projekte
10Bs105/25z•OLG Linz 10Bs105/25z
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach § 217 Abs 1 erster und zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten jeweils wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Jugendschöffengericht vom 27. Februar 2025, Hv1*, nach der in Anwesenheit des Ersten Oberstaatsanwalts Mag. Winkler LL.M. sowie des Angeklagten und dessen Verteidigers Mag. Lehner durchgeführten Berufungsverhandlung am 2. Juni 2025 zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird dahin Folge gegeben, dass unter zusätzlicher Anwendung der §§ 31, 40 StGB und Ausschaltung des § 43a Abs 3 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts Wels vom 20. Mai 2025, Hv*, eine zusätzliche Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verhängt wird.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil (das auch eine aktenkonforme Vorhaftanrechnung, ein unbekämpft gebliebenes Adhäsionserkenntnis sowie einen rechtskräftigen Konfiskationsausspruch enthält) wurde A* des Verbrechens der Förderung der Prostitution Minderjähriger gem § 215a Abs 1 Satz 1 und 2 StGB (I.), des Vergehens der Zuhälterei gem § 216 Abs 1 StGB (II.), des Verbrechens des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels gem § 217 Abs 1 erster und zweiter Fall StGB (III.), des Verbrechens der Geldwäscherei gem § 165 Abs 1 Z 1 und 2, Abs 4 StGB (IV.) sowie des Vergehens der Veruntreuung gem § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB (V.) schuldig erkannt und unter Anwendung der §§ 28, 29 StGB sowie des § 19 Abs 4 Z 2 JGG nach dem zweiten Strafsatz des § 217 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil im Ausmaß von 16 Monaten unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
Dem unbekämpft gebliebenen Schuldspruch zu Folge hat der Angeklagte in **, **, ** und an anderen Orten
I.) im Zeitraum Anfang Mai 2022 bis zum 14. April 2023 die am ** geborene, somit minderjährige C*, zur Ausübung der Prostitution teils angeboten, indem er über die App „“ („“) Kontakte zu den Freiern herstellte, Treffen vereinbarte, Sexualpraktiken wie Analverkehr oder Verkehr ohne Kondom vereinbarte und teils vermittelt, indem er das Opfer zum Treffpunkt mit den Freiern brachte, oder diese, die der Prostitution nachging, durch die Zuwendung des dafür erhaltenen Entgelts, nämlich Bargeld, Markenhandtaschen und anderer Gegenstände im Gesamtwert zwischen etwa EUR 100,000,00 bis EUR 300.000,00 ausgenützt, um sich einen Vermögensvorteil zuzuwenden;
II.) im Zeitraum Anfang Mai 2022 bis zum Jänner 2024 mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution der C* eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese ausgenützt, indem er ihr das dafür erhaltene Entgelt in Höhe zwischen etwa EUR 100.000,00 bis EUR 300.000,00 abforderte und es nahezu im gesamten Umfang für eigene Zwecke ausgab;
III.) im Zeitraum Anfang Mai 2022 bis Sommer/Herbst 2023 in zumindest 20 Angriffen die Österreicherin C*, mag sie auch bereits der Prostitution nachgehen, indem er diese in die deutschen Städte **, **, **, ** und **, sohin ins Ausland brachte oder dortige Treffen vereinbarte, der Prostitution in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, zugeführt oder sie hiefür angeworben, wobei er die Tat in der Absicht ausführte, sich durch ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges Einkommen, das nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich einen Betrag von EUR 400,00 jedenfalls übersteigt, zu verschaffen und er bereits zumindest 15 bis 20, sohin mehr als zwei solche Taten begangen hat;
IV.) im Zeitraum Anfang Mai 2022 bis Jänner 2024 Vermögensbestandteile, deren Wert EUR 50.000,00 übersteigt und die aus einer kriminellen Tätigkeit, nämlich der Begehung der unter Punkt I.) bis III.) und V.) dargestellten strafbaren Handlungen herrühren, mit dem Vorsatz, ihren illegalen Ursprung zu verheimlichen oder zu verschleiern, umgewandelt oder einem anderen übertragen, oder die wahre Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung dieser Vermögensbestandteile, verheimlicht oder verschleiert, indem er für PKWs, andere Wertgegenstände, Lokalbesuche, Kokainkonsum und Urlaube mit solchem Vermögen in Höhe zwischen etwa EUR 100.000,00 und EUR 300.000,00 bezahlte;
V.) im Zeitraum November 2021 bis Jänner 2024 ein Gut, dessen Wert EUR 5.000,00 übersteigt, und das ihm anvertraut worden ist, sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem er in mehreren Angriffen Gelddarlehen der C* in Höhe von zumindest EUR 1.000,00 nicht zurückbezahlte, EUR 430,00 die ihm diese für den Ankauf von Sportschuhen der Marke Jordan übergeben hat, und eine Aircash-Karte, auf der ein Guthaben der C* von EUR 8.100,00 gespeichert war, nicht zurückgab.
Gegen dieses Urteil richten sich die jeweils wegen des Strafausspruchs angemeldeten (ON 1.34, 34) - und auch ausgeführten (ON 37, 38) - Berufungen, wobei der Angeklagte die Herabsetzung der ausgesprochenen Freiheitsstrafe, die Staatsanwaltschaft hingegen deren Erhöhung anstrebt.
