OLG Wien 22Bs115/25k

22Bs115/25kOberlandesgericht03.06.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 22Bs115/25k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0220BS00115.25K.0603.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* B* wegen § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. November 2024, GZ **-47.2, nach der am 3. Juni 2025 unter dem Vorsitz des Richters Mag. Hahn, im Beisein des Richters Mag. Gruber und der Richterin Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Hinterleitner und der Privatbeteiligtenvertreterin Mag. Schattner, sowie in Anwesenheit des Angeklagten und seiner Verteidigerin Mag. Abpurg durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des weiteren Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* B* (richtig:) der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB, der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 erster Fall StGB, der Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 3 StGB idF BGBl I 134/2002 und § 207a Abs 3 zweiter Fall StGB idF BGBl I 117/2017, der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB und der Vergehen der Blutschande nach § 211 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 206 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt.

Gemäß § 366 Abs 2 iVm § 269 Abs 1 StPO wurde er darüber hinaus verhalten, jeweils binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution der Privatbeteiligten C* B* EUR 16.800,-- und der Privatbeteiligten D* EUR 2.400,-- zu zahlen.

Unter einem wurde gemäß § 19a Abs 1 StGB die sichergestellte USB-Festplatte Marke ** konfisziert.

Nach dem Schuldspruch hat der Angeklagte in **

I./ mit einer unmündigen Person, nämlich seiner am ** geborenen Tochter C* B* unternommen,

A./ im Zeitraum Oktober 1992 bis 1999 in insgesamt zumindest drei Angriffen, indem er jeweils mit seinem Penis zur vaginalen Penetration ansetzte,

1. / bis 30. September 1998 den außerehelichen Beischlaf,

2. / ab dem 1. Oktober 1998 den Beischlaf;

B./ im Jahr 1999, indem er mit seinen Fingern die Schamlippen der Genannten öffnete und mit seinem Penis vaginal in sie eindrang, den Beischlaf;

II./ im Zeitraum Oktober 1992 bis 1999, indem er seine am ** geborene Tochter C* B* mehrmals jährlich im Bereich des Scheideneingangs und der Klitoris sowie der Schamlippen intensiv berührte,

A./ bis 30. September 1998 eine unmündige Person auf eine andere Weise als durch den Beischlaf zur Unzucht missbraucht,

B./ ab dem 1. Oktober 1998 eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorgenommen;

III./ im Jahr 1993 oder 1994 seine am ** geborene Tochter D*, mithin eine unmündige Person, indem er ihre Klitoris für zumindest zwei Minuten intensiv berührte, auf eine andere Weise als durch den Beischlaf zur Unzucht missbraucht;

IV./ von 2003 bis 2018 eine nicht mehr feststellbare Anzahl pornographischer Darstellungen unmündiger Personen, und zwar wirklichkeitsnahe Abbildungen der Genitalien und der Schamgegend unmündiger Mädchen, wobei es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensumständen losgelöste Abbildungen handelte, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienten, besessen;

V./ durch die zu den Punkten I./ bis III./ beschriebenen Tathandlungen seine minderjährigen Kinder, und zwar seine am ** geborenen Töchter C* B* und D*, zur Unzucht missbraucht;

VI./ mit seiner am ** geborenen Tochter C* B*, sohin mit einer Person, die mit ihm in absteigender Linie verwandt ist, zu den Punkten I./ jeweils den Beischlaf vollzogen.

Bei der Strafbemessung werteten die Tatrichter das Zusammentreffen einer Vielzahl von Verbrechen und Vergehen jeweils gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung der Opfer über einen langen Tatzeitraum hinweg sowie das teils bzw. anfänglich noch zarte Alter seiner Opfer als erschwerend, mildernd demgegenüber den bisher ordentlichen Lebenswandel, das teils lange Zurückliegen der Taten und das Wohlverhalten seit den letzten strafbaren Handlungen im Jahr 2018. Diese Umstände abwägend hielten die Erstrichter eine Freiheitsstrafe von vier Jahren für ebenso schuldangemessen wie tätergerecht.

