OLG Linz 6R69/25x

6R69/25xOberlandesgericht28.05.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 6R69/25x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:00600R00069.25X.0528.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Dr. Karin Gusenleitner-Helm und Mag. Hermann Holzweber in der Rechtssache der klagenden Partei A* B*-C*, geboren am **, Controller, **gasse **, , vertreten durch die Themmer, Toth Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei DI D C, geboren am **, Architekt, **, ** *, vertreten durch die Braun Königstorfer Rechtsanwälte OG in Salzburg, wegen (zuletzt) EUR 150.000,- sA über die Berufungen der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 131.098,24) und der beklagten Partei (Berufungsinteresse: EUR 18.901,76) gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 28. März 2025, Cg-53, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben. Der Berufung der beklagten Partei hingegen wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahingehend abgeändert, dass es einschließlich des bestätigten Teiles wie folgt lautet:

Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren wird bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vorbehalten.

Die ordentliche Revision ist zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die am 2. Juli 2023 verstorbene E* C* hatte 3 Söhne: den Beklagten, F* C* und den bereits vorverstorbenen A* C*, der erbrechtlich von seinem Sohn, dem Kläger, repräsentiert wird. Der von E* C* hinterlassene, reine Nachlass belief sich auf EUR 8.486,38. Da der Beklagte einen Erbverzicht abgegeben hatte, wurde die Verlassenschaft F* C* und dem Kläger je zur Hälfte eingeantwortet. Der Kläger macht in diesem Prozess einen erhöhten Pflichtteil nach seiner Großmutter geltend, insbesondere betreffend die bis ins Jahr 2004 in deren Eigentum stehende Eigentumswohnung W 1 im Haus auf der Liegenschaft „Pflanzlgarten“.

Die Vorfahren der Streitteile führten in D* eine Lebzelterei. F* C* übernahm den Betrieb nach dem Ableben seines Vaters im Jahr 1989 und erhielt im Zuge dessen auch das „Stammhaus“ übergeben. A* C* hatte auf ein Erbteil nach seinem Vater verzichtet.

Teil des Familienvermögens ist auch die Liegenschaft „Pflanzlgarten“. Dieses 520 m² große, zum Seeufer hin sehr stark abfallende Grundstück ist im Süden durch die öffentliche Seepromenade vom G* getrennt. Die Liegenschaft verfügt weder über einen eigenen Seezugang noch über eine Zufahrtsmöglichkeit mit dem Auto oder über Parkplätze. Im Jahr 1971 wurde hier ein vorerst als „Alterssitz“ vorgesehenes Einfamilienhaus errichtet, das aus Keller, Erd-, Ober- und Dachgeschoß bestand. Im Erdgeschoß befanden sich eine Küche, eine Speis, ein Abstell- und ein Vorraum, eine Garderobe, ein WC, ein Wohnraum, ein Zimmer, eine Bibliothek sowie zwei Terrassen. Das Obergeschoß bestand aus vier Schlafzimmern, wovon eines über eine eigene Nasszelle verfügte. In den anderen drei Zimmern war ein Waschbecken vorhanden, Nasszelle sowie WC befanden sich am Gang.

Ab den 1980er-Jahren vermietete E* C* die vier Zimmer im Obergeschoß an Gäste und nutzte einen Wohnraum im Erdgeschoß als Frühstücksraum. Die Vermietung erfolgte ausschließlich in den Sommermonaten, die Auslastung war gut. Es kamen neben Bekannten vor allem Stammgäste; Werbung machte E* C* nicht.

Im Jahr 1983 wurde ein Ausbau des Dachgeschoßes zur Errichtung von Abstellräumen bewilligt und im Jahr 1987 das Obergeschoß um ein Büro erweitert und das Dachgeschoß geringfügig aufgestockt. Es handelt sich dabei um die Wohnung W 2, die in weiterer Folge sukzessive ausgebaut und erweitert wurde.

Nachdem am 7. Mai 1989 ihr Gatte verstorben war, zog E* C* in das Haus ein. Die Zimmervermietung betrieb sie weiter. Neben ihren privaten Wohnräumen im Erdgeschoß benützte sie ein Bad im Obergeschoß mit, da sie im Erdgeschoß über kein eigenes Bad verfügte. Sie gestattete den Gästen, im zu ihrer Wohnung gehörigen Wohnzimmer fernzusehen. Im Jahr 1989 oder 1990 wurden 2 weitere Doppelzimmer mit einer Dusche ausgestattet; es handelt sich bei diesen Räumlichkeiten im Erd- und Obergeschoß um die Wohnung W 1. Weitere Investitionen oder Sanierungsmaßnahmen in diese Wohnung sind nicht erfolgt. Im Jahr 2004 vermietete E* C* die Zimmer zu einem Tagessatz von EUR 30,- pro Person von April bis Ende Oktober und erzielte daraus Einnahmen von etwa EUR 11.632,81. Die Ausgaben beliefen sich auf etwa EUR 10.500,- bis EUR 13.000,-. Der Beklagte lebte im Jahr 2004 mit seiner Familie in der (von seinem Vater geerbten) Dachgeschoßwohnung W 2.

Am 3. November 2004 schlossen der Beklagte und seine Mutter einen Übergabs-, Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag ab, „dem sowohl aufseiten E* C* als auch jener des Beklagten Schenkungsabsicht zugrunde lag“. Damit wurde dem Beklagten auch die Wohnung W 1 ins Eigentum übertragen und der Mutter ein näher umschriebenes Wohnungsgebrauchsrecht sowie ein Ausgedingsrecht eingeräumt, das auch eine Verpflichtung zur Pflege der Übergeberin enthielt. Die Wohnung W 1 entspricht nach einer mittlerweile erfolgten Neuparifizierung den Wohnungen Top 1 bis Top 3. Das im Gutsbestandsblatt der Liegenschaft ersichtlich gemachte Holzbezugsrecht bestand tatsächlich – wie agrarbezirksbehördlich seit 2002 klargestellt ist – jedenfalls schon im Jahr 2004 nicht mehr.

Der Kläger begehrt zuletzt die Zahlung von EUR 150.000,-, „in eventu“ bei Exekution in die Wohnungen Top 1 bis 3 (ON 27, S 3 f). Er habe als Miterbe nach seiner Großmutter die Hälfte des reinen Nachlasses erhalten. Für die Berechnung seines Pflichtteilsergänzungsanspruchs sei aber zu berücksichtigen, dass der Beklagte am 3. November 2004 die zu touristischen Zwecken genutzte, „nahezu unbezahlbare“ Luxusimmobilie mit Seezugang mit einem Wert von mindestens EUR 1,8 Mio geschenkt erhalten habe. Diese Wohnung mit einer Nutzfläche von 287,70 m² umfasse den ersten Stock des Hauses mit vier Ferienwohnungen sowie das Erdgeschoß zuzüglich Terrasse und den gesamten direkten Seezugang. Für die Bewertung sei einerseits der Sachwert mit der prominenten Lage von Bedeutung; andererseits ergebe sich aus der Vermietung und touristischen Nutzung des Objektes auch ein hoher Ertragswert, der sich an der Höhe der Vermiet- und Verwertbarkeit zum damaligen Zeitpunkt orientieren müsse. Vom Schenkungspflichtteil von einem Sechstel des Liegenschaftswerts sei die Zuweisung aus der Verlassenschaft abzuziehen. Gemäß § 789 ABGB könne, da der Nachlass zur Deckung des ergänzten Pflichtteils nicht ausreiche, die Zahlung des Fehlbetrages vom Geschenknehmer verlangt werden, der mit der zugewandten Sache dafür hafte.

Nachdem A* C* in der Verlassenschaft nach dessen Vater leer ausgegangen sei, sei ihm nach dem Tod des Vaters ein Bausparvertrag über ATS 300.000,- überlassen worden. Die Bausparprämien im letzten Jahr seien allerdings bereits von A* C* bezahlt worden. Die Ansparraten zuvor stammten von beiden Eltern, sodass eine Hinzurechnung nur im Umfang von 50 % statthaft sei. Mindestens in der gleichen Höhe seien auch Zahlungen für den Kläger (gemeint: die Brüder von A* C*) und seine Kinder erfolgt.

