OLG Innsbruck 4R44/25i

4R44/25iOberlandesgericht28.05.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Innsbruck 4R44/25i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:00400R00044.25I.0528.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, verteten durch Föger Pall Rechtsanwälte in Wörgl, wider die beklagte Partei B* AG, vertreten durch Dr. Dieter Brandstätter, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen eingeschränkt EUR 30.073,04 und Feststellung (Streitwert EUR 3.000), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 3.000) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 17.02.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen des Beklagtenvertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 731,90 (darin enthalten EUR 121,98 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die Revision ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin begehrte zuletzt EUR 24.900 (unter Berücksichtigung von EUR 4.800 an Teilzahlungen) an Schmerzengeld, EUR 2.152 (nach Teilzahlung von EUR 200) an Haushalts- und Pflegehilfe, EUR 2.866,05 für Heilkosten und EUR 154,99 (nach Teilzahlung von EUR 250) für Sachschäden und pauschale Unkosten aus einem von der Lenkerin des Beklagtenfahrzeugs verschuldeten Verkehrsunfall.

Die Beklagte wandte ein, sie habe die Ansprüche bereits abgegolten. Die Klägerin sei sorglos, da sie vorgeschlagene Behandlungen nicht durchgeführt habe.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Leistungsbegehren im Umfang von EUR 23.066,05 samt Zinsen statt, wies das Mehrbegehren ab und stellte die Haftung der Beklagten fest. In der Kostenentscheidung verpflichtete es die Beklagte zur Zahlung von EUR 21.699,62. Es ging dabei von folgendem Sachverhalt aus:

Die Klägerin erlitt durch den Unfall eine Zerrung der Halswirbelsäule, Prellungen am Kopf und an der rechten Hüfte und ein Schädel-Hirn-Trauma mit nachfolgendem hirnorganischen Psychosyndrom und bisher unbehandelter mittelgradiger Depression. Sie erlitt 1 bis 2 Tage starke, 23 Tage mittelstarke und 17 bis 18 Wochen leichte Schmerzen. Bis Ende 2025 ist mit weiteren zwei bis drei Wochen leichten Schmerzen zu rechnen. Ob die Entwicklung der mittelgradigen Depression durch die Einnahme verschriebener Antidepressiva verhindert werden hätte können und ob sich die Schmerzen dadurch verringert hätten, ist nicht feststellbar. Spät- und Dauerschäden sind nicht ausgeschlossen.

Rechtlich erachtete das Erstgericht EUR 25.000 Schmerzengeld für angemessen, wovon es Teilzahlungen von EUR 4.800 abzog. An Heilkosten sprach es EUR 2.866,05 zu. Die übrigen Ansprüche seien durch die Zahlungen befriedigt. Im klagsstattgebenden Teil und im Umfang einer Abweisung von EUR 4.006,99 samt Zinsen erwuchs das Urteil in Rechtskraft.

Gegen die Abweisung von EUR 3.000 Schmerzengeld richtet sich die rechtzeitige Berufung der Klägerin aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Erhöhung des Zuspruchs auf EUR 26.066,05 samt Zinsen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Darüber hinaus erhebt die Klägerin eine (als Kostenrekurs bezeichnete) Berufung im Kostenpunkt und begehrt einen zusätzlichen Kostenersatz von EUR 10.689,40. Die Beklagte beantragt in der rechtzeitigen Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

I. Zur Berufung in der Hauptsache

Die Klägerin argumentiert in der Rechtsrüge, ausgehend von den festgestellten Schmerzperioden und den im Sprengel des Oberlandesgerichts Innsbruck regelmäßig zugesprochenen Schmerzengeldsätzen errechne sich im Mittel ein Schmerzengeld von EUR 27.275. Es seien die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, hier ein überdurchschnittlich langer Leidensweg über mehr als sechs Jahre. Daher stehe ein Schmerzengeld erheblich über dem errechneten Mittelwert zu. Das Erstgericht habe nicht begründet, wie die zur Bemessung des Schmerzengelds angestellten Überlegungen auf den Fall der Klägerin anzuwenden seien.

