OLG Wien 6R151/25g

6R151/25gOberlandesgericht29.05.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 6R151/25g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:00600R00151.25G.0529.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie die Richter Dr. Pscheidl und MMag. Klaus im Konkurs über das Vermögen der A* GmbH (vormals B* GmbH), FN **, **gasse **, *, vertreten durch Dr. Sascha König, Rechtsanwalt in Wien, Masseverwalter Dr. C, Rechtsanwalt in Wien, über den Rekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 8.4.2025, **–51, in nicht öffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung des Rekurses dient zur Kenntnis.

Begründung

Begründung:

Über das Vermögen der Schuldnerin wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom 5.8.2024 der Konkurs eröffnet und Dr. C* zum Masseverwalter bestellt.

Mit dem angefochtenen Beschluss genehmigte das Erstgericht einen zwischen dem Masseverwalter und der Käuferin D* GmbH am 29.1./20.3.2025 abgeschlossenen Kaufvertrag über die Liegenschaft EZ ** KG **.

Gegen diesen Beschluss erhob die Schuldnerin am 22.4.2025 Rekurs.

Mit Schriftsatz vom 23.5.2025 erklärte sie, diesen Rekurs zurückzuziehen.

Auch in Insolvenzsachen (§ 252 IO) ist die Zurücknahme eines Rekurses in analoger Anwendung der Bestimmungen über die Zurücknahme der Berufung (§ 484 ZPO) bis zur Entscheidung über den Rekurs zulässig (RS0110466). Die Zurückziehung ist mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RS0110466 [T6]).

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