Der Beklagte bestritt und beantragte Klagsabweisung. Bei der übergebenen, nicht geschenkten Wohnung habe es sich um eine sanierungsbedürftige Substandardwohnung ohne Seezugang, Park- und Zufahrtsmöglichkeit gehandelt. Darin hätten sich vier renovierungsbedürftige Fremdenzimmer befunden. Das Objekt sei zum Übergabezeitpunkt EUR 150.000,- wert gewesen, wohingegen der Wert der Gegenleistungen (die Ausgedingeleistungen sowie das Wohnungsrecht) zumindest EUR 205.200,- betragen hätte. Die Wohnung befinde sich nicht in prominenter Lage, sondern direkt vor einem Landungssteg; dort herrsche immer reges Kommen und Gehen von immensen Massen von Tagestouristen, die sich lautstark unterhalten und Speisen und Getränke zu sich nehmen würden. Die aktuell gute Vermietbarkeit sei auf Umbauarbeiten des Beklagten zurückzuführen.

A* C* habe von seiner Mutter von 1985 bis 1988 anzurechnende Zuwendungen von EUR 21.853,30 (indexangepasst EUR 49.891,08: ON 12, S 3; bzw EUR 50.612,32: ON 28, S 5) erhalten. Weiters sei der von der Mutter übergebene Bausparvertrag (mit indexangepasst EUR 48.916,68: ON 12, S 3; bzw EUR 48.792,54: ON 28, S 5) zu berücksichtigen.

Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Erstgericht dem Kläger EUR 18.901,76 sA (bei sonstiger Exekution in die Wohnungen Top 1 bis Top 3) zu und wies das Mehrbegehren von EUR 131.098,24 ab. Seiner Entscheidung legte es den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt sowie folgende, auszugsweise wiedergegebene Feststellungen zugrunde:

Die übergebenen Liegenschaftsanteile […] hatten im Übergabszeitpunkt einen Wert von EUR 286.000,00, unter Abzug der dinglichen Rechte und Lasten (Wohnrecht EUR 36.800,00, Ausgedinge EUR 29.900, 00 und Pflegeleistungen EUR 32.300,00, sohin insgesamt EUR 99.000,00) sowie ohne Berücksichtigung des Holzbezugsrechts EUR 151.000,00. Zum Todestag von E* C* entsprechen diese Beträge EUR 457.886,00 bzw EUR 241.751,00. Ohne Berücksichtigung des Wohnrechts und des Holzbezugsrechts hatte das Übergabsobjekt einen Wert von EUR 180.700,00 (entspricht einem indexangepassten Wert von EUR 289.300,70).

[…]

Der Vater des Klägers erhielt von seiner Mutter nachstehende finanzielle Zuwendungen:

Im Jahr 1989 erhielt A* C* einen nicht gänzlich einbezahlten Bausparvertrag, den seine Eltern gemeinsam angespart hatten. Er und seine Gattin H* zahlten den Bausparvertrag fertig ein und erhielten letztlich rund ATS 300.000,00 (entspricht einem indexangepassten Betrag von EUR 48.792,54) ausbezahlt. Die jeweiligen Anteile an den Einzahlungen können nicht festgestellt werden.

Weiters bezahlte E* C* in den Jahren 1985 und 1986 für den Kindergartenbesuch des Klägers insgesamt ATS 4.030,00 (das entspricht einem indexangepassten Betrag von EUR 705,03) und übernahm für den Vater des Klägers Rechnungen der Fa. I* in Höhe von ATS 14.366,40 ([…] entspricht einem indexangepassten Betrag von insgesamt EUR 2.477,42. […]

E* C* überwies ihrem Sohn und seiner Gattin am 20.10.1986 zudem ATS 90.000,00 mit dem Verwendungszweck „Rückstand Darlehen“, worauf sie ATS 49.050,00 zurücküberwiesen erhielt. Es kann nicht festgestellt werden, ob auch der Restbetrag von ATS 40.950,00 (entspricht einem indexangepassten Betrag von EUR 7.139,31) an E* C* zurückgezahlt wurde.

[…]

Abgesehen vom Bausparvertrag erhielten auch die anderen Brüder bzw ihre Kinder Zuwendungen in Summe von je mindestens EUR 10.000,00 vonseiten E* C*.

In rechtlicher Hinsicht prüfte das Erstgericht zunächst, ob die Wohnung W 1 geschenkt wurde, und qualifizierte den Übergabsvertrag als teilweise anrechnungspflichtige Schenkung. Dazu sei (aufgrund ausführlich dargestellter, höchstgerichtlicher Rechtsprechung) der Verkehrswert des Übergabsobjekts („abzüglich“ des Wohnungsgebrauchsrechts) von EUR 180.700,- den Gegenleistungen (Ausgedinge und Pflegeleistungen) von EUR 62.200,- gegenüberzustellen. Damit liege ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung und feststellungsgemäß Schenkungsabsicht vor, sodass der Übergabsvertrag als gemischte Schenkung anzusehen sei. Der Schenkungspflichtteil stehe daher vom Schenkungsanteil zu. Abermals sei der Wert der Personaldienstbarkeit außer Acht zu lassen, sodass sich eine Schenkungsquote von 65,58 % errechne. Diese Quote sei vom Wert des Übergabsobjektes zum Zeitpunkt des Erbanfalls (EUR 457.886,-) als unentgeltlich zugewandter Anteil heranzuziehen und der Bemessung des Pflichtteils zugrundezulegen. Der Schenkungsanteil errechne sich daher mit EUR 300.273,88. Die nach dem Übergabszeitpunkt – durch Investitionen des Beklagten – eingetretenen Wertsteigerungen seien unerheblich.

Der Wert aller anrechnungspflichtigen Schenkungen sei der Verlassenschaft rechnerisch hinzuzuschlagen; von der dadurch vergrößerten Verlassenschaft seien die Pflichtteile zu ermitteln. Der Vater des Klägers habe einen Bausparvertrag mit einem Wert zum Todeszeitpunkt von E* C* von EUR 48.792,54 geschenkt erhalten. Davon sei die Hälfte (EUR 24.396,27) als Zuwendung der Mutter zu berücksichtigen. Außerdem seien dem Vater des Klägers insgesamt EUR 10.321,76 zugewendet worden. Weiters hätten auch der Beklagte und F* C* „bzw“ deren Kinder Zuwendungen von EUR 10.000,- erhalten, die hinzuzurechnen seien. Daraus ergebe sich eine Bemessungsgrundlage von EUR 363.478,29. Der erhöhte Pflichtteil des Klägers von 1/6 betrage somit EUR 60.579,72. Davon müsse sich der Kläger den Wert der Geschenke an seinen Vater von insgesamt EUR 34.718,03 sowie den Nachlasspflichtteil von EUR 4.243,19 abziehen lassen, sodass ein Anspruch auf EUR 21.618,50 verbleibe.

Da der Wert der Verlassenschaft zur Erfüllung des erhöhten Pflichtteils nicht ausreiche, hafte der Beklagte als Geschenknehmer für diesen Fehlbetrag anteilig. Der wertmäßige Anteil der Geschenke an den Beklagten an den hinzuzurechnenden Geschenken betrage 87,43 %; damit ergebe sich eine Schuld von EUR 18.901,76. Dafür hafte der Beklagte aber nur mit der zugewandten Sache, also den heute bestehenden, dem damaligen Übergabsobjekt entsprechenden Wohnungen Top 1 bis 3.

Gegen dieses Urteil berufen beide Streitteile. Der Kläger strebt aus den Berufungsgründen der „gravierenden Verfahrensmängel“, „unrichtigen Tatsachenfeststellung und unrichtigen Beweiswürdigung“ sowie unrichtigen rechtlichen Beurteilung sinngemäß eine gänzliche Klagsstattgabe an. Der Beklagte hingegen beruft wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Ziel einer gänzlichen Klagsabweisung. Hilfsweise wird jeweils ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Mit ihren Berufungsbeantwortungen beantragen die Streitteile jeweils sinngemäß, dass der Berufung der Gegenseite keine Folge gegeben werden möge.

Die Berufung des Klägers ist nicht berechtigt; jene des Beklagten ist teilweise berechtigt.

1. Zu den Vorbemerkungen des Klägers

1.1. Nach stRspr sind die Berufungsgründe getrennt auszuführen. Das Unterbleiben einer getrennten Ausführung schadet nicht, soweit sich die Zugehörigkeit der Ausführungen zu dem einen oder anderen Rechtsmittelgrund erkennen lässt. Derjenige Teil der Ausführungen, der nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt, welcher Berufungsgrund dargestellt werden soll, ist mangels gesetzmäßiger Ausführung des Rechtsmittels unbeachtet zu lassen. Unklarheiten gehen zu Lasten des Berufungswerbers (RIS-Justiz RS0041768; RS0041911; RS0041761).

