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22Bs135/25a•OLG Wien 22Bs135/25a
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen § 107b Abs 1 StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. April 2025, GZ **, durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Hahn und Mag. Gruber als weitere Senatsmitglieder gemäß §§ 470 Z 1, 489 Abs 1 StPO nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Strafteil von acht Monaten unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.
Nach Urteilsverkündung erklärte der - unvertretene - Angeklagte keine Erklärung abgeben zu wollen (ON 58, 5). Mit am 8. April 2025 zur Post gegebenem Schriftsatz meldete der Angeklagte durch seinen gleichzeitig die Vollmacht bekanntgebenden Verteidiger Berufung wegen Strafe an (ON 60).
Dieses Rechtsmittel erweist sich als verspätet.
Gemäß § 466 Abs 1 erster Satz iVm § 489 Abs 1 StPO ist die Berufung binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteils anzumelden. Gegenständliches Urteil wurde am 4. April 2025 verkündet. Demnach begann die Frist für die Anmeldung der Berufung der Ansicht des Vertreters des Angeklagten zuwider am 5. April 2025, 00.00 Uhr, weil gemäß § 84 Abs 1 Z 3 StPO der Tag, von dem ab die Frist zu laufen hat, nicht zählt und nach Z 5 leg cit Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage und der Karfreitag ohne Einfluss auf Beginn und Lauf einer Frist sind. Da somit die Berufungsfrist am Samstag begann und sowohl dieser Tag als auch der darauffolgende Sonntag - neuerlich entgegen der Rechtsansicht des Verteidigers - in die Fristberechnung einbezogen werden, endete die Anmeldungsfrist am Montag den 7. April 2025, 24.00 Uhr.
Die Berufung war daher gemäß § 470 Z 1 iVm § 489 Abs 1 StPO nichtöffentlich als verspätet angemeldet zurückzuweisen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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