OLG Innsbruck 4R52/25s

4R52/25sOberlandesgericht28.05.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Innsbruck 4R52/25s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:00400R00052.25S.0528.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Innsbruck Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Stefan Hämmerle, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, wider die beklagte Partei B*, vertreten durch Dr. Serpil Dogan, Rechtsanwältin in 6800 Feldkirch, wegen EUR 56.456,-- s.A., über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 56.456,--) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 6.3.2025, **40, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung dahingehend abgeändert, dass diese einschließlich der bestätigten Teile zu lauten hat:

„1. Die Klagsforderung besteht mit EUR 27.301,-- samt 4 % Zinsen seit 3.6.2021 zu Recht.

2. Die eingewendete Gegenforderung besteht nicht zu Recht.

3. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters EUR 27.301,-- samt 4 % Zinsen seit 3.6.2021 zu zahlen.

4. Das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer EUR 29.155,-- samt 4 % Zinsen seit 3.6.2021 wird abgewiesen.

5. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters die mit EUR 513,-- bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen.“

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Beklagtenvertreterin die mit EUR 1.144,-- bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit Kaufvertrag vom 11.3.2020 verkauften der Beklagte und seine Ehegattin ihre Liegenschaft mit darauf errichtetem Wohnhaus an die A* GmbH. Der Kläger ist der Geschäftsführer der A* GmbH (im Folgenden kurz: GmbH).

Bei dem Objekt handelt es sich um ein Mehrparteienhaus, bestehend aus sechs Wohnungen, in dem der Beklagte und seine Ehegattin seit dem Erwerb des Objekts im Jahr 2007 bis zum 5.11.2020 in einer der Wohnungen wohnten.

Am 5.11.2020 kam es zu einem Brand im Dachboden des Hauses. Durch das Löschwasser kam es zu massiven Schäden in der Wohnung im ersten Obergeschoss, die vom Beklagten und seiner Ehegattin noch bewohnt wurde. Der Beklagte erhielt für den Schaden EUR 91.556,96 aus der bei einer Versicherungs-AG, Polizzen **2, abgeschlossenen Haushaltsversicherung.

Punkt II des zwischen dem Beklagten, seiner Ehefrau und der GmbH am 11.3.2020 geschlossenen Kaufvertrags lautet wie folgt:

„II. C*

2.1. Hiermit verkaufen und übergeben die Verkäufer ihre in 1.1 dieses Vertrages näher genannte Liegenschaft in EZ ..., bestehend aus den Gst. Nrn. ..., vorgetragen im Grundbuch ..., samt dem darauf errichtetem Wohnhaus mit 6 Wohnungen, 2 Garagenstellplätzen und 4 Außenabstellplätzen, mit der Adresse ... samt Zubehör in ** und **, an die … GmbH (FN … ) - in weiterer Folge Käuferin genannt - und diese kauft und übernimmt diese Liegenschaft samt Zubehör in ihr Eigentum.

2.2. Die Verkäuferseite tritt bzw. zediert in diesem Zusammenhang auch sämtliche ihr zukommenden Rechte aus dem Titel des Schadenersatzes sowie der Gewährleistung gegenüber Dritten im Zusammenhang mit der kaufgegenständlichen Liegenschaft, insbesondere in Bezug auf die errichteten Baulichkeiten (Baumängel, etc.) und Ansprüche gegenüber Versicherungen, welche hinsichtlich der vertragsgegenständlichen Liegenschaft abgeschlossen wurden, an die Käuferseite ab, die auch diese Rechte übernimmt. Die Verkäuferseite verpflichtet sich, derartige Ansprüche auf Verlangen der Käuferseite auch neuerlich schriftlich abzutreten, wobei die Verkäuferseite für die Richtigkeit und Einbringlichkeit der abgetretenen Forderungen nicht haftet.

Mit Kaufvertrag vom 5.8.2021 verkaufte die GmbH die Liegenschaft an ein Ehepaar. Dieses trat sämtliche noch bestehenden Ansprüche aus dem Brandschaden bzw alle zustehenden Ansprüche aus der Haushaltsversicherung an den Kläger ab.

Von diesem in erster Instanz bereits unstrittigen Sachverhalt ist auszugehen. Die Aktivlegitimation des Klägers und die Passivlegitimation des Beklagten sind im Berufungsverfahren nicht mehr strittig.

Mit Klage vom 3.1.2024 begehrt der Kläger vom Beklagten eine Zahlung in Höhe von EUR 56.456,-- s.A., nämlich den von der Haushaltsversicherung dem Beklagten für die auf den Seiten 14/15 des Ersturteils genannten (Einbau-)Möbel ersetzten Neuwert. Anspruchsbegründend brachte der Kläger vor, dass die GmbH die Liegenschaft „samt Zubehör in Bausch und Bogen“ gekauft habe. Die klagsgegenständlichen Gegenstände seien Zubehör bzw unselbstständige Bestandteile des Hauses gewesen, die das rechtliche Schicksal der Hauptsache teilten. Die GmbH sei mit Kaufvertrag vom 11.3.2020 Eigentümerin aller Gebäudebestandteile und des Gebäudezubehörs geworden (Pkt 2.1 des Kaufvertrags). Deshalb seien auch die diese Gegenstände betreffenden Versicherungsansprüche vom Beklagten an die GmbH abgetreten worden (Pkt 2.2 des Kaufvertrags). Lediglich das bewegliche Wohnungsinventar (Stühle, Couch, Bilder udgl) sei nicht Kaufgegenstand geworden.

Gemäß 2.2 des Kaufvertrags seien der GmbH alle Ansprüche aus liegenschaftsbezogenen Versicherungen abgetreten worden. Die Haushaltsversicherung sei eine liegenschaftsbezogene Versicherung. Der Beklagte hafte auch bereicherungsrechtlich, er habe die Versicherungsleistung arglistig einbehalten.

Selbst wenn der Beklagte nach Abschluss des Kaufvertrags anstelle der alten eine neue Haushaltsversicherung abgeschlossen habe, habe der Kläger nach § 1447 ABGB Anspruch auf die Herausgabe der Versicherungsleistung wegen vom Beklagten zu vertretender Unmöglichkeit. Der Beklagte habe das stellvertretende commodum herauszugeben. Der Kläger habe den Kaufpreis geleistet, sodass er auch Anspruch auf die Versicherungssumme habe, die durch den Neuabschluss der Versicherungspolizze entstanden sei. Der Beklagte hafte für die von ihm zu vertretende Erfüllungsvereitelung auch nach § 920 ABGB. Durch den Abschluss einer neuen Haushaltsversicherung habe der Beklagte seine Vertragspflicht vereitelt, sodass das Klagebegehren auch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung gestützt werde.

Durch die verweigerte Herausgabe der Versicherungsleistung für die nicht mehr in seinem Eigentum stehenden Gegenstände sei der Beklagte gegenüber dem Kläger vertragsbrüchig geworden. Der Beklagte hafte dem Kläger daher auch direkt aus dem Kaufvertrag vom 11.3.2020.

