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1Nc16/25f•OGH 1Nc16/25f
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Steger und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 32 Cg 24/24w anhängigen Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, *, vertreten durch die Siarlidis HuberErlenweil Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 45.326,09 EUR sA, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Amtshaftungsklage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständig bestimmt.
Begründung:
[1] Die Klägerin macht Amtshaftungsansprüche gegen den Bund geltend, die sie auch aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien ableitet.
[2] Das angerufene Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.
[3] Nach dieser Bestimmung ist unter anderem dann ein anderer Gerichtshof erster Instanz als zuständig zu bestimmen, wenn Amtshaftungsansprüche aus einer Entscheidung des zuständigen Landesgerichts oder des diesem im Rechtsmittelzug übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet werden.
[4] Der Delegierungstatbestand nach § 9 Abs 4 AHG ist hier erfüllt, weshalb die Rechtssache an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zu delegieren ist.
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