OLG Linz 9Bs104/25w

9Bs104/25wOberlandesgericht04.06.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 9Bs104/25w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0090BS00104.25W.0604.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Engljähringer als Vorsitzende und Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 84 Abs 4 StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld, Strafe und des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts Wels vom 19. November 2024, Hv*-18, nach der in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts HR Mag. Daxecker, des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Aigner sowie des Privatbeteiligtenvertreters MMag. Bart (für den Privatbeteiligten C* D*) durchgeführten Berufungsverhandlung am 4. Juni 2025 zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben; das angefochtene Urteil wird in seinem Strafausspruch dahin abgeändert, dass unter Ausschaltung des § 43 Abs 1 StGB und zusätzlicher Anwendung des § 37 Abs 1 StGB eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je EUR 30,00 (im Fall der Uneinbringlichkeit 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wird, wovon gemäß § 43a Abs 1 StGB ein Strafteil von 240 Tagessätzen unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen wird.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, welches hinsichtlich des seinerzeit Mitangeklagten C* D* einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält, wurde der am ** geborene A* B* des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt und nach § 84 Abs 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, welche gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.

Zudem wurde der Angeklagte gemäß § 369 Abs 1 StPO verpflichtet, dem Privatbeteiligten C* D* einen Betrag iHv EUR 100,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen, wobei dieser mit den darüber hinausgehenden Ansprüchen gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde.

Nach dem Schuldspruch hat A* B* am 19. Mai 2024 in ** versucht, C* D* vorsätzlich an sich schwer am Körper zu verletzen, indem er diesem einen wuchtigen Faustschlag gegen das linke Kiefergelenk, mithin einer Region mit vulnerablen Knochenstrukturen versetzte, wodurch D* eine Prellung mit Hämatom im Bereich des linken Kiefers erlitt.

Die dagegen vom Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie wegen der privatrechtlichen Ansprüche erhobene Berufung strebt primär einen Freispruch, hilfsweise eine Zurückverweisung an die erste Instanz sowie eine Aufhebung des Adhäsionserkenntnisses und gänzliche Verweisung des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg an. Die Zustimmung zur Verhängung einer unbedingten Geldstrafe (§ 295 Abs 2 StPO) wurde vom Angeklagten in der Berufungsverhandlung erteilt.

Die Oberstaatsanwaltschaft Linz trat dem Rechtsmittel mit ihrer auf Bestätigung des Ersturteils gerichteten Stellungnahme entgegen; der Privatbeteiligte beantragte in seiner Gegenäußerung, der Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche keine Folge zu geben.

Der Berufung kommt teilweise Berechtigung zu.

Soweit die auf den vierten und fünften Fall des § 281 Abs 1 Z 5 StPO (iVm § 489 Abs 1 StPO) gestützte Mängelrüge zur Negativfeststellung, wonach C* D* dem Angeklagten B* durch Versetzen eines Faustschlags ins Gesicht eine schwere Verletzung zugefügt habe, eine fehlende oder offenbar unzureichende Begründung moniert, betrifft dies angesichts der eine Notwehrsituation verneinenden Urteilskonstatierungen (US 4; zur Begründung US 9) keine entscheidenden Tatsachen. Im Übrigen hat sich das Erstgericht mit sämtlichen Beweismitteln ausgiebig und umsichtig auseinandergesetzt, und hiebei insbesondere auch die Aussage des Zeugen E* berücksichtigt, wonach B* in Richtung des D* „gejammert“ habe, dass ihn das Auge schmerze und warum er ihm „eini g‘haut“ habe (US 7). Die Negativfeststellung begründete das Erstgericht schließlich – aktenkonform und in Übereinstimmung mit grundlegenden Erfahrungssätzen sowie den Gesetzen folgerichtigen Denkens – damit, dass kein Zeuge die von B* behauptete Verletzungsentstehung durch einen Faustschlag des D* bestätigt habe, und eine Verletzungsentstehung durch den von D* zugestandenen Stoß, welcher einen Sturz des Angeklagten nach sich gezogen habe, aufgrund der Gutachtensergebnisse unwahrscheinlich sei (US 8 f).

