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1R27/25k•OLG Wien 1R27/25k
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Weixelbraun als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag.a Kulka und den Kommerzialrat Mag. Goliasch in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geb. am *, ** B, *straße , vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in 4020 Linz, gegen die beklagten Parteien 1. C B-D GmbH Co KG, FN *, ** B, **straße *, und 2. E AG, Amtsgericht Braunschweig **, **, **, Deutschland, beide vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen EUR 21.083,24 samt Zinsen, über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 11.498,15) gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 30.12.2024, **-82, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es unter Einschluss der bereits in Rechtskraft erwachsenen Teile lautet:
„1. Die Klagsforderung besteht gegenüber der zweitbeklagten Partei mit EUR 11.498,15 zu Recht.
2. Die Gegenforderung der zweitbeklagten Partei besteht nicht zu Recht.
3. Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen EUR 11.498,15 samt 4% Zinsen p.a. seit 25.1.2018 Zug um Zug gegen Rückgabe des KFZ F* mit der Fahrgestellnummer G* zu zahlen.
4. Das Zinsmehrbegehren, die zweitbeklagte Partei sei weiters schuldig, der klagenden Partei 4% Zinsen aus EUR 21.083,24 von 25.1.2018 bis 21.1.2025 zu zahlen, wird abgewiesen.
der zwischen der klagenden Partei und der erstbeklagten Partei abgeschlossene Kaufvertrag vom 20.12.2012 über den Ankauf des F* mit der Fahrgestellnummer G* um EUR 27.029,80 werde ex tunc aufgehoben;
die erstbeklagte Partei sei zur ungeteilten Hand mit der zweitbeklagten Partei schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen EUR 21.083,24 samt 4% Zinsen p.a. aus EUR 27.029,80 seit 21.12.2012 Zug-um-Zug gegen Rückgabe des KFZ zu zahlen;
sowie die Eventualbegehren,
die erstbeklagte Partei sei zur ungeteilten Hand mit der zweitbeklagten Partei schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen EUR 6.000 samt 4% Zinsen p.a. zu zahlen;
es werde mit Wirkung zwischen der klagenden Partei und der erstbeklagten Parteien festgestellt, sie hafte zur ungeteilten Hand mit der zweitbeklagten Partei für jeden Schaden, welcher der klagenden Partei aus dem Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung entstehe;
werden abgewiesen.
6. Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei die mit EUR 6.730,18 (darin enthalten EUR 921,69 USt und EUR 1.200 Barauslagen) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
7. Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 1.207,43 (Barauslagen) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.“
Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 2.652,82 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin EUR 238,97 USt und EUR 1.219 Pauschalgebühr) zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klägerin erwarb mit Kaufvertrag vom 20.12.2012 von der Erstbeklagten um EUR 27.029,80 das Fahrzeug F* mit der Fahrgestellnummer G*, das mit einem 2l Dieselmotor mit 103 KW/140 PS (Typ ) ausgestattet ist. Das Fahrzeug wurde der Klägerin am 19.3.2013 übergeben. Die Zweitbeklagte ist nicht die Herstellerin des Fahrzeugs, aber die Herstellerin des Motors. Dass das Fahrzeug dem Anwendungsbereich der VO 715/2007/EG unterliegt, ist unstrittig.Die Klägerin nahm bei Unterzeichnung des Kaufvertrags an der Aktion „ der C* H*“ teil. Voraussetzung dafür war eine Finanzierungszusage durch die C* H* AG, welche die Klägerin erhielt. Weiters musste die Klägerin eine Anzahlung von EUR 2.000 bis zum 29.11.2012 leisten; dem kam sie auch nach. Den restlichen Kaufpreis finanzierte die C* H* AG aufgrund einer Finanzierungszusage. Die C* H* AG erteilte die Finanzierungszusage zwischen der Unterzeichnung des Kaufvertrags am 20.12.2012 und der Übergabe des Fahrzeugs am 19.3.2013, wobei der Zeitpunkt nicht weiter konkretisiert werden kann.
„Es kann nicht festgestellt werden, dass es sich bei der Finanzierung um eine Leasingfinanzierung handelte. Es kann nicht festgestellt werden, dass es sich dabei um eine Kreditfinanzierung handelte.“
Nach Rückzahlung der Finanzierung wurde der Eigentumsvorbehalt aufgelöst; das Fahrzeug steht nach wie vor im Eigentum der Klägerin.
Im Motor I* und daher auch im gegenständlichen Fahrzeug war ursprünglich eine Abschalteinrichtung verbaut. Dabei wurden zwei Modi programmiert, nämlich Modus 1 und Modus 0, wovon der Modus 1 den NEFZ-Prüfstandtest über den kumulierten Weg des NEFZ-Testzyklus erkannte. Die Umschaltlogik verhinderte bzw reduzierte eine Abgasrückführung außerhalb des Prüfstandbetriebs. Es gab somit eine Prüfstandsoftware, um den NOx-Grenzwert von 180 mg/km bei der Typ 1 Prüfung einhalten zu können. Es war und ist nicht notwendig, im Rahmen der Typ 1 Prüfung in die Abgasrückführung einzugreifen.
