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30Bs160/25m•OLG Wien 30Bs160/25m
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Steindl als Einzelrichterin in der Strafsache gegen A* wegen § 206 StGB über die Beschwerde des B* gegen Punkt 2. des Beschlusses des Landesgerichts Eisenstadt vom 15. Mai 2025, GZ 048 Bl 17/25x6, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Beschluss im angefochtenen Umfang (Punkt 2.) ersatzlos aufgehoben.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies ein DreiRichterSenat des Landesgerichts Eisenstadt den von dem anwaltlich vertretenen, am ** geborenen B* eingebrachten Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens (ON 1.4) ab (Punkt 1.) und verpflichtete den Fortführungswerber zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro (Punkt 2.).
Gegen Punkt 2. dieser Entscheidung richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des B* (ON 9.2), die berechtigt ist.
Gemäß § 196 Abs 2 StPO hat das Gericht Anträge auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens, die verspätet oder von einer nicht berechtigten Person eingebracht wurden, bereits rechtskräftig erledigt sind oder den Voraussetzungen des § 195 StPO nicht entsprechen, als unzulässig zurückzuweisen und im Übrigen in der Sache zu entscheiden. Wird der Fortführungsantrag zurück oder abgewiesen, hat das Gericht dem Antragsteller die Zahlung eines gesetzlich determinierten Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufzutragen. Minderjährigen Opfern und dem Rechtsschutzbeauftragten ist jedoch in keinem Fall ein Pauschalkostenbeitrag aufzuerlegen.
Wie der Beschwerdeführer zutreffend aufzeigt, widerstreitet die Verpflichtung zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags angesichts seiner Minderjährigkeit § 196 Abs 2 vierter Satz StPO, weshalb der Beschwerde Folge zu geben und der Beschluss im angefochtenen Umfang ersatzlos aufzuheben war.
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