OLG Innsbruck 7Bs150/25d

7Bs150/25dOberlandesgericht30.05.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Innsbruck 7Bs150/25d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0070BS00150.25D.0530.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Offer und den Richter Mag. Melichar als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 2.5.2025, GZ **-8, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).

Begründung

Begründung:

Der ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck die über ihn zum Verfahren ** des Landesgerichts Innsbruck wegen des Vergehens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 erster Fall StGB verhängte Freiheitsstrafe von zwölf Monaten. Am 24.7.2025 wird er die Hälfte dieser Freiheitsstrafe verbüßt haben, der Drittelstichtag fällt auf den 24.9.2025.

Im Zuge amtswegiger Prüfung der bedingten Entlassung zum Hälftestichtag erklärte der Strafgefangene die bedingte Entlassung anzustreben und verwies auf die finanziellen Mittel zur Heimreise in seinen Herkunftsstaat. Die Justizanstalt Innsbruck attestierte ihm ein gutes Anstalts- und Sozialverhalten und äußerte keine Bedenken gegen die bedingte Entlassung. Die Staatsanwaltschaft sprach sich aus spezialpräventiven Gründen dagegen aus.

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag abgelehnt und dies in Anbetracht eines massiv strafrechtlich getrübten Vorlebens insbesondere in Ungarn auch mit spezialpräventiven Hindernissen begründet. Zudem sei der Strafgefangene nur deswegen ins Bundesgebiet eingereist, um hier strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen zu begehen. Seinen Taten hafte ein hoher sozialer Störwert an, der auch aus generalpräventiven Aspekten der angestrebten bedingten Entlassung zum Hälftestichtag entgegenstehe (ON 8).

Gegen diesen Beschluss richtet sich eine rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen, die er in weiterer Folge nicht mehr weiter schriftlich ausführte (ON 9).

Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, ist nicht im Recht.

§ 46 Abs 1 StGB schreibt die bedingte Entlassung frühestens nach der Hälfte der Strafzeit vor, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat(en), des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinn von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat(en) begangen wurde(n), eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann.

Das gute Anstalts- und Sozialverhalten des Strafgefangenen sind positiv zu veranschlagen. Aus der österreichischen Strafregisterauskunft ergibt sich nur die dem derzeitigen Strafvollzug zugrundeliegende Verurteilung des Landesgerichts Innsbruck. Allerdings ist das strafrechtliche Vorleben des Strafgefangenen laut der aktenkundigen ECRIS-Auskunft für Ungarn massiv getrübt. Daraus ergeben sich elf Eintragungen zwischen 2010 und 2023, überwiegend auch wegen in Österreich gerichtlich strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen, aber auch wegen Gewalt- und Aggressionsdelikten und strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung. Über den Strafgefangenen wurden wiederholt auch längere Freiheitsstrafen verhängt und auch vollzogen (ECRIS-Auskunft ON 7).

Bei einer gesamthaften Betrachtung dieser Prognosekriterien ist die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, zum Hälftestichtag nicht zu rechtfertigen.

Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB bieten sich bei der fehlenden Normakzeptanz des Strafgefangenen, bei dem es sich um einen rückfallslabilen Straftäter handelt, nicht an.

Damit war spruchgemäß zu entscheiden.

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