OLG Linz 4R66/25s

4R66/25sOberlandesgericht28.05.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 4R66/25s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:00400R00066.25S.0528.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie Mag. Stefan Riegler und MMag. Andreas Wiesauer in der Rechtssache der Klägerin A*, MA, geb. **, Pädagogin, *, , vertreten durch Dr. Claudia Schoßleitner, LL.M., Rechtsanwältin in 4910 Ried im Innkreis, wider die Beklagte B C-D GmbH, FN **, ** Straße **, *, vertreten durch Prof. Haslinger Partner Rechtsanwälte in 4020 Linz, wegen EUR 29.000,00 s.A., Rente (Streitwert: EUR 18.000,00) und Feststellung (Feststellungsinteresse: EUR 1.000,00; Gesamtstreitwert daher: EUR 48.000,00) über die Berufung der Klägerin (Berufungsinteresse: EUR 48.000,00) gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 15. Jänner 2025, Cg-42, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit EUR 3.664,92 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin enthalten EUR 610,82 USt.) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt insgesamt EUR 30.000,00.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe

Die Klägerin ist Witwe und Alleinerbin ihres am 4. Dezember 2021 verstorbenen Gatten, welcher im Jahr 2021 bis zu seinem Ableben wiederholt wegen eines im April 2020 diagnostizierten Multiplen Myeloms im Klinikum der Beklagten behandelt wurde. Das Multiple Myelom ist eine seltene, heterogene Krebserkrankung in Form einer bösartigen Bluterkrankung, die im Knochenmark an verschiedenen Stellen herdförmig oder diffus verteilt auftritt. Die Erkrankung kann u.a. zur Schwächung der Infektionsabwehr, zur Zerstörung der Knochensubstanz und zur Veränderung des Blutbilds wie z.B. zu einer Blutarmut (Anämie) oder Verminderung der Blutplättchen (Thrombopenie) führen. Zudem kann es durch Ablagerungen von Paraproteinen in Körperorganen wie Nieren oder Herz zu Funktionseinschränkungen kommen. Eine dauerhafte Heilung ist mit den zurzeit zur Verfügung stehenden Behandlungsmethoden nur in wenigen Ausnahmefällen möglich. Die Behandlung erfolgt v.a. medikamentös. Dabei stehen mehrere Therapieoptionen zur Verfügung, die auch nacheinander angewendet werden können.

Nachdem nach der Diagnose des Multiplen Myeloms nach Einleitung einer entsprechenden Therapie im April 2020 zunächst eine sehr gute partielle Remission vorlag sowie im Oktober 2020 eine Stammzelltherapie samt anschließender Erhaltungstherapie durchgeführt wurde, kam es im Oktober 2021 zu einer Progredienz der Erkrankung, wobei nunmehr auch die Leber befallen war. Es wurde daher im Klinikum der Beklagten eine Kombinationstherapie eingeleitet, welche ein Fortschreiten der Erkrankung allerdings nicht verhindern konnte. Da der Ehegatte der Klägerin trotz laufender Behandlung unter Fieber litt, wurde er am 31. Oktober 2021 im Klinikum der Beklagten stationär aufgenommen.

Die Grunderkrankung des Gatten der Klägerin war zu diesem Zeitpunkt bereits sehr weit fortgeschritten sowie weiterhin fortschreitend (FS 1a).

Es lag ein ausgedehnter Befall des Skelettsystems, des Knochenmarks und der Leber, im Sinne einer Metastasenleber (das Organ ist großteils von Tumormassen durchsetzt), vor. Die behandelnden Ärzte der Beklagten planten daher die Einleitung einer Polychemotherapie nach dem DCEP-Schema. Aufgrund des festgestellten hoch aggressiven Tumors mit raschem Wachstum bestand eine unmittelbare Bedrohung des Lebens des Gatten der Klägerin, welche die Einleitung einer Polychemotherapie nach dem DCEP-Schema forderte und rechtfertigte. Die gewählte Therapieform war alternativlos.

Bei der Behandlung des Gatten der Klägerin handelte es sich um eine Palliativbehandlung, mit dem Ziel, seine (Über-)Lebenszeit zu verlängern und die Lebensqualität zu verbessern. Es handelte sich um keine kurative Therapie (FS 1b).

Der Gatte der Klägerin wurde am 31. Oktober, 15. November und 17. November 2021 mittels PCR-Test jeweils negativ auf Covid getestet. Als Therapiebeginn der Polychemotherapie war der 18. November 2021 geplant. Die Klägerin und ihr Gatte ersuchten um Verschiebung des Therapiebeginns um zwei Tage, da sie – aus Eigenem – in Vorbereitung auf die Chemotherapie einige komplementärmedizinische Maßnahmen durchführen wollten. Die Polychemotherapie wurde daraufhin am 20. November 2021 eingeleitet und bis 25. November 2021 verabreicht. Am 1. Dezember 2021 verschlechterte sich der Gesundheitszustand des Gatten der Klägerin drastisch, sodass er auf die internistische Intensivstation verlegt werden musste. Daraufhin wurde am selben Tag ein Covid-PCR-Test durchgeführt, welcher positiv war. Auf der Intensivstation wurde die Medikation angepasst und der Gatte der Klägerin beatmet. Am 4. Dezember 2021 erlitt der Gatte der Klägerin einen Herz-Kreislauf-Stillstand und verstarb. Die Ursache für seinen Tod war ein Zusammenwirken der Grunderkrankung mit der Covid-Infektion.