Im Übrigen sei der Versicherungsvertrag durch den Beklagten nicht neu abgeschlossen, sondern nur adaptiert worden. Pkt 2.2 des Kaufvertrags sei so zu interpretieren, dass die Abtretung auch zukünftige liegenschaftsbezogene Ansprüche des Verkäufers gegenüber Versicherungsunternehmen umfasse.

Gesellschaftszweck der GmbH sei der Handel sowie die Vermietung von Arbeitsbühnen und Baumaschinen. Der Kaufvertrag sei kein Unternehmensgeschäft gewesen. Beim Kaufvertrag handle es sich um kein Vertragsformblatt und keine Vertragsschablone. Ein Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG, § 864a ABGB und § 879 Abs 3 ABGB liege nicht vor. Die Punkte 2.1 und 2.2 des Kaufvertrags seien Individualabreden. Durch Pkt 2.2 sollte abgesichert werden, dass die GmbH für Sachen, die in ihr Eigentum übertragen wurden, im Fall des Untergangs die Versicherungsleistung erhalte. Eine derartige Regelung sei weder ungewöhnlich, sittenwidrig oder intransparent. Es liege eine kontrollfreie Hauptleistung im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB vor.

Der Beklagte bestritt, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete ein, dass er und seine Gattin in die Möblierung ihrer Wohnung knapp EUR 100.000,-- investiert hätten. Die klagsgegenständlichen Möbel seien leicht abmontierbar gewesen. Der Beklagte habe dem Geschäftsführer der GmbH erklärt, dass er extra dafür zahlen müsse, wenn er die Möbel kaufen wolle. Der Kläger habe entgegnet „du lebst eh noch drinnen, wir sprechen darüber, wenn du ausziehst“. Gemäß der Anmerkung im Alleinvermittlungsauftrag hätte über die Möbel eine gesonderte Vereinbarung getroffen werden müssen, eine solche sei nicht zustande gekommen. Die GmbH habe für das Haus mit allen „bestehenden Mietern und Inventar“ nur EUR 850.000,-- geboten. Der Beklagte sei damals nicht Mieter, sondern Eigentümer gewesen. Hätte der Beklagte auch das Inventar seiner eigenen Wohnung mitverkauft, hätte der Kaufpreis EUR 950.000,-- betragen. Der Kläger habe die Wohnung des Beklagten niemals besichtigt, der GmbH seien daher keine Möbel mitverkauft worden. Weder der Beklagte noch seine Gattin hätten die Einrichtungsgegenstände nach Abschluss des Kaufvertrags für die GmbH innehaben wollen. Ein Besitzkonstitut nach § 428 ABGB habe nicht vorgelegen. Der Parteiwille sei vom Wortlaut des Kaufvertrags (Zubehör in Bausch und Bogen) abgewichen. Der Kläger habe nur das kaufen wollen, was fix und komplett mit dem Haus verbaut gewesen sei, der Beklagte habe überhaupt kein Inventar mitverkaufen wollen. Einbaumöbel gehörten nach der Rechtsprechung nicht zur Liegenschaft.

Der Beklagte habe die bisher bestehende Versicherung für „Feuer, Leitungswasser, Haftpflicht, Sturm und Haushalt“ gekündigt, eine neue Haushaltsversicherung beim selben Versicherer abgeschlossen und die Prämien bezahlt.

Die Haushaltsversicherung sei keine liegenschaftsbezogene Versicherung. Die Zession unter Pkt 2.2 des Kaufvertrags stelle nur auf liegenschaftsbezogene Versicherungsansprüche ab, die bereits bestanden hätten („Versicherungen, … welche … abgeschlossen wurden“). Anders als in Pkt 2.1 des Kaufvertrags sei in Pkt 2.2 das Zubehör nicht genannt. Der Klagsanspruch sei verjährt. Die Schadenregulierung in Höhe von EUR 91.556,96 sei aus der neu abgeschlossenen Haushaltsversicherung erfolgt. Der Kläger habe keinen Anspruch auf das stellvertretende commodum. Die Mieter der anderen Wohneinheiten hätten auch über Haushaltsversicherungen verfügt. Die GmbH habe von diesen keine Abtretung und auch keine Zahlung aus Versicherungsleistungen verlangt. Dies zeige, dass auch die klagsgegenständlichen Versicherungsleistungen nicht von der Zession umfasst gewesen seien.

Der Zeitwert der klagsgegenständlichen Möbel habe nur EUR 27.301,-- betragen. Die ungerechtfertigte Bereicherung um den Neuwert in Höhe von EUR 29.155,-- werde der Klagsforderung kompensando entgegengehalten (Neuwert EUR 56.456,-- minus Zeitwert EUR 27.301,--).

Nach dem Brand seien die Möbel – über Wunsch des Klägers – vom Beklagten und seiner Gattin entsorgt worden. Der Wert für diesen Arbeitsaufwand betrage EUR 2.400,-- (4 Personen x 3 Tage x 10 Stunden x EUR 20,--). Der Schlafzimmerschrank sei einem Bekannten geschenkt worden. Für den Entsorgungscontainer habe der Beklagte EUR 1.500,-- gezahlt, sodass ein weiterer Betrag von EUR 3.900,-- kompensando eingewendet werde.

Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht die Klagsforderung mit EUR 56.456,-- s.A. seit 3.6.2021 als zu Recht und die eingewendeten Gegenforderungen als nicht zu Recht bestehend und erkannte den Beklagten schuldig, dem Kläger EUR 56.456,-- s.A. zu zahlen.

Dabei ging es vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt und folgenden weiteren – nicht immer wörtlich wiedergegebenen – Feststellungen aus, wobei die vom Beklagten als unrichtig gerügte Feststellung in Fettdruck wiedergegeben wird:

Der Geschäftszweig der GmbH ist die Vermietung von Arbeitsbühnen und Baumaschinen. Es kann nicht festgestellt werden, ob und wenn ja, wie viele Liegenschaften die GmbH im Februar und/oder März 2020 käuflich erwarb und/oder ihrerseits verkaufte. Es kann nicht festgestellt werden, ob und in welcher Häufigkeit die GmbH im Februar und/oder März 2020 Vermieterin von Liegenschaften war.

Am 29.8.2019 erteilte der Beklagte einem Maklerbüro einen Alleinvermittlungsauftrag für den Verkauf der Liegenschaft. Der Makler füllte das Formular aus und hielt den Kaufpreis mit EUR 950.000,-- inklusive Provision fest. Weiters war vermerkt:

„im Kaufpreis enthalten (Inventar, Möbel, Wohnbauförderung etc):

Möbel nach Vereinbarung“

Der Kläger kannte den Alleinvermittlungsauftrag und dessen Inhalt nicht.