1. Der Schmerzengeldzuspruch ist nicht korrekturbedürftig:

1. 1 Für ein Schädel-Hirn-Trauma mit Hirnprellung, Prellungen am Körper und Rissquetschwunde am Kinn, Bruch des Großzehengrund- und -endglieds, funktionellen Dauerfolgen durch Bewegungseinschränkungen an der Hand, Kraftverminderung und Bewegungseinschränkungen im Arm, posttraumatischen Kopfschmerzen über ein Jahr und einem geringgradigen organischen Psychosyndrom (3 Tage starke, 27 Tage mittelstarke und 100 Tage leichte Schmerzen) wurden (valorisiert) EUR 22.020 zugesprochen (12 R 82/22z OLG Wien).

1. 2 Bei einem Schädel-Hirn-Trauma mit latero-basaler Schädelfraktur, offener Schädeldeckenfraktur und außenseitiger Augenhöhlenwandfraktur mit Hirnprellung, nachfolgendem organischen Psychosyndrom, Leberprellung und wiederhergestellter Leistungsfähigkeit des Gehirns bei 8 Tagen starken, 18 Tagen mittelstarken, 101 bis 121 Tagen leichten und zukünftig weiteren 80 bis 100 Tagen leichten Schmerzen wurden zu 1 R 117/20w des OLG Innsbruck valorisiert EUR 31.725 zugesprochen.

1. 3 Für ein Schädel-Hirn-Trauma mit Amnesie, erhöhter Interferenzanfälligkeit, erhöhter Tendenz zur Reaktion auf irrelevante Reize, verstärkter Ermüdbarkeit, reduzierter Belastbarkeit, psychomotorischer Verlangsamung, Beeinträchtigung der kognitiven Flexibilität, erhöhter Stressintoleranz, geringgradigem organischen Psychosyndrom mit Invaliditätsgrad von 30 %, Schwindel bis ein Jahr nach dem Unfall wurden (valorisiert) EUR 21.024 zugesprochen (1 R 59/18p OLG Innsbruck).

2. Im Vergleich dazu hält sich in Anbetracht der Verletzungen und Unfallfolgen der Klägerin das vom Erstgericht zugesprochene Schmerzengeld auch unter Rücksichtnahme auf die Schmerzperioden innerhalb des von der Judikatur allgemein gezogenen Rahmens (RS0031075). Schmerzengeldsätze stellen eine Orientierungshilfe, aber keine „Berechnungsmethode“ dar (RS0118172, RS0122794 uvm). Das Erstgericht hat das ihm eingeräumte Ermessen nicht überschritten.

II. Zur Berufung im Kostenpunkt:

1. 1 Die Klägerin ist der Ansicht, das Erstgericht habe den nach § 43 Abs 2 ZPO zu bildenden fiktiven Streitwert zu hoch angesetzt, da auch die Schadenposition Haushaltshilfe und Pflegebedarf von der Ausmittlung durch Sachverständige abhängig gewesen sei, weshalb diese nur mit EUR 147 zu berücksichtigen gewesen wäre, womit sich ein fiktiver Streitwert von EUR 29.368,04 errechne. Auf Grundlage dessen betrage die Obsiegensquote in der ersten Prozessphase 89 %, danach 88 %. Die Bemessungsgrundlage betrage in der ersten Prozessphase EUR 29.368,04, danach EUR 26.368,04. Die Klägerin habe Anspruch auf vollen Ersatz der sich daraus errechnenden Kosten von EUR 29.417,88, da sie nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil unterlegen sei. Somit errechne sich ein zusätzlicher Zuspruch von EUR 7.718,26. Ginge man von der Anwendung von § 43 Abs 1 ZPO aus, stünden weitere EUR 2.429,20 zu.

1. 2 Darüber hinaus seien folgende Schriftsätze zu ersetzen:

1.2. 1 Der Schriftsatz vom 21.11.2022 sei notwendig geworden, da die Beklagte in der Klagebeantwortung zu den Heilbehandlungen keine Erklärung abgegeben habe. Aufgrund der pauschalen Bestreitung habe die Klägerin einen Zeugen angeboten. Der Schriftsatz sei zweckentsprechend gewesen, da in dieser Verfahrensphase sämtliche Beweismittel anzubieten seien. Die Beklagte habe dieses Prozessthema erst in der abschließenden Tagsatzung hinreichend außer Streit gestellt.

