OLG Wien 30Bs143/25m

30Bs143/25mOberlandesgericht30.05.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 30Bs143/25m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0300BS00143.25M.0530.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edwards als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Dr. Hornich LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und weitere Beschuldigte wegen § 28a Abs 1 erster und fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerden des 1. B*, 2. C* und 3. D* gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 19. Mai 2025, GZ **-192, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Den Beschwerden wird nicht Folge gegeben.

Die über B*, C* und D* verhängte Untersuchungshaft wird jeweils aus den Haftgründen der Fluchtgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 1 StPO und der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit a und lit b StPO fortgesetzt.

Die Haftfrist endet am 30. Juli 2025.

Begründung

Begründung

Über die am 14. November 2024, 7.35 Uhr (ON 26.2, 6) festgenommenen B*, geboren am , C, geboren am ** und D, geboren am **, alle serbische Staatsangehörige, wurde – über Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 1.16) – jeweils mit Beschluss vom 15. November 2024 wegen des dringenden Verdachts des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster und fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Satz, Abs 2 und Abs 3 SMG und des Vergehens der Entziehung von Energie nach § 132 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr (§ 173 Abs 1 und Abs 2 Z 1, Z 2 und Z 3 lit a und lit b StPO) die Untersuchungshaft verhängt (ON 52 bis 54 und ON 57), die vorerst aus den genannten Haftgründen mit Beschlüssen vom 26. November 2024 und 18. Dezember 2024 (ON 85, ON 125), in der Folge wegen Flucht- und Tatbegehungsgefahr (§ 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a und lit b StPO) mit Beschluss vom 12. Februar 2025 (ON 158), vom 9. April 2025 (ON 175) und zuletzt in den über Enthaftungsanträge der Genannten (ON 186) durchgeführten Haftprüfungsverhandlungen jeweils mit Beschluss vom 19. Mai 2025 fortgesetzt wurde (ON 189 bis ON 192).

Gegen letztgenannten, gemeinsam in einer Entscheidung ausgefertigten Beschluss richten sich die unmittelbar nach der Verkündung erhobenen (ON 189 bis ON 191), zu ON 196.2 in einem Schriftsatz ausgeführten Beschwerden des B*, des C* und des D*, in denen das Nichtvorliegen der in § 178 Abs 2 StPO für den Fall einer Überschreitung der Untersuchungshaft über sechs Monate normierten Voraussetzungen beanstandet und die Enthaftung – allenfalls unter Anwendung gelinderer Mittel – begehrt wird.

Den Beschwerden kommt keine Berechtigung zu.

Das Beschwerdegericht geht im Rahmen seiner reformatorisch zu treffenden Entscheidung vom Vorliegen eines dringenden, unter das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG (1.) und das Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Satz, Abs 2 und Abs 3 SMG (2.) zu subsumierenden Tatverdachts aus.

Danach haben B*, C* und D* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter und als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung, der neben den Genannten E*, F* und weitere teilweise bislang unbekannte Täter angehören, den bestehenden Vorschriften zuwider in ** zwischen Anfang 2023 bis November 2024

1. Suchtgift, nämlich Cannabiskraut, beinhaltend zumindest 0,8% Delta-9-THC und zumindest 11 % THCA, in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge erzeugt, und zwar 120 Kilogramm Cannabiskraut, indem sie in einer professionellen Indoorplantage mehrere Tausend Cannabispflanzen aufzogen und nach der Reife abernteten;

2. Cannabispflanzen zum Zweck der Gewinnung von Suchtgift, mit dem Vorsatz, dass dieses in Verkehr gesetzt werde, durch Aufzucht von 1.900 Cannabispflanzen (mit prognostiziertem Ertrag von 40 kg Cannabiskraut beinhaltend zumindest 0,8% Delta-9-THC und zumindest 11 % THCA) in einer professionellen Indoorplantage angebaut, wobei sie die Straftat in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge begingen.