Das Maklerbüro erstellte für die Liegenschaft ein Exposé, in dem unter anderem festgehalten wurde, dass der Eigentümer noch vier Jahre eine Wohnung selbst bewohnen wolle und weiterhin „zum gesamten Haus schauen“ werde, wofür eine Nettomiete ohne Betriebskosten in Höhe von ca EUR 1.000,-- bezahlt würde. Unter den Eckdaten der Liegenschaft wurde unter anderem angeführt:

„Objekt-Art:Mehrfamilienhaus

Einrichtung: alle Einbaumöbel, Rest nach Vereinbarung“

Der Kläger wurde über das Internet auf die Liegenschaft aufmerksam.

Am 22.2.2020 trafen sich der Kläger, der Beklagte und dessen Sohn auf der Liegenschaft. Das Treffen fand auf der Terrasse der Wohnung des Beklagten statt. Es kann nicht festgestellt werden, ob und wenn ja in welchem Ausmaß der Kläger die Liegenschaft, insbesondere die Wohnung des Beklagten, besichtigte.

Bei diesem Treffen unterzeichnete der Kläger vor Ort ein befristetes Kaufanbot mit einem Gesamtkaufpreis brutto EUR 850.000,--. Pkt 2. des Kaufanbot stellte sich dar wie folgt:

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Die Zusätze „Das Haus wird mit allen bestehenden Mietern wie auch Inventar übernommen! Der Besitzer erklärt sich bereit, ab der Übernahme für seine WG im 1. OG € 1.000,-/MO o.BK zu bezahlen!“ waren bereits zuvor mit Schreibmaschine eingefügt worden. Der Beklagte hatte diese Sätze vor Unterzeichnung des Kaufanbots durch den Kläger mit dem Makler besprochen.

Bei diesem Treffen teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er das Haus unter der Bedingung kauft, dass der Beklagte dort wohnen bleibt und sich um die Liegenschaft kümmert. Außerdem setzte der Kläger den Beklagten davon in Kenntnis, dass er das Haus nur „mit allem was dabei ist“ kauft. Damit zeigte sich der Beklagte einverstanden. Unter „allem was dabei ist“ verstand der Kläger jenes Inventar, das mit dem Haus verbaut oder eingebaut ist, kommunizierte dieses Verständnis gegenüber dem Beklagten aber nicht. Es kann nicht festgestellt werden, was der Beklagte unter der vom Kläger verwendeten Formulierung oder unter dem Terminus „Inventar“ verstand. Es kann nicht festgestellt werden, was die Parteien gesprochen, vereinbart, verhandelt oder wie der Kläger oder der Beklagte reagiert hätten, wenn der Kläger dem Beklagten sein Verständnis von „allem was dabei ist“ kommuniziert hätte.

Der Beklagte brachte weder bei diesem Treffen, noch zu einem sonstigen Zeitpunkt vor dem Brandereignis gegenüber dem Kläger zum Ausdruck, dass er plane, aus dem Haus wegzuziehen und/oder dass er bei einem Kaufpreis von EUR 850.000,00 für Möbel eine zusätzliche Summe Geld vom Kläger bezahlt haben möchte.

Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt waren auch Versicherungen Gesprächsthema zwischen dem Kläger und dem Beklagten. Der konkrete Inhalt dieser Kommunikation kann nicht festgestellt werden.

In der Folge erstellte ein Rechtsanwalt auf Basis des ihm zur Kenntnis gebrachten Exposés und des Kaufanbots sowie nicht näher feststellbarer Informationen, die er vom Kläger erhielt, einen Kaufvertragsentwurf. Am 4.3.2020 teilte der Makler dem Vertragserrichter per E-Mail mit, er solle den Kaufvertragsentwurf direkt an ihn schicken, weil er diesen mit dem Beklagten besprechen würde. Es kann nicht festgestellt werden, was der Makler mit dem Beklagten betreffend den Kaufvertragsentwurf besprochen hat.

Am 9./11.3.2020 wurde der Kaufvertrag unterfertigt. Die Übergabe der Liegenschaft an die GmbH erfolgte kurz darauf.

Über Pkt 2.1. und/oder Pkt 2.2. des Kaufvertrags tauschten sich der Vertragserrichter, der Kläger und/oder der Beklagte vor oder bei Unterzeichnung des Kaufvertrags – abgesehen vom Treffen am 22.2.2020 auf der Liegenschaft – weder schriftlich, noch mündlich aus. Es kann nicht festgestellt werden, ob sich der Makler mit dem Beklagten über diese Vertragspunkte schriftlich oder mündlich austauschte.

Zwischen dem Beklagten und einer Versicherungs-AG besteht zu Polizzen-Nr. VP-25629132-0 ein Versicherungsvertrag mit dem Spartenumfang Feuer, Sturm, Leitungswasser, Haushalt, Haftpflicht mit einer Versicherungsdauer vom 1.12.2018 bis zum 1.12.2028.

Zwischen dem Beklagten und derselben Versicherungs-AG besteht zu Polizzen-Nr. VP-25664325-2 ein Versicherungsvertrag zur Sparte Haushalt mit einer Versicherungsdauer vom 16.6.2020 bis zum 1.7.2030. Der Beklagte hat die Prämien zu dieser Polizzen-Nr. zwischen Juli 2020 bis Februar 2024 an die Versicherungs-AG bezahlt.

Der Versicherungsvertrag zu Polizzen-Nr. VP-25664325-2 sieht auszugsweise vor wie folgt:

„Zusätzliche Gefahren zur Sachversicherung

Einrichtung: Wohnungsinhalt zum NeuwertEUR 125.200,00

Gesamter WohnungsinhaltEUR 125.200,00

Wohnfläche: 120 m²

[…]

Haushaltsversicherung

Gesamter WohnungsinhaltEUR 125.200,00

Wohnfläche: 120 m²

[…]

Haushalt GrunddeckungVertragsgrundlageLeistungsumfang

[…]

NeuwertentschädigungHHGG006versichert

[…]

HHGG006 – Neuwertentschädigung

[…]“

Es kann nicht festgestellt werden, ob und zu welchem Zeitpunkt der Beklagte den Versicherungsvertrag zu Polizzen-Nr. VP-25629132-0 kündigte sowie ob und wann der Beklagte dem Kläger eine entsprechende Kündigung zur Kenntnis brachte. Hätte der Beklagte den Kläger über eine derartige Kündigung oder über einen Neuabschluss eines Versicherungsvertrags mit dem Umfang der Sparte Haushalt verständigt, wäre der Kläger davon ausgegangen, dass Ansprüche resultierend aus diesem neu abgeschlossenen Versicherung ihm [gemeint: der GmbH] zustehen.

Der Beklagte meldete den Schaden bei der D*-AG. Diese zahlte an ihn einen Abfindungsbetrag in Höhe von EUR 91.565,96 unter der Polizzennummer VP-25663425-2 aus. Der Beklagte unterzeichnete die Entschädigungsquittung am 20.5.2021.

Dem Abfindungsbetrag lag ein Gutachten eines Architekten zugrunde, das dieser für die Versicherungsunternehmung erstellt hatte. Dieses listete auf wie folgt:

„[...]

