OLG Linz 10Bs120/25f

10Bs120/25fOberlandesgericht02.06.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 10Bs120/25f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0100BS00120.25F.0602.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 14. Mai 2025, Hv*-24, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 10. April 2025 zu Hv* (ON 21) wurde der Angeklagte des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wobei gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde (unbedingter Strafteil daher sechs Monate). Noch in der Hauptverhandlung erklärte der Angeklagte, dass ihm die Strafe zu hoch sei, und meldete Berufung an (AS 15 in ON 20).

Mit Eingabe vom 12. Mai 2025 (ON 23) beantragte der Angeklagte nunmehr Verfahrenshilfe zur Ausführung der Berufung. Er erklärte, EUR 3.250,00 (14 mal jährlich) zu verdienen, über keinerlei Vermögenswerte zu verfügen, jedoch Schulden in Form von Darlehen/Krediten iHv EUR 60.000,00 bei der C* D* GmbH (mtl Rückzahlung: EUR 780,00), EUR 32.000,00 bei der E* D* AG (mtl Rückzahlung: EUR 490,00) sowie EUR 42.500,00 bei der F* (mtl Rückzahlung: EUR 580,00) für ein Leasingauto und diverse offene Rechnungen (zB Versandhäuser, Möbelhäuser) zu haben. Zudem gab er an, monatliche Wohnkosten iHv EUR 880,00 zu tragen sowie für seine beiden Kinder insgesamt EUR 800,00 monatlich an Unterhalt zu bezahlen (ON 23.4). Aus den von ihm vorgelegten Belegen ergibt sich eine Buchung an die E* D* AG vom 31. März 2025 iHv EUR 492,62 (ON 23.2, Bestätigung datiert mit 12. Mai 2025), eine Buchung an die F* vom 3. März 2025 iHv EUR 578,00 (ON 23.3, Bestätigung datiert mit 12. Mai 2025) sowie der Nachweis über die aktuelle Höhe des Kindesunterhalts (ON 23.4). Andere bzw weitere Bescheinigungen über seine Einkommens- und Vermögenssituation wurden nicht übermittelt.

Mit Beschluss vom 14. Mai 2025 (ON 24) wies das Erstgericht den Antrag des Angeklagten ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, es sei ausgehend von den in der Hauptverhandlung angegebenen Vermögensverhältnissen des Angeklagten nicht von einer Bedürftigkeit iSd § 61 Abs 2 StPO auszugehen, zumal der Angeklagte sein nunmehr geringeres Einkommen und die beträchtlichen Schulden nicht belegt habe.

Der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde des Angeklagten (ON 26.2) kommt keine Berechtigung zu.

Gemäß § 61 Abs 2 StPO ist dem Beschuldigten, der außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen, über dessen Antrag ein Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er nicht oder nur zum Teil zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. In diesem Sinn jedenfalls erforderlich ist die Beigebung eines Verteidigers für das Rechtsmittelverfahren auf Grund der Anmeldung einer Berufung (§ 61 Abs 2 Z 3 StPO). Im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts verbleibt dann nur die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Angeklagten, nicht aber der „Erforderlichkeit“ der Verteidigung (12 Os 59/23b; RIS-Justiz RS0074894).

Als Richtwert für eine einfache Lebensführung nimmt die Rechtsprechung einen Unterhalt über dem Existenzminimum, aber unter dem standesgemäßen Unterhalt an. Beim Begriff der einfachen Lebensführung handelt es sich um einen objektiven Begriff, der aber in der Weise relativiert werden kann, dass dabei auf die Bedürfnisse des Beschuldigten und seiner Familie, für deren Unterhalt er Sorge zu tragen hat, und die erforderlichen Mittel zur Erhaltung ihrer geistigen und körperlichen Persönlichkeit und ihrer Erwerbsfähigkeit Bedacht genommen werden soll. Bei der Beurteilung ist eine tatsächliche und wirtschaftliche Betrachtungsweise zugrunde zu legen (vgl Soyer/Schumann, WK-StPO § 61 Rz 51 f mwN). Lässt sich das Vermögen leicht verwerten und ist dies zumutbar, so muss die Substanz notfalls angegriffen werden (OLG Linz 10 Bs 288/23h; Haißl in Schmölzer/Mühlbacher, StPO I2 § 61 Rz 23). Zwar muss mit einem Verfahrenshilfeantrag kein Vermögensbekenntnis abgegeben werden, es sind aber die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu bescheinigen (McAllister/Wess in Birklbauer/Haumer/Nimmervoll/Wess, LiK-StPO § 61 Rz 25; Soyer/Schumann, aaO § 61 Rz 53).

Während der Angeklagte in der Hauptverhandlung noch angab, über ein monatliches Nettoeinkommen iHv EUR 3.500,00 zu verfügen und Schulden iHv ca EUR 40.000,00 (für ein Leasingfahrzeug) zu haben (AS 2 in ON 20), führt er in seinem Verfahrenshilfeantrag ua ein monatliches Nettoeinkommen iHv EUR 3.250,00 und Schulden iHv insgesamt EUR 134.500,00 an; dabei handle es sich um Darlehen oder Kredite bei Versandhäusern, Möbelhäusern und Banken, auch sei damit ein Leasingfahrzeug angeschafft worden (AS 3, 5 in ON 23.1). In seiner Beschwerde beziffert er seine monatliches Ausgaben neuerlich mit EUR 3.532,62 und gibt an, dass darüber hinaus weitere Verbindlichkeiten iHv über EUR 130.000 bestehen würden (AS 3 in ON 26.2).

Wenn auch keine gesetzliche Verpflichtung zur Überprüfung der vom Antragsteller bescheinigten Einkommens- und Vermögensverhältnisse besteht und die Bedürftigkeit großzügig beurteilt wird (Soyer/Schumann, aaO § 61 Rz 53 mwN), lässt die Aktenlage aufgrund der divergierenden Angaben des Angeklagten über dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse – insbesondere zu den behaupteten Schulden (in der Hauptverhandlung noch ca EUR 40.000,00, nunmehr EUR 134.500,00) – nicht völlig unbedenklich darauf schließen, dass dieser angesichts seines monatlichen Nettoeinkommens von (zumindest) EUR 3.250,00 außerstande ist, die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen, ohne dass dies zu einer Beeinträchtigung des für ihn oder seine Familie zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts führen würde. Zumal der Angeklagte angibt, hinsichtlich seiner drei Kredite bzw Darlehen jeweils monatliche Rückzahlungen zu leisten, die beiden mit 12. Mai 2025 datierten Nachweise (betreffend E* D* AG [ON 23.2] und F* [ON 23.3]) jedoch jeweils bereits Zahlungen aus März 2025 belegen und Rückzahlungen an die C* D* GmbH – bei der der Angeklagte mit EUR 60.000,00 den höchsten seiner Kredite zu haben behauptet – überhaupt nicht nachgewiesen werden, liegt – vor dem Hintergrund der oben angestellten Überlegungen – übereinstimmend mit dem Erstgericht keine ausreichende Bescheinigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten vor, welche bedenkenlos auf eine Bedürftigkeit iSd § 61 Abs 2 StPO schließen lässt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.

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