Die gesamte Behandlung ab der stationären Aufnahme am 31. Oktober 2021 im Klinikum der Beklagten erfolgte stadiengerecht und symptomorientiert unter Berücksichtigung des Allgemeinzustands sowie eventueller Begleiterkrankungen. Die gewählte Therapie entsprach den gültigen Guidelines und den Regeln der ärztlichen Kunst.

Eine akute Infektion oder Anzeichen für eine solche lagen beim Gatten der Klägerin bei Einleitung der Chemotherapie am 20. November 2021 nicht vor, sodass die Entscheidung, die Chemotherapie zu beginnen, aus fachlicher Sicht die richtige Entscheidung war. Da keine Anzeichen für eine mögliche Infektion vorlagen, war die Beklagte nicht verpflichtet, weitere Corona-Tests durchzuführen.

Es kann nicht festgestellt werden, ob die Corona-Infektion auch ohne vorherige Chemotherapie zum Tod des Gatten der Klägerin geführt hätte. Es kann nicht festgestellt werden, wie lange der Gatte der Klägerin ohne Covid-Infektion noch gelebt hätte. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, ob der Gatte der Klägerin ohne Infektion mit Covid-19 am 24. Februar 2022 noch gelebt hätte (FS 2).

Es kann nicht festgestellt werden, wann und bei wem sich der Gatte der Klägerin mit Corona infiziert hat.

Die Covid-Situation war im Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 aufgrund stetig steigender Infektionszahlen in Österreich äußerst angespannt und das Infektionsgeschehen unübersichtlich. Am Montag, den 22. November 2021 genehmigte der Hauptausschuss des Nationalrates den 4. österreichweiten Lockdown für Geimpfte und Ungeimpfte. Im Klinikum der Beklagten wurden die Hygienerichtlinien als Reaktion auf die Covid-19-Pandemie laufend aktualisiert, mit dem Ziel das Personal und die Patienten vor einer Infektion zu schützen. Dazu wurde ein Krisenstab eingesetzt, welcher aus dem Direktorium sowie Vertretern des Instituts für Hygiene und Mikrobiologie, u.a. dessen Leiter bestand. Für das Personal bestand eine durchgängige FFP2-Maskenpflicht, zudem bestanden für Dienstübergaben und Pausen diverse Abstandsregeln. Bei infektiösen Patienten wurden Barrieremaßnahmen getroffen. Infizierte Personen, sowohl Patienten als auch Personal, wurden abgesondert. Ab dem 15. November 2021 galt für Mitarbeiter der Beklagten die 2,5-G-Regelung (aufrechtes Genesungs- oder Impfzertifikat oder nicht älter als 72 Stunden negativer PCR-Befund), deren Einhaltung von den jeweiligen Stationsleitungen laufend überprüft wurde. Ab dem 22. November 2021 galt für Besucher des Klinikums u.a. die 2-G-Plus-Regel (aufrechtes Genesungs- oder Impfzertifikat und zusätzlich ein nicht älter als 72 Stunden negativer PCR-Test) deren Einhaltung an einer beim Haupteingang errichteten Schleuse kontrolliert wurde. Zur Basishygiene im Krankenhaus der Beklagten gehört – auch außerhalb der Covid-19-Pandemie – die Handhygiene in Form der alkoholischen Händedesinfektion. Mitarbeiter müssen sich vor dem Betreten und beim Verlassen eines Patientenzimmers die Hände desinfizieren. Desinfektionsspender befinden sich sowohl neben den Türen in den Patientenzimmern als auch außerhalb der Patientenzimmer auf dem Gang. Für das Reinigungspersonal der Beklagten bestand keine Vorgabe, sich die Hände vor Betreten des Patientenzimmers zu desinfizieren. Die Vorgabe, durchgängig eine FFP2-Maske zu tragen, galt auch für das Reinigungspersonal. Aus fachlicher Sicht ist es nicht notwendig, sich die Hände ohne Patientenkontakt zu desinfizieren. Für immunsupprimierte Patienten bzw. die onkologische Station bestanden im Klinikum der Beklagten keine gesonderten Vorgaben für die Hygiene bzw. den Infektionsschutz. Auch seitens der Bundesregierung bzw. dem Gesundheitsministerium gab es keine besonderen Vorgaben zum Umgang mit immunsupprimierten Patienten.

Für geimpfte oder genesene Mitarbeiter der Beklagten gab es keine regelmäßig verpflichtenden Testungen in Form von Schnelltests.

Tägliche Testungen oder Testungen in einem bestimmten Intervall von Mitarbeitern, die asymptomatisch waren, waren nicht notwendig und hätten die Gefahr einer Infektion mit Covid-19 nicht verringert (FS 3a).

Wenn sich ein Mitarbeiter im Dienst krank fühlte, wurde er im Institut für Mikrobiologie umgehend auf das Vorliegen einer Covid-Infektion getestet. Bis zum Vorliegen des Testergebnisses arbeiteten diese Mitarbeiter – sofern sie aufgrund ihrer Erkrankung nicht ohnehin nach Hause gingen – nicht weiter, sondern wurden abgesondert. Für Patienten bestand kein vorgeschriebenes bestimmtes Testungsintervall. Im Fall geplanter Aufnahmen wurden die Patienten aufgefordert, mit einem gültigen Test in das Klinikum zu kommen. Sofern sie über einen solchen nicht verfügten, wurde ein Test im Klinikum der Beklagten durchgeführt bzw. entschied der behandelnde Arzt, wie weiter zu verfahren ist. Während des stationären Aufenthalts wurden Testungen dann durchgeführt, wenn Patienten entsprechende Symptome aufwiesen. Sofern ein Patient in einem Krankenzimmer positiv getestet wurde, wurden die im selben Zimmer befindlichen Patienten über die Inkubationszeit hinaus in einem bestimmten Intervall getestet.