Berechnung Schaden InhaltNEUWERTZEITWERT

[...]

Garderobe:

Garderobenschrank 2 Klapp-, 1 Drehtür, Glasfront 100*28 cm

Wandschrank 2 Drehtüren mit Glasfront 6815935

Wandgarderobe Metall mit Hutboard

Pauschale1198,00599,00

Garderobeneinbauschrank, bestehend aus: Seitenteil mit Spiegel

fix, 2 Drehtüren für verdeckten Elektroschrank,

Einbauregal mit Fächern und 2 Drehtüren, teils verspiegelt 60*160

Pauschale2589,001294,50

Schuhregal mit 2 Drehtüren 19026230298,00178,80

[...]

Schlafzimmer:

Im Schlafzimmer besteht ein Einbauschrank mit Durchgehfunktion

in einen hinteren Schrankraum

dieser Wandteiler besteht aus: […]

Einbauschrank mit Drehtüre 3,54 m1a 1450,005133,003079,80

[…]

Badezimmer:

Badezimmerschrank, bestehend aus Unterschrank, 2 Drehtüren

Arbeitsplatte **

Hängeschrank mit 2 Drehtüren und 2 Allibertschränken

Seitenschrank mit Schublade und Drehtüre, Gesamtbreite

1700 mm

Pauschale1998,00999,00

[...]

Küche:

Einbauküche zweizeilig mit Unter und Oberschränken,

Hängeschränken Ausführung in Eiche

Pauschale 39900,0019950,00

Eckbank massiv mit Lederbepolsterung, Schenkellänge 195+207-174

Holztisch massiv

Pauschale2400,001200,00

[...]“

Es kann nicht festgestellt werden, zu welchem Zeitpunkt, von welcher Person und zu welchem Preis die im Gutachten aufgelisteten Möbelstücke erworben wurden.

Die vom Brand beschädigten, nicht näher feststellbaren Gegenstände, Materialien, Ausstattung und Möbel wurden entsorgt. Es kann nicht festgestellt werden, wie viele Stunden der Beklagte, sein Sohn und sonstige Personen für die Aufräum- und Entsorgungsarbeiten aufwendeten. Weiters kann nicht festgestellt werden, wer einen Container zur Durchführung der Entsorgung bestellte und wer den Container und die Abgabe von nicht näher feststellbarem Sperrmüll bezahlte.

Zwei Schränke, die von der vom Beklagten und seiner Familie bewohnten Wohnung stammten, wurden nach dem Brandereignis an einen Bekannten verschenkt. Bei einem dieser Schränke handelte es sich um einen Schiebetürschrank, der vormals im Jugendzimmer der vom Beklagten und seiner Familie bewohnten Wohnung stand.

Beim anderen Schrank handelte es sich um einen Schrank, der vormals im Schlafzimmer der vom Beklagten und seiner Familie bewohnten Wohnung stand. Es kann nicht festgestellt werden, inwieweit der Schlafzimmerschrank dort eingebaut war oder nicht. Es kann nicht festgestellt werden, ob nur ein Teil des Schlafzimmerschranks oder der ganze Schrank an den Bekannten verschenkt wurde.

Es kann nicht festgestellt werden, ob andere Personen, welche zum Zeitpunkt des Brandereignisses eine Wohnung auf der Liegenschaft bewohnten, über eine Haushaltsversicherung verfügten, eine Versicherungsleistung aufgrund des Brandereignisses erhielten oder ihrerseits Ansprüche an die GmbH abtraten.

In rechtlicher Hinsicht verwarf das Erstgericht den Verjährungseinwand, weil kein näheres Tatsachenvorbringen dazu erstattet worden sei. Die GmbH sei nicht als Unternehmerin tätig geworden. Das KSchG sei nicht anzuwenden.

Die Pkte 2.1 und 2.2 des Kaufvertrags seien keine Vertragsformblätter. Aufgrund der Genese des Vertrags bestehe kein Grund zur Annahme, dass der Beklagte auf den Inhalt keinen Einfluss nehmen hätte können. Eine Klauselkontrolle sei nicht vorzunehmen.

Gemäß Pkt 2.1 sei die Liegenschaft „samt Zubehör in Bausch und Bogen“ verkauft worden. Unter Berücksichtigung der Angaben im Exposé, im Kaufanbot und dem sonstigen Verhalten der Parteien sei darauf zu schließen, dass auch jene Möbel, auf welche sich die Klagsforderung beziehe, von der Kaufabrede umfasst gewesen seien.

Pkt 2.2 sei auslegungsbedürftig. Ein übereinstimmender Parteiwille dazu, was unter liegenschaftsbezogenen Versicherungen zu verstehen sei, habe nicht festgestellt werden können. Eine Haushaltsversicherung sei eine liegenschaftsbezogene Versicherung. Mit einer Haushaltsversicherung versicherte Gegenstände hätten nämlich ein Naheverhältnis zu einer Wohnung bzw Liegenschaft.

Pkt 2.2 stelle nur auf Versicherungen ab, die bereits „abgeschlossen wurden“. Hinsichtlich zukünftiger Versicherungen liege eine Vertragslücke vor, die durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen sei. Die Ansprüche aus der neu abgeschlossenen Haushaltsversicherung seien ebenfalls zediert worden, weil sich die Versicherung auf das gekaufte Mobiliar bezogen habe.

Die eingewendeten Gegenforderungen bestünden nicht zu Recht. Der Kläger sei durch den Neuwert der versicherten Gegenstände nicht bereichert, da die Haushaltsversicherung eine Neuwertversicherung gewesen sei. Zu den Entsorgungskosten seien Negativfeststellungen getroffen worden.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung des Beklagten aus den Berufungsgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung mit einem auf gänzliche Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag. Eventualiter wird die Aufrechnung mit den eingewendeten Gegenforderungen begehrt. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist teilweise berechtigt.

1. Zur Einrede der Verjährung

1. 1 Im Rahmen seiner Rechtsrüge macht der Beklagte geltend, dass das Erstgericht die Einrede der Verjährung zu Unrecht verworfen habe. Der Beklagte habe ausdrücklich vorgebracht, dass nur Ansprüche aus Versicherungen an die GmbH zediert worden seien, die bereits abgeschlossen „wurden“. Künftige Versicherungen seien nicht zediert worden. Das Erstgericht habe den Beklagten mit seiner Rechtsansicht überrascht, dass kein näheres tatsächliches Vorbringen zum Verjährungseinwand erstattet worden sei. Dies werde als Verfahrensfehler gerügt. Hätte das Erstgericht diesen Punkt erörtert, hätte der Beklagte vorgebracht, dass der Kläger seine Klage nicht innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist auch auf die Ansprüche gestützt habe, die erst aus der später vom Beklagten abgeschlossenen Haushaltsversicherung resultierten.