Mit Schreiben vom 8.10.2015 informierte die J* GmbH die Klägerin davon, dass ihr Fahrzeug vom „Abgasskandal“ betroffen sei und daher Nacharbeiten am gegenständlichen Fahrzeug erforderlich seien. Die J* GmbH versicherte der Klägerin, dass ihr Fahrzeug technisch sicher und fahrbereit sei.
Die ursprüngliche Abschalteinrichtung in Form der Umschaltlogik ist mit einem Software-Update behebbar. Allerdings ist das nach dem Software-Update eingebaute Thermofenster beim Motor I* so programmiert, dass nur zwischen +15°C und +33°C Ansauglufttemperatur und bis zu einer Höhe von maximal 1.000 m eine volle Abgasrückführung gefahren wird. Aufgrund der klimatischen Bedingungen in Österreich ist die volle Abgasrückführung somit maximal 5 Monate im Jahr voll aktiv. Die Klägerin ließ das Update am 30.10.2017 durchführen, weshalb das Fahrzeug über das Thermofenster verfügt.
Mitarbeiter der Zweitbeklagten entwickelten auf Anweisung des Leiters der Abteilung der Motorentwicklung K* und in weiterer Folge L* und der Führungskraft aus dieser Abteilung M* spätestens seit 2006 den neuen I*-Motor mit der Umschaltlogik im Bewusstsein, dass es sich dabei um eine unzulässige Abschaltvorrichtung handelte und die in den USA bzw in der EU geltenden Emissionsnormen nur im Prüfmodus eingehalten werden. Weiters wussten die genannten Personen, dass die betroffenen Fahrzeuge ohne diese geheim gehaltene Abschalteinrichtung nicht in die USA hätten eingeführt werden dürfen bzw die EU-Typengenehmigung nicht hätten erlangen können. Sie hielten es zumindest für möglich und fanden sich damit ab, dass damit Fahrzeuge an Personen verkauft werden, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Fahrzeuge ohne unzulässige Abschalteinrichtung erwerben wollten und ohne diesen Irrtum keinen (oder zumindest einen inhaltlich anderen) Kaufvertrag schließen würden (./NN).
Zum Zeitpunkt des Kaufes konnte die Klägerin mit dem Begriff „Thermofenster“ oder „Abschalteinrichtung“ nichts anfangen. Auch zum Zeitpunkt des Updates wusste sie nicht, was ein Thermofenster im gegenständlichen Zusammenhang ist. Wenn die Klägerin gewusst hätte, dass das Fahrzeug über die gegenständliche Abschalteinrichtung verfügt, hätte sie das Fahrzeug nicht gekauft. Sie hätte das Fahrzeug auch nicht gekauft, wenn sie von dem Risiko gewusst hätte, dass sie mit ihrem Fahrzeug nicht am Verkehr teilnehmen darf.
Zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung betrug der Kilometerstand 143.653 km. Aufgrund der mittleren jährlichen Fahrleistung und der Fahrzeuggröße ist von einer mittleren maximalen Gesamtfahrleistung von 250.000 km auszugehen.
Die Klägerin begehrte die Aufhebung des mit der Erstbeklagten geschlossenen Kaufvertrags, weiters von beiden Beklagten unter Anrechnung eines Benützungsentgelts EUR 21.083,24 sA Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, hilfsweise EUR 6.000 sA; wieder hilfsweise stellte sie ein Feststellungsbegehren.
Gegenüber der Zweitbeklagten stützte sie sich auf Schadenersatz wegen einer Schutznormverletzung, auf § 874, § 1295 Abs 2 ABGB und auf listige Irreführung. Sie brachte dazu – soweit für das Berufungsverfahren relevant – im Wesentlichen vor, der PKW sei mangelhaft, weil darin eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut sei. Ihr sei bei Kauf des Fahrzeuges wichtig gewesen, ein umweltfreundliches Dieselfahrzeug mit entsprechend geringem Verbrauch zu erwerben. Die Gesetzeskonformität, der niedrige Verbrauch des Fahrzeugs sowie der ausgezeichnete Ruf der Zweitbeklagten, die Wertbeständigkeit der Fahrzeuge, das Vertrauen in die Qualität der Produkte und der vermeintliche Technologievorsprung seien Inhalt des Vertrags geworden. Hätte die Klägerin bereits im Zeitpunkt des Kaufs gewusst, dass das Fahrzeug von der Zweitbeklagten manipuliert worden sei, deshalb repariert werden müsse und die versprochenen Eigenschaften nicht für die Lebensdauer des Fahrzeugs gewährleistet werden könnten und somit auch der beworbene Technologievorsprung gar nicht bestehe, hätte sie das Fahrzeug nicht erworben. Die Zweitbeklagte habe die Klägerin vorsätzlich in die Irre geführt und geschädigt, zumal deren Angaben zum Fahrzeug bewusst unrichtig gewesen seien. Die Rechtswidrigkeit und das Verschulden in Bezug auf die Manipulationen und das Unterlassen der Aufklärung seien unstrittig. Die Zweitbeklagte hafte daher für die listige Irreführung nach § 874 ABGB, weshalb sie Naturalrestitution zu leisten habe. Darüber hinaus habe die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz des durch die vorsätzlich durchgeführte Manipulation entstandenen Schadens gemäß § 1295 iVm § 1323 ABGB sowie als Verbraucherin einen Anspruch nach § 2 UWG aufgrund des irreführenden Verhaltens der Zweitbeklagten. Die Klägerin berücksichtige ein Benutzungsentgelt von EUR 5.946,56, das sich aus 55.000 gefahrenen Kilometern der noch zu erwartenden Gesamtlaufleistung von 250.000 km ergebe.