Auch die im Rahmen der Schuldberufung vorgebrachten Argumente sind nicht geeignet, beim Rechtsmittelgericht auf Basis der in erster Instanz aufgenommenen Protokolle (vgl Ratz, WK-StPO § 473 Rz 8/1) Bedenken an der erstgerichtlichen Beweiswürdigung zu wecken.

Die freie Beweiswürdigung ist ein kritisch-psychologischer Vorgang, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind. Nicht nur (logisch) zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse berechtigen das Gericht zu Tatsachenfeststellungen (vgl RIS-Justiz RS0098362 und RS0098471). Das Wesen der freien Beweiswürdigung im Sinn des § 258 Abs 2 StPO berechtigt den Tatrichter nicht nur, sondern verpflichtet ihn vielmehr, Beweisergebnisse in ihrem Zusammenhang zu würdigen, durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu ergänzen und seine Überzeugung frei von jeder Beweisregel auf in diesen Prämissen wurzelnde denkrichtige Schlüsse zu stützen (vgl RIS-Justiz RS0098314). Die Bewertung hat unter Beachtung der Gesetze folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungswissens zu erfolgen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass bei Würdigung der Angaben von Personen, die das Gericht selbst vernommen hat, oft der persönliche Eindruck der erkennenden Richter entscheidend ist. Schließlich stellt der Grundsatz „in dubio pro reo“ keine negative Beweisregel dar und verpflichtet das erkennende Gericht nicht, sich bei mehreren denkbaren Schlussfolgerungen durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (vgl RIS-Justiz RS0098336).

Soweit sich auch die Schuldberufung gegen die – den Freispruch beim seinerzeit Mitangeklagten D* tragende – Negativfeststellung (zur Zufügung einer Verletzung bei B* durch D*) wendet, ist der Berufungswerber auf die obigen Ausführungen zur Mängelrüge zu verweisen. Bezugspunkt (auch) der Schuldberufung ist die Richtigkeit von Feststellungen über – die Schuldfrage (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) rechtlich – entscheidende Tatsachen (Ratz, WK-StPO § 473 Rz 6). Das Erstgericht hat jedoch mit nicht zu beanstandender Begründung (US 9) das Vorliegen sowohl einer tatsächlichen als auch bloß putativen Notwehrsituation jeweils verneint. Die lediglich vom Angeklagten behauptete Notwehrsituation findet in keiner Zeugenaussage auch nur im Ansatz eine Bestätigung, sodass das Erstgericht – alles andere als lebensfremd – von einem „Racheakt“ des Angeklagten ausging, welchem dessen subjektive Überzeugung zugrunde gelegt wurde, dass C* D* für die ihm (B*) zuvor zugefügte schwere Körperverletzung ursächlich gewesen sei. Auf Basis jener Feststellungen erweisen sich aber die Ausführungen in der Schuldberufung zur gerügten Negativfeststellung als obsolet. Dass die Beweiswürdigung des Erstgerichts hiezu im Übrigen nicht einmal ansatzweise Bedenken ausgesetzt ist, ist daher nur mehr am Rande anzumerken.