Diese Vorgangsweise (Testung nur bei entsprechender Symptomatik) entsprach den Regeln der ärztlichen Kunst (FS 3b).

Der Gatte der Klägerin befand sich ab seiner Aufnahme am 31. Oktober 2021 in einem Zimmer auf der onkologischen Station. Dieses Zimmer teilte er sich nicht mit weiteren Patienten. Zufolge der erhöhten Infektanfälligkeit aufgrund der durchgeführten Chemotherapie wurde ab 29. November als besondere Schutzmaßnahme vor Infektionen, der Vorraum des Patientenzimmers des Gatten der Klägerin zu einem „Schleusenzimmer“ umfunktioniert, in welcher Mitarbeiter vor dem Betreten des Zimmers – neben der ohnehin durchgängig zu tragenden FFP2-Maske – Schutzkittel und Plastikhandschuhe anlegen mussten. Zusätzlich wurde ein weiterer Desinfektionsspender zur Händedesinfektion im Vorraum aufgestellt. Zudem erhielt der Gatte der Klägerin keimfreie Kost.

Im Zeitraum Oktober bis November 2021 erkrankte kein Mitarbeiter der onkologischen Station während seines Dienstes. Fallweise erkrankten Mitarbeiter außerhalb ihres Dienstes an Corona.

Die von der Beklagten allgemein im Hinblick auf die Covid-Pandemie sowie im Hinblick auf die besondere Situation des Gatten der Klägerin getroffenen Hygiene- und Schutzmaßnahmen waren ausreichend und entsprachen den aktuellen Richtlinien, Vorgaben und medizinischen Standards, um eine Infektion mit Covid-19 so weit als möglich zu minimieren. Demgemäß wurden von den Mitarbeitern der Beklagten sämtliche Hygienevorschriften eingehalten. Im Hinblick auf die Erkrankung des Gatten der Klägerin und die durchgeführte Chemotherapie wurden alle notwendigen Schutzmaßnahmen zum Schutz vor einer Infektion durch die Beklagte bzw. deren Mitarbeiter getroffen und eingehalten. Insbesondere war es nicht notwendig, dass nur bestimmte Pflegepersonen bzw. so wenige Pflegepersonen als möglich Zugang zum Zimmer des Gatten der Klägerin erhielten.

Ob sich ein – namentlich nicht bekannter – Pfleger vor der Pflege des Gatten der Klägerin die Hände nicht desinfizierte, kann nicht festgestellt werden (FS 4).

Die Klägerin übernachtete im Zimmer ihres Gatten und war von 13. November bis 1. Dezember 2021 als Begleitperson im Klinikum erfasst. Es kann nicht festgestellt werden, ob die Klägerin in diesem Zeitraum durchgängig im Klinikum aufhältig war oder dieses fallweise verließ (FS 5).

Nachdem der Gatte der Klägerin am 1. Dezember 2021 positiv auf Corona getestet wurde, führte die Klägerin am selben Tag zu Hause einen Test durch, welcher ebenfalls positiv war.

Es kann nicht festgestellt werden, zu welchem – exakten – Zeitpunkt sich der Gatte der Klägerin mit Covid infizierte, sowie wo und bei wem sich der Gatte der Klägerin mit Covid infizierte (FS 6).

Die Klägerin begehrte die Leistung von EUR 29.000,00 s.A. (davon EUR 15.000,00 an ihr direkt gebührendem Schmerzengeld, EUR 3.000,00 an Schmerzengeld für ihren Gatten und EUR 11.000,00 an bereits fälligem Rentenbezug), eine zunächst mit EUR 3.000,00 und anschließend mit EUR 18.000,00 bewertete Rente (vgl dazu aber die zwingende Bewertungsvorschrift des § 58 JN) von monatlich EUR 500,00 ab 1. November 2023 sowie die mit EUR 1.000,00 bewertete Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche künftige Schäden aus der Fehlbehandlung des Klägers [wohl gemeint: des Gatten der Klägerin] im Zeitraum Oktober 2021 bis 4. Dezember 2021 und führte hiezu – soweit für die Behandlung der Berufung relevant – im Wesentlichen aus, die Beklagte habe es trotz vorherrschender Covid-Pandemie schuldhaft unterlassen, dringend notwendige Infektionsschutz-, Hygiene- und Absonderungsmaßnahmen beim aufgrund dessen Grunderkrankung immunsupprimierten Gatten der Klägerin rechtzeitig zu veranlassen, weshalb dieser an Covid erkrankt und schließlich verstorben sei, wodurch von der Klägerin im Detail dargelegte Schäden entstanden seien, für welche die Beklagte als Klinikbetreiberin hafte.

Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte dagegen stark zusammengefasst ein, alle erforderlichen Maßnahmen getroffen zu haben und daher für die Covid-Erkrankung bzw. den Tod des Gatten der Klägerin nicht verantwortlich zu sein, es handle sich vielmehr um einen schicksalhaften Verlauf aufgrund dessen Grunderkrankung und dem unübersichtlichen Infektionsgeschehen. Die getroffenen Infektionsschutz-, Hygiene- und Absonderungsmaßnahmen seien zudem nicht verspätet, sondern insgesamt lege artis erfolgt. Die durchgeführte Behandlung sei angesichts des Gesundheitszustands des Gatten der Klägerin zudem alternativlos gewesen.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren zur Gänze ab und legte dazu seiner Entscheidung den eingangs angeführten Sachverhalt sowie die weiteren auf den US 3 bis 8 ersichtlichen Feststellungen zugrunde, auf die ansonsten verwiesen wird. Die in der Berufung bekämpften Feststellungen FS 1 bis FS 6 sind oben kursiv gehalten.