Die Beklagten bestritten das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach und beantragten Klagsabweisung. Sie brachten – soweit für das Berufungsverfahren relevant - zusammengefasst vor, das Klagevorbringen sei unschlüssig; die Klägerin begehre einen Schaden aufgrund eines zu hohen Kaufpreises, dafür sei aber Voraussetzung, dass die Klägerin irgendeinen Kaufpreis gezahlt habe. Das sei nicht der Fall, weil die Klägerin einen Leasingvertrag abgeschlossen habe. Der Abschluss des Kaufvertrags habe lediglich dazu gedient, den Leasinggegenstand zu spezifizieren. Der Kaufpreis sei zur Gänze von der Leasinggeberin gezahlt worden. Die Klägerin könne somit allenfalls die Zahlung von überhöhten Leasingentgelten als Schaden geltend machen.
Den Einwand, dass im Fahrzeug keine unzulässigen Abschalteinrichtungen verbaut seien, zogen die Beklagten in der Tagsatzung vom 18.10.2024 zurück (Verlesung des zurückgewiesenen Schriftsatzes ON 75).
Selbst wenn ein Schaden bei der Klägerin vorliegen würde, sei im Wege des Vorteilausgleichs sowohl der Wiederverkaufswert als auch die beinahe über 12 Jahre andauernde uneingeschränkte Nutzung des Fahrzeuges durch die Klägerin zu berücksichtigen.
In der Tagsatzung vom 18.10.2024 wandten die Beklagten eine Gegenforderung von EUR 15.531,64 an Benützungsentgelt aufrechnungsweise ein.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage gegenüber beiden Beklagten ab.
Es traf die auf den Seiten 6 bis 8 des angefochtenen Urteils wiedergegebenen, in zweiter Instanz unstrittigen Feststellungen, die eingangs dieser Entscheidung auszugsweise – soweit für das Berufungsverfahren relevant – wiedergeben wurden und auf die im Übrigen verwiesen wird.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht – soweit für das Berufungsverfahren relevant – aus, jede Partei habe grundsätzlich die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, den Schadenseintritt müsse daher der Geschädigte beweisen. Im vorliegenden Fall habe sich die Klägerin auf einen Schaden aus dem ursprünglichen Kaufvertrag berufen. Es habe aber nicht festgestellt werden können, ob es sich bei der Finanzierung um eine Leasingfinanzierung gehandelt habe und der Kaufvertrag daher nur der Spezifikation des Fahrzeugs gedient habe oder ob es sich dabei um eine Kreditfinanzierung gehandelt habe. Diese negative Feststellung gehe zu Lasten der Klägerin, die somit einen konkreten Schadenseintritt nicht beweisen habe können, weshalb die Klage abzuweisen sei.
Nur gegen die Klagsabweisung des Begehrens auf Zahlung im Umfang von EUR 11.498,15 sA Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs unter Anrechnung eines Benützungsentgelts sowie gegen die Abweisung des in eventu erhobenen Zahlungsbegehrens von EUR 6.000 sA gegenüber der Zweitbeklagten richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem im angefochtenen Umfang auf Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Zweitbeklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist berechtigt.
1. 1 Der Oberste Gerichtshof führte zu vom Abgasskandal betroffenen, mittels Leasing finanzierten Fahrzeug-Kaufverträgen Folgendes aus (1 Ob 12/24g [31 ff; mwN]):
„2.1 Der Oberste Gerichtshof unterscheidet im Zusammenhang mit der Finanzierung des Kaufs eines mit einer Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs durch Leasing danach (10 Ob 53/23a Rz 15 ff; 3 Ob 226/23s Rz 14 f; 4 Ob 69/24m Rz 23 ff), ob ein Kaufvertrag des Leasingnehmers mit dem Fahrzeughändler nur der Spezifikation des Fahrzeugs diente (sodass der Leasinggeber unmittelbar in den Kaufvertrag eintrat) oder ob der Leasingvertrag erst nach dem Erwerb des Fahrzeugs abgeschlossen wurde.
Der ersten Fallgruppe liegt zugrunde, dass der Leasingnehmer von Anfang an beabsichtigte, den Erwerb des Fahrzeugs über Leasing zu finanzieren (7 Ob 88/23a Rz 10 f; 7 Ob 128/23h Rz 12). Der Leasingvertrag bildet hier mit dem Kaufvertrag eine vertragliche Einheit und wird in der Regel gleichzeitig abgeschlossen (vgl 10 Ob 43/23a Rz 17). In dieser Konstellation tritt der Leasinggeber unmittelbar in den Kaufvertrag ein, sodass ihm und nicht dem Leasingnehmer ein Schaden entsteht (7 Ob 200/23x Rz 5 mwN).
