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17Bs84/25i•OLG Wien 17Bs84/25i
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* ua wegen §§ 127 ff StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft Krems a.d. Donau gegen das Urteil des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 17. Februar 2025, GZ , nach der am 11. Juni 2025 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Röggla, im Beisein der Richterin Mag. Schneider-Reich und des Richters Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski, des Erstangeklagten A, seines Verteidigers Mag. Andreas Kezer, des Zweitangeklagten B sowie dessen Verteidigers Mag. Leonhard Gabler durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass bei beiden Angeklagten die teilbedingte Strafnachsicht gemäß § 43a Abs 3 StGB aus dem Urteil ausgeschaltet wird.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden die tschechischen Staatsangehörigen 1.) der am ** geborene A* und 2.) der am ** geborene B* jeweils des Verbrechens des (richtig:) schweren gewerbsmäßigen Diebstahls teilweise durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 2, 130 Abs 1 erster Fall und Abs 2 zweiter Fall, 15 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem Strafsatz des § 130 Abs 2 StGB zu Freiheitsstrafen in der Dauer von 21 Monaten verurteilt, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil von 14 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Weiters wurden gemäß §§ 366 Abs 2, 369 StPO A* zur Zahlung von EUR 120,-- an den Privatbeteiligten C* und beide Angeklagte zur ungeteilten Hand zur Zahlung von EUR 162,-- an den Privatbeteiligten D* E* und von EUR 105,-- an den Privatbeteiligten F* verpflichtet. Gemäß § 366 Abs 2 StPO wurde die Privatbeteiligte G* mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs haben sie anderen fremde bewegliche Sachen im Gesamtwert von über EUR 5.000,-- teils durch Einbruch mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 2 und 3) weggenommen bzw wegzunehmen versucht, und zwar
I./ A* am 23. Juni 2022 in ** dem C* (ON 2.2)
a) ein Glas Honig (1 kg) im Wert von EUR 30,--
b) EUR 38,-- Bargeld durch Einbruch, indem er eine Stahlblechkasse gewaltsam aufbrach und das Bargeld entnahm;
II./ A* und B* am 23. Dezember 2024 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter
A./ aus einem nicht verschlossenen Hof dem H* in ** zwei Fahrräder in einem Gesamtwert von EUR 800,-- (ON 26.9; ON 26.17, F3);
B./ aus der Garage des Einfamilienhauses dem I* in **zwei Fahrräder im Gesamtwert von ca EUR 1.000,-- durch Einbruch, indem sie mit einer aus dem vor dem Haus unversperrt abgestellten Fahrzeug entwendeten Fernbedienung im Wert von EUR 100,-- die Garage mittels Funksignals, sohin mit einem widerrechtlich erlangten Zugangscode öffneten (ON 26.17, F1; ON 26.13; ON 26.18);
C./ aus einer nicht versperrten Garage des Einfamilienhauses der J* in ** zwei E-Bikes mit einem Zeitwert von gesamt ca EUR 3.700,-- (ON 26.17, F2; ON 26.8; ON 26.19);
D./ aus einem Selbstbedienungsladen in ** der G* Lebensmittel (Fleisch, Käse, Spirituosen, Teigwaren) im Wert von EUR 1.523,-- sowie einen Tresor mit EUR 374,-- Bargeld, durch Einbruch, indem sie den Tresor mit Werkzeug aus der Verankerung rissen (ON 26.17, F5; ON 26.11; ON 26.22; ON 26.23);
E./ aus einem Hofladen in ** dem D* E* und der K* E* Lebensmittel im Wert von EUR 150,-- und Bargeld, durch Einbruch, indem sie eine Handkassa aufbrachen, wobei es beim Versuch blieb, weil die Handkassa leer war (ON 26.17, F4; ON 26.10; ON 26.20; ON 26.21; ON 26.26);
F./ aus einem Selbstbedienungsladen der L* in ** Lebensmittel (Fleischwaren, Gemüse) im Wert von EUR 30,-- und Bargeld, durch Einbruch, wobei es beim Versuch blieb, da es ihnen nicht gelang, die Handkassa aufzubrechen (ON 26.17, F7; ON 26.14; ON 26.25);
G./ aus einem Selbstbedienungsladen in ** dem F* Lebensmittel im Wert von EUR 105,-- (ON 26.17, F6; ON 26.12; ON 26.24).
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht bei beiden Angeklagten erschwerend die einschlägige Vorstrafenbelastung, die Faktenmehrheit, den raschen Rückfall und die mehrfache Deliktsqualifikation, mildernd das reumütige Geständnis, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung.