1.2. Die „Einleitung und Vorbemerkungen“ der Berufung des Klägers scheinen eine Vorwegnahme einiger Aspekte der Berufung sowie eine allgemeine Urteilsschelte darzustellen. Sie lassen sich keinem gesetzmäßig ausgeführten Berufungsgrund zuordnen und sind daher einer inhaltlichen Behandlung durch das Berufungsgericht nicht zugänglich.

2. Zu den Mängelrügen des Klägers

2.1.1. Der Kläger moniert zunächst, dass das Erstgericht ein ungenügendes Gutachten iSd § 362 Abs 2 ZPO zugrunde gelegt habe. Er habe mehrfach auf Unklarheiten, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten des Gutachtens hingewiesen und einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Immobiliensachverständigen (Obergutachters) gestellt, dem das Erstgericht nicht entsprochen habe, obwohl das Gericht von Amts wegen dafür Sorge zu tragen habe, dass das Gutachten vollständig, in sich schlüssig und widerspruchsfrei erstattet werde. In der Verhandlung am 18. Oktober 2024 habe der Sachverständige zugestanden, lediglich Kaufverträge ab den Jahren 2010 und 2011 berücksichtigt zu haben; jene Kaufverträge beträfen nicht vergleichbare Grundstücke und seien untauglich, widersprächen dem § 4 Abs 1 und 2 sowie dem § 6 Abs 2 LBG und könnten nicht herangezogen werden. In dieser Verhandlung sei der Sachverständige auch befragt worden, ob der Bodenwert eines direkt am See gelegenen Grundstückes nicht das 3-, 4- oder 5-fache wert sei als der eines weiter weg vom See liegenden Grundstückes, und wieviel mehr wert ein Seegrundstück sein könne als ein Grundstück, das 200, 300, 400 oder 500 Meter weiter hinten liege. All diese Fragen seien unbeantwortet geblieben. Weiters habe der Klagevertreter gefragt „dass die hier von der beklagten Partei behauptete Bewirtschaftung nicht die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung nachhaltige erzielbaren Beträge repräsentieren. Was sagen Sie dazu?“ Der Sachverständige habe unter Hinweis auf die Wohnzonen der Mutter sowie deren Wohnrecht ein ständiges kurzzeitiges Vermieten als nicht realistisch eingestuft; vielmehr sei laut Sachverständigem immer ein „Privathaus“ vorgelegen. Damit habe der Sachverständige aber die Frage nicht beantwortet. Außerdem hätten die praktisch gleichlautenden Aussagen sämtlicher Zeugen und Parteien am 11. Dezember 2024 die Einschätzung, es sei ein „Privathaus“ vorgelegen, widerlegt. Die Frage des Klagevertreters, welche Roherträge „bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung touristisch erzielbar“ seien, habe der Sachverständige ebensowenig beantworten können wie jene, ob nach den üblichen Berechnungsmethoden mindestens EUR 2.000.000,00 an Ertragswert herauskäme. Die vom Kläger in diesem Kontext beantragte Beiziehung eines Sachverständigen für die touristische Vermietung sei unterblieben. Der Klagevertreter habe ferner gefragt, ob der Sachverständige den Ertragswert der zuerst vier Fremdenzimmer und dann (ab 2012) drei Wohnungsappartements bei ordnungsgemäßer touristischer Vermietung bewerten könne, wobei ein Abschlag bis zur statistischen Lebenserwartung der Großmutter von sieben Jahren (oder acht Jahren) gemacht werden könne, aber danach die ordnungsgemäße nachhaltige Bewirtschaftung zu touristischen Zwecken zu berücksichtigen sei. Der Sachverständige habe dazu lediglich gemeint, nur die Situation am 3. November 2004 und nicht die touristische Vermietungssituation für die Restnutzungsdauer von 37 Jahren beachten zu müssen, was fachlich und rechtlich falsch sei. Die Frage nach dem Ertragswert unter Zugrundelegung der ordnungsgemäßen nachhaltigen erzielbaren Erträge bei touristischer Nutzung, wenn die Begrenzung bzw Behinderung der erzielbaren nachhaltigen Erträge mit 7 Jahren (richtig: 8 Jahren) mit der statischen Restlebensdauer der Wohnungsberechtigten begrenzt sei, habe der Sachverständige in der Verhandlung nicht beantworten können.

In der Verhandlung vom 11. Dezember 2024 habe der Klagevertreter seine Anträge auf Beiziehung eines Sachverständigen für die touristische Vermietung und eines Obergutachters für die Immobilienbewertung wiederholt. Seit 2004 seien nämlich vier Wohnungen im Obergeschoß mit Duschmöglichkeiten als Ferienzimmer gewerblich vermietet worden; das Wohnungsgebrauchsrecht habe kein wesentliches Hindernis dafür dargestellt. Da die statistische Lebenserwartung der Mutter noch 8 (und nicht 7) Jahre und die Restnutzungsdauer der Immobilie abgerundet 45 (und nicht 48) Jahre betragen habe, übersehe der Sachverständige, dass eine behinderungsfreie Dauer von 37 Jahren der touristischen Vermietung für die Ertragswertberechnung zugrunde gelegt hätte werden müssen (selbst wenn man die konkrete Lebensdauer der Mutter mit weiteren 23 Jahren ansetze, wären 22 Jahre für die behinderungsfreie gewerbliche touristisch Vermietung zur Verfügung gestanden). Darüber hinaus seien die aktuellen Preise für die Appartements sowie jene ab 2012 zu berücksichtigen.

Zur Ergebnisrelevanz verweist die Berufung auf die Rechtsrüge und wiederholt (über mehrere Seiten) die ihr offenbar maßgeblich erscheinenden Ausführungen wörtlich.

2.1.2. Erscheint das abgegebene Gutachten ungenügend, so hat das Gericht – wie die Berufung zutreffend ausführt – eine neuerliche Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige oder doch mit Zuziehung anderer Sachverständiger zu veranlassen (§ 362 Abs 2 ZPO). § 362 Abs 2 ZPO verweist also auf die Verpflichtung des Gerichts, von Amts wegen auf die Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit von Sachverständigengutachten hinzuwirken (vgl RIS-Justiz RS0040604). Das setzt insbesondere die Überprüfung durch das Gericht voraus, ob der Gutachtensauftrag vollständig erfüllt wurde. Auch wenn den Parteien das Recht zusteht, die Ergänzung unvollständiger Gutachten sowie die Beseitigung von Mängeln und Widersprüchen im Gutachten zu fordern, so ist es doch vor allem die Aufgabe des Richters, ein Sachverständigengutachten in dieser Hinsicht zu prüfen (Schneider in Fasching3 § 362 ZPO Rz 3). Die neuerliche Begutachtung durch denselben oder einen anderen Sachverständigen kommt dann in Betracht, wenn dies zur Behebung von Mängeln in einem Gutachten, bei Unklarheit oder Unschlüssigkeit des Gutachtens oder wegen besonderer Schwierigkeiten des Falls notwendig ist, nicht aber weil die Erörterung nicht das von einer Partei gewünschte Ergebnis brachte (Klauser/Kodek18 § 362 ZPO E 6, 7; OLG Innsbruck 25 Rs 120/09, SVSlg 59.472).

Ist das Sachverständigengutachten unschlüssig, widersprüchlich oder unvollständig, ohne dass dies im Sinn des § 362 Abs 2 ZPO saniert würde, wirkt sich dies in der Regel in der Beweiswürdigung des Richters (negativ) aus und ist daher mit dieser anzufechten (Schneider in Fasching3 § 362 ZPO Rz 6; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka5 §§ 360-362 ZPO Rz 6; RIS-Justiz RS0113643). Wenn daher der Richter dem Gutachten folgt und dabei weder einen Verstoß gegen das Denkgesetz begeht, noch ihm erkennbar sein muss, dass der Sachverständige erheblichen Verhandlungsstoff außer Acht gelassen hat, so liegt die Beurteilung, zu der der Richter aufgrund des Gutachtens gelangt, auf dem Gebiet der Beweiswürdigung und kann nur als solche angefochten werden (Klauser/Kodek18 § 362 ZPO E 20). Auch die Frage, ob zum Beweis einer strittigen Tatsache ein weiteres Sachverständigengutachten erforderlich ist, fällt in den Bereich der Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0113643 [T4]).