Den Zuspruch an die Privatbeteiligten gründeten sie auf die Angaben der Opfer und die laut vorliegendem Sachverständigengutachten festgestellten Schmerzperioden.

Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 1. April 2025, GZ 11 Os 8/25y-4, kommt dem Oberlandesgericht die Entscheidung über dessen Berufung, womit eine tat- und schuldangemessene Herabsetzung der Sanktion begehrt wird (ON 48), zu.

Das Rechtsmittel ist nicht berechtigt.

Zunächst ist unter Hinweis auf die vorzitierte Entscheidung des Höchstgerichts festzuhalten, dass der in § 61 Abs 1 zweiter Satz StGB angeordnete Günstigkeitsvergleich für jede Tat (im materiellen Sinn) gesondert vorzunehmen ist (RIS-Justiz RS0089011). Das Ergebnis dieser Prüfung ist entweder, dass – streng fallbezogen in einer konkreten Gesamtschau der möglichen Unrechtsfolgen (RIS-Justiz RS0119085 [insbesondere T1], RS0119545 [T1], RS0089014) – die Strafgesetze zur Tatzeit günstiger oder jene zum Urteilszeitpunkt zumindest gleich günstig für den Täter sind (vgl RIS-Justiz RS0112939; zur Auslegung des Begriffs „Strafgesetze“ in § 61 StGB Ratz, WK-StPO § 288 Rz 36). Je nachdem ist die Subsumtion (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) der einzelnen Tat – in vollem Umfang (RIS-Justiz RS0091798) – entweder nach den Tatzeit- oder nach den Urteilszeitgesetzen vorzunehmen. Eine Mischung der verschiedenen Rechtsschichten ist insoweit also unzulässig (RIS-Justiz RS0119085 [T4, T5], RS0088953; zum Günstigkeitsvergleich in vergleichbaren Konstellationen eingehend 11 Os 81/21b, 11 Os 125/21y, 13 Os 9/22f und 11 Os 24/22x, je mwN). Von vornherein verfehlt ist demnach die Unterstellung der vom Schuldspruch I./ umfassten, teils § 206 Abs 1 StGB idgF (I./A./2./ und B./), teils § 206 Abs 1 StGB idF BGBl 1974/60 (I./A./1./) subsumierten Taten jeweils zugleich nach § 211 Abs 1 StGB in der (von der Tatzeitfassung dieser Norm verschiedenen) geltenden Fassung (VI./, US 15) und nach der (von der Urteilszeitfassung dieser Norm verschiedenen) Tatzeitfassung (BGBl 1974/60) des § 212 Abs 1 StGB (V./); ebenso die Unterstellung der vom Schuldspruch II./B./ umfassten Taten nach § 207 Abs 1 StGB idgF in Idealkonkurrenz mit § 212 Abs 1 StGB idF BGBl 1974/60 (V).

Auf der Basis des Urteilssachverhalts erfüllen alle vom Schuldspruch I./ umfassten Taten (Unternehmen des Beischlafs [und nicht bloß einer von § 206 Abs 1 StGB idF vor BGBl I 1998/153 nicht erfassten, dem Beischlaf gleichwertigen geschlechtlichen Handlung] an der unmündigen Tochter) die Tatbestandselemente des § 206 Abs 1 StGB (I./), des § 212 Abs 1 (idgF: Z 1) StGB (V./) und des § 211 Abs 1 StGB (VI./) jeweils in der zum Tat- und in der zum Urteilszeitpunkt geltenden Fassung. Sie waren daher (unter Berücksichtigung des § 28 Abs 1 StGB) nach § 206 Abs 1 StGB sowohl zur jeweiligen Tatzeit als auch zum Zeitpunkt der Urteilsfällung in erster Instanz jeweils mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht. Hiervon ausgehend ist jede dieser Taten in vollem Umfang der – demnach in ihrer fallkonkreten Gesamtauswirkung nicht ungünstigeren (§ 61 zweiter Satz StGB) – geltenden Gesetzesfassung dieser strafbaren Handlungen zu subsumieren.

