OLG Linz 7Bs73/25x

7Bs73/25xOberlandesgericht02.06.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 7Bs73/25x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0070BS00073.25X.0602.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Hemetsberger als Vorsitzende und Dr. Ganglberger-Roitinger sowie den Richter Mag. Grosser in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe und vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Linz vom 9. Mai 2025, BE1*-6 und BE2, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Der ** geborene deutsche Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt ** eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten, die über ihn mit (gekürzt ausgefertigtem) Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Linz vom 26. Februar 2025, Hv*, wegen der Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls teilweise durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall StGB, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB, des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 fünfter Fall StGB sowie der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB verhängt worden ist.

Die Hälfte der Strafzeit ist seit 20. Mai 2025 verbüßt; zwei Drittel werden am 10. Juli 2025 erreicht sein und das voraussichtliche urteilsmäßige Strafende fällt auf den 20. Oktober 2025 (ON 2).

Nach Durchführung einer Anhörung am 9. Mai 2025 (ON 5 bzw ON 4) wurden mit den angefochtenen Beschlüssen (ON 6 bzw ON 5) sowohl die bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG als auch das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbots gemäß § 133a StVG abgelehnt und die darauf abzielenden Anträge des Strafgefangenen abgewiesen.

Die dagegen sogleich angemeldete (ON 5, 2 bzw ON 4, 2) – in der Folge jedoch nicht ausgeführte – Beschwerde des Strafgefangenen ist nicht berechtigt.

Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten Freiheitsstrafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB). Bei Entscheidungen nach Abs 1 ist auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne vom § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann (Abs 4 leg cit).

Im Sinne dieser Kriterien hat das Erstgericht zutreffend dargelegt, dass mit Blick auf das auch einschlägig bereits mehrfach belastete Vorleben des Strafgefangenen einschließlich Hafterlebnis und das daraus ableitbare bisherige Verhalten des Strafgefangenen auf staatliche Sanktionen (vgl ECRIS-Auskunft ON 4 in Hv* des Landesgerichts Linz), die dem aktuellen Strafvollzug zugrundeliegende wiederholte Tatbegehung während offener Probezeit, das bereits durch mehrere Ordnungsstrafen geprägte Benehmen des Strafgefangenen während des Vollzugs (ON 2 und ON 4) sowie die Angaben des Strafgefangenen in seinem Antrag auf bedingte Entlassung (ON 2, 8 f) und in der Anhörung (ON 5, 2) zu Perspektiven nach der Haft eine bedingte Entlassung aus spezialpräventiven Gründen nicht möglich ist. Die Beteuerungen des Strafgefangenen, künftig keine Straftaten mehr zu begehen, können so wie die von der Justizanstalt als zufriedenstellend beschriebene Führung diese Einschätzung derzeit nicht entscheidend relativieren.

Hat ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt, so ist gemäß § 133a Abs 1 StVG vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht (Z 1), er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird (Z 2), und der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen (Z 3).

Einem solchen, vom Strafgefangenen ebenfalls angestrebten (ON 2, 10) Vorgehen stehen derzeit schon Hindernisse iSd § 133a Abs 1 Z 1 und 3 StVG entgegen, weil zum einen noch keine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wurde und daher noch keine rechtskräftige Entscheidung über ein Aufenthaltsverbot vorliegt und zum anderen der Strafgefangene weder über Reisedokumente noch ein Heimreisezertifikat verfügt (ON 2, 1 ff).

Da der Strafgefangene seine Beschwerde nicht ausgeführt hat, besteht keine Möglichkeit, auf jene Argumente einzugehen, die ihn dazu bewogen haben, Beschwerde zu erheben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

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