Eine Unvollständigkeit des Gutachtens kann freilich auch auf Verfahrensfehlern beruhen, was als Mangelhaftigkeit zu rügen wäre (Schneider in Fasching3 § 362 ZPO Rz 6; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka5 §§ 360-362 ZPO Rz 6). Ein „mangelhaftes“ Sachverständigengutachten kann aber nur dann einen primären Verfahrensmangel bilden, wenn damit ein Fehler des Gerichtes (und nicht des Sachverständigen) aufgezeigt wird (Pimmer in Fasching3 § 496 ZPO Rz 6; OLG Wien 11 R 39/22v). Während die inhaltliche Kontrolle des Gutachtens in den Bereich der Beweiswürdigung fällt, sind formale Mängel unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend zu machen (OLG Linz 1 R 25/25i).

2.1.3. Ein formaler Gerichtsfehler liegt hier nicht vor: Der Sachverständige hat schlüssig erläutert, warum er sich mit jüngeren Kaufverträgen zu Vergleichszwecken begnügt hat (ON 30.3, S 4). Auch die Frage, wie er die Lage der in Rede stehenden Eigentumswohnung im Verhältnis zu den Vergleichsgrundstücken berücksichtigt hat, hat er – wenn auch nicht im Sinne des Klägers – beantwortet (ON 30.3, S 5 f). Die Frage zur „ordnungsgemäßen“ Bewirtschaftung zielt auf eine Wertung des Sachverständigen ab. Die diesbezüglichen Erläuterungen des Sachverständigen (ON 30.3, S 7 f) sind alles andere als unplausibel – auch wenn sie nicht der vom Klagevertreter erhofften Antwort entsprechen. Dass der Sachverständige das Haus als „Privathaus“ bezeichnete, ändert daran nichts. Die touristische Nutzung des Obergeschoßes hat der Sachverständige ohnedies beachtet, dabei aber berücksichtigt, dass die Fremdenzimmer angesichts des Charakters der Baulichkeit als „Privathaus“ eben nur über die Wohneinheit der Mutter erreichbar waren. Die Roherträge der touristischen Nutzung hat der Sachverständige bereits im schriftlichen Gutachten errechnet (ON 15, S 33). Dass sich bei der erneuten Befragung dazu nicht der vom Kläger erhoffte Rohertrag und daran anknüpfend nicht ein Ertragswert von mindestens EUR 2.000.000,- ergab (vgl ON 30.3, S 8 f), stellt ebenfalls keinen formalen Mangel des Gutachtens und damit keine Verletzung einer Verfahrensvorschrift durch das Erstgericht dar. Die Beiziehung eines Sachverständigen für die touristische Vermietung konnte unterblieben, weil der Sachverständige sich ohnehin in der Lage sah, die Fragen des Gerichts und die Fragen der Parteienvertreter (soweit sie im Gutachtensauftrag Deckung fanden) zu beantworten. Insbesondere dass der Sachverständige nur zu Fragen betreffend die Situation am 3. November 2004 vorbereitet war, ist mit Blick auf den Gutachtensauftrag (ON 11, S 1) nicht zu beanstanden. Ob und wenn ja wie für die Vermietungssituation im Jahr 2004 die „unbehinderte“ Restnutzungsdauer und die aktuellen Preise für (damals in dieser Form nicht vorhandene) Appartements zu beachten sind, ist eine inhaltliche Frage, die jedenfalls nicht mit Mängelrüge geltend zu machen ist.

2.2.1. Als weiteren Verfahrensmangel moniert die Berufung einen unerledigten Sachantrag: Das Erstgericht habe das Mehrbegehren von EUR 131.098,24 sA abgewiesen, aber über das Eventualbegehren nicht abgesprochen: Es hätte darüber absprechen müssen, ob das Mehrbegehren von EUR 131.098,24 nur bei sonstiger Exekution in die Wohnungen Top 1 bis 3 „zu bezahlen“ ist.

2.2.2. Was der Kläger mit diesen Ausführungen bezwecken will, ist unverständlich. Der Kläger begehrte zuletzt mit ON 27, S 3, die Bezahlung von EUR 150.000,- sA, in eventu die Zahlung von EUR 150.000,- sA bei sonstiger Exekution in die Wohnungen Top Nr. 1 bis 3. Das „Eventualbegehren“ ist daher als bloßes Minus zum „Hauptbegehren“ zu verstehen. Das Mehrbegehren schuldet der Beklagte gar nicht, sodass eine nähere Umschreibung der für die Zwangsvollstreckung zur Verfügung stehenden Vermögensmasse nicht erforderlich ist.

2.3. Die behaupteten Mangelhaftigkeiten des Verfahrens liegen daher nicht vor.

3. Zu den Tatsachenrügen

3.1. Den Tatsachenrügen ist folgendes voranzustellen: Die Geltendmachung des Berufungsgrundes der unrichtigen Beweiswürdigung erfordert die bestimmte Angabe, welche Beweise der Erstrichter unrichtig gewürdigt hat, aus welchen Erwägungen sich dies ergibt und welche Tatsachenfeststellungen bei richtiger Beweiswürdigung zu treffen gewesen wären. Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen daher eindeutig erkennen lassen, auf Grund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden. Um die Beweisrüge in der Berufung „gesetzmäßig“ auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber daher deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RIS-Justiz RS0041835; Kodek in Rechberger/Klicka5 § 471 ZPO Rz 15).

3.2.1. Der Kläger wünscht sich zunächst die Feststellungen, dass der Schenkungsgegenstand eine Nutzfläche von 287,70 m² aufweise (was unstrittig sei und sich aus Beilage ./L ergeben solle); dass zum Schenkungszeitpunkt vier Fremdenzimmer bestanden hätten (SV-GA ON 30.3, S 3); und dass nach dem Umbau des Beklagten ab 2012 drei Eigentumswohnungen vorhanden seien, von denen zwei als Ferienappartements touristisch vermietet würden (was unstrittig sei). Das Erstgericht habe dies „auch aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung […] nicht ausdrücklich festgestellt“.

Diese Ausführungen zeigen nicht auf, welche Feststellung des Erstgerichts bekämpft wird und worin die falsche Beweiswürdigung liegen soll. Eine gesetzmäßig ausgeführte Tatsachenrüge liegt damit nicht vor.

3.2.2. Ferner wird moniert, dass die Feststellung, wonach die Vermietung ausschließlich in den Sommermonaten erfolgte, unrichtig und aktenwidrig sei: Aus Beilage ./4 iVm „den Zeugenaussagen“ zeige sich, dass von April bis Oktober vermietet worden sei.

Da das Erstgericht im relevanten Zeitraum (insbesondere im Jahr 2004) ohnehin eine Vermietung von April bis Oktober feststellte (US 4), ist kein für die rechtliche Beurteilung relevanter Feststellungsfehler zu erblicken.

3.2.3. Auch der Tagessatz von EUR 30,- und die Einnahmen von EUR 11.632,81 für 2004 seien unrichtig. Das Erstgericht hätte sich nicht allein auf die Beilage ./4 stützen dürfen, sondern auf „detaillierte Zahlungseingänge, Buchhaltungsunterlagen u.a.“ zurückgreifen müssen. Ebenso seien die Feststellungen zu den Ausgaben unzutreffend; auch hier seien die Unterlagen zu gering und zu wenig dokumentiert. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung seien diese Beträge durch jene Mieterträge zu ersetzen, die ein Sachverständiger für die ordnungsgemäße touristische Bewirtschaftung der vier Fremdenzimmer feststellen werde.

Diese Ausführungen lassen die Formulierung einer konkreten Ersatzfeststellung vermissen, die für eine gesetzmäßig ausgeführte Beweisrüge allerdings erforderlich ist. Was konkret die vom Erstgericht herangezogenen Beilagen ./4 bis ./18 und ./36 verdächtig erscheinen lassen soll, wird ebenfalls nicht zur Darstellung gebracht. Dass eine „ordnungsgemäße touristische Bewirtschaftung“ nach den Vorstellungen des Klägers im Jahr 2004 nicht möglich war, ergibt sich – wie auch der Sachverständige darlegte (ON 30.3, S 7 f) – schon daraus, dass damals im Erdgeschoß die Mutter wohnte, sodass die Vermietung der Zimmer im Obergeschoß davon abhing, dass sie die Gäste ihren Wohnraum passieren ließ; außerdem musste die Mutter ein Bad im Obergeschoß mitbenutzen.