In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, dass kein Behandlungsfehler und kein den der Beklagten zurechenbaren Personen vorwerfbares Handeln vorgelegen habe, da die eingeleitete Chemotherapie medizinisch indiziert und alternativlos gewesen sei sowie die durchgeführten Testungen aufgrund der fehlenden Symptomatik ausreichend gewesen seien. Zudem seien die verordneten hinreichenden Hygienemaßnahmen eingehalten und überwacht worden. Eine vollständige Ausmerzung eines Infektionsrisikos sei nicht möglich, sondern könne durch entsprechende Hygienemaßnahmen lediglich minimiert werden, weshalb ein schicksalhafter Verlauf zum Tod des Gatten der Klägerin geführt habe, wofür die Beklagte nicht hafte, sodass die Klage abzuweisen gewesen sei.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung (einschließlich sekundärer Feststellungsmängel). Die Klägerin beantragt, das Urteil dahin abzuändern, dass der Klage zur Gänze stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Zur Beweisrüge:

1.1. Mit ihrer Beweisrüge wendet sich die Klägerin zunächst gegen die vom Erstgericht getroffenen, eingangs kursiv aufgezeigten Feststellungen FS 1a und FS 1b und begehrt stattdessen die Ersatzfeststellung, dass „am 20. November 2021 die Chemotherapie nach dem DCEP-Schema eingeleitet wurde um die Erkrankung zu beherrschen und diese Therapie bis 3. Dezember 2021 (CT-Untersuchung) bereits einen Größenrückgang der Leberherde und sonstiger Metastasen gezeigt hatte” (E 1). Das Erstgericht habe sich mit den glaubwürdigen und lebensnahen Schilderungen der Klägerin nur peripher auseinander gesetzt. Zudem zeige die Einschätzung des Sachverständigen im schriftlichen Gutachten, dass die seit eineinhalb Wochen laufende Chemotherapie am 3. Dezember 2021 bereits eine gewisse Remission der Knochen- und Leberherde gezeigt und dadurch schon eine Minderung der Symptomatik durch die durchgeführte Chemotherapie stattgefunden habe, sodass die Ersatzfeststellung zu treffen gewesen wäre.

Dem ist – schon ungeachtet der Frage, ob die bekämpften und gewünschten Feststellungen überhaupt in einem für eine erfolgreiche Erhebung einer Beweisrüge erforderlichen echten Austauschverhältnis zueinander stehen (vgl. RIS-Justiz RI0100145) – zu entgegnen, dass Sachverständige Hilfsorgane des Gerichts sind, die diesem kraft ihrer besonderen Sachkunde die Kenntnis von Erfahrungssätzen vermitteln, daraus Schlussfolgerungen ziehen oder zufolge ihrer Sachkenntnis streiterhebliche Tatsachen feststellen sollen (RS0040535). Den Sachverständigen trifft entsprechend dem von ihm abgelegten Eid die Verpflichtung, sein Gutachten nach dem letzten Stand der Wissenschaft abzugeben. Das Gericht kann sich darauf verlassen, dass keine notwendige oder zweckdienliche Erweiterung der Befundaufnahme unterbleibt, wenn sie vom Sachverständigen nicht angeregt oder vorgenommen wird. Ein Sachverständigengutachten kann nach ständiger Rechtsprechung nicht durch den bloßen Verweis auf die allgemeine Lebenserfahrung, ebenso wenig wie durch die Aussagen von Parteien oder Zeugen, entkräftet werden (RS0040598). Das Gericht ist grundsätzlich nicht einmal verpflichtet, allfällige Widersprüche zwischen einem im Prozess vorgelegten Privatgutachten und dem Gutachten des im Prozess bestellten Sachverständigen aufzuklären; es kann sich vielmehr ohne weitere Erhebungen dem ihm als verlässlich erscheinenden Gutachten anschließen (RS0040592).

Gemäß § 272 ZPO ist der Richter zudem bei der Bildung der Überzeugung, ob die für die Feststellung einer Tatsache notwendige Wahrscheinlichkeit vorliegt, frei, also an keine gesetzlichen Beweisregeln gebunden. Gerade dem persönlichen Eindruck kommt bei einer Tatsachenfeststellung, die in erster Linie anhand der Aussagen der beteiligten Personen zu gewinnen ist, Bedeutung zu. Zum Wesen der freien Beweiswürdigung gehört auch, dass sich das Gericht für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RIS-Justiz RS0043175). Die Beweiswürdigung kann erst dann erfolgreich angefochten werden, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an den vom Erstgericht vorgenommenen Schlussfolgerungen rechtfertigen könnten. Bloß der Umstand, dass die Beweisergebnisse möglicherweise auch andere als die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ermöglicht hätten, kann nicht zu einer erfolgreichen Bekämpfung der Beweiswürdigung und der darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen führen (RS0043175; Rechberger in Fasching/Konecny3 § 272 ZPO Rz 4 f, 11). Die Beweisrüge kann nur dann erfolgreich sein, wenn (praktisch zwingende) Gründe dargelegt werden, warum anderen Beweisergebnissen eher Glauben zu schenken gewesen wäre, sodass beim Berufungsgericht Bedenken gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung erweckt werden (Pimmer in Fasching/Konecny³ § 467 ZPO Rz 40/2).