In Bezug auf die bekämpfte Feststellung zur subjektiven Tatseite (US 5), wonach es der Angeklagte zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe, dass der Schlag mit der Faust in das Gesicht des D*, konkret gegen das linke Kiefergelenk als Region mit vulnerablen Knochenstrukturen, eine (iSd § 84 StGB) schwere Körperverletzung zur Folge haben könne, gelingt es nicht, entscheidende Bedenken zu wecken. Entgegen den Ausführungen im Rechtsmittel hat das Erstgericht die konstatierte subjektive Tatseite in Form eines zumindest bedingten Vorsatzes mit der gebotenen Dringlichkeit – methodisch gerechtfertigt und auch rechtsstaatlich zulässig – aus dem objektiven Tatgeschehen abgeleitet (vgl RIS-Justiz RS0098671 und RS0116882). Insoweit hat das Erstgericht auch jene Feststellungen zur objektiven Tatseite in einer Weise getroffen (vgl 14 Os 72/23d), die tatsächlich den Rückschluss auf einen bedingten Vorsatz iSd § 84 Abs 4 StGB zulassen (vgl US 9). Dass einem „mit voller Wucht“ gegen das linke Kiefergelenk (US 5 oben) geführten Faustschlag, wodurch die Brille zu Boden fällt, und welcher zudem plötzlich, somit für das Opfer überraschend, geführt wurde, sodass keine schadensbegrenzenden Vorkehrungen oder Abwehrhandlungen möglich waren, die Eignung innewohnt, möglicherweise schwere Verletzungen in Form von Knochenbrüchen nach sich zu ziehen, und dies vom Angeklagten mit bedingtem Vorsatz in Kauf genommen wird, gründet sich auf Basis der Konstatierungen zum objektiven Tatgeschehen auf nicht zu beanstandenden beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichts. Sofern der Rechtsmittelwerber lediglich behauptet, dass das Erstgericht die bekämpfte Feststellung zur subjektiven Tatseite ohne nähere Begründung getroffen hätte, zeigt das – im Übrigen auf die eigene Verantwortung des Angeklagten und dessen Alkoholisierung abstellende – Rechtsmittel nicht auf, weshalb die Erwägungen des Erstgerichts das festgestellte innere Tatvorhaben des Angeklagten nicht tragen sollten.

Auch die Rechtsrüge (§§ 281 Abs 1 Z 9 lit a, 489 StPO) ist nicht berechtigt. Soweit der Angeklagte – erkennbar auf seinen Freispruch wegen Zurechnungsunfähigkeit infolge Vollrausches zur Tatzeit antragend – kritisiert, dass mangels näherer Feststellungen zum Grad der Alkoholisierung die Strafbarkeit nach §§ 15 Abs 1, 84 Abs 4 StGB nicht beurteilt werden könne, übergeht seine Berufung prozessordnungswidrig (Kirchbacher StPO15 § 281 Rz 5) die explizite Urteilskonstatierung, wonach er bereits stark alkoholisiert (US 3; damit aber just nicht im Zustand einer tatbildlichen Bewusstseinsstörung iSd § 11 StGB) gewesen sei.

Der Schuldspruch hat daher Bestand.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht die bisherige Unbescholtenheit, die eigene (schwere) Verletzung, das Tatsachengeständnis sowie den Umstand, dass es beim Versuch blieb, als mildernd, wobei kein erschwerender Umstand herangezogen wurde.

Dieser Strafzumessungskatalog ist insoweit zu korrigieren, als der Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 19 StGB nur dann verwirklicht wird, wenn die (hier schwere) Körperverletzung unmittelbare Folge („durch die Tat oder als deren Folge“) der angeklagten Tat war (11 Os 34/18m), was fallkonkret ausscheidet. Anderseits ist dem Berufungswerber angesichts seiner starken Alkoholisierung (US 3), womit eine den Schuldvorwurf schmälernde Beeinträchtigung der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit zum Ausdruck gebracht wird, ohne dass Hinweise für konkrete Umstände vorliegen, aus denen ein Vorwurf an der Berauschung abzuleiten wäre (vgl RIS-Justiz RS0091054, RS0091073 uam; Riffel in WK² StGB § 35 Rz 4), der Milderungsgrund nach § 35 StGB zuzubilligen (9 Os 136/83). Ein sogenanntes Tatsachengeständnis ist im Übrigen unter dem Aspekt eines wesentlichen Beitrags zur Wahrheitsfindung (§ 34 Abs 1 Z 17 zweiter Fall StGB) nur dann von Bedeutung, wenn es sich maßgeblich auf die Beweiswürdigung ausgewirkt hat (RIS-Justiz RS0091585 [T14]). Mit Blick auf die belastenden Angaben des C* D* (ON 8, 7) sowie der Zeugen E* (ON 8, 12) und F* (ON 8, 11) vermag das Zugeständnis hinsichtlich des Faustschlags vorliegend kein besonderes Gewicht zugunsten des Angeklagten zu entfalten.