Diese – von den Beschwerdeführern nicht in Abrede gestellte – verdichtete Verdachtslage gründet in objektiver Hinsicht auf den bisherigen Ermittlungsergebnisse der Landespolizeidirektion , , insbesondere der Sicherstellung von Zubehör zum Betrieb von Indoorplantagen, Cannabisblüten, Cannabiskraut, Suchtgiftutensilien und höheren Bargeldbeträgen im Zuge der am Tatort und in der mutmaßlichen Bunkerwohnung durchgeführten Hausdurchsuchungen (ON 26.2), den belastenden Angaben des Mitbeschuldigte A, der eingestand, für den Betrieb der Indoorplantagen benötigte Immobilien im Auftrag des „G“ (Anmerkung: F ON 69.2) bzw „H“ (Anmerkung: E*) angemietet zu haben (s dazu auch Auswertung der Daten seines Mobiltelefons ON 126.4) und Angaben zur Struktur der auf den Anbau und Verkauf von Suchtmittel in beträchtlichen Mengen spezialisierten kriminellen Vereinigung machte (ON 11.5ff; ON 69.3), den seine Rolle als wiederholter „Erntehelfer“ eingestehenden Angaben des C* (ON 26.16) und der Tatsache, dass die Beschuldigten B*, C* und D* auf frischer Tat in der laufenden Cannabisindoorplantage (Sicherstellung von 1.900 Cannabispflanzen) betreten wurden (ON 26.2, 6). Dass bereits davor Cannabiskraut erzeugt wurde, ist aufgrund der Angaben des C* und vor Ort vorgefundener Aufzeichnungen in Bezug auf ein Suchtgiftquantum von 120 kg anzunehmen (ON 26.16). Betreffend des Reinheitsgehalts des in der Bunkerwohnung sichergestellten Cannabiskrauts, das nach der Verdachtslage (Transport in einer Tasche wie auch am Tatort vorgefunden) aus der in ** betriebenen Indoorplantage stammt, wird auf den Untersuchungsbericht ON 160.5 verwiesen. Das (mehrfache) Überschreiten des Fünfundzwanzigfachen bzw Fünfzehnfachen der in der Suchtgift-Grenzmengenverordnung für Delta-9-THC und THCA normierten Grenzmengen ist angesichts des angelasteten Suchtgiftquantums in Zusammenhalt mit den angenommenen Reinheitsgehalten evident. Nach den allgemeinen Erfahrungswerten ist beim Anbau von Cannabispflanzen in der am Tatort vorgefundenen Dimension mit der Gewinnung von 40 kg Cannabiskraut zu rechnen (ON 26.2,3). Die bisherige Sichtung bzw Auswertung der auf den zahlreich sichergestellten Mobiltelefonen befindlichen Kommunikationen zwischen den mutmaßlichen, teilweise noch nicht ausgeforschten Mitgliedern der kriminellen Vereinigung erhärtet den dringenden Verdacht der Abwicklung von Suchtgiftgeschäften im großen Stil (ON 26.26, ON 160.6; ON 170.1 und 3).

Vorliegend indiziert der objektive Geschehensablauf eine verdichtete Verdachtslage im Hinblick auf die – vom Erstgericht bei seinen Feststellung gänzlich außer Acht gelassene - subjektive Tatseite der Beschuldigten, sie hätten es – im Wissen weder zum Besitz noch zum Handel mit Suchtgift befugt zu sein – als Mitglied einer auf längere Zeit durch Zusammenschluss mehrerer Personen eingerichteten und auf die Begehung von Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz ausgerichteten kriminellen Vereinigung zumindest ernsthaft für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass sie durch die ihnen zur Last gelegten kontinuierlichen Tathandlungen insgesamt ein die Grenzmenge (§ 28b SMG) um mehr als das Fünfundzwanzigfache übersteigendes Quantum an Suchtgiften erzeugten und Cannabispflanzen zum Zweck der Gewinnung von Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge mit Inverkehrsetzungsvorsatz anbauten.