Aus § 272 Abs 3 ZPO ergibt sich, dass das Gericht in knapper, überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darlegen muss, warum es aufgrund bestimmter Beweis- oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen feststellt, damit sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit seines Werturteils überprüfen können (RIS-Justiz RS0040122 [T1]). Eine Beweiswürdigung ist zwar nicht schon dann unzureichend und damit mangelhaft, wenn in der Begründung Umstände nicht erwähnt werden, die hätten erwähnt werden können, eine Erwägung nicht angestellt wurde, die hätte angestellt werden können oder der Richter sich mit einzelnen Beweisergebnissen nicht auseinandersetzt und auf diese nicht Bezug nimmt (RS0040165, RS0040180). Die Beweiswürdigung hat nämlich nach dem Gesetzesauftrag in gedrängter Darstellung zu erfolgen (§ 417 Abs 2 ZPO), sodass sich der Richter nicht mit allen Details der Verfahrensergebnisse auseinandersetzen muss. Die Beweiswürdigung ist aber dann nicht mangelfrei, wenn sich das Erstgericht nicht mit allen wesentlichen Beweisergebnissen auseinandersetzt, dazu nachvollziehbare Überlegungen anstellt und diese in seinem Urteil festhält (Delle-Karth, Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Berufungssystem des österreichischen Zivilprozeßrechtes, ÖJZ 1993, 10 [18 f]); dies gilt insbesondere in Bezug auf einander widersprechenden Beweisergebnisse (vgl. 1 Ob 192/07b, 2 Ob 92/15s ua).

Im vorliegenden Fall stützte das Erstgericht seine getroffenen Feststellungen klar ersichtlich auf die bezughabenden Erläuterungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen und der damit korrelierenden vorgelegten Krankengeschichte des Gatten der Klägerin, wobei es auch auf die dem zT widerstreitende Aussage der Klägerin hinwies und sich ausführlich mit den scheinbar widersprüchlichen Ausführungen des Sachverständigen im Gutachten und im Rahmen dessen Erörterung auseinandersetzte sowie elaborierend darlegte, warum es nicht der Darstellung der Klägerin, sondern jener des Sachverständigen gefolgt ist (insb. US 9 letzter Abs. f).

Ausgehend davon kommt der Beweisrüge keine Berechtigung zu. Das Erstgericht hat sich in seiner Beweiswürdigung hinreichend mit allen relevanten Beweisergebnissen auseinandergesetzt und seine Feststellungen ausreichend begründet. Mit den von der Klägerin ins Treffen geführten Argumenten vermag diese die schlüssige Beweiswürdigung des Erstgerichts nicht in Zweifel zu ziehen, zumal es die diesbezügliche Aussage der hiezu vernommenen Klägerin herangezogen, gegen die Erläuterungen des medizinischen Sachverständigen abgewogen und ausführlich erläutert hat, warum es zu seinem Schluss gekommen ist. Wie bereits ausgeführt, kann die Klägerin mit ihrer Aussage als Verfahrenspartei das Gutachten des beigezogenen medizinischen Sachverständigen nicht erschüttern. Das Berufungsgericht erachtet daher die Erläuterungen des Erstgerichts – entgegen der Ansicht der Klägerin – nicht nur für nachvollziehbar, sondern im konkreten Fall auch als zutreffend, weshalb ein Verweis darauf genügt (§ 500a ZPO). Selbst wenn nun die Angaben der Klägerin sowie einzelne Passagen in den Urkunden – auf welche die Klägerin aber ohnedies nicht konkret verweist – auf ein anderes Beweisergebnis hindeuten mögen, so ist das Erstgericht darin frei, diese auf deren Glaubwürdigkeit hin zu interpretieren. Dass dies nicht im Sinne der Klägerin erfolgt ist, macht die Beweiswürdigung des Erstgerichts allein aber noch nicht unrichtig. Im Ergebnis ist die Beweisrüge der Klägerin in diesem Punkt vielmehr darauf zu reduzieren, dass sie ihre Ausführungen für glaubwürdiger hält, als die fachlichen Erläuterungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, wobei sie dessen Angaben überdies nur verkürzt wiedergibt, was schon bei näherer Betrachtung der Beweiswürdigung des Erstgerichts deutlich erhellt. Allein damit zeigt die Klägerin in ihrer Berufung aber gerade keinen Widerspruch in der Beweiswürdigung des Erstgerichts auf, auch ein zwingender Fehler in der Beweiswürdigung des Erstgerichts ist dadurch nicht zu erblicken. Hinzu kommt, dass das Erstgericht die vorhergehende Krankheitsgeschichte des Gatten der Klägerin ohnehin festhält und insbesondere (von der Klägerin unbekämpft) eine nicht mehr aufzuhaltende Progredienz, d.h. ein Fortschreiten iS einer zunehmenden Verschlimmerung der Grunderkrankung, ab Oktober 2021 feststellt (US 3 vorletzter Abs.), weshalb von einem von der Klägerin gewünschten Beherrschen der Krankheit keine Rede sein kann. Selbst im Falle des Durchdringens der Klägerin mit ihrer Argumentation würde somit ein unauflösbarer Widerspruch zwischen Feststellungen bestehen.