Bei den vom Schuldspruch I./A./ umfassten Taten kam es nach den Urteilsfeststellungen übrigens (zwar zum „Unternehmen“ [§ 206 Abs 1 StGB], aber) – anders als von § 211 Abs 1 StGB vorausgesetzt – nicht zum (wenngleich vom Angeklagten intendierten – US 7) „Vollzug“ des Beischlafs (zum Erfordernis Philipp in WK2 StGB § 211 Rz 7 und 9). Letztere strafbare Handlung ist daher durch die vom Schuldspruch I./A./ (und VI./) umfassten Taten – unter dem Aspekt der Strafbemessung relevant (Z 11 zweiter Fall; RIS - Justiz RS0122138) – bloß in der Entwicklungsstufe des Versuchs (§ 15 StGB) verwirklicht.

Jede der vom Schuldspruch II./ und III./ umfassten Taten wiederum bestand – nach dem Urteilssachverhalt – in geschlechtlichen Handlungen (intensivem Massieren im Scheidenbereich) gegenüber einer der unmündigen Töchter des Angeklagten, die aber weder als „Unternehmen“ des Beischlafs noch – mangels eines insoweit festgestellten Penetrationsvorsatzes (vgl US 7; Philipp aaO § 206 Rz 12) – einer diesem gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung (vgl § 206 Abs 1 StGB idgF) zu beurteilen sind. Hiervon ausgehend erfüllen all diese Taten die Tatbestandsmerkmale des § 207 Abs 1 StGB und des § 212 Abs 1 StGB (und jeweils keiner weiteren strafbaren Handlung) in der zum jeweiligen Tat- und in der zum Urteilszeitpunkt geltenden Fassung. § 207 Abs 1 StGB, der somit gemäß § 28 Abs 1 StGB den Ausschlag gibt, war zu allen Tatzeiten (II./A./ und III./: idF BGBl 1974/60, II./B./: idF BGBl I 1998/153) gleich streng strafbedroht wie in seiner zum Urteilszeitpunkt geltenden Fassung, nämlich mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Demzufolge ist jede dieser Taten § 207 Abs 1 StGB und § 212 Abs 1 Z 1 StGB idgF zu unterstellen, welche Subsumtion jeweils nicht ungünstiger (§ 61 zweiter Satz StGB) ist als eine rechtliche Unterstellung der vom Schuldspruch II./A./ und III./ umfassten (von 1992 bis zum 30. September 1998 begangenen) Taten nach § 207 Abs 1 StGB und nach § 212 Abs 1 StGB jeweils idF BGBl 1974/60 und der vom Schuldspruch II./B./ umfassten (vom 1. Oktober 1998 bis 1999 begangenen) Taten nach § 207 Abs 1 StGB idF BGBl I 1998/153 und § 212 Abs 1 StGB in der (bis zum 30. April 2004 geltenden) Fassung BGBl 1974/60.

Die aufgezeigten Subsumtionsfehler (Z 10) haben sich in concreto nicht zum Nachteil (§ 290 Abs 1 zweiter Satz StPO) des Angeklagten ausgewirkt und waren daher von Amts wegen nicht aufzugreifen (Ratz, WK-StPO § 290 Rz 22 ff). Jedoch ist das Oberlandesgericht bei seiner Berufungsentscheidung – in der es auch der dargestellten Nichtigkeit des Strafausspruchs (Z 11 zweiter Fall) Rechnung tragen kann – nicht an die Fehlsubsumtion gebunden (RIS-Justiz RS0118870).

Davon ausgehend sind die vom Erstgericht herangezogenen Milderungs- und Erschwerungsgründe wie folgt zu ergänzen bzw. präzisieren:

Das Delikt der Blutschande wurde nur in Bezug auf die Tathandlung zu I./B./ vollendet, jene zu I./A./ verblieben im Versuchsstadium, weshalb in diesem Umfang der Milderungsgrund des Versuchs heranzuziehen ist.