1. 2 Diese Ausführungen gehen ins Leere. Der Beklagte lässt außer Acht, dass der Kläger von Anfang an die Auszahlung aus der neuen Haushaltsversicherung einklagte. Dies ergibt sich aus der bereits in der Klage genannten Polizzennummer 256634252. Diese Versicherungsleistung wurde dem Beklagten am 20.5.2021 ausbezahlt, die Klage stammt vom 3.1.2024.

2. Zum Kaufvertrag als Vertragsformblatt und Unternehmensgeschäft

2. 1 Der Beklagte macht im Rahmen seiner Rechtsrüge im engeren Sinn geltend, dass das Erstgericht die Kaufvertragspunkte 2.1 und 2.2 als Vertragsformblätter qualifizieren hätte müssen. Der Vertragserrichter habe als Zeuge angegeben, dass es sich dabei um Standardformulierungen handle. In diesem Zusammenhang rügt der Beklagte auch sekundäre Feststellungsmängel. Das Erstgericht hätte feststellen müssen,

Damit sei die Klauselkontrolle nach § 6 Abs 3 KSchG, § 864a ABGB und § 879 Abs 3 ABGB zu Gunsten des Beklagten eröffnet.

2. 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen (Vertragsformblätter) liegen – wie bereits vom Erstgericht dargelegt – dann nicht vor, wenn Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt wurden. Von einer individuellen Vereinbarung kann in Abgrenzung von einem Formularvertrag nur gesprochen werden, wenn der Geschäftspartner auch hinsichtlich des Vertragsinhalts eine Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener berechtigter Interessen hat; wenn und soweit es ihm also möglich war, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Sein Vertragspartner muss daher zu einer Abänderung des von ihm verwendeten Textes erkennbar bereit gewesen sein (RS0128571).

2. 3 Richtig ist zwar, dass der Vertragserrichter bei seiner Einvernahme angab, dass die Vertragspunkte 2.1 und 2.2 Standardvertragspunkte seien. Dies bedeutet aber nicht, dass diese vom Vertragserrichter bzw der GmbH formularartig im Massengeschäft verwendet würden. In fast allen Liegenschaftskaufverträgen sind Standardvertragspunkte enthalten, zB zu Fragen der Gewährleistung, des Irrtums, der Lastenfreiheit etc. Entgegen der Rechtsmeinung des Beklagten ist der Kaufvertrag Beilage A bzw 1 schon nach erstem Anschein kein Vertragsformblatt, sondern ein individuell vereinbarter Kaufvertrag.

Im Rahmen der Rechtsausführungen legte das Erstgericht auf S 22 des Ersturteils dar, dass kein Grund zur Annahme bestehe, dass der Beklagte hinsichtlich des Inhaltes der Vertragspunkte 2.1 und 2.2 keine Beeinflussungsmöglichkeit gehabt habe. Darin ist eine dislozierte Feststellung zu sehen, dass die GmbH zu einer Abänderung des von ihr vorgeschlagenen Textes bereit war. Dies ergibt sich erkennbar auch aus den übrigen Feststellungen. Der Vertragserrichter erstellte den Kaufvertrag nämlich nicht nur auf Geheiß des Klägers, sondern (auch) anhand des – von Beklagtenseite stammenden Exposés und Kaufanbots; auch übersandte der Vertragserrichter den Entwurf dem Makler des Beklagten, damit dieser den Kaufvertrag mit dem Beklagten besprechen könne. Die Rechtsansicht des Erstgerichts, wonach kein Vertragsformblatt vorliege und die Klauselkontrolle nicht greife, ist nicht korrekturbedürftig. Die behaupteten sekundären Feststellungsmängel liegen nicht vor. Ob der Kaufvertrag ein Unternehmensgeschäft im Sinn des § 1 Abs 1 KSchG war oder nicht, kann dahingestellt bleiben.

3. Zur Eigentumsübertragung an den klagsgegenständlichen Möbeln

3. 1 Einen Verfahrensfehler erblickt der Beklagte darin, dass das Erstgericht von keinem Tatsachengeständnis nach § 267 Abs 1 ZPO dahingehend ausgegangen sei, dass es der Beklagte und seine Gattin gewesen seien, welche die in der Wohnung befindlichen Möbel erworben hatten und deren Eigentümer waren.

3. 2 Das Erstgericht traf dazu eine Negativfeststellung (US 15). Der behauptete Verfahrensfehler liegt dennoch nicht vor, da im gesamten Verfahren unstrittig war, dass der Beklagte und seine Gattin Eigentum an den in ihrer Wohnung befindlichen Möbeln hatten. Es ist unerheblich, wann, zu welchem Preis und wer genau diese Möbelstücke seinerzeit erwarb.

3. 3 Mit seiner Rechtsrüge im engeren Sinn macht der Beklagte geltend, dass das Erstgericht die Beweislast zum Schlafzimmerschrank falsch verteilt habe. Es stehe nicht fest, inwieweit der Schlafzimmerschrank eingebaut gewesen sei oder nicht. Mithin habe der Kläger nicht beweisen können, dass der Schrank ein unselbstständiger Bestandteil der Liegenschaft gewesen sei. Dies gehe zu Lasten des Klägers. Weiters hätte das Erstgericht feststellen müssen (sekundäre Feststellungsmängel),

Bei den Möbeln habe es sich um keine unselbstständigen Bestandteile gehandelt und hätten die darauf bezogenen Versicherungsleistungen daher auch nicht zediert werden können, da diese nicht liegenschaftsbezogen gewesen seien. Ein Besitzkonstitut nach § 428 ABGB habe nicht vorgelegen und werde auch nicht vermutet. Ein Modus für die Übertragung der klagsgegenständlichen Sachen habe gefehlt, sodass die GmbH kein Eigentum an den Möbeln erworben habe.

3. 4 Die Frage nach dem Eigentumserwerb der klagsgegenständlichen Möbel ist hier nicht auf sachenrechtlicher Ebene, sondern zunächst durch Vertragsauslegung zu lösen. Bei der Auslegung von Verträgen iSd § 914 ABGB ist ausgehend vom Wortlaut der Vereinbarung die Absicht der Parteien zu erforschen. Lässt sich ein vom objektiven Erklärungswert abweichender Wille der Parteien nicht feststellen (RS0017915 [T28], RS0017834), ist der Vertrag unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs (vgl RS0017902) und der Übung des redlichen Verkehrs (vgl RS0017781) so auszulegen, wie er für einen redlichen und verständigen Empfänger zu verstehen war (vgl RS0113932).

3. 5 Bereits im Exposé, das von Seiten des Beklagten stammt, war festgehalten: „Einrichtung: alle Einbaumöbel, Rest nach Vereinbarung“. Im Kaufangebot war vom Makler des Beklagten vorformuliert worden, dass das Haus „mit allen bestehenden Mietern wie auch Inventar übernommen“ wird. Weiters steht unbekämpft fest (US 11), dass der Kläger das Haus „nur mit allem was dabei ist“ kaufen wollte und sich der Beklagte damit einverstanden zeigte. Fest steht auch, dass der Kläger darunter jenes Inventar verstand, das „mit dem Haus verbaut oder eingebaut“ ist. Zum Begriffsverständnis des Beklagten traf das Erstgericht eine Negativfeststellung.