Die zweite Fallgruppe ist dadurch geprägt, dass der Kaufvertrag nicht ausschließlich der Spezifikation des Fahrzeugs für den Abschluss eines Finanzierungsleasingvertrags diente, sondern zunächst ein zivilrechtlich wirksamer Kaufvertrag zwischen dem Händler und der späteren Leasingnehmerin zustande kam und erst in der Folge zur Finanzierung des Kaufpreises ein Leasingvertrag (einschließlich Übertragung des Eigentums am Fahrzeug vom Leasingnehmer an den Leasinggeber) zustande kommt (8 Ob 22/22a; 8 Ob 109/23x; 6 Ob 23/24m Rz 10 ff). In diesem Fall erleidet der Käufer (schon) durch den Abschluss des Kaufvertrags einen Schaden in seinem Vermögen. Ob er das Fahrzeug von Anfang an leasen wollte oder ob er es vom Leasinggeber später zurückkauft, wirkt sich darauf nicht aus. […]“
1. 2 Zu 4 Ob 103/24m [12] hielt der Oberste Gerichtshof zur Frage der Aktivlegitimation eines Leasingnehmers fest:
„Der Oberste Gerichtshof bejahte bereits mehrfach die Schlüssigkeit von Schadenersatzbegehren bzw die Aktivlegitimation eines Leasingnehmers, wenn der Kaufvertrag nicht ausschließlich der Spezifikation des Fahrzeugs für den Abschluss eines Finanzierungsleasingvertrags diente, sondern zunächst ein zivilrechtlich voll wirksamer Kaufvertrag zwischen dem Händler und dem späteren Leasingnehmer geschlossen wurde und erst in der Folge zur Finanzierung des Kaufpreises ein Leasingvertrag zustande kam (vgl 8 Ob 22/22a; 8 Ob 109/23x; 6 Ob 23/24m; 10 Ob 13/24w; 4 Ob 69/24m; 9 Ob 58/23d). Schließt der Kläger einen zivilrechtlich voll wirksamen Kaufvertrag – was insbesondere durch eine von ihm an den Händler geleistete Anzahlung zum Ausdruck kommt – und erst nachträglich einen Leasingvertrag, wird angenommen, dass der Kauf- und der Leasingvertrag keine vertragliche Einheit bilden. In diesem Fall erleidet der Kläger (schon) durch den Abschluss des Kaufvertrags respektive den überteuerten Kauf einen Schaden in seinem Vermögen. Ob er das Fahrzeug von Anfang an leasen wollte oder er es von der Leasinggeberin später zurückkauft, wirkt sich darauf nicht aus (10 Ob 7/24p).“
1. 3 Der OGH erachtete in der Entscheidung zu 8 Ob 22/22a vom 27.6.2023 [15] das Vorbringen der dortigen Klägerin, die eine vereinbarte Anzahlung an die Händlerin leistete und nach Abschluss des Kaufvertrages einen Leasingvertrag abschloss, als im Sinne der Behauptung eines eigenen Schadens schlüssig.
1. 4 Entscheidungswesentlich sind hier nachstehende Auszüge der ./A, ./B und ./C, die als unstrittige Urkunden der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können (vgl RS0121557):
Im Kaufvertrag ./A vom 20.12.2012 ist angeführt:
„[…] Liefertermin: 2te Hälfte März
[…] vorbehaltlich Finanzierungszusage N* [C* H*]
[…] Der Käufer leistet bis zum 29.12.2012 eine Anzahlung von EUR 2.000.
[…] 1. Zahlungsbedingungen
1. 1 Die im Kaufvertrag vereinbarten Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur auf das Bankkonto des Verkäufers oder an schriftlich Bevollmächtigte geleistet werden.[…]“
Der Rechnung ./B ist zu entnehmen: „[…] Datum 18.3.2013 (= Tag der Lieferung) […] Das Eigentumsrecht geht vereinbarungsgemäß auf die C* H* AG über. […]“.
Der Übergabebestätigung ./C ist im Punkt Zahlungsmodalitäten zu entnehmen: „ […] Finanzierungszusage (Institut): O* Kredit […] € 22.100,60 Sonstiges Anz + 1. Zahlung (2.000 bez.) […]“
Das Erstgericht stellte fest (US 7), dass die Klägerin bei der Unterzeichnung des Kaufvertrags an einer Bonus Aktion der C* H* AG teilnahm und dass sie die dafür notwendige Voraussetzung einer Finanzierungszusage der C* H* AG erhielt. Die Klägerin leistete eine Anzahlung von EUR 2.000 bis 29.12.2012 und die C* H* AG finanzierte den restlichen Kaufpreis aufgrund einer zwischen Unterzeichnung des Kaufvertrages vom 20.12.2012 und der Übergabe des Fahrzeugs am 19.3.2013 erteilten Zusage.
