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17Bs101/25i•OLG Wien 17Bs101/25i
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* und andere wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 4 Z 2 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Staatsanwaltschaft Wien gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. Februar 2025, GZ -374, nach der am 11. Juni 2025 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Röggla, im Beisein der Richterin Mag. Schneider-Reich und des Richters Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski sowie der Angeklagten 1. A und 2. B sowie deren Verteidiger Mag. Nikolaus Rast und Dr. Christian Werner durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und die verhängten Freiheitsstrafen werden, jeweils unter Ausschaltung der bedingten Strafnachsicht nach § 43a Abs 4 StGB, hinsichtlich A* auf drei Jahre und hinsichtlich B* auf dreieinhalb Jahre erhöht.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen – auch einen Verfallsausspruch enthaltenden – Urteil wurden der am ** geborene A* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 4 Z 2 SMG (zu A./), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 2 und Z 3 SMG (zu B./) und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 2 und Z 3 SMG (zu C./I./ und II./) sowie der am ** geborene B* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 4 Z 2 SMG (zu A./), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 2 und Z 3 SMG (zu B./) sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 2 und Z 3 SMG (teilweise als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB - zu C./I./ und III./ sowie [zu ergänzen:] D./) schuldig erkannt und beide unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 28a Abs 4 SMG, A* zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten, deren Vollzug gemäß § 43a Abs 4 StGB hinsichtlich eines Teiles von 20 Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde, und B* zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 36 Monaten, deren Vollzug gemäß § 43 Abs 4 StGB hinsichtlich eines Teiles von 24 Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.
Inhaltlich des Schuldspruches haben sie in C* und anderen Orten als Mitglieder einer aus mindestens zehn Personen bestehenden, organisierten und auf längere Zeit, nämlich auf mehrere Jahre angelegten Verbindung, die auf die Begehung von Straftaten nach (zumindest) § 28a Abs 1 SMG ausgerichtet war, der neben ihnen unter anderem D*, E*, F*, G*, H*, I* J*, K* J*, L*, M*, N*, O* P*, Q*, R* P*, S*, T* U*, V* U*, W*, X*, Y* und Z* sowie zahlreiche weitere noch nicht ausgeforschte Täter angehörten, vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 8,63 % THCA und 0,66 % Delta-9-THC (vgl. Rauch/Greibl/Seliga, Reinsubstanzgehalte von Suchtgiften 2020, RZ 2021, 35)
A./ in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge (§ 28b SMG) erzeugt, und zwar A* und B* gemeinsam mit den nicht ausgeforschten Mittätern "BA*" und "BB*" im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) in C* von etwa Anfang 2020 bis April 2020 ca. 5 Kilogramm Cannabiskraut, indem sie gemeinsam in ** C* eine Cannabisplantage mit ca. 8 Lampen und 120 Pflanzen betrieben, die Pflanzen in einem Zyklus bis zur Erntereife kultivierten und ca. 5 Kilogramm Cannabiskraut erzeugten;
B./ A* und B* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge aus Tschechien aus- und nach Österreich eingeführt, nämlich
I./ im Zeitraum Ende 2019 bis zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2023 über Auftrag des abgesondert verfolgten D* zumindest 270Kilogramm Cannabiskraut, indem sie in 18 Angriffen jeweils 15 bis 20 Kilogramm Cannabiskraut, somit insgesamt zumindest 270 Kilogramm Cannabiskraut, von einem noch auszuforschenden Mittäter („BC*“) in Tschechien übernahmen und mit Fahrzeugen nach Österreich transportierten;
II./ im Zeitraum von einen nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2019 bis Anfang 2020 ca. 20 Kilogramm Cannabiskraut, indem sie in mehreren Angriffen jeweils 5 bis 6 Kilogramm Cannabiskraut, insgesamt ca. 20 Kilogramm Cannabiskraut, von dem abgesondert verfolgten O* P* in Tschechien übernahmen und mit Fahrzeugen nach Österreich transportierten;
C./ in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, und zwar
I./ A* und B* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter
