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20Bs161/25k•OLG Wien 20Bs161/25k
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 20. Mai 2025, GZ **5,(richtig **-5) nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene tschechische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** aufgrund von Verurteilungen durch das Landesgericht Korneuburg, AZ ** und Landesgericht Krems a.d. Donau, AZ ** vornehmlich wegen qualifizierter Eigentumsdelinquenz Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von fünf Jahren bei einem urteilsmäßigen Strafende am 17. Juni 2027.
Die Hälfte der Strafzeit hat der Strafgefangene seit 17. September 2024 verbüßt, zwei Drittel werden es am 17. August 2025 sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht St. Pölten als zuständiges Vollzugsgericht einen Antrag des A* gemäß § 133a StVG zum ZweiDrittelStichtag aufgrund nicht anzunehmenden Nachkommens seiner Ausreiseverpflichtung ab (ON 5).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 9), der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist vom weiteren Vollzug einer Freiheitsstrafe vorläufig abzusehen, wenn der Verurteilte die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt hat und (Z 1) gegen ihn ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, (Z 2) er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird, und (Z 3) der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen.
Wenn auch die übrigen Voraussetzungen des § 133a StVG vorliegen, scheitert ein Vorgehen nach dieser Gesetzesstelle wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat am Verhalten des Beschwerdeführers nach einem bereits in der Vergangenheit gewährten Absehen vom Strafvollzug gemäß § 133a StVG. Entgegen dem damaligen Aufenthaltsverbot in Österreich kehrte er in das Bundesgebiet illegal zurück und wurde hier neuerlich spezifisch einschlägig straffällig. Das im bekämpften Beschluss dokumentierte kriminelle Vorleben des A* und die Wirkungslosigkeit des ersten Aufenthaltsverbotes lassen die Annahme, A* werde im Falle eines Vorgehens nach § 133a StVG seiner Ausreiseverpflichtung auch tatsächlich nachkommen ungeachtet seiner in der Beschwerde behaupteten Läuterung nicht zu.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
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