OLG Wien 31Bs141/25z

31Bs141/25zOberlandesgericht03.06.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 31Bs141/25z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0310BS00141.25Z.0603.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schwab als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache der A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 13. Mai 2025, GZ **, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Die am ** geborene rumänische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt * eine wegen §§ 241h Abs 1 Z 1, Abs 2 erster und zweiter Fall; 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 3, 130 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 zweiter Fall, 15; 241e Abs 1 und Abs 2 erster und zweiter Fall; 229 Abs 1; 148a Abs 1, Abs 2 erster Fall, Abs 4 StGB verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 3. März 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 3. Juni 2025, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 3. Jänner 2026 gegeben sein.

Mit dem angefochtenen Urteil lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung der Genannten nach § 46 Abs 1 StGB (iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG) nach Durchführung einer persönlichen Anhörung (ON 9) aus spezial- und generalpräventiven Gründen unter Verweis auf das Vorleben der Strafgefangenen sowie die Faktenvielzahl und den hohen Schaden ab.

Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Verkündung angemeldete (ON 9, 2) und zu ON 13 ausgeführte Beschwerde der Strafgefangenen.

Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.

Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eintrat, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.

Zutreffend verweist das Erstgericht auf das massiv getrübte Vorleben der Strafgefangenen. Diese war vor der nunmehr vollzugsgegenständlichen Verurteilung in mehreren europäischen Ländern (Deutschland, Italien, Spanien, Frankreich und Belgien) neunmal wegen durchwegs einschlägiger Delikte zu teilweise bedingt nachgesehenen, teilweise unbedingten Freiheitsstrafen und zu Geldstrafen verurteilt worden (rumänische ECRIS-Auskunft ON 8), wobei sie nach eigenen Angaben bislang bloß einmal tatsächlich in Haft war, nämlich in Deutschland (ON 56, 2 in AZ ** des Landesgerichtes für Strafsachen Wien). Insgesamt zeigen jedoch die zahlreichen Verurteilungen zwischen den Jahren 2005 und 2023 eine ganz besonders ausgeprägte Resozialisierungsresistenz und einen erheblichen Charaktermangel der Strafgefangenen. Im Zusammenhang mit dem großen sozialen Störwert der nunmehr ihr zur Last liegenden Taten (im Wesentlichen Bankanschlussdelikte mit zahllosen Geschädigten, ON 7) ist eine massiv negative Rückfallsprognose zu erstellen. Darüber hinaus konnte sich die Strafgefangene nicht einmal im geschützten Bereich des Strafvollzuges regelkonform verhalten und setzte eine Ordnungswidrigkeit (ON 3, 3).

Alldem kann die Beschwerde - dem zuwider - nur ihr angeblich „ruhiges Verhalten ohne Meldungen“ sowie eine behauptete psychische Beeinträchtigung entgegenhalten, damit die aufgezeigten spezialpräventiven Bedenken aber nicht ausreichend zerstreuen, zumal eine tatsächliche zukünftige Arbeitsmöglichkeit von A* nicht einmal behauptet wird (siehe ON 6, 1).

Auch – gemäß §§ 95 ff EU-JZG grundsätzlich mögliche - unterstützende Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB kommen im konkreten Fall im Hinblick auf die aufgezeigten erheblichen spezialpräventiven Bedenken nicht in Betracht. Daher wurde die bedingte Entlassung – noch dazu zum frühestmöglichen Zeitpunkt - vom Erstgericht zutreffend abgelehnt, ohne dass auf die weiters problematisierten generalpräventiven Erwägungen einzugehen war.

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