bestellten Rechtsanwalts – die Verfahrenshilfe so weit zur Gänze oder zum Teil (mit Wirkung ex nunc) für erloschen zu erklären, als Änderungen in den Vermögensverhältnissen der Partei dies erfordern oder die weitere Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
3. 1Offenbar aussichtslos ist die Erhebung eines Rechtsmittels, wenn die weitere Rechtsverfolgung schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann. Der Erfolg muss zwar nicht gewiss sein, aber nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse (wenn auch nicht allzu große) Wahrscheinlichkeit für sich haben. Ein besonders strenger Maßstab ist bei der Annahme der Aussichtslosigkeit schon deshalb nicht angebracht, weil sonst unter Umständen durch die Verfahrenshilfeentscheidung bereits die Sachentscheidung vorweggenommen würde (vgl M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 § 63 ZPO Rz 20 ff mwN; Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 63 Rz 6).
3. 2Offenbar mutwillig ist eine Prozessführung dann, wenn die Partei sich der Unrichtigkeit ihres Prozessstandpunkts bewusst ist. Eine Form der Mutwilligkeit ist auch die Ausnützung des mangelnden Kostenrisikos im Prozess; wenn sich also die Partei in einen Rechtsstreit bzw dessen Fortsetzung einlassen will, obwohl sich eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände dazu veranlasst gesehen hätte, von der Führung des Verfahrens abzusehen. Da die Partei, die die Prozesskosten aus eigener Tasche vorzuschießen hat, in der Regel auch abwägt, ob sich deren Aufwendung finanziell als rentabel erweisen wird, muss auch die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei eine solche wirtschaftliche Erfolgsabwägung vornehmen (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 § 63 ZPO Rz 19 mwN; vgl Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 63 Rz 5).
3. 3Sofern die Sach- und Rechtslage nicht ganz eindeutig ist, sollte das Prozessgericht nicht unter Vorwegnahme der eigenen Sachentscheidung einen Rechtsstreit als mutwillig oder aussichtslos bezeichnen, solange zumindest eine nicht zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine abweichende rechtliche Beurteilung der höheren Instanzen doch noch den Prozesserfolg der Partei herbeiführen könnte. Der Prozessrichter sollte überhaupt vorsichtig damit sein, anlässlich der Urteilsfällung auch die Verfahrenshilfe für erloschen zu erklären. Auch dies darf er nur in ganz zweifelsfreien Fällen tun; er sollte keineswegs den Anschein erwecken und noch weniger tatsächlich beabsichtigen, durch das Erlöschen der Verfahrenshilfe die Bekämpfung einer anzweifelbaren (oder zumindest von einer Partei angezweifelten) Entscheidung vereiteln zu wollen. In diesem Stadium kann die Entscheidung des Richters über die Entziehung oder das Erlöschen der Verfahrenshilfe immer auch ein Werturteil über seine eigene Entscheidung enthalten. Schon aus diesem Grund ist auch nach Fällung des Urteils von der Möglichkeit des Ausspruchs des Erlöschens (oder der Entziehung) der Verfahrenshilfe nur äußerst behutsam und verantwortungsvoll Gebrauch zu machen (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 § 68 ZPO Rz 9, 10 mwN).
Bei der Annahme der Mutwilligkeit bzw Aussichtslosigkeit von Rechtsmitteln ist nach ständiger Rechtsprechung ein besonders strenger Maßstab anzulegen, weil eine Verweigerung der Verfahrenshilfe mitunter einer Verweigerung der instanzlichen Überprüfung der Entscheidung und somit des freien Zugangs zum Recht gleichkäme (Geroldinger in Geroldinger/Fister/Schumann, Handbuch Verfahrenshilfe Rz 2.34 mwN; Schindler in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 63 ZPO Rz 14 mwN [Stand 9.10.2023, rdb.at]).
4Einer Verweigerung der Überprüfung im Instanzenzug käme es aber im vorliegenden Fall gleich, würde die Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit oder Mutwilligkeit für erloschen erklärt.
4. 1Es trifft zwar zu, dass vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz vom Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgegriffen werden können (RIS-Justiz RS0042963). Auch wird der Oberste Gerichtshof ausschließlich als Rechtsinstanz zur Überprüfung von Rechtsfragen tätig, sodass die Richtigkeit von Feststellungen durch ihn nicht überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0042903 [T5], vgl RS0043371, RS0123663).
Insoweit daher die Klägerin ihren Anspruch auf Verfahrenshilfe für das weitere Verfahren mit der unterbliebenen Vorlage von Beweisurkunden und der Zugrundelegung falscher Daten sowie von „Lügen und Klatsch“ im erstinstanzlichen Verfahren zu begründen versucht, ist das nicht tragfähig.
4. 2Allerdings bleibt die Lösung der Rechtsfrage offen. Diesbezüglich kann nicht von vornherein und zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass dem Berufungsurteil eine vom Obersten Gerichtshof nicht geteilte Rechtsansicht zugrunde liegt. Selbst wenn die Frage der Verjährung naturgemäß eng mit den Umständen des Einzelfalls verknüpft ist, ist es denkbar, dass grundsätzliche Überlegungen nicht angestellt oder einzelne Aspekte übersehen wurden.
Angesichts der Komplexität des bisherigen Verfahrens besteht eine nicht zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit, dass ein – im Hinblick auf den Entscheidungsgegenstand zwischen EUR 5.000,00 und EUR 30.000,00 zu stellender – Antrag nach § 508 ZPO eine Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs bewirken könnte, sofern für Zweifel an der Verjährung (eines Teils) der Ansprüche relevante Umstände aufgezeigt werden oder sonstige taugliche Revisionsgründe dargestellt werden.
4. 3Der angefochtene Beschluss ist daher im Sinne des Rekursbegehrens abzuändern. Die Verfahrenshilfe ist aufgrund des für die Erhebung von Rechtsmitteln anzulegenden besonders strengen Maßstabs für die Annahme der Aussichtslosigkeit nicht für erloschen zu erklären.
5Ein Kostenersatz findet gemäß § 72 Abs 3 letzter Satz ZPO im Verfahren über die Verfahrenshilfe nicht statt. Abgesehen davon wäre der Beklagte mit seiner Rekursbeantwortung ohnehin unterlegen.
6Der Revisonsrekurs ist in Verfahrenshilfesachen gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig.
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