3.2.4. Unrichtig seien „sämtliche Tatsachenfeststellungen zu Wert und Verkehrswert des Schenkungsgegenstandes (lediglich EUR 286.000,00), zu den Rechten und Lasten von insgesamt EUR 99.000,00, zur Bewertung des Holzbezugsrechtes, Feststellung des verbleibenden Verkehrswertes von lediglich EUR 151.000,00 sowie die Feststellung, dass diese Beträge zum Todestag EUR 457.886,00 bzw. EUR 241.751,00 ausmachen würden, dass das Übergabsobjekt nur einen Wert von EUR 180.700,00 und einen indexangepassten Wert von EUR 289.300,70 ausmachen würde“. Diese Feststellungen würden sich nur teilweise aus dem Gutachten ableiten lassen. Lediglich die festgestellte Bewertung des Ausgedinges mit EUR 29.900,- und der Pflegeleistungen mit EUR 32.300,- sei zutreffend. Aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilungen würden Gutachten aus dem Immobilienfach und aus der Tourismusbranche einzuholen sein, auf deren Basis die richtigen Ertrags- und Verkehrswerte festzustellen sein würden.

Auch in diesem Punkt ist die Tatsachenrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Die schlichte Behauptung, das Gutachten würde die festgestellten Werte nicht ergeben, ist unzureichend. Konkrete Ersatzfeststellungen werden nicht begehrt. Im Übrigen hat das Erstgericht das Gutachten einer aktenbezogenen Beweiswürdigung unterzogen (insb US 12 bis 15) und ist dabei zum Schluss gekommen, dass ihm die Ausführungen logisch nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei erschienen sind. Mit den vom Erstgericht zitierten Belegstellen setzt sich die Beweisrüge überhaupt nicht auseinander. Nur exemplarisch sei herausgegriffen, dass das Erstgericht dezidiert begründete, warum das Holzbezugsrecht nicht zu berücksichtigen ist (US 14 iVm SV-GA ON 30.2, S 9 f und Beilage ./40). Die begründungslose Berufungsbehauptung, dieses Recht sei falsch bewertet, erfüllt die Anforderungen an eine gesetzmäßig ausgeführte Beweisrüge nicht im Ansatz.

3.3.1.1. Die Beweisrüge des Beklagten bemängelt zunächst folgende Feststellung:

Im Jahr 1989 erhielt A* C* einen nicht gänzlich einbezahlten Bausparvertrag, den seine Eltern gemeinsam angespart hatten. Er und seine Gattin H* zahlten den Bausparvertrag fertig ein und erhielten letztlich rund ATS 300.000,00 (entspricht einem indexangepassten Betrag von EUR 48.792,54) ausbezahlt. Die jeweiligen Anteile an den Einzahlungen können nicht festgestellt werden.

Das Erstgericht habe in der Beweiswürdigung dazu ausgeführt, dass der Mutter des Klägers hinsichtlich der Anteile an den Einzahlungen keine genauen Angaben mehr möglich gewesen seien, weshalb eine Negativfeststellung getroffen worden sei. Das Erstgericht hätte aber vielmehr feststellen müssen:

Nachdem der Vater des Klägers in der Verlassenschaft nach dem Großvater leer ausgegangen ist, hat ihm die Großmutter nach dem Tod des Großvaters den Bausparvertrag über ATS 300.000,00 (dies entspricht EUR 21.801,85) geschenkt.

Das habe der Kläger in seinem vorbereitenden Schriftsatz (ON 5, S 6) so behauptet und sei von seiner Mutter bestätigt worden (ON 37.4, S 11). Von wem die Einzahlungen getätigt worden seien, sei unbeachtlich. Da das Verlassenschaftsverfahren abgewickelt gewesen sei, sei der Bausparvertrag in das Eigentum der Mutter des Beklagten übergegangen, die den Bausparvertrag dem Vater des Klägers geschenkt habe, sodass der gesamte Betrag von ATS 300.000,- anzurechnen sei.

3.3.1.2. Damit wird ebenfalls kein Beweiswürdigungsfehler aufgezeigt, sondern ein Fehler in der rechtlichen Beurteilung betreffend den Umfang der Hinzu- und Anrechnung des Bausparvertrages. Diese Ausführungen sind daher eindeutig der Rechtsrüge zuzurechnen. Zumal – wie sich aus dem Vorbringen des Klägers und der Aussage seiner Mutter ergibt – zwischen den Streitteilen unstrittig ist, dass die Zuwendung nach dem Ableben des Vaters des Beklagten erfolgt war, ist die unentgeltliche Übergabe des Bausparvertrags rechtlich als Schenkung der Mutter des Beklagten an A* C* zu behandeln.

Die kritisierte Feststellung ist aber insofern unklar, als das Erstgericht keine Aussage trifft, wie hoch die Zuwendung durch die Mutter war, zumal der Wert des Vertrags nicht mit der Vertragssumme gleichgesetzt werden kann. Der Kläger brachte dazu vor, nur fünf Sechstel, also ATS 250.000,-, seien von den Großeltern angespart worden, und schränkte daraufhin (aufgrund der nicht zu teilenden Rechtsansicht, wonach nur die Hälfte davon auf den Pflichtteil anrechenbar sei) die Klage um EUR 9.084,10 ein (ON 5, S 6 f). Die Zuwendungshöhe von ATS 250.000,- wurde vom Beklagten zugestanden (ON 12, S 3) und in der Folge nie substantiiert bestritten (vgl ON 28, S 5, und ON 37.4, S 4, wo ohne nähere Erläuterung auf einen Bausparvertrag „in Höhe von“ bzw „über“ ATS 300.000,- Bezug genommen wird, gleichzeitig wird an beiden Stellen auf den Schriftsatz des Klägers ON 5 [Replik vom 18. März 2024] verwiesen; in ON 37.4, S 4, erfolgte dazu sogar eine Außerstreitstellung). Den rechtlichen Überlegungen ist daher zugrunde zu legen, dass fünf Sechstel des (der Höhe nach indexiert mit EUR 48.792,54 im Berufungsverfahren unstrittigen) Bausparvertrags von der Erblasserin zugewendet wurden, sodass sich ein Betrag von EUR 40.660,45 errechnet.

3.3.1.3. Der Kläger meint in seiner Berufungsbeantwortung, der Beklagte hätte für einen Erfolg des Rechtsmittels in diesem Punkt anfechten müssen, dass das Erstgericht auf US 16 beide Eltern des A* C* als Geschenkgeber bezeichnete. Tatsächlich handelt es sich hiebei aber nur um die Beweiswürdigung zur in Rede stehenden Feststellung, der kein eigenständiger Feststellungscharakter und damit nicht die Qualität einer Tatsachenfeststellung zukommt.

3.3.2.1. Weiters bekämpft der Beklagte folgende Feststellung:

Abgesehen vom Bausparvertrag erhielten auch die anderen Brüder bzw ihre Kinder Zuwendungen in Summe von je mindestens EUR 10.000,00 vonseiten E* C*.

Laut Erstgericht ergebe sich das aus der Aussage der Zeugen (US 18). Tatsächlich habe F* C* (ON 37.4, S 8) nur gemeint, „dass das auch sein kann“. An eine Bevorzugung des Bruders A* glaube er nicht. Die Zeugin H* C* (ON 37.4, S 12) habe ebenfalls nur geglaubt, dass die an sich großzügige Schwiegermutter auch für andere Zahlungen geleistet habe; wie viel das gewesen sei, wisse sie nicht genau. Demgegenüber habe der Beklagte (ON 37.4, S 15) für sich und seinen Sohn den Erhalt von Zahlungen seitens der Mutter in Abrede gestellt. Das Erstgericht hätte daher feststellen müssen:

Aufgrund der Aussage des Beklagten kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte bzw. sein Sohn sowie der dritte Bruder bzw. seine Kinder Zuwendung von Seiten E* C* erhalten haben.