Ausgehend von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe erachtete das Erstgericht bei beiden Angeklagten eine 21-monatige Freiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen und machte von der Rechtswohltat teilbedingter Strafnachsicht Gebrauch, weil weder spezialpräventive Umstände noch generalpräventive Gründe dagegen sprachen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die unmittelbar nach Verkündung angemeldete (ON 51.4), mit ON 55 fristgerecht zur Ausführung gelangte Berufung der Staatsanwaltschaft Krems a.d. Donau mit dem Antrag auf schuld- und tatangemessene Erhöhung der Strafe unter Ausschaltung der teilbedingten Strafnachsicht, der spruchgemäß Berechtigung zukommt.
Das Erstgericht hat die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig erfasst und angemessen gewichtet und ist unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungsregeln des § 32 StGB sowie spezial- und generalpräventiver Aspekte ausgehend vom genannten Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe zu einer diesen in etwa zu einem Drittel ausschöpfenden Strafe gelangt, die keiner Erhöhung bedarf. Dass die Angeklagten keine Reue zeigten und „gerichtsroutiniert“ ihre Geständnisse nur in dem Wissen über deren strafmildernde Wirkung abgaben, ergibt sich einerseits nicht so aus dem HV-Protokoll (siehe PS 11 in ON 51.4) und ist andererseits auch ohne Belang. Wer geständig ist, weil er hiedurch eine geringere Strafe erhofft, mindert den Wert des Geständnisses nicht, weil dieses Motiv typischerweise für die Ablegung eines Geständnisses mitausschlaggebend ist (siehe Mayerhofer StGB6 § 34 E 50b). Im Übrigen zeigten sich die Angeklagten bereits bei der ersten Vernehmung vollinhaltlich und zur Wahrheitsfindung beitragend geständig (ON 10.2).
Doch ist das Aussetzen des Vollzugs von zwei Dritteln der Strafe für eine Probezeit von drei Jahren zu beanstanden.
Den Angeklagten liegt tatsächlich eine Vielzahl an mehrfach das Grunddelikt qualifizierenden Fakten, im Wesentlichen begangen an einem Tag, nämlich jenem vor Weihnachten 2024 (lediglich Faktum I. wurde von A* zweieinhalb Jahre davor begangen) zur Last, begangen in raschem Rückfall. Denn davor weisen beide ein massiv getrübtes Vorleben auf (siehe die ECRIS-Auskünfte ON 42 und ON 43 und die eigenen Angaben der Angeklagten): der Erstangeklagte wurde in Tschechien im Jahr 2022 wegen „Cyberkriminalität“ zu sieben Monaten Freiheitsstrafe, im Jahr 2023 wegen strafbarer Handlungen gegen die Rechtspflege zu 130 Stunden gemeinnützigen Leistungen, wegen Geldwäsche zu zwölf Monaten Freiheitsstrafe und erneut wegen strafbarer Handlungen gegen die Rechtspflege zu einer Geldstrafe und zuletzt im Jahr 2024 wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, ob er diese – auch nur zum Teil – verbüßte, konnte nicht festgestellt werden. Der Zweitangeklagte wurde in Tschechien 2021/2022 wegen Fälschung von Zahlungsmitteln, Diebstahl und Drogenkonsum zu 250 Stunden gemeinnützigen Leistungen und im Jahr 2024 wegen Geldwäsche zu neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Das Datum der Tathandlung und die Aktenzahl sowie die Aussage des B* (siehe ON 10.2.4 S 4) legen nahe, dass es sich um dasselbe Tatgeschehen handelt wie das der dritten Verurteilung des Erstangeklagten zugrundeliegende. B* selbst gab an, bis zum 4. Dezember 2024 eine Freiheitsstrafe verbüßt zu haben (PS 6 in ON 51.4).
Der Schluss der Berufungswerberin aus den genannten Verurteilungen auf eine nicht nur allgemeine Gleichgültigkeit gegenüber rechtlich geschützten Werten, sondern auf eine nachhaltig negative Einstellung gegenüber den Grundsätzen eines geordneten und rechtskonformen Zusammenleben und auf eine tief verankerte kriminelle Haltung und fehlende Scheu, zur Verübung von Diebstählen auch Landesgrenzen zu übertreten, ist nachvollziehbar. Unter Berücksichtigung dieser Erschwerungsgründe und des Umstands, dass das Funktionieren von Hof- und Selbstbedienungsläden im Wesentlichen von Ehrlichkeit und Vertrauen abhängt, und auch das durchaus übliche und den Alltag erleichternde unversperrte Abstellen von Fahrrädern im ländlichen Bereich durch derartige Taten erschwert wird, bedarf es aus spezial-, aber insbesondere auch aus generalpräventiven Gründen des Vollzugs der Strafe, würde ein Gebrauchmachen von der Rechtswohltat (teil-)bedingter Nachsicht doch potentiellen Tätern aus dem Lebenskreis der Angeklagten nicht hinreichend deutlich machen, dass derartige Delinquenz mit längeren Haftstrafen geahndet wird, und würde auch im Sinne positiver Generalprävention die allgemeine Normtreue in der Bevölkerung nicht ausreichend stärken.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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