Das Erstgericht begründet seine Klagsabweisung damit, dass die Negativfeststellung, „Es kann nicht festgestellt werden, ob es sich bei der Finanzierung um eine Leasingfinanzierung handelte und der Kaufvertrag daher nur der Spezifikation des Fahrzeugs diente oder ob es sich dabei um eine Kreditfinanzierung handelte“, zu Lasten der Klägerin gehe, die einen konkreten Schadenseintritt aus dem ursprünglichen Kaufvertrag nicht beweisen habe können.
1. 5 Dazu ist festzuhalten, dass diese Passage keine reinen (negativen) Feststellungen zum Sachverhalt, sondern vielmehr rechtliche Schlussfolgerungen zur Kategorisierung der Finanzierung enthält, die folglich nicht ungeprüft als unbekämpfte Feststellungen der weiteren rechtlichen Beurteilung zugrundezulegen sind.
Der erkennende Senat übernimmt davon als Feststellung lediglich, dass nicht festgestellt werden kann, dass es sich bei der Finanzierung um eine Leasingfinanzierung handelt bzw dass nicht festgestellt werden kann, dass es sich um eine Kreditfinanzierung handelt.
1. 6 Die Schlüssigkeit einer Klage kann nur anhand der konkreten Behauptungen im Einzelfall geprüft werden (RS0037780). Die Klägerin brachte vor, dass kein Leasingvertrag abgeschlossen worden sei und aus ./C hervorgehe, dass es sich um einen Kreditvertrag gehandelt habe.
Die Zweitbeklagte trug vor, die Klägerin habe als Leasingnehmerin keinen Schaden erlitten. Die Leasinggeberin sei aufgrund des Leasingvertrages in den Kaufvertrag anstelle der Klägerin eingetreten und habe zur Gänze den Kaufpreis gezahlt, die Klägerin habe ausschließlich die im Leasingvertrag festgelegten Zahlungen an die Leasinggeberin geleistet. Der Abschluss des Kaufvertrages habe lediglich dazu gedient, den Leasinggegenstand zu spezifizieren und könne keinen Schaden der Klägerin als Leasingnehmerin begründen.
1. 7 Die Klägerin trägt nach allgemeinen Grundsätzen die Behauptungs- und Beweislast für die von ihr aufgestellte Behauptung, sie habe einen Schaden erlitten (RS0106638, RS0037797), jedoch ist – entgegen der Ansicht des Erstgerichts - die Zweitbeklagte beweispflichtig für die von ihr bestrittene Aktivlegitimation der Klägerin. Wie die Klägerin zutreffend einwendet, ist bei der Prüfung der Frage, ob der Kauf- und der Leasingvertrag eine Einheit bilden, zu beachten, dass die Beklagte für den von ihr erhobenen Einwand der fehlenden Aktivlegitimation auch die Beweislast trägt (3 Ob 121/23z [26]; 10 Ob 7/24p [29]). Hier erhob die Zweitbeklagte zwar nicht expressis verbis den Einwand der fehlenden Aktivlegitimation, jedoch bestritt sie die Sachlegitimation der Klägerin zur Geltendmachung des behaupteten Schadens und behauptete dagegen jene der „Leasinggeberin“.
1. 8 Soweit die Berufungsgegnerin weiters vorträgt, dass der gesamte Kaufpreis von der C* H* AG finanziert wurde, weicht sie vom festgestellten Sachverhalt ab, da feststeht, dass die Klägerin eine Anzahlung von EUR 2.000 leistete. Dass die Klägerin an den Verkäufer zahlte, ist wieder Punkt 1.1 der Zahlungsbedingungen in ./A zu entnehmen, der eine Zahlung an den Verkäufer oder von ihm Bevollmächtigte vorschreibt.
1. 9 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die vom Erstgericht getroffenen Negativfeststellungen zu Lasten der Zweitbeklagten gehen, die nicht die fehlende Aktivlegitimation der Klägerin unter Beweis stellen konnte.
2. Die auf mangelnde Aktivlegitimation gestützte Abweisung des Klagebegehrens gegenüber der Zweitbeklagten durch das Erstgericht erfolgte daher nicht zu Recht, weshalb nun der Anspruch der Klägerin weiter zu prüfen ist:
2. 1 Die Klägerin begründet die von ihr vorgetragene Haftung der Zweitbeklagten damit, dass die verbaute Umschaltlogik und das Thermofenster unzulässig seien. In Kenntnis dieser Umstände hätte die Klägerin das Fahrzeug nicht gekauft, weshalb die Kausalität gegeben sei. Die Zweitbeklagte hafte daher gemäß §§ 874, 1295 Abs 2 ABGB für den eingetretenen Schaden. Der Klägerin stehe Naturalrestitution zu, dies unter Anrechnung des Benützungsentgelts von EUR 15.531,65.
2. 2 Sowohl die ursprüngliche Umschaltlogik bzw Prüfstanderkennung als auch ein nach dem Update verbliebenes Thermofenster mit einem Temperaturbereich wie im hier festgestellt wurden in der Rechtsprechung bereits als Abschalteinrichtungen im Sinne von Art 3 Z 10 VO 715/2007/EG qualifiziert, die nicht nach dem – hier in Frage kommenden – Ausnahmetatbestand des Art 5 Abs 2 Satz 2 lit a VO 715/2007/EG zulässig sind (vgl 10 Ob 2/23a vom 21. 2. 2023 Rz 55 ff; 10 Ob 16/23k Rz 24; 6 Ob 158/22m Rz 45; 8 Ob 17/24v; uva).
