OLG Wien 23Bs156/25x

23Bs156/25xOberlandesgericht04.06.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 23Bs156/25x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0230BS00156.25X.0604.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. Mai 2025, GZ **, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt in der Justizanstalt ** unmittelbar aufeinanderfolgend drei Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von 13 Monaten. Zunächst wurde bis 18. März 2025 eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. November 2024, AZ ** (ON 6), wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB verhängte sechsmonatige Freiheitsstrafe vollzogen, nunmehr steht – infolge Widerrufs bedingter Strafnachsicht – eine weitere mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10. Juni 2024, AZ ** (ON 4), wegen der Vergehen der Nötigung nach „§ 105 Abs 1, 15 StGB“, des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB und des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB über ihn verhängte sechsmonatige Freiheitsstrafe in Vollzug. Im Anschluss daran wird A* noch eine mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 1. August 2024, AZ **, wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf die derzeit in Vollzug stehende Verurteilung – zunächst ebenso bedingt nachgesehene – verhängte einmonatige Zusatzfreiheitsstrafe zu verbüßen haben. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 18. Oktober 2025. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 2. April 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 7. Juni 2025 erfüllt sein.

Nachdem die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälftestichtag mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. Jänner 2025, AZ **, rechtskräftig versagt worden war (Einsicht Verfahrensautomation Justiz), lehnte das genannte Vollzugsgericht – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und jener des Anstaltsleiters (ON 2.1 S 5) – auch seine bedingte Entlassung zum Zweidrittelstichtag (nach dessen Anhörung [ON 7]) aus spezialpräventiven Erwägungen ab.

Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Beschlussverkündung erhobene (ON 7 S 2), in Folge nicht näher ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.

Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.

Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper, WK2 StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.

Der Strafgefangene weist bereits vier Verurteilungen (davon eine im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB stehend) auf (ON 3), welche allesamt (auch) wegen gegen die Freiheit gerichteter strafbarer Handlungen erfolgten, und delinquierte zuletzt trotz dreier gewährter bedingter Strafnachsichten, einer angeordneten Bewährungshilfe und während offener Probezeiten im äußerst raschen Rückfall neuerlich spezifisch einschlägig.

Angesichts dieser zuletzt neuerlich spezifisch einschlägigen Delinquenz im raschen Rückfall während dreier offener Probezeiten kann trotz des Erstvollzuges nicht davon ausgegangen werden, dass der durch den – zudem erst wenige Monate andauernden - Strafvollzug eingeleitete Umdenkprozess ausreichend ist, um A* im Fall seiner bedingten Entlassung – selbst unter Anordnung von rigorosen Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB (die Anordnung von Bewährungshilfe hat schon bisher nicht deliktsverhindernd gewirkt) - gleich wirksam von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten wie der weitere Vollzug.

Vielmehr lässt eine Gesamtwürdigung der angesprochenen Aspekte die dem Strafgefangenen zu erstellende Kriminalprognose negativ ausfallen, woran die im Antrag auf bedingte Entlassung ins Treffen geführte Wohnmöglichkeit ebensowenig etwas ändert wie der Umstand, dass er nach der Haftentlassung beabsichtigt, eine Tätigkeit als Musikproduzent auszuüben (ON 2.2).

Damit entspricht der angefochtene Beschluss der Sach- und Rechtslage, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.

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