1.2. Hinsichtlich der FS 2 wünscht die Klägerin die Ersatzfeststellung, dass „bei Fortsetzen der Chemotherapie nach dem DCEP-Schema über den 4. Dezember 2021 hinaus es zu einer weiteren Remission der Erkrankung gekommen wäre und dass der Patient ohne Auftreten einer Covid-19 Infektion noch längere Zeit überlebt hätte. Jedenfalls hätte der Gatte der Klägerin ohne Covidinfektion über den 4. Dezember 2021 hinaus überlebt“ (E 2a) sowie eventualiter die Negativfeststellung, dass „nicht festgestellt werden könne, dass der Patient ohne Auftreten einer Covid-19 Infektion mit hoher Wahrscheinlichkeit vor dem Stichtag 24. Februar 2022 verstorben wäre“ (E 2b). Die begehrten Feststellungen würden sich aus den Ausführungen des Sachverständigen ergeben.

Eine ordnungsgemäße Beweisrüge liegt nur dann vor, wenn klar ersichtlich ist, durch welche Feststellungen sich der Berufungswerber für beschwert erachtet, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurden, welche Feststellungen stattdessen begehrt werden und auf Grund welcher Beweismittel die begehrten Feststellungen getroffen werden könnten (RIS-Justiz RS0041835 [T4]). Folglich müssen bekämpfte und gewünschte Feststellungen in einem Austauschverhältnis zueinander stehen. Ein solches liegt nur dann vor, wenn einander die bekämpfte und die gewünschte Feststellung widersprechen (RI0100145).

Diesen Anforderungen genügt die Beweisrüge der Klägerin nur bedingt, da sie die getroffenen Feststellungen einerseits im Wesentlichen zu einem Block zusammenfasst und den damit bekämpften Feststellungen mehrere Ersatzfeststellungen – abermals gruppiert – gegenüberstellt, wobei sie diese den bekämpften Feststellungen nicht näher zuordnet. Es ist nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, aus den bekämpften Feststellungen und den Ersatzfeststellungen mögliche Paare zu bilden und dazu passende Argumente der Beweisrüge herauszufiltern. Vielmehr muss ein Berufungswerber ausreichend konkret darlegen, anstelle welcher erstgerichtlichen Feststellung welche kongruente, abweichende Feststellung gefordert wird (OLG Linz 4 R 48/24t mwN). Auf die Argumente der Klägerin kann daher nur soweit eingegangen werden, als der geltend gemachte Rechtsmittelgrund erkennbar bleibt. Unklarheiten gehen zu ihren Lasten (RIS-Justiz RS0041768; RS0041761; vgl. Kodek in Rechberger/Klicka5 § 471 ZPO Rz 17).

Andererseits ist ein erforderlicher Widerspruch zwischen bekämpften und ersatzweise begehrten Feststellungen nicht (durchgängig) zu erblicken. Das begriffliche Gegenteil der bekämpften Negativfeststellungen wären vielmehr bejahende oder verneinende Positivfeststellungen, d.h. dass die Corona-Infektion des Gatten der Klägerin auch ohne vorherige Chemotherapie zum Tod des Gatten der Klägerin geführt hätte oder eben nicht, sowie dass er ohne Infektion mit Covid-19 am 24. Februar 2022 noch oder nicht mehr gelebt hätte. Beides begehrt die Klägerin jedoch nicht als Ersatzfeststellungen. Die Frage nach einer (weiteren) Remission der Erkrankung (erster Halbsatz der E 2a) ist etwa überhaupt nicht Thema in den bekämpften Feststellungen. Aufgrund der voneinander abweichenden Daten (4. Dezember 2021 bzw. 24. Februar 2022) bedeutet der weiters begehrte Feststellungsteil der E 2a zudem nicht zwingend, dass der Gatte der Klägerin selbst im Falle des Überlebens des 4. Dezember 2021 nicht doch noch vor dem 24. Februar 2022 verstorben wäre und somit jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt überlebt hätte, sodass auch diesbezüglich keine ordnungsgemäß ausgeführte Beweisrüge vorliegt. Es verbleibt somit lediglich die Argumentation der Klägerin hinsichtlich der zu ihren Gunsten im weitesten Wortsinne verstandenen E 2b inhaltlich zu prüfen, wobei jedoch darauf hinzuweisen ist, dass die von ihr begehrte Negativfeststellung angesichts der sie in diesem Punkt treffenden Beweispflicht (s. dazu noch näher in der Behandlung der Rechtsrüge) keinen Erfolg bescheren würde.

Diesbezüglich ist die Klägerin zunächst auf die bereits zu Pkt. 1.1. erläuterten Grundsätze und die für das Berufungsgericht auch in diesem Punkt in sich schlüssige und nachvollziehbare Begründung des Erstgerichts (insb. US 9 letzter Abs.) zu verweisen (§ 500a ZPO). Das Erstgericht legte hinreichend im Rahmen des § 417 Abs 2 ZPO dar, warum es den Ausführungen des Sachverständigen Glauben schenkte. Die vom Erstgericht dabei herangezogenen Erfahrungssätze sind ebenso wenig zu beanstanden. Stichhaltige Gründe, warum die Annahmen des Erstgerichts zwingend unrichtig sein müssen, legt die Klägerin in ihrer Berufung auch unter diesem Punkt nicht dar. Abermals ist die Klägerin darauf zu verweisen, dass eine bloß nicht in ihrem Sinne erfolgende Würdigung ihrer Aussage oder von Urkunden die auf ein in sich widerspruchsfreies und auch für den Laien nachvollziehbares Sachverständigengutachten gestützte Beweiswürdigung des Erstgerichts allein noch nicht unrichtig macht. Die Klägerin hat das Ergebnis des ihr zuwiderlaufenden Sachverständigenbeweises mit praktisch zwingenden Gründen zu erschüttern, was ihr hier jedoch nicht mit ausreichender Deutlichkeit gelingt, zumal sie sich selbst ohnedies nur auf die eigenen Ausführungen des medizinischen Sachverständigen stützt, welcher aber – wie das Erstgericht bereits zutreffend aufgezeigt hat – bezogen auf den konkreten Patienten, d.h. den Gatten der Klägerin, gerade nicht die Annahmen der Klägerin vertritt (vgl. insb. Gutachtenserörterung, ON 31.2, S. 6 letzter Abs., S. 7 erster und fünfter Abs. uva). Der Sachverständige hielt demnach ein längeres Überleben des Gatten der Klägerin gerade für „höchst unwahrscheinlich“.