Dass beim Motor im Auto der Klägerin eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt, ist unstrittig, da die Beklagte ihr gesamtes Bestreitungsvorbringen zur Behauptung unzulässiger Abschalteinrichtungen zurückzog.
2. 3 Die Zweitbeklagte haftet als Herstellerin des Motors der Klägerin unmittelbar aus Schadenersatz wegen arglistiger Irreführung nach § 1295 Abs 2 und § 874 ABGB (3 Ob 40/23p Rz 34; 10 Ob 31/23s Rz 50; 10 Ob 13/24w [29] ua). Die Schadenersatzpflicht nach § 874 ABGB greift auch dann, wenn die arglistige Irreführung nicht durch den Vertragspartner, sondern durch einen Dritten erfolgt ist (RS0016298; 4 Ob 150/22w [36], 8 Ob 7/25z [15]; ua). List im Sinne des § 870 ABGB ist rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung (RS0014821), wobei dolus eventualis ausreicht (RS0014837; 10 Ob 31/23s [52]; ua). Das Verhalten des Täuschenden und damit der Irrtum muss für den Vertragsabschluss kausal sein (RS0014790; RS0014821 [T3]): Der Vertragsschließende wird durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen in Irrtum geführt oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen in seinem Irrtum belassen oder bestärkt und dadurch zum Vertragsabschluss bestimmt (4 Ob 204/23p Rz 40; RS0014827 [T4, T5] ua). Nach § 1295 Abs 2 ABGB ist schadenersatzpflichtig, wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise absichtlich Schaden zufügt. Auch dafür genügt bedingter Vorsatz (RS0026603; 6 Ob 161/22b [35]; ua).
Eine Haftung der Zweitbeklagten setzte voraus, dass ihre Organe oder jene Personen, die in ihrer Organisation eine leitende Stellung mit selbständigem Wirkungsbereich innehaben, also in verantwortlicher, leitender oder überwachender Funktion Tätigkeiten für die juristische Person ausüben und dabei mit eigenverantwortlicher Entscheidungsbefugnis ausgestattet sind (Repräsentanten; vgl RS0009113; RS0009133; RS0107916; 8 Ob 81/23d [13]; ua), es zumindest für möglich hielten und sich damit abfanden, zu bewirken oder dazu beizutragen, dass der gegenständliche Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung an Fahrzeugkäufer verkauft wird, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Fahrzeuge ohne unzulässige Abschalteinrichtung erwerben wollen und ohne diesen Irrtum keinen Kaufvertrag (oder zumindest einen mit anderem Inhalt) schließen würden (10 Ob 31/23s [53]).
Die Klägerin hat sich auf ein derartiges (als arglistig und sittenwidrig zu qualifizierendes) Verhalten, nämlich der Entwicklung eines für den Markt bestimmten „manipulierten“ Motors mit verbotener Abschalteinrichtung, durch die Zweitbeklagte bzw ihre (namentlich genannten) Organe und leitenden Mitarbeiter berufen. Zu ähnlichen Behauptungen hat der Oberste Gerichtshof schon grundsätzlich klargestellt, dass darin eine für den Vertragsabschluss des Fahrzeugkäufers kausale Täuschung liegen kann, wenn dieser das Fahrzeug sonst nicht erworben hätte (4 Ob 204/23p [36, 43]; 6 Ob 161/22b [31] und [37]; 4 Ob 150/22w [33, 41]; 8 Ob 7/25z [17 f]).
Die Beklagte wendet sich im Berufungsverfahren nicht gegen diese dargelegten Grundsätze, trägt jedoch vor, dass die Klägerin das Vorliegen einer absichtlichen sittenwidrigen Schädigung nach § 1295 Abs 2 ABGB bzw einer vorsätzlichen Täuschung gemäß § 874 ABGB nicht unter Beweis gestellt habe. Das Erstgericht habe keine Feststellungen hinsichtlich eines listigen oder sittenwidrigen Handelns der Vertreter der Zweitbeklagten getroffen, die eine Beurteilung des Klagebegehrens aufgrund der genannten Anspruchsgrundlagen zuließe.
2. 4 Aufgrund der unbekämpften erstgerichtlichen Feststellungen steht fest, dass Mitarbeiter der Zweitbeklagten auf Anweisung des Leiters der Abteilung der Motorentwicklung K*, und in weiterer Folge L* und der Führungskraft dieser Abteilung M* spätestens seit 2006 den neuen I*-Motor mit der Umschaltlogik im Bewusstsein entwickelten, dass es sich dabei um eine unzulässige Abschaltvorrichtung handelte und die in den USA bzw in der EU geltenden Emissionsnormen nur im Prüfmodus eingehalten werden. Die genannten Personen wussten, dass die betroffenen Fahrzeuge ohne diese geheim gehaltene Abschalteinrichtung nicht in die USA hätten eingeführt werden dürfen bzw die EU-Typengenehmigung nicht hätten erlangen können. Sie hielten es zumindest für möglich und fanden sich damit ab, dass damit Fahrzeuge an Personen verkauft werden, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Fahrzeuge ohne unzulässige Abschalteinrichtung erwerben wollten und ohne diesen Irrtum keinen (oder zumindest einen inhaltlich anderen) Kaufvertrag schließen würden.