1. / im Zeitraum Ende 2019 bis zu einem nicht mehrfeststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2023 in C* zumindest 270 Kilogramm Cannabiskraut weiteren Mittätern und noch nicht ausgeforschten Abnehmern, indem sie das Cannabiskraut, das sie zuvor von Tschechien nach Österreich transportiert hatten (B./I.), weiteren Mitgliedern der Verbindung übergaben und noch nicht ausgeforschten Abnehmer gewinnbringend verkauften;
2. / im Zeitraum von einen nicht mehr feststellbarenZeitpunkt im Jahr 2019 bis Anfang 2020 zumindest 20 Kilogramm Cannabiskraut weiteren Mittätern und/oder noch nicht ausgeforschten Abnehmern, indem sie Cannabiskraut, das sie zuvor von Tschechien nach Österreich transportiert hatten (B./II.), weiteren Mitgliedern der Verbindung und/oder noch auszuforschenden Abnehmern gewinnbringend verkauften;
II./ A* am 06.06.2020 in C* ca. 50 Kilogramm Cannabiskraut weiteren Mittätern, indem er über Vermittlung von B* und Auftrag des abgesondert verfolgten D* ca. 50 Kilogramm Cannabiskraut von dem abgesondert verfolgten Boten (LKW Fahrer) N* übernahm und in eine Bunkerwohnung verbrachte;
III./ B*
1. / vor dem 08.02.2020 50 Kilogramm Cannabiskraut noch nicht ausgeforschten Abnehmern, indem er vom bzw. über Vermittlung des abgesondert verfolgten D* im Großraum C* 50 Kilogramm Cannabiskraut übernahm und anschließend an noch nicht ausgeforschte Abnehmer gewinnbringend verkaufte;
2. / am 17.02.2020 in C* ca. 25 Kilogramm Cannabiskraut noch auszuforschenden Mittätern, indem er über Vermittlung der abgesondert verfolgten D* und E* aus der Ernte der in BD* betriebenen Cannabis Indoor-Plantage am 12.02.2020 ca. 25 Kilogramm Cannabiskraut übernahm, das Cannabis in weiterer Folge nach Rücksprache mit D* und E*, da er sie aufgrund von schlechter Qualität nicht verkaufen konnte, am 17.02.2020 einem Boten der Verbindung zurückgab;
3. / von April bis Juli 2020 in zumindest drei Angriffen zumindest 60 Kilogramm Cannabiskraut noch nichtausgeforschten Abnehmern, indem er über Vermittlung des abgesondert verfolgten D* vom abgesondert verfolgten Boten (LKW Fahrer) N* pro Lieferung jeweils zumindest 20 Kilogramm, somit insgesamt zumindest 60 Kilogramm Cannabiskraut, übernahm und in weiterer Folge gewinnbringend noch nicht ausgeforschten Abnehmern verkaufte;
4. / am bzw. nach dem 29.04.2020 ca. 15 KilogrammCannabiskraut noch nicht ausgeforschten Abnehmern, indem er über Vermittlung des abgesondert verfolgten E* aus der Ernte der in BD* betriebenen Cannabis Indoor Plantage 15 Kilogramm Cannabiskraut von H* in C* übernahm und in weiterer Folge gewinnbringend noch nicht ausgeforschten Abnehmern verkaufte;
5. / am 13.08.2020 in C* zumindest 11 KilogrammCannabiskraut an einen noch nicht ausgeforschten Abnehmer („BD*“), indem er vom abgesondert verfolgten R* P* 11 Kilogramm Cannabiskraut übernahm und anschließend dem noch nicht ausgeforschten Abnehmer („BD*“) lieferte;
6. / Anfang 2020 in C* ca. 5 Kilogramm Cannabiskraut dem abgesondert verfolgte BF*, indem er von BF* 5 Kilogramm Cannabiskraut übernahm, dieses aber aufgrund der schlechten Qualität nicht verkaufen konnte und dem BF* daher in weiterer Folge zurückgab;
7. / von Sommer 2020 bis Herbst 2020 in zwei Angriffen insgesamt ca. 11 Kilogramm Cannabiskraut noch nichtausgeforschten Abnehmern, indem er vom abgesondert verfolgten BF* und S* das Cannabiskraut zu einem Preis von 3.700 Euro pro Kilo übernahm und in weiterer Folge gewinnbringend einem noch nicht ausgeforschten Abnehmer („BG*“) verkaufte;
D./ B* zu C./II./ beigetragen, indem er, da er das Cannabiskraut aufgrund einer Verhinderung nicht selber übernehmen konnte, in Kenntnis des Tatplanes den Kontakt betreffend die geplante Übergabe mit den abgesondert verfolgten Mittätern hält, diese über die verspätete Ankunft des A* am Treffpunkt in Kenntnis setzt und sich von A* über den Stand der Übergabe sowie der Lieferung an die Bunkerwohnung berichten lässt.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht hinsichtlich A* als mildernd das umfassende Geständnis sowie den bisher ordentlichen Lebenswandel, als erschwerend demgegenüber das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen; hinsichtlich B* als mildernd das umfassende Geständnis, als erschwerend demgegenüber das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen sowie die einschlägige Vorstrafenbelastung.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung der Staatsanwaltschaft Wien (ON 379), die eine Erhöhung der Freiheitsstrafen unter gleichzeitiger Ausschaltung der teilbedingten Strafnachsichten anstrebt.