1.2. 2 Die Schriftsätze vom 28.06., 22.08 und 17.5.2023 seien zu honorieren, da sie zur Vermeidung einer Verfristung notwendig gewesen seien. Dies falle nicht in die alleinige Sphäre der Klägerin. Dass sie die Fragen an die Sachverständigen noch nicht formulieren habe können, sei ihr nicht als Nachteil anzurechnen.

1.2. 3 Das Vorbringen im Schriftsatz vom 10.12.2024 hätte nicht früher vorgetragen werden können, da es sich auf Einwendungen der Beklagten im Schriftsatz vom 29.08.2024 beziehe. Dort sei keine ausreichende Außerstreitstellung erfolgt. Erst aufgrund dieses Schriftsatzes habe die Klägerin weitere Recherchen und Erhebungen tätigen und eine Urkunde einholen müssen.

2. 1 § 43 Abs 2 zweiter Fall ZPO ist nur anwendbar, wenn der Anspruch nicht übermäßig oder offenkundig zu hoch eingeklagt wurde. Die Überklagung wird als erkennbare, offenbare Zuvielforderung, als außerhalb einer vernünftigen Einschätzung gelegene Einklagung verstanden. Die Rechtsprechung nimmt als grobe Faustregel Überklagung an, wenn mehr als doppelt so viel eingeklagt als zugesprochen wird (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.161). Dies ist hier bezogen auf die Haushalts- und Pflegekosten der Fall. Die Klägerin begehrte EUR 2.352, berechtigt waren EUR 147. Bei Überklagung kippt die Kostenentscheidung und erfolgt durch Quotenkompensation nach § 43 Abs 1 ZPO (RS0035993). Abgesehen davon erlangte die Klägerin zu dieser Position keinen Zuspruch, was die Anwendung von § 43 Abs 2 ZPO ausschließt (Obermaier, aaO, Rz 1.163). Die Ermittlung der Obsiegensquoten und die kombinierte Anwendung von § 43 Abs 1 und 2 ZPO erfolgte durch das Erstgericht zutreffend.

2.2. 1 Zum Schriftsatz vom 29.11.2022:

Schriftsätze sind nur unter dem Erfordernis ihrer Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit zu honorieren. Es ist nicht zulässig, Vorbringen auf mehrere Eingaben zu verteilen. Das prozessuale Recht, einen Schriftsatz einbringen zu dürfen, begründet keinen Honoraranspruch (Obermaier, Kostenhandbuch4, Rz 3.52 f). Der Schriftsatz war vom Erstgericht nicht aufgetragen und eine Replik zu dieser Position nicht notwendig. Gerade weil die Beklagte keine konkrete Bestreitung der Heilkosten vornahm, erübrigte sich weiteres Vorbringen dazu. Der mit dem Schriftsatz angebotene Zeuge hätte schon in der Klage oder in der nachfolgenden vorbereitenden Tagsatzung angeboten werden können, da vorhersehbar war, dass es ohnehin zu einer Vertagung für weitere Beweisaufnahmen kommen wird. Zutreffend hat das Erstgericht diesen Schriftsatz lediglich nach TP 1 für die aufgetragene Urkundenvorlage entlohnt.

2.2. 2 Bei den Schriftsätzen vom 17.05., 28.06. und 22.08.2023 handelt es sich jeweils um Fristerstreckungsanträge, welche nicht zu honorieren sind (Obermaier, aaO Rz 1.266). Die Berufungswerberin bleibt jede Erklärung schuldig, warum die Notwendigkeit der Anträge nicht in ihrer Sphäre gelegen sein soll.

2.2. 3 Schließlich hat das Erstgericht zutreffend den Schriftsatz vom 10.12.2024 nicht honoriert, in welchem die Klägerin erneut Vorbringen zu den Heilkosten erstattete. Die Beklagte hatte bereits mit Schriftsatz vom 03.09.2024 die Heilkosten in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe außer Streit gestellt. Die Haftung dem Grunde nach stand schon seit der Klagebeantwortung außer Streit. Weiteres Vorbringen erübrigte sich damit.

III. Verfahrensrechtliches

1. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 50, 41 ZPO. Die Kosten der Berufungsbeantwortung wurden richtig verzeichnet. Eine darüber hinausgehende Entlohnung für die (erfolgreiche) Beantwortung im Kostenpunkt steht nicht zu (RS0119892).

2. Die Revision ist gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.

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