Der Kläger durfte anhand des Exposés und des vorformulierten Kaufanbot davon ausgehen, dass die Einbaumöbel mitverkauft werden und zwar auch jene in der Wohnung des Beklagten. Nicht maßgeblich ist, dass der Beklagte zu diesem Zeitpunkt nicht Mieter, sondern Eigentümer des Hauses war. Die Passage „das Haus wird mit allen bestehenden Mietern wie auch Inventar übernommen!“ ist vom Horizont eines redlichen Empfängers so zu verstehen, dass das Inventar der Eigentümerwohnung nicht ausgenommen war. Die Begriffe „Mieter“ und „Inventar“ stehen vom Wortlaut her in keinem erkennbar einschränkenden Konnex.

3. 6 Dass die klagsgegenständlichen Einbaumöbel mitverkauft wurden, ergibt sich auch aus dem schriftlichen Kaufvertrag und den dort verwendeten verba legalia. Laut Pkt 2.1 erwarb die GmbH die Liegenschaft „samt Zubehör in Bausch und Bogen“. Gemäß § 284 ABGB ist Zubehör, was mit einer Sache in fortdauernde Verbindung gesetzt wird. Zubehör einer Liegenschaft sind körperliche Sachen, die ohne Bestandteil des unbeweglichen Gutes zu sein, nach dem Gesetz oder dem Willen des Eigentümers zum anhaltenden fortdauernden Gebrauch der Hauptsache bestimmt sind und zu diesem Zwecke zur Hauptsache in Beziehung gebracht werden (RS0003765). Die Zubehöreigenschaft setzt nicht voraus, dass die dem Betrieb der Hauptsache gewidmete Sache zum Betrieb erforderlich oder gar unentbehrlich ist. Es kommt nur darauf an, dass sie zum dauernden Gebrauch der Hauptsache bestimmt ist (RS0009851). Die Zubehöreigenschaft von Möbeln und Einrichtungsgegenständen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (RS0003765 [T4]). Zu 3 Ob 79/91 wurde erkannt, dass Badezimmer-, Toiletten- sowie Kücheneinrichtungen udgl offensichtlich nicht nur individuellen Bedürfnissen, sondern der fortdauernden Benützung einer Wohnung dienen, sodass eine objektive Zweckwidmung und Zubehörseigenschaft vorliegt (vgl RS0009943).

Daraus folgt, dass es auf die Abtrennbarkeit der Möbel, also auf die Abgrenzung zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen nach § 297 ABGB, nicht maßgeblich ankommt, und diesbezüglich kein Feststellungsmangel vorliegt.

Trotz der Negativfeststellung zum Schlafzimmerschrank in US 16 oben ging auch das Erstgericht erkennbar davon aus, dass dieser ein „Einbauschrank mit Durchgehfunktion“ war, wie in US 15 festgestellt. In seiner Beweiswürdigung in US 22 hielt es dazu nämlich fest, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass auch „eingebaute“ Möbel demontiert und wieder montiert werden könnten. Die Negativfeststellung bezog sich daher erkennbar nur auf die Intensität des Einbaus („inwieweit“ der Schrank dort eingebaut war).

3. 7 Ein Kauf in Bausch und Bogen (§ 930 ABGB) wiederum liegt vor, wenn der Kaufgegenstand eine Mehrheit von individuell oder gattungsmäßig bestimmten Sachen bildet, wobei nicht jedes einzelne Stück gemessen, gewogen oder gezählt wird, sondern alles im Ganzen zu übernehmen ist (RS0023979).

Daher ist unwesentlich, dass der Kläger die Wohnungen, auch die Wohnung des Beklagten und seiner Ehegattin, nicht besichtigt hat. Durch die Formulierung „in Bausch und Bogen“ wurde ausreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass das Inventar als Ganzes mitverkauft wurde und es nicht auf die einzelnen Stücke ankam.

3. 8 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Beklagte und dessen Ehegattin der GmbH die klagsgegenständlichen, eingebauten bzw montierten Möbelstücke in schuldrechtlicher Hinsicht mitverkauft haben.

3. 9 In sachenrechtlicher Hinsicht ist entgegen der Rechtsansicht des Beklagten von einem Besitzkonstitut im Sinn des § 428 ABGB als Übergabemodus auszugehen. Nach dieser Bestimmung wird eine Sache durch Erklärung übergeben, wenn der Veräußerer auf eine erweisliche Art seinen Willen an den Tag legt, dass er die Sache künftig im Namen des Übernehmers innehabe. Das Besitzkonstitut bedarf nach der Rechtsprechung keiner besonderen Förmlichkeit, insbesondere muss die Übergabe nicht für Dritte erkennbar sein (RS0011187). Beim Besitzkonstitut überträgt die Einigung, nämlich der unbedingte Abschluss des Verfügungsgeschäfts, das Recht; das Ergebnis ist jenes der körperlichen Übergabe. Steht der Übergabswille außer Zweifel, dann ist die Erklärung auf eine „erweisliche“ Art im Sinn des § 428 ABGB gegeben (vgl RS0011190).

Aus dieser Rechtsprechung folgt, dass sich der Beklagte und seine Ehegattin nicht auf eine allenfalls vorhandene Mentalreservation berufen können, die Gegenstände weiterhin für sich und nicht für die GmbH innehaben zu wollen. Der Übergabewille wurde in der Kaufabrede unter Pkt 2.1 unzweifelhaft erklärt, sodass die „erweisliche“ Art der Übertragung vorliegt und die GmbH durch Titel und Modus Eigentum an der klagsgegenständlichen Einrichtung erworben hat.

3. 10 Der behauptete Rechtsirrtum des Erstgerichts – auch hinsichtlich des Schlafzimmerschranks – und die geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel liegen nicht vor.

4. Zur Haushaltsversicherung der anderen Mieter

4. 1 Der Beklagte erblickt eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darin, dass das Erstgericht nicht gemäß § 267 Abs 1 ZPO als zugestanden davon ausging, dass die anderen Mieter im Objekt ebenfalls Haushaltsversicherungen hatten und die GmbH deren Versicherungsleistungen nicht herausverlangte, weil sie nicht abgetreten worden waren.

4. 2 Der behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor. Im gegenständlichen Verfahren ist nur auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Beklagten und der GmbH und die vom Beklagten abgeschlossene Haushaltsversicherung abzustellen. Die allfälligen Leistungen aus den Haushaltsversicherungen der Mieter konnte der Beklagte mangels Rechtszuständigkeit naturgemäß nicht an die GmbH abtreten.