Daran vermögen v.a. auch die lediglich allgemeinen und damit nicht auf den konkreten Fall bezogenen Erläuterungen des Sachverständigen in der Präambel seines Gutachtens nichts zu ändern. Soweit die Klägerin damit argumentiert, dass der Sachverständige „eine gewisse Remission“ attestiert habe, ist dies angesichts der unzweifelhaft gegenteiligen Ausführungen des Sachverständigen schlichtweg inkorrekt (arg. „dass sich meiner Erinnerung jetzt ein Leberherd etwas verringert hat, das ist ein leises Anzeichen für eine Wirkung, die in der Hämatoonkologie auf Response schließen lassen“, ON 31.2, S. 5. zweiter Abs.). Der Sachverständige sprach auch in seinem Gutachten nur von einer „Größenabnahme der Knochen- und auch der Leberherde“, die zu einer Minderung der Symptomatik geführt haben können. Von einer echten (zumindest partiellen) Remission, d.h. einer deutlichen Besserung der Krankheitserscheinungen, wie von der Klägerin insinuiert, ist nicht die Rede (SV-GA, ON 22, Beantwortung der Frage 5, S. 5).

Auch hinsichtlich des von ihm spekulativ angenommenen Zeitraums des Überlebens des Patienten hat der Sachverständige letztlich klar und deutlich gemacht, dass der Beginn seiner Schätzung variabel und daher im vorliegenden Fall nicht an einem konkreten Zeitpunkt festzumachen ist (ON 31.2, S. 7 letzter Abs. f). Doch selbst wenn man gewillt sein möchte, den diesbezüglichen, zunächst scheinbar eindeutigen Worten des Sachverständigen in dessen Gutachten zu folgen (ON 22, S. 5 vorletzter Abs.), kann das von der Klägerin gewünschte Ergebnis nicht mit ausreichend hoher Wahrscheinlichkeit vorliegen, weil der Sachverständige für den Beginn des vier- bis achtwöchigen Zeitraums – wobei er diese Angaben später im Rahmen der Gutachtenserörterung keineswegs als hinreichend gesichert verstanden wissen wollte und die Überlebensdauer ausdrücklich auch lediglich zwei Wochen hätte betragen können (s. ON 31.2, S. 7 letzter Abs. dritter Satz) – auf den „Zeitpunkt der Chemotherapieentscheidung“ und nicht auf jenen des tatsächlichen Beginns der Behandlung abstellt. Nach den weiteren (von der Klägerin unbekämpft gebliebenen) Feststellungen erfolgte die Entscheidung für die Behandlung des Gatten der Klägerin mittels Chemotherapie aber zu einem Zeitpunkt nach dem 31. Oktober 2021 (US 4 erster Abs.) und musste aufgrund der am 16. November 2021 durchgeführten Aufklärung (vgl. die in dieser Hinsicht unstrittige Urkunde Blg. ./15, S. 60 links unten, die der Rechtsmittelentscheidung somit zugrunde gelegt werden kann [RIS-Justiz RS0121557]) denklogisch jedenfalls vor diesem Datum erfolgt sein. Von diesem (letztmöglichen) Zeitpunkt vergingen noch rund drei Wochen bis zum Tod des Gatten der Klägerin, sodass bereits die vom Sachverständigen (zuletzt) ventilierte unterste Grenze von zwei Wochen überschritten war. Entgegen der Ansicht der Klägerin steht daher weder mit ausreichend hoher Wahrscheinlichkeit fest, dass der Gatte der Klägerin jedenfalls über den 4. Dezember 2021 hinaus überlebt hätte, noch ist die von der Klägerin begehrte E 2b zwingend angezeigt.

Generell zeigt sich, dass die Klägerin die Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nur insoweit wiedergibt, als es ihrem Standpunkt dienlich ist, und unterlässt es, die für sie nachteiligen Erläuterungen des Fachexperten zu berücksichtigen, wie schon die Beklagte in ihrer Berufungsbeantwortung mit entsprechenden Nachweisen zutreffend aufzeigt. Auch diesfalls ist somit für die Klägerin nichts zu gewinnen.

1.3. Die Klägerin releviert weiters die FS 3a und FS 3b und begehrt stattdessen die Ersatzfeststellung, dass „tägliche Testungen mit Schnelltests vor Dienstantritt von Mitarbeitern, die Zugang zu besonders vulnerablen Patienten wie dem Gatten der Klägerin hatten, notwendig und organisatorisch ohne Weiteres zu bewerkstelligen gewesen wären, die Gefahr einer Infektion mit Covid-19 mit hoher Wahrscheinlichkeit signifikant verringert hätten und in diesem Fall mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Infektion des Gatten der Klägerin unterblieben wäre“ (E 3). Die begehrte E 3 ergebe sich einerseits aus der Aussage der Klägerin sowie aus dem „gerichtsnotorischen Kenntnisstand zur Infektionsvermeidung bzw. zur Infektiosität von Personen trotz Genesung von oder Impfung gegen Covid-19“. Dem Umstand, dass eine tägliche Testung organisatorisch nicht durchführbar gewesen sei, stehe zudem die allgemeine Lebenserfahrung aus dem Pandemiegeschehen entgegen, wo es selbst in Schulen Usus und offenbar ohne organisatorische Überforderung möglich gewesen sei, täglich vor Unterrichtsbeginn die allgemein bekannten Schnelltests als Vorsichtsmaßnahme durchzuführen.