Erschwerend wirkt demgegenüber - soweit die Angehörigeneigenschaft nicht subsumtionsrelevant ist - der Erschwerungsgrund des § 33 Abs 2 Z 2 StGB in der geltenden Fassung, richteten sich die strafbaren Handlungen nach den zehnten Abschnitt des besonderen Teils des StGB doch gegen Angehörige und haben Fragen der Strafzumessung im konkreten Fall innerhalb des Bereichs der gesetzlichen Strafdrohung beim Günstigkeitsvergleich außer Betracht zu bleiben (RIS-Justiz RS0091928; Höpfel in WK² StGB § 61 Rz 14).

Hinzu kommt, dass der ordentliche Lebenswandel nur bei den ersten Tathandlungen als mildernd zu werten ist, demgegenüber im Hinblick auf die weiteren in den Hintergrund tritt.

Festzuhalten ist weiters, dass sich die erhebliche Unterschreitung des Schutzalters der zu Beginn des Tatzeitraums erst vier- bzw. fünfjährigen Opfer (Punkte I./; II./; III./; V./ und VI./) besonders massiv aggravierend auswirkt (RIS-Justiz RS0090958). Bei sämtlichen Tathandlungen lag im Übrigen ein „zartes Alter“ der Opfer vor, endeten die Missbrauchshandlungen doch im Jahr 1999.

Demgemäß trifft es zwar zu, dass die strafsatzbestimmenden Taten über 25 Jahre zurückliegen, jedoch folgten diesen 15 Jahre lang strafbare Handlungen gemäß § 207a Abs 3 StGB (Punkt IV./). Diese Umstände wurden vom Erstgericht auch zutreffend berücksichtigt.

Bei Abwägung der somit vorliegenden Strafzumessungslage entspricht die mit vier Jahren verhängte Sanktion durchaus dem hohen Schuld- und Unrechtsgehalt sowie dem sozialen Störwert der Taten, schreckte der Angeklagte doch nicht davor zurück, seine erst vier- bis fünfjährigen Töchter (schwer) sexuell zu missbrauchen, wobei er diese Tathandlungen über rund sieben Jahre fortsetzte. Für eine Herabsetzung des Strafmaßes bietet somit weder das Berufungsvorbringen des Angeklagten noch der Akteninhalt begründeten Anlass, zumal diesem Anliegen nicht nur der durch die Tathandlungen zum Ausdruck gekommene, in der Person des Angeklagten liegende charakterliche Mangel der Schrankenlosigkeit in Ansehung der Befriedigung seines eigenen Sexualtriebs spezialpräventiv entgegensteht, sondern im Hinblick auf die erhöhte Sensibilität der rechtssuchenden Bevölkerung gerade im Bereich sexualstrafrechtlich relevanter Handlungen, insbesondere gegen Unmündige, auch generalpräventive Erwägungen die Verhängung einer spürbaren Sanktion erfordern, um potentiellen Delinquenten mit dem gleichen erheblichen Charakterdefizit wie der Angeklagte wirksam von der Begehung derartig untolerierbarer Straftaten abzuhalten.

Dabei darf auch der massive Erfolgsunwert seiner Taten nicht übersehen werden, führten die Missbrauchserfahrungen doch zu einer starken Belastung der Paarbeziehungen und der sexuellen Entwicklung beider Töchter und wirken bis heute fort (US 8).

Vom Charakterdefizit des Angeklagten zeugt auch die Tatsache, dass er, nachdem ihm seine Töchter gleichsam nicht mehr zur Verfügung standen, von 2003 bis 2018 (Spruchpunkt IV./) pornographische Darstellungen unmündiger Personen besaß, wobei bei der Herstellung dieser Darstellungen enormes Leid verursacht wird, welches der Rechtsmittelwerber - selbst als bloßer „Konsument“ - mitzuverantworten hat.

Nur das lange Zurückliegen der Missbrauchshandlungen ermöglicht überhaupt eine in der ersten Hälfte des möglichen Strafrahmens liegende Sanktion, sodass die vom Erstgericht ausgemessene Strafe nicht korrekturbedürftig ist.

Die Berufung musste daher erfolglos bleiben.

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