5. Zur Zessionserklärung in Pkt 2.2 der Kaufabrede

5. 1 In seiner Rechtsrüge macht der Beklagte geltend, dass das Erstgericht keinen übereinstimmenden Parteiwillen feststellen habe können, was unter liegenschaftsbezogenen Versicherungen zu verstehen sei und wie mit künftigen Versicherungen umzugehen sei. Eine Haushaltsversicherung sei keine liegenschaftsbezogene Versicherung (7 Ob 34/86). In Pkt 2.2 des Kaufvertrags werde nur auf die Liegenschaft abgestellt, auf „Zubehör“ werde kein Bezug genommen. Die Abtretung beziehe sich daher nicht auf Ansprüche aus der Haushaltsversicherung. Die ergänzende Vertragsauslegung des Erstgerichts zu künftigen Haushaltsversicherungen sei verfehlt. Die Abtretung habe sich nur auf Versicherungen bezogen, die bereits „abgeschlossen wurden“. Es widerspreche Treu und Glauben, wenn der Käufer Versicherungsleistungen lukriere, für welche der Verkäufer weiterhin die Prämien bezahlt habe.

5. 2 Wird eine versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt gemäß § 69 Abs 1 VersVG anstelle des Veräußerers der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte des Versicherungsnehmers ein. Nach § 70 Abs 1 VersVG ist der Versicherer berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Nach § 70 Abs 2 VersVG ist der Erwerber berechtigt, das Versicherungsverhältnis innerhalb eines Monats nach dem Erwerb zu kündigen.

Unter Pkt 8.6 des Kaufvertrags, der von beiden Parteien übereinstimmend vorgelegt wurde (Beilagen A und 1) und daher ohne Weiteres der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden kann (RS0121557), wurde die GmbH ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die für die vertragsgegenständliche Liegenschaft bestehende Gebäudeversicherung gemäß § 70 Abs 2 VersVG binnen einem Monat nach Erwerb der Liegenschaft gekündigt werden kann, andernfalls die GmbH die bestehende Gebäudeversicherung mit allen Rechten und Pflichten übernimmt.

5. 3 Die Haushaltsversicherung ist gesetzlich nicht eigens geregelt, ihr liegen die jeweiligen Versicherungsbedingungen zugrunde. Die Versicherung schützt – soweit sie Sachversicherung ist – den Inhalt der jeweiligen Wohnung (Perner, Privatversicherungsrecht² Rz 7.22).

Im Rahmen der ursprünglichen Bündelversicherung zu Polizzen Nr VP256291320 (Sparte Haushaltsversicherung) sowie der neu abgeschlossenen Haushaltsversicherung zu Polizzen Nr VP256634252 war jeweils der gesamte Wohnungsinhalt zum Neuwert versichert. Ausdrücklich mitversichert waren nicht montierte Baubestandteile, sowie Malerei, Tapeten, Verfliesungen, Wand- und Deckenverkleidungen, Heizungs- und Klimaanlagen, Badezimmereinrichtungen, WCs und Armaturen. Die Versicherungssumme (Neuwert) der ursprünglichen Haushaltsversicherung betrug EUR 158.300,--, die Versicherungssumme (Neuwert) der neuen Haushaltsversicherung EUR 125.200,-- (unbestrittene Beilagen 12 und 13 – RS0121557).

Aus dieser Untergliederung der versicherten Gegenstände (vgl 7 Ob34/86) folgt, dass die hier vorliegende Haushaltsversicherung sowohl liegenschaftsbezogene Anteile (untrennbare Bestandteile) als auch nicht liegenschaftsbezogene Anteile (sonstiger Wohnungsinhalt) enthielt.

5. 4 Im vorliegenden Fall konnte kein übereinstimmender Parteiwille dazu festgestellt werden, was unter „Versicherungen, welche hinsichtlich der vertragsgegenständlichen Liegenschaft abgeschlossen wurden“ gemeint war (disloziert in US 24). Daher ist bei der Auslegung der Zessionserklärung auf den Wortlaut und den redlichen Empfängerhorizont abzustellen.

5. 5 Folgende Überlegungen zeigen, dass mit der Kaufabrede unter Pkt 2.2 weder die Ansprüche aus der ursprünglichen, noch aus der vom Beklagten per 16.6.2020 abgeschlossenen Haushaltsversicherung an die GmbH zediert wurden:

Anders als im Ersturteil angenommen, ist eine Haushaltsversicherung – wie oben dargelegt – nicht per se eine liegenschaftsbezogene Versicherung. Dazu kommt, dass in der Kaufabrede unter Pkt 2.1 von Liegenschaft und Zubehör, in Pkt 2.2 aber nur mehr von „Liegenschaft“ die Rede ist. Allein schon nach dem Wortlaut der Vereinbarung waren daher Versicherungen, die das „Zubehör“ betrafen, nicht von der Zession umfasst.

5. 6 Zudem wurden nur Ansprüche aus bereits abgeschlossenen Versicherungen zediert („abgeschlossen wurden“). Für eine ergänzende Vertragsauslegung im Hinblick auf künftige Versicherungen verbleibt kein Raum. Es steht nicht fest, ob und wann der Beklagte die ursprüngliche Bündelversicherung überhaupt gekündigt hat (US 14 oben). Diesbezüglich würden die Regelungen der §§ 69, 70 VersVG greifen. Fest steht allerdings, dass er per 16.6.2020 eine Haushaltsversicherung mit einer neuen Polizzennummer für seine Wohnung abschloss und dafür auch laufend die Prämien zahlte. Ein vertragswidriges oder gar arglistiges Vorgehen kann dem Beklagten dabei nicht unterstellt werden, da ja ein Großteil der Möbel (Stühle, Couch, Bilder udgl) weiterhin in seinem Eigentum stand und er diesbezüglich ein eigenständiges Versicherungsinteresse hatte.

5. 7 Auf die Zession der gegenständlichen Versicherungsleistungen kann sich der Kläger daher nicht erfolgreich berufen.

6. Zur Herausgabe des stellvertretenden commodum, Bereicherungsrecht

6. 1 Der Kläger beruft sich auch auf § 1447 ABGB und die Herausgabe des stellvertretenden commodum. Diese Bestimmung ist jedoch nicht einschlägig. § 1447 ABGB regelt die nachträgliche, auf Zufall beruhende Unmöglichkeit einer Leistung, betrifft aber den Bereich der Leistungsstörungen zwischen Vertragsabschluss und Fälligkeit (vgl Holly in Kletečka/Schauer, ABGBON1.07 § 1447 Rz 5 [Stand 15.6.2023, rdb.at]).

Dieses Vertragsstadium lag jedoch nicht mehr vor. Der Kaufvertrag war bereits erfüllt, das Eigentum und die Gefahr waren auf die GmbH schon übergegangen. Eine Leistungsstörung lag nicht (mehr) vor.

