OLG Graz 8Bs34/25y

8Bs34/25yOberlandesgericht28.05.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 8Bs34/25y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0080BS00034.25Y.0528.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Maga. Berzkovics (Vorsitz), die Richterin Maga. Haas und den Richter Mag. Petzner, Bakk. in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 17. Dezember 2024, GZ **-35a, nach der am 28. Mai 2025 in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Maga. Dexer, des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Lieskonig durchgeführten öffentlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

gründe:

Begründung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* jeweils eines Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB (1.) und der Begünstigung nach §§ 15, 299 Abs 1 StGB (2.) schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB nach § 288 Abs 1 StGB zur Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

Nach dem Schuldspruch hat er am 13. Mai 2024 in **

1. vor Gericht, nämlich vor dem Landesgericht Leoben im Verfahren zu AZ ** gegen B* wegen §§ 15, 75 StGB und weiterer Delikte als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt, indem er über Befragen, ob B* in Richtung des C* und D* hingestochen hat, wahrheitswidrig angab: „Nein, er wollte niemanden abstechen, er hat nur Wischbewegungen gemacht. Er hat gar keine Stichbewegungen gemacht, sondern nur so Wischbewegungen.“;

2. durch die im Faktum 1. dargestellte Aussage B*, der eine mit Strafe bedrohte Handlung, nämlich die Verbrechen des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB und der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB, begangen hat, der Verfolgung absichtlich ganz oder zum Teil zu entziehen versucht.

Mit unter einem (der Sache nach) gefasstem Beschluss sah das Erstgericht gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der bedingten Entlassung (betreffend eines Strafrests von drei Monaten) zum Verfahren AZ ** des Landesgerichts Leoben (vormals ** des Landesgerichts Wiener Neustadt) ab.

Gegen dieses Urteil meldete der Angeklagte das Rechtsmittel der „vollen“ Berufung an (ON 34.2, 12) und führte die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe aus (ON 38), während jene wegen Nichtigkeit in der Berufungsverhandlung zurückgezogen wurde (Protokoll der Berufungsverhandlung, S 2).

Die Berufung bleibt erfolglos.

Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld vermag keine Zweifel an der ausführlichen Beweiswürdigung des Erstgerichts und den darauf beruhenden Feststellungen hervorzurufen. Der Einzelrichter stützte die Feststellungen zu den schulderheblichen Tatsachen unter Verwertung seines persönlichen Eindrucks von den vernommenen Personen auf die im Wesentlichen gleichlautenden Aussagen der Zeugen C*, E*, D* und F* und legte nachvollziehbar dar, weshalb er deren Angaben für glaubhaft erachtete, der erstmals in der Hauptverhandlung geänderten Verantwortung des Angeklagten, wonach er nicht das gesamte Tatgeschehen beobachtet habe, jedoch keinen Glauben schenkte. Er ging dabei auch auf das geänderte Aussageverhalten von B* ein und kam dabei mit überzeugender Begründung zu dem Schluss, dass dessen frühere Angaben in dem gegen ihn geführten Strafverfahren den Tatsachen entsprochen haben. Da der Angeklagte in seiner Zeugeneinvernahme selbst zwischen Stich- und „Wischbewegungen“ unterschied (ON 9, PS 36), geht das Berufungsvorbringen, wonach er mit „Wischbewegung genauso gut Stichbewegung gemeint haben könnte“, allein schon aus diesem Grund ins Leere.

Auch die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe bleibt erfolglos.

Strafnormierend ist § 288 Abs 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.

Die Strafbefugnis und die besonderen Strafbemessungsgründe wurden vom Erstgericht zutreffend erfasst, sodass darauf verwiesen werden kann (US 7). Davon ausgehend erweist sich die vom Erstgericht ausgemessene Sanktion als tat- und schuldangemessen und folglich einer Reduktion nicht zugänglich.

Wegen des erheblich belasteten Vorlebens des Angeklagten und der Wirkungslosigkeit früherer Vollzüge scheidet die Anwendung der §§ 43, 43a StGB aus spezialpräventiven Gründen aus, weil nicht anzunehmen ist, dass die Verhängung einer zur Gänze oder auch nur teilweise bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe eine tatabhaltende Wirkung hätte.

Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.

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