Weiters steht fest, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Kaufes mit dem Begriff „Thermofenster“ oder „Abschalteinrichtung“ nichts anfangen konnte. Auch zum Zeitpunkt des Updates wusste sie nicht, was ein Thermofenster im gegenständlichen Zusammenhang ist. Wenn die Klägerin gewusst hätte, dass das Fahrzeug über die gegenständliche Abschalteinrichtung verfügt, hätte sie das Fahrzeug nicht gekauft. Sie hätte das Fahrzeug auch nicht gekauft, wenn sie von dem Risiko gewusst hätte, dass sie mit ihrem Fahrzeug nicht am Verkehr teilnehmen darf.
2. 5 Es liegen also Feststellungen eines konkreten Sachverhalts vor, aus dem sich eine Haftung der Beklagten nach den §§ 874, 1295 Abs 2 ABGB ableiten lässt (vgl 1 Ob 102/24t [23]). Der Zweitbeklagten zuzurechnende leitende Angestellte versahen in sittenwidriger Schädigungsabsicht (§ 1295 Abs 2 ABGB) den auch im hier zu beurteilenden Fahrzeug verbauten Motor I* mit einer Umschaltlogik; die Zweitbeklagte ist daher als nach § 874 ABGB schadenersatzpflichtige listige Dritte anzusehen. Die arglistig in die Irre geführte Klägerin kann Vertragsaufhebung als Schadenersatz begehren (vgl dazu Riedler in Schwimann/Kodek5 § 874 ABGB Rz 12; I. Vonkilch in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ § 874 ABGB Rz 82). Die Zweitbeklagte ist als nicht vertragsbeteiligte Dritte (vgl RS0016298) zur Leistung von Schadenersatz nach § 874 ABGB an die Klägerin wegen des Einbaus der Umschaltlogik im Wege der Naturalrestitution durch Rückzahlung des Kaufpreises verhalten (vgl 2 Ob 5/23h [34, 36 f]).
Da der Schadenersatzanspruch nach §§ 874, 1295 Abs 2 ABGB zu bejahen ist, kommt es hier nicht darauf an, ob dem Motorenhersteller gleich einem Fahrzeughersteller ein unvermeidbarer Verbotsirrtum insbesondere im Hinblick darauf zugute käme, dass die für die EGTypgenehmigung oder für anschließende Maßnahmen zuständige Behörde die eingebaute Abschalteinrichtung tatsächlich genehmigt hat. Da die Umschaltlogik im gegenständlichen Motor vorsätzlich implementiert wurde, ist es irrelevant, ob der Zweitbeklagten das weitere Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung nach dem SoftwareUpdate als Verschulden anzulasten oder ob sie insofern einem unverschuldeten Rechtsirrtum unterlegen wäre (vgl RS0134560; vgl 1 Ob 102/24t [23]; 6 Ob 149/23i [16]; 8 Ob 17/24v [46]).
2. 6 Da die Zweitbeklagte hier bereits nach §§ 874, 1295 Abs 2 ABGB haftet, kann auch dahingestellt bleiben, dass nach der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nur derjenigen Person oder Stelle eine Verletzung des Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG zur Last gelegt werden kann, die im Typengenehmigungsverfahren als Herstellerin des Fahrzeugs auftrat und die Übereinstimmungsbescheinigung ausstellte (RS0134616). Damit ist auch das im Verfahren ** (**, **) des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien mit Beschluss vom 27.9.2024 dem Gerichtshof der Europäischen Union zu C-751/24, Gebrüder Weiss, vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen (ob auch Handlungen des Motorenherstellers – wie hier der Zweitbeklagten – als vom Schutzzweck der genannten unionsrechtlichen Bestimmungen umfasst wären) gegenständlich nicht präjudiziell (vgl dazu 8 Ob 81/23d, 8 Ob 17/24v). Ob ein UWG-Verstoß als weitere Haftungsgrundlage in Frage kommt, muss ebenfalls nicht mehr erörtert werden.
3. Nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RS0134263) ist der Gebrauchsnutzen des Käufers eines Kfz, der die Rückabwicklung nicht zu vertreten hat, grundsätzlich in Abhängigkeit von den gefahrenen Kilometern linear zu berechnen. Die Vorteilsanrechnung hat nicht von Amts wegen zu erfolgen, sondern nur über Einwendung des Schädigers, den für deren Voraussetzungen die Behauptungs- und Beweislast trifft (RS0036710).