Das mit der Straffrage befasste Rechtsmittelgericht hat auf ein nach der angefochtenen Entscheidung gefälltes Urteil dann gemäß § 31 StGB Bedacht zu nehmen, wenn die Tatzeit der mit diesem abgesprochenen Straftat zur Gänze vor dem angefochtenen Erkenntnis liegt, weil in einem solchen Fall die gemeinsame Aburteilung schon in dem früheren Verfahren an sich möglich gewesen wäre (RIS-Justiz RS0090926 [T5]). Der Angeklagte wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 20. Mai 2025, Hv2*, des Verbrechens des gewerbsmäßigen und schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, Z 2 und Z 3, 130 Abs 1 erster und Abs 2 zweiter Fall, 15 Abs 1, 12 dritter Fall StGB (I.), der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 erster Satz StGB (II.), des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (III.) und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (IV.) schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und des § 19 Abs 1 iVm § 5 Z 4 JGG nach dem Strafsatz des § 130 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil im Ausmaß von 16 Monaten unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Die letzte - diesem Strafverfahren zugrundeliegende - Tathandlung datiert vom 12. Jänner 2025. Die Voraussetzungen nach §§ 31, 40 StGB liegen daher vor.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht mildernd das Geständnis, das teilweise jugendliche Alter bzw. das teilweise Alter unter 21 Jahren sowie die bisherige Unbescholtenheit, erschwerend hingegen das Zusammentreffen von (drei) Verbrechen und (zwei) Vergehen, den langen Tatzeitraum und den (jedenfalls bei den Fakten I. und II. im Rahmen des § 32 Abs 2 StGB zu berücksichtigenden) hohen (monetären) Schadensbetrag.
Die Volljährigkeit des Täters stellt keinen subsumtionsrelevanten Umstand der §§ 215a Abs 1, 216 Abs 1, 217 Abs 1 StGB dar, sodass § 32 Abs 2 erster Satz StGB der aggravierenden Wertung der vorsätzlichen Begehung strafbarer Handlungen nach dem zehnten Abschnitt des Besonderen Teils als Volljähriger gegenüber einer Minderjährigen (§ 33 Abs 2 Z 1 StGB) nicht entgegensteht (15 Os 138/20p). Entsprechend dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft wirkt sich die Erfüllung mehrerer Varianten der Mischtatbestände (§§ 215a Abs 1, 217 Abs 1 StGB) unter dem Aspekt des § 32 StGB ebenso erschwerend aus (Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 33 Rz 2). Ansonsten bedarf der Strafzumessungskatalog weder einer nominellen noch einer wertungsmäßigen Korrektur.
Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft liegt Heimtücke iSd § 33 Abs 1 Z 6 StGB nicht vor, würde dies doch auch eine heimliche oder überraschende Tatbegehung voraussetzen, wovon in Ansehung der - den Tathandlungen zeitlich vorgelagerten - Einweihung des Opfers in den Tatplan (vgl US 4) noch nicht ausgegangen werden kann (vgl Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 33 Rz 20 mit weiteren Beispielen).
Ausgehend von einer Strafdrohung von ein bis zehn Jahren Freiheitsstrafe und vor dem Hintergrund der allgemeinen Kriterien der Strafbemessung nach § 32 Abs 2 und 3 StGB war unter Beachtung der Vorgaben des § 40 StGB unter Rücksichtnahme auf die heranzuziehenden Strafzumessungsgründe des Urteils des Landesgerichts Wels vom 20. Mai 2025, Hv2*, (mildernd: der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, erschwerend die Faktenhäufung, die Mehrfachqualifikation sowie die Tatbegehung während eines laufenden Verfahrens) eine zusätzliche Freiheitsstrafe von zwölf Monaten auszusprechen, bilden insgesamt drei Jahre doch ein „Gesamtstrafenmaß“, das bei gemeinsamer Aburteilung aller hier im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB zueinander stehenden Straftaten schuld- und tatangemessen gewesen wäre.
Entscheidend bei Prüfung der Möglichkeit einer (teil-)bedingten Strafnachsicht ist der Umstand, ob die in Schwebe bleibende Strafdrohung nach der Person des Rechtsbrechers, dem Grad seiner Schuld und seinem Vorleben kriminalpolitisch als ausreichendes, gegenüber dem sofortigen Strafvollzug zumindest gleich zweckmäßiges, Mittel anzusehen ist, um ihn in Hinkunft von der Begehung von Straftaten abzuhalten (vgl RIS-Justiz RS0091501). Voraussetzung bedingter Strafnachsicht ist demnach die Annahme künftigen deliktfreien Verhaltens auch ohne (vollständigen) Strafvollzug. Die Tatsache, dass der Angeklagte nicht einmal sechs Wochen, nachdem die Haft- und Rechtsschutzrichterin des Landesgerichts Wels von der Verhängung der Untersuchungshaft über ihn (unter Anwendung gelinderer Mittel) abgesehen hat (ON 7), eine massive Serie an Einbruchsdelinquenz antrat, steht dieser vom Gesetz geforderten günstigen Prognose entgegen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.