OLG Innsbruck 6Bs153/25p

6Bs153/25pOberlandesgericht03.06.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Innsbruck 6Bs153/25p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0060BS00153.25P.0603.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung gemäß § 46 Abs 1 und 5 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 19.5.2025, GZ **-6, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).

BEGRÜNDUNG:

Begründung

Der am ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck einen Strafrest von 10 Monaten und 22 Tagen aus einer bedingten Entlassung zu B* des Landesgerichtes Ried im Innkreis (nunmehr C* des Landesgerichtes Salzburg). Im Anschluss daran ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu ** des Landesgerichtes Salzburg vorgesehen. Die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafen wurde mit dem unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Vollzugsgericht vom 7.2.2025 zu ** abgelehnt. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 19.1.2026. Am 3.8.2025 wird A* zwei Drittel der Freiheitsstrafen verbüßt haben.

Der Strafgefangene strebt seine bedingte Entlassung zu diesem Stichtag an und führte dazu im Erhebungsbogen aus, jede seiner Straftaten zu bereuen. Er habe das Haftübel diesmal stark zu spüren bekommen, weil er in der Justizanstalt Salzburg acht Monate lang täglich für 23 Stunden eingesperrt worden sei. Er habe selbst gesundheitliche Probleme und auch seiner Mutter solche gemacht. Sie sei seine einzige Bezugsperson.

Der Leiter der Justizanstalt bescheinigt dem am 11.4.2025 von der Justizanstalt Salzburg anher überstellten Strafgefangenen trotz dreier Ordnungswidrigkeiten ein gutes Anstalts- und Sozialverhalten, äußerte aufgrund dieser Ordnungswidrigkeiten jedoch Bedenken gegen eine bedingte Entlassung (ON 2.1).

Die Staatsanwaltschaft Innsbruck nahm aus spezialpräventiven Gründen ablehnend Stellung (ON 5).

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* nach Verbüßung von zwei Drittel des Strafenblocks ab und begründete dies mit näher dargelegten spezialpräventiven Erwägungen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die sogleich bei der Zustellung erhobene Beschwerde des Strafgefangenen, auf deren schriftliche Ausführung er verzichtete.

Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.

Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB). Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist nach § 46 Abs 4 StGB darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können (Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 46 Rz 15/1).

Die Strafregisterauskunft des Strafgefangenen weist bereits neun Eintragungen auf, wobei zwei Verurteilungen im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB zu vorangegangenen stehen. Bei der derzeitigen handelt es sich bereits um die dritte Hafterfahrung des Strafgefangenen. Im Jahre 2015 verbüßte er eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen. Mit Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis zu B* wurde er am 27.4.2021 aus dem Vollzug mehrerer Freiheitsstrafen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe sowie Erteilung der Weisung zur ambulanten Suchtberatung bedingt entlassen. Diese bedingte Entlassung musste mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 25.1.2023 zu C* nach Verlängerung der Probezeit widerrufen werden, weil A* die ihm erteilte Weisung trotz wiederholter Mahnungen nicht befolgte. Da auch die bereits wiederholte Anordnung von Bewährungshilfe sich nicht als geeignet erwies, den Strafgefangenen von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten, sind auch keine Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB ersichtlich, welche die von § 46 Abs 1 StGB für eine bedingte Entlassung geforderte Prognose verbessern könnten. Das Vorleben des Strafgefangenen lässt auch nach Ansicht des Beschwerdegerichts diese Prognose und damit eine bedingte Entlassung auch nach Verbüßung von zwei Drittel des Strafenblocks nicht zu.

Die Beschwerde musste damit erfolglos bleiben.

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