3.3.2.2. Das Erstgericht hat die Beweiswürdigung zur in Rede stehenden Feststellung deshalb kurz gefasst, weil es sich zuvor (US 15 f) bereits aktenbezogen und gut nachvollziehbar mit der Thematik des Strebens nach einer Gleichbehandlung der Brüder auseinandergesetzt hat; auf diese Ausführungen, auf die der Beklagte in seiner Beweisrüge nicht Bezug nimmt, kann verwiesen werden (§ 500a ZPO). Das Erstgericht hat demnach hinreichend erläutert, warum ihm in diesem Kontext die Angaben des Beklagten nicht hinreichend verlässlich erschienen. Weder ein Beweiswürdigungs- noch ein Begründungsfehler ist daher zu erkennen. In diesem Punkt ist damit auch die Tatsachenrüge des Beklagten erfolglos.

4. Zu den Rechtsrügen

4.1. Beide Streitteile befassen sich in ihren Rechtsrügen vorrangig mit der Frage, welcher Wert für die dem Beklagten zugekommene Wohnung anzusetzen ist.

4.1.1.1. Der Kläger moniert, dass entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts ein zugunsten des Geschenkgebers vorbehaltenes Nutzungsrecht im Rahmen der Bewertung der Schenkung nicht wertmindernd in Abzug zu bringen wäre. Er verweist dazu auf RIS-Justiz RS0133183 und OGH 2 Ob 110/24a: Die zum Zeitpunkt des Erbanfalls gesichert wegfallenden Nutzungsrechte hätten auch nach der aktuellen Rechtslage schon bei der Ermittlung des Schenkungsanteils unberücksichtigt zu bleiben.

Ferner verweist der Kläger auf RIS-Justiz RS0133516, wonach bei der Hinzurechnung zum Nachlass auch Nutzungsrechte Dritter an einer geschenkten Liegenschaft, wenn sie beim Tod des Erblassers erloschen seien, keinen Einfluss auf die Bemessung des Pflichtteils hätten; bestünden sie noch, sei der aufgrund der wahrscheinlichen Restnutzungsdauer ermittelte Wert von der Bemessungsgrundlage abzuziehen. Dazu führt der Kläger weiter aus, dass in diesen Entscheidungen – wenn auch in anderem Zusammenhang – auf die Restnutzungsdauer Bezug genommen werde. Der Sachverständige wie auch das Erstgericht – beide infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung – hätten hingegen auf die Restnutzungsdauer der Immobilie nach Wegfall des Wohnrechtes der Geschenkgeberin keinen Bezug genommen.

Der Kläger zitiert § 5 Abs 1 und 3 LBG sowie Punkt 6.5.3. der ÖNORM B1802-1 zum Rohertrag für das Ertragswertverfahren und bemängelt, dass das Erstgericht (wenn auch zu Unrecht) ausgehend von Beilage ./4 im Zeitraum April 2004 bis Oktober 2004 lediglich Einnahmen auf Basis eines Tagessatzes von EUR 30,- zugrunde lege, wobei die Erblasserin keine Werbung für die Fremdenzimmer gemacht habe. Werbung würde aber zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung von Fremdenzimmern gehören. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Erstgericht feststellen müssen, dass die Vermietung der Fremdenzimmer im Ausmaß, in der Frequenz und zum Zimmerpreis gemäß Beilage ./4 nicht den möglichen Erträgnissen bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung entspreche. Tatsächlich zeigten nicht einmal die Monate Juli und August eine Vollauslastung. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Erstgericht dem Beweisantrag auf Beiziehung weiterer Sachverständigen aus der Tourismusbranche und aus dem Immobilienbereich stattgeben müssen. Der Verkehrswert des Schenkungsobjektes hätte daher ohne die den Ertragswert mindernden Faktoren des Wohnrechtes der Erblasserin bewertet werden müssen; der Ertragswert hätte auf Basis der bei ordnungsgemäßer touristischer Nutzung erzielbaren Roherträge berechnet werden müssen; für die noch 37-jährige Restnutzungsdauer der Immobilie hätte man die Ertragswertberechnung aufgrund von Roherträgen als Basis errechnen müssen, welche bei ordnungsgemäßer touristischer Vermietung hätten erzielt werden können. Das Nutzungsrecht und die faktische Nutzung durch die Geschenkgeberin hätten nicht verkehrswertmindernd in Abzug gebracht werden dürfen, zumindest nicht ab Überschreiten der statistischen Lebenserwartung der Übergeberin.

Der Sachverständige und das Erstgericht hätten auch gegen § 4 und § 6 LBG verstoßen. Im Vergleichswertverfahren sei der Wert der Sache durch Vergleich mit tatsächlich erzielten Kaufpreisen vergleichbarer Sachen zu ermitteln. Abweichende Eigenschaften und geänderte Marktverhältnisse seien durch Zu- oder Abschläge zu berücksichtigen. Zum Vergleich seien Kaufpreise heranzuziehen, die in zeitlicher Nähe zum Bewertungsstichtag in vergleichbaren Gebieten erzielt worden seien. Vor oder nach dem Stichtag vereinbarte Preise seien entsprechend auf- oder abzuwerten. Hier hingegen seien Grundstücke herangezogen worden, die mehrere 100 Meter vom G* entfernt und nicht (wie der Schenkungsgegenstand) unmittelbar am G* gelegen seien; es seien Verträge aus den Jahren 2010 und 2011, nicht aber solche aus den Jahren 2003 und 2004 verwertet worden. Lägen keine tauglichen Grundlagen für ein Vergleichswertverfahren vor, so könne wohl nur das Ertragswertverfahren herangezogen werden.

Schließlich hätte der im Gutachten erfolgte Pauschalabschlag von 20 % vom Verkehrswert nicht vorgenommen werden dürfen, zumal dieser auf die persönlichen Nutzungsrechte und sonstigen Rechte (Ausgedinge und Pflegerechte) der Geschenkgeberin und Erblasserin zurückgeführt werde. Da diese Rechte mit dem Tod der Erblasserin endeten und als anrechenbare Gegenleistung (Ausgedinge und Pflege) ohnedies zum gemischten Vertrag führten, führe der Abschlag vom Verkehrswert zu einer doppelten Berücksichtigung.

4.1.1.2. Der Beklagte moniert, dass aufgrund der Feststellungen der „Schenkungsanteil an der Übertragung der Liegenschaftsanteile“ nicht wie vom Erstgericht angesetzt EUR 300.273,88, sondern nur EUR 289.300,70 betrage.

4.1.2. Betreffend die Beanstandungen bei der Ertrags- und Vergleichswertermittlung ist zunächst folgendes festzuhalten: Werden Feststellungen aufgrund eines Sachverständigengutachtens getroffen, so stellt nur die generelle Eignung der gewählten Methode eine Rechtsfrage dar, nicht aber das Ergebnis der Anwendung einer an sich geeigneten Methode. Die Fragen, ob der Sachverständige eine an sich geeignete Methode richtig angewandt hat und ihm dafür eine ausreichende Datenmenge zur Verfügung stand, betreffen die Überzeugungskraft des Gutachtens und damit die Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0127336). Auch die Fragen, ob die eingeholten Gutachten die getroffenen Feststellungen rechtfertigen, ob sie erschöpfend sind oder ob noch weitere Fragen an die Sachverständigen zu stellen gewesen wären, gehören in das Gebiet der Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0043163). In diesem Sinne ist die Ermittlung des Verkehrswerts mithilfe eines Sachverständigen grundsätzlich dem Tatsachenbereich zuzuordnen; mit Rechtsrüge kann nur geltend gemacht werden, dass dabei ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze und zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks unterlaufen ist (OGH 2 Ob 8/17s mwH).

Hier hat der Sachverständige logisch nachvollziehbar aufgezeigt, dass der Umstand, dass die Fremdenzimmer im Jahr 2004 nur über die Wohnung im Erdgeschoß zu erreichen waren, darauf zurückzuführen ist, dass das Haus als „Privathaus“ („Alterssitz“: US 4) errichtet wurde, nicht etwa als Pension oder Hotelleriebetrieb (etwa ON 30.3, S 8, ON 30.2, S 5). Vor diesem Hintergrund ist aber auch plausibel, dass der Sachverständige die ohne Werbung und offenbar sehr persönlich gestaltete, „sanfte“ Vermietungssituation als ordnungsgemäße Bewirtschaftung für das Ertragswertverfahren ansetzte. Die Wohnung war im Übergabezeitpunkt eben so ausgestaltet, dass die in diesem Wohnungseigentumsobjekt befindlichen Fremdenzimmer nur über den privat genutzten Teil der Wohnung erreicht werden konnten, und dass derjenige, der den privaten Teil der Wohnung nutzte, ein Bad im „Gästegeschoß“ mitbenutzen musste. Diese Umstände änderten sich allein durch das Ableben der Übergeberin nicht. Diese (in der Darstellung des Klägers) „Behinderung“ einer gewinnbringenderen Vermietung der Fremdenzimmer fußt daher auf dem Zustand der Wohnung bei ihrer Übergabe. Da nach der Schenkung eintretende, wertverändernde Umstände unberücksichtigt bleiben (Welser, Erbrechts-Kommentar § 787 ABGB Rz 6 mwH), ist – worauf schon das Erstgericht zutreffend hinwies – auf Umbauten durch den Beklagten nicht Bedacht zu nehmen.

