OGH 12Os52/25a

12Os52/25aObergericht11.06.2025

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Os52/25a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2025:0120OS00052.25A.0611.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Juni 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari, Dr. SetzHummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Artner in der Strafsache gegen * D* wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, AZ 3 U 122/24a des Bezirksgerichts Kufstein, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts vom 22. November 2024 (ON 9) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Staatsanwalt Dr. Roitner, zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Bezirksgerichts Kufstein vom 22. November 2024 verletzt durch die Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 19. September 2024, GZ 27 Hv 147/23s28, § 31 Abs 1 StGB.

Begründung

Gründe:

[1] Mit Urteil vom 19. September 2024 (ON 28) sprach das Landesgericht Innsbruck * D* des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB schuldig. Nach § 13 Abs 1 JGG wurde der Ausspruch einer Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren vorbehalten.

[2] In weiterer Folge sprach das Bezirksgericht Kufstein mit Urteil vom 22. November 2024 D* des (am 11. Mai 2024 begangenen) Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB schuldig und nahm „gemäß §§ 31 Abs 1, 40 StGB“ auf das genannte Urteil des Landesgerichts Innsbruck Bedacht, wobei es von der Verhängung einer Zusatzstrafe absah.

[3] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht die Bedachtnahme nach § 31 Abs 1 StGB mit dem Gesetz nicht im Einklang:

[4] Nach § 31 Abs 1 StGB ist eine Zusatzstrafe zu verhängen (oder unter den Voraussetzungen des § 40 zweiter Satz StGB von einer solchen abzusehen), wenn jemand, der bereits zu einer Strafe verurteilt wurde, wegen einer anderen Tat verurteilt wird, die nach der Zeit ihrer Begehung schon im früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können. Die Bedachtnahme auf ein Vorurteil setzt sohin voraus, dass in diesem eine Strafe überhaupt bemessen wurde. Ein Urteil, das den Strafausspruch gemäß § 13 Abs 1 JGG vorbehält, scheidet daher aus dem Anwendungsbereich der §§ 31, 40 StGB vorweg aus (RISJustiz RS0088812, RS0086987; Ratz in WK² StGB § 31 Rz 6; Schroll/Oshidari in WK² JGG § 13 Rz 11).

[5] Da das Bezirksgericht Kufstein mit Urteil vom 22. November 2024 (ON 9) auf das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 19. September 2024, AZ 27 Hv 146/23s, Bedacht nahm, obwohl in diesem der Ausspruch der Strafe nach § 13 Abs 1 JGG vorbehalten wurde, ist das Gesetz in § 31 Abs 1 StGB verletzt.

[6] Diese Gesetzesverletzung wirkt nicht zum Nachteil des D*, sodass es mit ihrer Feststellung sein Bewenden haben kann (§ 292 fünfter und sechster Satz StPO).

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