Die Zweitbeklagte hat im erstgerichtlichen Verfahren den Gebrauchsnutzen der Klägerin am PKW als anzurechnenden Vorteil eingewandt. Der Nutzen ist ausgehend vom Kaufpreis anhand eines Vergleichs zwischen tatsächlichem Gebrauch (gefahrene Kilometer) und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer (erwartete Gesamtlaufleistung bei Neufahrzeugen) zu bestimmen (2 Ob 5/23h [50]). Diese Anrechnung im Rahmen des Vorteilsausgleichs hat durch unmittelbaren Abzug von der Klageforderung und nicht etwa aufrechnungsweise in Form einer Gegenforderung zu erfolgen, weshalb auch die eingewandte Gegenforderung nicht zu Recht besteht (2 Ob 5/23h [53]; 10 Ob 2/23a [37-41] mwN).
Die Klägerin ficht das erstgerichtliche Urteil lediglich im Umfang von EUR 11.498,15, also schon unter Berücksichtigtung des vom Kaufpreis abzuziehenden Benützungsentgelts von EUR 15.531,65 (Kaufpreis von EUR 27.029,80 multipliziert mit den gefahrenen Kilometern von 143.653, dividiert durch die Gesamtlaufleistung von 250.000 Kilometern) an. Die erstgerichtliche Abweisung des über den Betrag von EUR 11.498,15 hinausgehenden Mehrbegehrens wurde folglich rechtskräftig, weshalb nur noch über den Betrag von EUR 11.498,15 spruchgemäß zu entscheiden war; das Benützungsentgelt zu Lasten der Klägerin ist damit nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.
4. Die Klägerin begehrt in ihrer Berufung, dass ihr ab der Klagszustellung Zinsen aus dem eingeklagten Betrag (EUR 21.083,24) und erst ab dem Tag, nachdem die Berufung eingebracht wurde (21.1.2025) aus dem um den Vorteilsausgleich reduzierten Betrag (EUR 11.498,15) zugesprochen werden.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des OGH wird (auch) ein Schadenersatzanspruch wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung nach Art 5 VO 715/2007/EG erst mit der zahlenmäßig bestimmten Geltendmachung durch den Zugang einer Mahnung, Klage oder Klageerweiterung fällig, sodass Verzugszinsen erst ab diesem Zeitpunkt mit Erfolg gefordert werden können (vgl zuletzt 6 Ob 5/25s [13]).
Die Klägerin macht Verzugszinsen aus einer Schadenersatzforderung geltend, die ihr nur auf Basis des letztlich zugesprochenen (um den Vorteilsausgleich reduzierten) Betrags ab Geltendmachung gegenüber der Zweitbeklagten zustehen können. Die Vornahme eines Vorteilsausgleichs führt nicht dazu, dass sie Verzugszinsen zunächst (seit Klagszustellung) vom höheren eingeklagten Betrag, und erst ab Erhebung eines Rechtsmittels aus dem letztlich zugesprochenen Betrag begehren kann. Verwiesen wird auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung, die Verzugszinsen ab Klagszustellung auf Basis bloß des ersiegten Betrags zuspricht (10 Ob 2/23a [25.4.2023]; 8 Ob 97/22f ua).
5. Der Berufung war daher insgesamt Folge zu geben und das angefochtene Urteil spruchgemäß abzuändern. Die von der Klägerin angeregte Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens war nicht aufzugreifen.
Die neu zu fassende Kostenentscheidung im Hinblick auf die Zweitbeklagte für das Verfahren erster Instanz beruht auf § 43 Abs 1 iVm (Kostenaufhebung) § 54 Abs 1a ZPO. Die Klägerin obsiegt von insgesamt EUR 21.083,24 mit EUR 11.498,15 das sind 54,5 %, damit rund die Hälfte. Die Anwendung des Kostenprivilegs des § 43 Abs 2 ZPO ist nicht geboten, da der zu Recht bestehende Klagsbetrag weder von richterlichem Ermessen abhängig war noch von einem Sachverständigen ausgemittelt wurde.
Ein Kläger, der mehrere Personen mit der Behauptung ihrer Solidarhaftung in Anspruch nimmt, aber zumindest gegenüber einer unterliegt, erhält vom unterlegenen Beklagten vollen Kostenersatz (bzw was also der kostenmäßig der seinem Obsiegensgrad entsprechenden Kosten) ohne Streitgenossenzuschlag (vgl Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.357 mwN). Die Klägerin hat daher gegenüber der Zweitbeklagten Anspruch auf 54,5 % ihrer privilegierten Barauslagen (wobei nur die tatsächlich zur Deckung des SV-Gebühren herangezogenen Kostenvorschüsse von EUR 2.400 zu berücksichtigen waren), allerdings ohne Streitgenossenzuschlag; das sind EUR 1.753,43. Die Zweitbeklagte erhält 45,5 % ihres Hälfteanteils an den Barauslagen, das sind EUR 546, die zu saldieren waren.
6. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Der von der Klägerin verzeichnete Zuschlag von 50% wird von ihr nicht weiter begründet. Ein Zuschlag für besondere Mühe nach § 21 Abs 1 RATG stünde nicht zu; die rechtsanwaltliche Leistung übersteigt weder dem Umfang noch der Art nach erheblich den Durchschnitt (vgl RS0112217); allein aus dem Grund der Anregung eines Vorabentscheidungsverfahrens kommt ein Honorarzuschlag nicht in Betracht (Obermaier, aaO Rz 3.27).
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil zu allen zu lösenden Rechtsfragen höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt.
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