4.1.2.3. Auch die Anwendung der Vergleichswertmethode durch den Sachverständigen ist auf Basis der von der Berufung selbst zitierten Gesetzeslage nicht zu kritisieren. Dass die für die Vergleichswerte herangezogenen Liegenschaftstransaktionen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht nicht unmittelbare Aussagekraft für den hier zu bewertenden Vertragsgegenstand hatten, hat der Sachverständige durch Zu- und Abschläge berücksichtigt. Dass ihm dabei ein mit den Denkgesetzen der Logik nicht in Einklang zu bringender Fehler unterlaufen wäre, zeigt die Berufung nicht auf. Nicht von Bedeutung kann hiebei sein, dass der Sachverständige vom Kläger gewünschte Pauschalaussagen nicht tätigen konnte (etwa ON 30.3, S 5). Insbesondere hat der Sachverständige jedenfalls – allseits unwidersprochen – darauf hingewiesen, dass nähere Recherchen zu besseren Vergleichsobjekten bei ungewissem Erfolg einen „wahrscheinlich nicht im Verhältnis zur Aufgabenstellung stehenden“, deutlich höheren Aufwand bedeutet hätten (ON 30.3, S 4, iVm ON 30.2, S 7).

Eine Fehlerhaftigkeit des Gutachtens im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung bei der Eruierung des festgestellten Verkehrswertes von EUR 286.000,- im Übergabezeitpunkt ist damit nicht zu erkennen. Dieser Wert berücksichtigt keinerlei dingliche Rechte oder Lasten.

4.1.3. Dass die übergebene Wohnung teilweise geschenkt wurde, wird im Berufungsverfahren (mit Recht) nicht mehr infrage gestellt. Wie nun (nach dem ErbRÄG 2015) damit und mit auf dem geschenkten Gegenstand haftenden Rechten und Lasten umzugehen ist, erläutert die vom Kläger ins Treffen geführte Entscheidung OGH 2 Ob 110/24a : Der Wert einer vom Erblasser bei der Übergabe einer Liegenschaft vorbehaltenen lebenslangen Personaldienstbarkeit mindert auf den Zeitpunkt des Empfangs bezogen den Liegenschaftswert zwar erheblich; bei der Schenkungshinzu- und -anrechnung hat sie für die Bemessung des Pflichtteils aber außer Ansatz zu bleiben, weil bereits im Übergabszeitpunkt mit völliger Sicherheit feststeht, dass im Zeitpunkt des Erbanfalls die Belastung weggefallen sein wird. Daraus folgt, dass zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen die zum Zeitpunkt des Erbanfalls gesichert wegfallenden Nutzungsrechte schon bei der Ermittlung des Schenkungsanteils unberücksichtigt zu bleiben haben.

Hier stand – wie der Kläger richtig aufzeigt – bereits im Übergabezeitpunkt fest, dass mit dem Ableben der Mutter des Beklagten sämtliche in Rede stehenden bücherlichen Lasten (Wohnrecht, Ausgedinge, Pflege) wegfallen werden. Somit scheint eine Gleichbehandlung dieser bücherlichen Lasten mit Personaldienstbarkeiten oder mit Erbanfall endenden, sonstigen Nutzungsrechten Dritter geboten. Das Ausgedinge und die Pflegeverpflichtung sind daher als Gegenleistung (nach versicherungsmathematischen Grundsätzen) zu veranschlagen, nicht aber darüber hinaus als „wertmindernder Umstand“ in Anschlag zu bringen. Der Ansatz einer „Verkehrswertanpassung“ in Form eines Abschlages von 20 %, weil die aufgezeigten verbücherten Belastungen in der Regel die Veräußerbarkeit der Immobilie erschweren (vgl dazu ON 15, S 46), ist daher nicht sachgerecht.

Klarzustellen ist freilich, dass dies nicht als Kritik am Gutachten zu verstehen ist – dass bücherliche Lasten den Verkehrswert im Übergabezeitpunkt drastisch vermindern können, liegt schließlich auf der Hand (und wird auch in der oben zitierten Entscheidung konzediert). Das Unterbleiben der Berücksichtigung dieser Lasten bei der Bewertung resultiert aus ausschließlich erbrechtlichen Wertungen, nicht aus bewertungstechnischen Gründen.

Der vom Erstgericht festgestellte Wert „ohne Berücksichtigung des Wohnrechts und des Holzbezugsrechts“ von EUR 180.700,- (entsprechend einem indexangepassten Wert von EUR 289.300,70), den der Beklagten in seiner Rechtsrüge herangezogen wissen will, ist daher aus rechtlichen Gründen nicht für die Pflichtteilsberechnung geeignet. Der Betrag berücksichtigt als Wertminderung die Pflegeverpflichtung, das Ausgedinge und die „Marktanpassung“ („Verkehrswertanpassung“; ON 30.3, S 12). Damit klammert er die im Ablebensfall mit Sicherheit nicht mehr bestehenden bücherlichen Lasten (die außerdem gleichzeitig Gegenleistungen für die Übergabe sind) gerade nicht aus.

Ausgehend vom festgestellten Verkehrswert der im Übergabezeitpunkt unbelasteten Sache (EUR 286.000,-; US 6) abzüglich der Gegenleistungen (Ausgedinge und Pflege; EUR 62.200,-; ebenfalls US 6) ergibt sich daher ein „geschenkter Teil“ von EUR 223.800,-, was einer Quote von (gerundet) 78,25 % entspricht. Gerechnet vom Verkehrswert zum Zeitpunkt des Erbfalls (EUR 457.886,-; US 6) bedeutet das (unter Heranziehung der rechnerisch nicht gerundeten Quote) einen Betrag von EUR 358.303,80 (der auch exakt dem aufgewerteten Gegenwert des geschenkten Teils von EUR 223.800,- entspricht).

4.2.1. Die Art und Weise der Berechnung des erhöhten Pflichtteils gibt § 787 ABGB vor. Dabei wird rechnerisch angenommen, es wären noch alle Schenkungen im Nachlass vorhanden, sodass die anrechnungspflichtigen Schenkungen dem reinen Nachlass rechnerisch hinzugeschlagen, die einzelnen Pflichtteile ziffernmäßig ermittelt und beim Pflichtteilsberechtigten eine anzurechnende Schenkung von seinem Pflichtteil abgezogen werden (die Unterscheidung zwischen Nachlasspflichtteil und Schenkungspflichtteil ist also weggefallen; vgl nur Welser, Erbrechts-Kommentar § 789 ABGB Rz 1).

4.2.2. Neben dem geschenkten Teil der Wohnung ist somit zunächst der geschenkte Teil des Bausparvertrags zu berücksichtigen (dazu oben Punkt 3.3.1.). Die weiteren Zuwendungen an den Vater des Klägers sind im Berufungsverfahren der Höhe nach nicht strittig. Hinsichtlich der Zuwendung von je EUR 10.000,- an die Familienstämme der beiden Onkel des Klägers ist zwar das Vorbringen des Klägers insofern nicht eindeutig, als hier die Anrechnung von Zahlungen „für den Kläger und seine Kinder“ begehrt wird (ON 34, S 3). Gemeint können damit aber nur Zahlungen an Familienstämme der beiden Brüder des Vaters und deren Kinder sein (was auch daraus erhellt, dass das Beweisverfahren auf Zuwendungen an die beiden anderen Stämme ausgerichtet war [ON 37.4, S 8, und ON 37.4, S 12] und sich auch die erstgerichtlichen Feststellungen – insofern im Berufungsverfahren unbeanstandet – auf beide Stämme beziehen [US 8]).