Ihr kommt Berechtigung zu.
Denn zutreffend zeigt die Berufungswerberin auf, dass bei beiden Angeklagten erschwerend sowohl die mehrfache Deliktsqualifikation (sowohl § 28a Abs 4 Z 2 und Z 3 SMG sind jeweils strafsatzbestimmend) als auch die exorbitant hohe Suchtgiftmenge zu werten ist. Allein die Einfuhr von insgesamt 270 kg Cannabiskraut, verteilt über einen Zeitraum von ca. vier Jahren (Punkt B./I./) zeigt die hohe kriminelle Energie.
Soweit in den Berufungsgegenausführungen darauf verwiesen wird, dass es sich „nur“ um die Droge Cannabis und nicht eine besonders harte Droge wie etwa Heroin gehandelt hat, ist darauf zu verweisen, dass auf diesen Umstand bereits die höhere Grenzmenge nach der SuchtgiftGrenzmengenverordnung Rücksicht nimmt.
Angesichts eines Strafrahmens von einem bis 15 Jahren und des langen Tatzeitraum, aber auch der besonders großen Suchtmittelmenge erscheinen die vom Erstgericht ausgemittelten Freiheitsstrafen dem Tat- und Unrechtsgehalt bei weitem nicht gerecht zu werden, sodass – angesichts der Geständnisse eine ohnedies moderate – Erhöhung geboten ist. Mit Freiheitsstrafen von drei bzw. dreieinhalb Jahren wird eine Sanktion, die unter einem Drittel der Höchststrafe liegt, ausgemittelt, sodass insbesondere den Geständnissen große Bedeutung beigemessen wird. Dabei ist besonders darauf hinzuweisen, dass eine derart milde Sanktion nur aufgrund der Geständnisse, die ein aufwendiges und langwieriges Verfahren nicht nötig machten, möglich war.
Eine Abstufung der Strafen, wie sie das Erstgericht vorgenommen hat, ist sachgerecht. Die einschlägige Vorstrafe des B* liegt zwar schon lange Zeit zurück (schwere Nötigung im Jahr 2013) und die beiden jüngeren Vorstrafen sind nicht einschlägig (fahrlässige Krida aus dem Jahr 2017 und eine Geldstrafe wegen Fälschung eines Beweismittels im Jahr 2021 – ON 367). Diese nicht allzu schwer zu gewichtende Vorstrafenbelastung im Zusammenhalt damit, dass B* die Weitergabe einer deutlich höheren Menge an Suchtmittel in zahlreichen Angriffen (Punkt C./III./) zur Last liegt als dem Erstangeklagten, erfordert auch eine etwas strengere Bestrafung.
Soweit das Erstgericht im Rahmen der Begründung der teilbedingten Strafnachsichten von einer eher untergeordneten Rolle der beiden Angeklagten in der kriminellen Vereinigung ausgeht, ist darauf zu verweisen, dass die Angeklagten große Mengen einführten bzw. dann auch weiter verteilten, sodass unter ihnen jedenfalls zumindest noch eine Ebene der Verteiler an die „Endverbraucher“ bestehen musste.
Eine teilbedingte Nachsicht des Vollzuges der verhängten Freiheitsstrafen scheidet hinsichtlich B* schon auf Grund der Höhe der nunmehrigen Sanktion aus (§ 43a Abs 4 StGB). Aber selbst bei Verhängung der dreijährigen Freiheitsstrafe hinsichtlich A* war angesichts des langen Tatzeitraumes und der zu verantwortenden Suchtgiftmenge die Annahme einer hohen Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werden, nicht zu argumentieren.
Der Berufung war sohin Folge zu geben.
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