6. 2 Gemäß § 1041 ABGB kann der Eigentümer eine Sache, die zum Nutzen eines anderen verwendet wurde, in Natur, oder wenn dies nicht mehr geschehen kann, den Wert verlangen, den sie zur Zeit der Verwendung gehabt hat. § 1041 ABGB regelt den bereicherungsrechtlichen Grundtatbestand. Er ist Ausdruck des Prinzips, dass sich niemand ungerechtfertigt auf Kosten fremder Güter bereichern darf. Die Verwendungsansprüche beruhen auf dem Gedanken, dass derjenige, der ohne rechtfertigenden Grund Vorteile aus den einem anderen zugewiesenen Gütern gezogen hat, die erlangte Bereicherung dem Verkürzten herauszugeben hat (Koziol/Spitzer in KBB7 § 1041 ABGB Rz 1).

6. 3 Der Beklagte war Versicherungsnehmer der zu Polizzen Nr VP256634252 abgeschlossenen Haushaltsversicherung. Eine Versicherung für fremde Rechnung für die GmbH im Sinn des § 74 VersVG lag nicht vor. Allein der Beklagte hatte daher gegenüber der Versicherungsunternehmung Anspruch auf Ausfolgung der Versicherungsleistung. Er war allerdings nicht mehr Eigentümer der klagsgegenständlichen Einbaumöbel. Für diese Einbaumöbel erhielt der Beklagte einen Vorteil, nämlich die Versicherungsleistung, obwohl die Möbel nicht mehr ihm, sondern der GmbH zustanden. Nach der Regelung des § 1041 ABGB hat der Beklagte daher der GmbH den Wert der Einbaumöbel zu vergüten, den diese zur Zeit der Verwendung (des Brandes) hatten. Der Beklagte hat daher den Zeitwert dieser Gegenstände der GmbH – und nunmehr infolge Weiterverkaufs und Zession dem Kläger – herauszugeben. Der Zeitwert der klagsgegenständlichen Möbel beträgt (abgerundet) EUR 27.301,--. Um diesen Betrag ist der Beklagte bereichert. Nur in diesem Umfang ist die Klagsforderung berechtigt. Insofern war Spruchpunkt 1. des angefochtenen Urteils abzuändern und auszusprechen, dass die Klagsforderung mit EUR 27.301,-- samt 4 % Zinsen seit 3.6.2021 zu Recht besteht.

6. 4 Die Differenz auf den Neuwert in Höhe von EUR 29.155,-- steht allerdings dem Beklagten zu, da allein dieser der aus dem Versicherungsvertrag begünstigte Versicherungsnehmer war und auch die Prämien gezahlt hat. Diesbezüglich war mit Klagsabweisung vorzugehen. Die Aufrechnung hat damit zu entfallen, sodass die eingewendete Gegenforderung in diesem Umfang nicht zu Recht besteht.

7. Zu den Entsorgungskosten Container (Gegenforderung EUR 1.500,--)

7. 1 Abschließend bekämpft der Beklagte mit seiner Beweisrüge die Negativfeststellung, wer einen Container zur Durchführung der Entsorgung bestellt und den Container sowie die Abgabe von nicht näher feststellbarem Sperrmüll bezahlt habe. Unter Verweis auf die Rechnungen Beilage 22, seine Angaben und die seiner Ehegattin, sowie jene des Klägers und unter Hinweis auf § 269 ZPO begehrt der Berufungswerber die Ersatzfeststellung, „dass der Beklagte einen Container für die Entsorgung der Möbel (unter anderem der klagsgegenständlichen Sachen) bestellt und dafür EUR 1.565,96 brutto bezahlt habe“.

7. 2 Auf § 269 ZPO kann sich die gewünschte Ersatzfeststellung nicht stützen, da diese beim Gericht nicht „offenkundig“ ist. Richtig ist, dass die Rechnungen über die Entsorgung des Sperrmülls auf den Beklagten lauten (Beilage 22). Richtig ist auch, dass dieser angab, dass er den Container bestellt und bezahlt habe (PV Beklagter ON 18.1, S 14). Die bekämpfte Negativfeststellung ist allerdings insofern berechtigt, als die Entsorgung der klagsgegenständlichen Möbel nur einen Bruchteil des (Brand)Schadens betraf. Der Schlafzimmerschrank wurde (zumindest teilweise) verschenkt. Es ist nicht mehr näher nachvollziehbar, in welchem Umfang die Containerkosten auf die klagsgegenständlichen Möbel entfielen.

Auch die Argumentation des Erstgerichts, dass möglicherweise der Kläger den Container bestellt und bezahlt habe, ist nicht von der Hand zu weisen. Die GmbH war Eigentümerin des Hauses. Am gesamten Haus entstand durch den Brand ein erheblicher Schaden (vgl Gebäudeschadensgutachten Beilage 4). Es liegt daher nahe, dass vom Kläger als Vertreter der GmbH ein oder mehrere Container bestellt wurden. Möglich ist sogar, dass der Kläger den Beklagten damit beauftragte, da dieser sich ja verpflichtet hatte, „auf das Haus zu schauen“. Vor diesem Hintergrund ist möglich, dass zwar der Beklagte den oder die Container bestellte, letztlich aber die GmbH die Kosten bezahlte. Eine Zahlungsbestätigung oder Überweisung hat der Beklagte nicht vorgelegt. Die bekämpfte Negativfeststellung ist nicht korrekturbedürftig.

7. 3 Darauf, dass für den Arbeitsaufwand für die Entsorgung ein Betrag zustehe, kommt der Beklagte nicht mehr zurück. Daraus folgt, dass die Gegenforderung insgesamt nicht zu Recht besteht und diesbeüglich dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben war.

8. Verfahrensrechtliches:

8. 1 Die abändernde Entscheidung in der Hauptsache zieht eine reformatorische Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz nach sich. Diese stützt sich infolge nahezu gleichteiligen Obsiegens und Unterliegens auf § 43 Abs 1 ZPO. Die Vertretungskosten sind gegeneinander aufzuheben.

8. 2 Entsprechend den Einwendungen des Beklagten hat der Kläger keinen Anspruch auf Barauslagenersatz der Exekutionsdatenabfrage vom 30.10.2023 (EUR 10,70) und der Grundbuchsabfrage vom 26.2.2024 (EUR 10,--). Es ist nicht ersichtlich, inwieweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, im Übrigen wurden sie nicht bescheinigt. Die Barauslagen des Klägers belaufen sich daher auf EUR 1.556,-- an Pauschalgebühr sowie EUR 10,-- für eine Firmenbuchauskunft, die Hälfte hievon sind EUR 783,--.

Der Beklagte hatte laut seinem Kostenverzeichnis EUR 540,-- an Dolmetschergebühren zu tragen, die Hälfte hievon sind EUR 270,--.

Bei gegenseitiger Saldierung hat der Beklagte dem Kläger daher EUR 513,-- an Barauslagenersatz zu leisten.

8. 3 Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren stützt sich auf §§ 50, 43 Abs 1 ZPO. Auch hier ist mit Kostenaufhebung vorzugehen. Der Beklagte hat Anspruch auf Ersatz der halben Pauschalgebühr, dies sind EUR 1.144,--.

8. 4 Rechtsfragen erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO waren nicht zu lösen. Das Berufungsgericht konnte sich an der zitierten Judikatur orientieren und hatte eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

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