Addiert man daher die Werte der Wohnung (EUR 358.303,80), des Bausparvertrags (EUR 40.660,45), der „sonstigen Zuwendungen“ an den Vater des Klägers (EUR 10.321,76) und der Zuwendungen an die Familienstämme der Brüder (EUR 20.000,-) sowie den reinen Nachlass (EUR 8.486,38), so ergibt sich eine Bemessungsgrundlage von EUR 437.772,39. Das Pflichtteilssechstel des Klägers beläuft sich daher auf EUR 72.962,07.

Der Kläger oder sein Vater haben die Hälfte des reinen Nachlasses (EUR 4.243,19), den Bausparvertrag (EUR 40.660,45) und weitere Zuwendungen von EUR 10.321,76 bereits erhalten, also EUR 55.225,40. Damit ist ein Anspruch von EUR 17.736,67 offen.

4.3. Auch der erhöhte Pflichtteil ist nach §§ 764 Abs 1, 789 Abs 1 ABGB grundsätzlich aus dem Nachlass zu decken; nach dessen Einantwortung haftet der Erbe mit der Höhe des Nachlasses (Welser, Erbrechts-Kommentar § 787 ABGB Rz 3, § 764 Rz 2). Die Haftung des Beklagten als Geschenknehmer greift nach § 789 ABGB erst dann, wenn die Verlassenschaft zur Deckung der Pflichtteile nicht ausreicht.

Im Umfang von EUR 4.243,19 würde daher an sich F* C* als Miterbe haften. Nach den Feststellungen wird aber mit diesem Betrag – selbst unter Hinzurechnung der gesamten weiteren Zuwendung an seinen Stamm von EUR 10.000,- – auch sein Pflichtteil von ebenfalls EUR 72.962,07 nicht gedeckt, sodass sein Anteil an der Erbschaft auch nicht zur Deckung des Pflichtteils des Klägers zur Verfügung steht.

4.4.1. Schließlich moniert der Kläger, dass das Erstgericht unter Hinweis auf § 789 Abs 1 und 2 ABGB eine Kürzung des Pflichtteils auf 87,43 % vornehme. Dies sei rechtlich unzutreffend und werde von niemandem vertreten. Selbst auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen hätte das Erstgericht daher EUR 21.618,50 zusprechen müssen.

4.4.2. Der wesentliche Wortlaut dieser Norm scheint eindeutig zu sein: Wenn bei Bestimmung der Pflichtteile Schenkungen hinzu- oder angerechnet werden, die Verlassenschaft aber zur Deckung der Pflichtteile nicht ausreicht, kann der verkürzte Pflichtteilsberechtigte vom Geschenknehmer die Zahlung des Fehlbetrags verlangen; mehrere Geschenknehmer haften für den Ausfall am Pflichtteil anteilig im Verhältnis des Wertes ihrer Geschenke. Das bedeutet, dass mehrere Beschenkte aliquot haften und eine Teilschuld entsteht (dazu etwa Welser, Erbrechts-Kommentar § 789 ABGB Rz 7; Löcker in ABGB-ON1.05 § 791 Rz 13; Musger in KBB7 § 789 ABGB Rz 3; Umlauft in Klang3 §§ 789 ff ABGB Rz 3, 39).

Unbillig erscheint allerdings, dass auf diesem Wege auch pflichtteilsberechtigte Beschenkte wie hier der Kläger (bzw sein Vater) für ihren eigenen Pflichtteil mithaften, obwohl sie ihrerseits keine Zuwendung erhalten haben, die den Pflichtteil zur Gänze abdeckt. Eine solche Mithaftung des Klägers für den eigenen Pflichtteilsanspruch steht in einem Spannungsverhältnis zu § 791 Abs 1 ABGB: „Ein pflichtteilsberechtigter Geschenknehmer […] haftet einem anderen verkürzten Pflichtteilsberechtigten nur insoweit, als er infolge der Schenkung mehr als den ihm bei Berücksichtigung der hinzuzurechnenden Schenkungen gebührenden Pflichtteil erhalten hat“.

4.4.3. § 789 Abs 2 ABGB geht auf das ErbRÄG 2015 zurück (vgl nur Welser, Erbrechts-Kommentar § 789 ABGB Rz 7; Rabl, NZ 2015/107 bei FN 218). Den Materialien ist dazu zu entnehmen, dass mehrere zur Herausgabe Verpflichtete verhältnismäßig nach dem Wert der empfangenen Geschenke haften sollen, wozu auf Welser (Reform des Erbrechts [2009] 142 f) verwiesen wird (ErlRV 688 BlgNR 25. GP 36). Schon in der Regierungsvorlage wird in Umsetzung dieses Zieles eine von Welser abweichende Formulierung gewählt (nämlich: „Mehrere Geschenknehmer haften für den Ausfall am Pflichtteil anteilig im Verhältnis des Wertes ihrer Geschenke“, RV 688 BlgNR 25. GP 23). Damit ist – wohl ohne dass dem Gesetzgeber eine Änderung seines Ansinnens unterstellt werden könnte – der von Welser noch hergestellte Bezug zu einer Herausgabepflicht des Beschenkten entfallen. Dennoch ist – worauf insbesondere Umlauft (Die Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen im Erb- und Pflichtteilsrecht nach dem ErbRÄG 20152 [2018] 209) hinweist – nach wie vor auch die Wertung des § 791 Abs 1 ABGB zu beachten. § 789 Abs 2 ABGB ist daher mit Blick auf die Intention des historischen Gesetzgeber dahingehend zu verstehen, dass nur die den jeweils eigenen Pflichtteil nicht abdeckenden Geschenke für die Anteilshaftung heranzuziehen sind. Demnach ist das Haftungsverhältnis gemeinsam mit Umlauft (Die Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen im Erb- und Pflichtteilsrecht nach dem ErbRÄG 20152 [2018] 212) so zu ermitteln, dass nicht die Gesamtwerte der gemäß §§ 789 ff ABGB haftungsrelevanten Schenkungen ins Verhältnis gesetzt werden, sondern die Werte der Schenkungen, soweit diese den jeweils eigenen Pflichtteil des Beschenkten übersteigen.

4.4.4. Im hier zu beurteilenden Sachverhalt sind neben den Schenkungen an den Beklagten vorrangig die Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Brüder in die Beurteilung der Anteilshaftung nach § 789 Abs 2 ABGB einzubeziehen. Weder die Summe der Schenkungen an A* C* noch jene an F* C* erreicht in ihrem Wert die Höhe des Pflichtteils von jeweils EUR 72.962,07. Der Anteil der (nur „vage“ festgestellten) Schenkungen an nicht konkret Pflichtteilsberechtigte (allenfalls sollen Kinder von A* C* und des Beklagten auch Teile der Schenkungen im Wert von insgesamt EUR 20.000,- erhalten haben) ist nicht festgestellt. Die Beweislast für die ihm zum Vorteil gereichende Haftungsbeschränkung trifft insofern den Beklagten. Damit haftet auf Grundlage des erstgerichtlichen Sachverhalts allein der Beklagte für den noch offenen Teil des Pflichtteilsanspruchs des Klägers.

5. Ergebnis

5.1. Die Abänderung der angefochtenen Entscheidung zugunsten des Beklagten bedeutet, dass dessen Berufung teilweise, jene des Klägers hingegen nicht berechtigt ist. Der Kostenvorbehalt ist mit Blick auf die gebotene Zulassung der Revision zweckmäßig, sodass die erstinstanzliche Kostenentscheidung durch einen Kostenvorbehalt gemäß § 52 Abs 2 ZPO zu ersetzen ist.

5.2. Der Kostenvorbehalt hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 52 Abs 3 ZPO.

5.3. Die ordentliche Revision ist zulässig. Soweit überblickbar fehlt höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, inwieweit bei der Ermittlung des Pflichtteilsanspruchs eine „Verkehrswertanpassung“ (oder „Marktanpassung“; vgl SV-GA ON 15, S 46) zu berücksichtigen ist, der den objektiven Wert der geschenkten Sache lediglich aufgrund des Vorhandenseins bücherlicher Lasten mindert, die spätestens im Zeitpunkt des Erbfalls mit Sicherheit erlöschen. Außerdem ist keine Rechtsprechung zur Frage auffindbar, wie bei der Aliquotierung nach § 789 Abs 2 ABGB vorzugehen ist.

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