Die Annahme eines dringenden Tatverdachts in Bezug auf die dem angefochtenen Beschluss weiters ohne nähere Begründung zugrunde gelegten Vorwürfe, die Beschuldigten hätten „im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit E*, dem noch auszuforschenden Mittäter „G*“ und weiteren bislang unbekannten Tätern,

I. zwischen September 2023 und Juni 2024 in ** vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut mit zumindest gerichtsnotorischem Reinheitsgehalt von 0,87 % Delta-9-THC und 11,41 % THCA (RZ 2023, 42), in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge

1. erzeugt, und zwar in mehreren Aufzuchtdurchläufen insgesamt ca 120 kg;

2. anderen überlassen, nämlich das zu I.1. erzeugte Suchtgift an noch auszuforschende Abnehmer;

wobei sie die Straftat nach § 28a Abs 1 erster und fünfter Fall SMG jeweils als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung und in Bezug auf Suchtgift in einer das 25fache der Grenzmenge übersteigenden Menge begingen;

III. mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, aus einer Anlage, die der Zuführung von Energie dient, nämlich dem auf der Liegenschaft ** installierten Stromanschluss, Energie entzogen, indem sie durch Manipulation an der Zuleitung vor dem Stromzähler Strom abzweigten und zum Betrieb der zu A.I. Beschriebenen Cannabisplantage verwendeten, wobei sie Energie entzogen, deren Wert 5.000 Euro insgesamt übersteigt“, lässt sich auf Basis der bisherigen Ermittlungsergebnisse nicht begründen.

Ausgehend von der für die Verhängung der freiheitsbeschränkenden Provisorialmaßnahme verdichteten Wahrscheinlichkeit der dargestellten Tathandlungen liegen die vom Erstgericht angezogenen Haftgründe der Flucht- und Tatbegehungsgefahr (nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a und lit b StPO) vor.

Unter Fluchtgefahr (§ 173 Abs 2 Z 1 StPO) ist die Gefahr zu verstehen, der Beschuldigte werde sich dem Strafverfahren insgesamt oder zumindest der ihm allenfalls drohenden Strafe entziehen. In die Beurteilung hat auch die im Fall eines Schuldspruchs im Wege einer ab-strakten Prognose auszumittelnde potenzielle Sanktion Eingang zu finden (Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz, WK StPO § 173 Rz 31). Dieser Haftgrund liegt vor, weil die im Inland über keinen Wohnsitz verfügenden Beschuldigten weder in Österreich noch in ihrer Heimat Serbien in Ermangelung einer familiären Bindung oder nachweislicher regelmäßiger Erwerbstätigkeit (ON 26.14; ON 26.16; ON 26.17) hinreichend integriert sind, weshalb mit Blick auf die angesichts der Schwere der angelasteten Verbrechen bei einer Strafdrohung von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe zu erwartenden empfindlichen Freiheitsstrafen zu befürchten ist, dass sie auf freiem Fuß untertauchen oder sich sonst der Strafverfolgung entziehen werden.

Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und lit b StPO setzt die auf konkrete Tatsachen gestützte Gefahr voraus, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit schweren Folgen (lit a) bzw nicht bloß leichten Folgen (lit b) begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete Tat (lit a) mit schweren Folgen, wenn er wegen einer solchen Straftat bereits verurteilt worden ist oder wenn ihm nunmehr wiederholte und fortgesetzte Handlungen angelastet werden.

Mögen die über keine regelmäßigen legalen Einnahmen verfügenden Beschuldigten auch bisher in Österreich strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sein (ON 26.7, 9 und 11), manifestiert sich in dem angelasteten Vorwurf, über einen Zeitraum von fast zwei Jahren in mehreren Angriffen eine beträchtliche, das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigende Menge Suchtgift im Rahmen einer durchaus professionell agierenden kriminellen Vereinigung erzeugt sowie Cannabispflanzen mit dem Ziel der Gewinnung eines das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Suchtgiftquantums mit Inverkehrsetungsvorsatz angebaut zu haben, eine beachtliche kriminelle Energie der Beschwerdeführer, die befürchten lässt, sie werden auf freiem Fuß ungeachtet des gegen sie wegen mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftaten geführten Strafverfahrens nicht zuletzt aufgrund ihrer tristen finanziellen Situation weiterhin nach ihrer Schwere vergleichbare strafbare Handlungen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind, wie die ihnen nunmehr angelasteten, auch die Gefährdung der Gesundheit einer Vielzahl von Suchtmittelkonsumenten bewirkenden Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz begehen (RIS-Justiz RS0097773).

