OLG Linz 10Bs124/25v

10Bs124/25vOberlandesgericht02.06.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 10Bs124/25v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0100BS00124.25V.0602.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Maßnahmenvollzugssache A* B* über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom 6. Mai 2025, BE1*-9, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 16. Februar 2018, Hv*, wurde A* B* gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (idF BGBl. I Nr. 111/2010) eingewiesen, weil er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, nämlich einer schweren paranoiden Persönlichkeitsstörung, in der angefochtenen Entscheidung näher dargestellte Taten begangen hat, die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als die Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Deliktsfall StGB zuzurechnen gewesen wären.

Darüber hinaus wurde er mit diesem Urteil der Vergehen der pornografischen Darstellung Minderjähriger gemäß § 207a Abs 3 erster und zweiter Fall, Abs 4 Z 1, Z 3 lit a erster Fall und Z 3 lit b StGB schuldig erkannt, weil er seit einem nicht mehr näher bekannten Zeitpunkt bis zumindest Oktober 2013 in ** pornografische Darstellungen Minderjähriger auf 15 VHS-Kassetten besaß, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen wiederum auf die näheren Ausführungen des Erstgerichts verwiesen wird. Unter Bedachtnahme auf das Urteil des Teesside Crown Court 460 vom 11. Juli 2016 zu Fall **, rechtskräftig seit 11. Juli 2016, wurde von der Verhängung einer zusätzlichen Strafe abgesehen.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht nach Einholung einer forensischen Stellungnahme des FTZ C* vom 16. Jänner 2025 (ON 4) samt Ergänzung vom 9. April 2025 (ON 7) in Zusammenschau insbesondere mit dem zu BE2* des Landesgerichtes Steyr eingeholten Gutachten des Sachverständigen Univ.Doz.Dr. D* vom 23. Mai 2024, der Stellungnahme der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter (BEST) vom 27. Jänner 2025 (ON 6) und der Anhörung vor dem Vollzugsgericht am 6. Mai 2025 (ON 8), welcher der Betroffene allerdings ferngeblieben ist, die Notwendigkeit der weiteren strafrechtlichen Unterbringung des A* B* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum festgestellt (ON 9).

Dagegen hat der Genannte fristgerecht Beschwerde erhoben (ON 10).

Die Beschwerde ist jedoch nicht berechtigt.

Wie schon zurück liegend ausgeführt, ist eine bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme gemäß § 47 Abs 2 StGB zu verfügen, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht.

Aus der Stellungnahme des FTZ C* geht hervor, dass beim Betroffenen nach wie vor keine Krankheitseinsicht besteht und eine Deliktsbearbeitung krankheitsbedingt nicht möglich ist. Die Medikamenteneinnahme erfolgt im geschlossenen Setting jedoch verlässlich. Das Therapieprogramm beschränkt sich auf die wöchentlichen psychiatrischen Visiten, die wöchentlichen Wohngruppen-Runden und physiotherapeutische Spaziergänge innerhalb des Anstaltsgeländes. Klinisch-psychologische Einzelgespräche werden vom Beschwerdeführer in der Regel abgelehnt und nur selten in Anspruch genommen. Im Rahmen des geschützten Settings ist aber eine deutliche Abnahme der Wahndynamik zu beobachten. Ziel des Behandlungsplans ist derzeit, eine adäquate Alltagsstrukturierung zu etablieren und die Compliance auf niedrigem Niveau weiter auszubauen. Vor diesem Hintergrund waren auch bereits Lockerungsschritte angedacht (so auch die Stellungnahme der BEST), die jedoch letztlich nicht umgesetzt wurden, weil A* B* nicht nur am 25. Oktober 2024 unbefugt Einwegrasierer, eine Lupe mit integriertem Schraubenzieher und Lebensmittel, sondern auch Ende Februar 2025 neben einem Buttermesser mehrere Zeitungsausschnitte zeigend minderjährige Buben, wie z.B. die Sängerknaben, besessen hat. Während er sich im ersten Fall nicht zu den Gegenständen äußerte (S 7 in ON 4), gab er im zweiten Fall vor, von den Bildern nichts zu wissen (S 4 in ON 7). Eine Bearbeitung der Vorfälle war somit nicht möglich.

Die Beschwerde des Betroffenen ist (wie schon zurück liegend) geprägt von einer Kritik an dem der Einweisungsentscheidung zugrunde liegenden Sachverständigengutachten. Der Vollständigkeit halber sei hiezu festgehalten, dass die in diesem Zusammenhang genannte Stellungnahme des Sachverständigen Dr. Mag. E* vom 11. Mai 2018 sowie jene der forensischen und allgemeinen Erwachsenenpsychiaterin Dr. F* (England) vom 22. Juni 2015 stammt und beide somit keinen Aufschluss über den aktuellen psychischen Zustand des Betroffenen zu geben vermögen.

Das weitere Beschwerdevorbringen, wonach 80% der „Einweisungs- und Anhörungsgutachten“ in Österreich (wissentlich) unrichtig seien, das FTZ C* üblicherweise unwahre Angaben zum Betreuungsverlauf – wie aktuell zum Besitz von Bildern minderjähriger Buben - machen und er mit Gewalt zur Medikamenteneinnahme gezwungen würde, entbehren jeder Grundlage und sind erkennbar Ausfluss der diagnostizierten wahnhaften Störung.

Die Ausführungen seitens des FTZ C*, wonach sich seit der letzten Beschlussfassung im Jahr 2024 (sohin seit der Gutachtenserstattung durch Unvi.Doz.Dr. D* vom 23. Mai 2024) keine bedeutenden Änderungen zeigen, erweisen sich als schlüssig und nachvollziehbar. Auch ein gesichertes Entlassungumfeld besteht weiterhin nicht.

Es ist daher begründet davon auszugehen, dass A* B* unter dem maßgeblichen Einfluss der bei ihm vorliegenden psychischen Störung (wahnhafte Störung und Pädophilie) auch künftig Taten mit schweren Folgen, darunter insbesondere schwere Körperverletzungen, aber auch gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Unmündigen gerichtete Straftaten, begehen werde. Ob der nach wie vor fehlenden Krankheitseinsicht und fehlenden alternativen Handlungsstrategien ist extramural weiterhin ein Absetzen der Medikamente und damit einhergehend ein Rückfall innerhalb kürzester Zeit bzw innerhalb von längstens sechs Monaten ernsthaft zu befürchten.

Somit ist die Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet, noch nicht ausreichend abgebaut und der Maßnahmenvollzug fortzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.

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