Da es sich beim Berufungswerber um einen Ersttäter handelt, bei welchem die gegenständliche Tat mit Blick auf den jahrzehntelangen ordentlichen Lebenswandel zu seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht, und insbesondere auf eine zuvor erlittene Verletzung sowie die alkoholbedingte Enthemmung zurückzuführen ist, ist – vor dem Hintergrund der Ultima-ratio-Funktion einer kurzen Freiheitsstrafe (vgl Flora in WK² StGB § 37 Rz 5 mwN) – die Anwendung des § 37 StGB angezeigt. Fallbezogen ist nicht davon auszugehen, dass es der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bedarf, um den Angeklagten, der sich nun erstmals einem Strafverfahren stellen musste, von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, zumal dem Umstand der Dauer des bisherigen Wohlverhaltens für die Zukunftsprognose beträchtliches Gewicht zukommt (RIS-Justiz RS0091502 [T1]). Generalpräventive Aspekte haben in diesem Zusammenhang außer Betracht zu bleiben. Es war daher über den Angeklagten originär bezogen auf den Strafzweck (RIS-Justiz RS0090396) eine – tat- und schuldadäquate – Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu verhängen (zum zu beachtenden Verbot der reformatio in peius vgl Flora in WK² StGB § 37 Rz 11), wobei sich die Höhe des Tagessatzes von EUR 30,00 an den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Angeklagten orientiert (§ 19 Abs 2 StGB), der EUR 2.700,00 netto monatlich (14x jährlich) verdient und frei von Unterhaltspflichten ist. Die bestehenden Schulden wurden adäquat berücksichtigt. Die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe ergibt sich aus dem zwingenden Umrechnungsschlüssel des § 19 Abs 3 StGB.

Aufgrund der positiven Spezialprognose konnten zwei Drittel der Geldstrafe gemäß § 43a Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen werden, zumal auch generalpräventiven Erwägungen mit dem Vollzug des verbleibenden unbedingten Teils der Geldstrafe Genüge getan wird. Die Probezeit im höchstmöglichen Ausmaß gewährleistet einen hinreichenden Beobachtungszeitraum künftigen Wohlverhaltens.

In Anbetracht des nunmehr rechtskräftigen Schuldspruchs erfolgte der Privatbeteiligtenzuspruch an C* D* dem Grunde nach zu Recht. Das vom Erstgericht nach freier Überzeugung (§§ 369 Abs 2 StPO, 273 ZPO; Spenling, WK-StPO § 369 Rz 6) auf Basis des § 1325 ABGB zuerkannte Teilschmerzengeld von EUR 100,00 entspricht (gerafft) leichten Schmerzen in der Dauer von etwa einem Tag und ist auf Basis der festgestellten Verletzungen, die sich aus der Patientenkarte (ON 2.15) und den Angaben des C* D* (ON 2.7, 5) ergeben, weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Soweit die Berufung unter Verweis auf den im Ersturteil konstatierten Stoß des D*, wodurch der Angeklagte im Bereich der Stufen des WC-Containers nach hinten zu Boden stürzte (US 4), ein gänzliches Vorgehen nach § 366 Abs 2 StPO zu begründen sucht, scheitert dies an den weiteren Feststellungen im Ersturteil, wonach dieser Stoß („Schubser“) für die erlittenen Verletzungen des Angeklagten nicht kausal war (US 4). Im Übrigen ergibt sich aus der Aktenlage auch kein Hinweis auf eine Aufrechnungserklärung (vgl hiezu Spenling, WK-StPO § 369 Rz 8 f) des Berufungswerbers.

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