Aufgrund der dargelegten Umstände sind die vorliegenden Haftgründe als derart gewichtig anzusehen, dass sie durch – in der Beschwerde auch nicht näher bezeichnete - gelindere Mittel des § 173 Abs 5 StPO nicht wirksam substituiert werden können.

Eine Unverhältnismäßigkeit der nunmehr knapp über sechs Monate andauernden Untersuchungshaft zur Bedeutung der Sache und der im Fall eines Schuldspruchs zu erwartenden empfindlichen Strafe liegt angesichts eines relevanten Strafrahmens von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe nicht vor.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ging das Erstgericht im Rahmen seines gebundenen Ermessens (RIS-Justiz RS0121605[T4]) bei der Bejahung der im § 178 Abs 2 StPO normierten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus zu Recht davon aus, dass im konkreten Fall wegen besonderer Schwierigkeiten und des besonderen Umfangs der Ermittlungen die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus im Hinblick auf das Gewicht der Haftgründe unvermeidbar ist.

Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zu den Enthaftungsanträgen bereits darlegte (ON 1.165), bedurfte bzw bedarf die Aufklärung der umfangreichen, mehrere (überwiegend von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machende) Beschuldigte betreffenden schwerwiegenden Tatvorwürfe der Durchführung zahlreicher Zwangsmaßnahmen (Hausdurchsuchungen), nicht zuletzt aufgrund des Erfordernisses der Beiziehung von Dolmetschern zeitintensiver Auswertungen von Daten 17 sichergestellter Mobiltelefone (ON 78.2,3) und Daten des Krypto-Messenger-Dienstes „**“, Einholung von Gutachten zur Qualität des sichergestellten Suchtgifts und zur Zuordnung der an den Tatorten vorgefundenen Spuren. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer sind bei – wie hier angelasteten - im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen strafbaren Handlungen gerade auch Ermittlungsmaßnahme zur Beurteilung des Ausmaßes der strafrechtlichen Verantwortung des mutmaßlich in führender Position agierenden Mittäters E* von zentraler Bedeutung für die Beurteilung auch der (dringenden) Verdachtslage in Bezug auf die hier betroffenen Beschuldigten, weswegen die getrennte Führung der Ermittlungsverfahren nicht indiziert war bzw. derzeit nicht ist. Wenn auch ein Teil der Ermittlungen – wie sich nachträglich herausstellte – eine mit den Beschwerdeführern nicht konnexe Tätergruppe betraf, kann – dem Beschwerdevorbringen zuwider - von einem Stillstand des die Beschwerdeführer betreffenden Ermittlungsverfahrens in den letzten Monaten nicht die Rede sein (s ua Beschlagnahme und Auswertung der Mobiltelefone ON 98, 103, 179; Untersuchung des sichergestellten Suchtmittels; Auswertung von Tatortspuren).

Wenn auch der Auftrag zur Auswertung der an den Tatorten sichergestellten Spuren aufgrund der verspäteten Verständigung der Anklagebehörde (ON 182.1) nicht zum ehestmöglichen Zeitpunkt erging (ON 183), bewirkte dieser Umstand keine Verletzung des in Haftsachen geltenden besonderen Beschleunigungsgebots (§ 9 Abs 2 StPO), zumal die sonstigen zweckdienlichen, ohne sichtliche Verzögerungen betriebenen Ermittlungsmaßnahmen bis dato ohnehin nicht abgeschlossen werden konnten.

Nicht zuletzt mit Blick auf den zeitnah zu erwartenden Abschluss der (bereits urgierten ON 1.146) Ermittlungen Mitte Juni 2025 (ON 1.168; ON 1.170) und der sodann unverzüglich zu erwartenden Anklageerhebung liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die im konkreten Fall auch nicht vermeidbare Überschreitung der Frist des § 178 Abs 2 StPO im Zusammenhalt mit dem dargelegten beträchtlichen Gewicht der angezogenen Haftgründe vor.

Der Ausspruch über die Dauer der Haftfrist gründet auf §§ 174 Abs 4 zweiter Satz, 175 Abs 2 Z 3 StPO.

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