Offenkundig (notorisch) ist eine Tatsache, wenn sie allgemeinkundig oder gerichtskundig ist (Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 269 ZPO Rz 1). Allgemeinkundige Tatsachen sind einer beliebig großen Zahl von Menschen bekannt oder doch ohne Schwierigkeiten jederzeit zuverlässig wahrnehmbar (RIS-Justiz RS0110714). Die Gerichtskundigkeit erfordert, dass das Entscheidungsorgan die Tatsache kennt, ohne erst in bestimmte Unterlagen Einsicht nehmen zu müssen; andernfalls kann es nämlich nicht als „kundig“ angesehen werden. Es reicht auch nicht aus, wenn Tatsachen ohne weiteres aus den Akten desselben Gerichtes zu ersehen sind (RS0111112). Schon der Umstand, dass sich das Erstgericht mangels Fachkenntnis neben einem onkologischen zusätzlich eines Sachverständigen aus dem Bereich der klinischen Mikrobiologie, Virologie und (Krankenhaus-)Hygiene bedienen musste, verdeutlicht, dass diesfalls gerade keine notorischen Umstände gegeben sind. Zudem bleibt für das Berufungsgericht völlig offen, was die Klägerin mit ihren rudimentären Ausführungen nun konkret meint.

Unabhängig davon wendet sich die Klägerin erneut bloß gegen die Ausführungen eines Sachverständigen, sodass abermals darauf zu verweisen ist, dass ein Sachverständigengutachten nach ständiger Rechtsprechung nicht durch den bloßen Verweis auf die allgemeine Lebenserfahrung, ebenso wenig wie durch die Aussagen von Parteien oder Zeugen, entkräftet werden kann (RIS-Justiz RS0040598). Der Tatrichter ist immer befugt, dem ihm überzeugend erscheinenden Gutachten eines Sachverständigen zu folgen, wenn er sich nicht selbst die nötige Sachkunde und Erfahrung zutraut, die erforderlich ist, um ein eigenes Urteil zu bilden, sofern ihm die Darlegungen des Sachverständigen schlüssig und überzeugend erscheinen dürfen, ohne dass ihm dabei ein Verstoß gegen Denkgesetze zur Last fiele und ohne dass ihm hätte erkennbar werden müssen, dass der Sachverständige nur unter Außerachtlassung erheblichen Verhandlungsstoffes zu dem Ergebnis gelangt sein könne (RS0043235). Die Klägerin behauptet aber weder einen (konkreten) Verstoß gegen die Denkgesetze, noch das Außerachtlassen wesentlichen Verhandlungsstoffes.

Die Klägerin übersieht bei den von ihr vorgetragenen Gründen überdies, dass hier ein Krankenhausbetrieb aufrecht zu erhalten war und nach den Erläuterungen des Hygienesachverständigen keine einfachen Antigen-Schnelltests ausgereicht hätten, sondern die (nun tatsächlich notorisch) weitaus umfangreicheren PCR-Testungen durchzuführen waren (SV-GA ON 38.5, S. 11 letzter Abs. f). Die Annahme des Erstgerichts betreffend den unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand solcher Testungen verwundert daher keineswegs (US 10 vorletzter Abs.). Angesichts der vom Hygienesachverständigen erläuterten Fehleranfälligkeit der Antigen-Schnelltests (ON 38.5, S. 11 letzter Abs.) liegt auch nicht „auf der Hand“, dass die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts durch das Unterlassen solcher Schnelltests nicht bloß unwesentlich erhöht wurde. Stichhaltige Gründe gegen die logisch nachvollziehbare Begründung des Hygienesachverständigen vermag die Klägerin somit nicht vorzutragen.

Soweit die Klägerin in ihrer Berufung nunmehr erstmals mit einer früher erforderlichen „Schutzisolierung“ mit Etablierung keimfreier Kost sofort nach Aufnahme des Patienten argumentiert, steht ihr diesbezüglich das Neuerungsverbot gem. § 482 Abs 1 ZPO entgegen (RIS-Justiz RS0041965).

Außerdem stehen den begehrten Ersatzfeststellungen ohnedies noch zahlreiche diametral entgegenstehende Feststellungen (US 7 vorletzter Abs. f) selbst im Falle des Erfolgs der Klägerin mit ihrer Beweisrüge in diesem Punkt entgegen, welche sie jedoch nicht bekämpft, sodass für sie damit noch nichts gewonnen wäre.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf die bereits erfolgten Ausführungen unter Pkt. 1.1. dieser Entscheidung verwiesen. Weiterer Ergänzungen bedarf es mangels wesentlicher neuer Argumente der Klägerin in diesem Punkt somit nicht.

1.4. Die Klägerin moniert im Übrigen die FS 4 und beantragt dafür die Ersatzfeststellung, dass „zumindest ein Pflegemitarbeiter die Notwendigkeit eine rigorosen Handhygiene nicht durchgängig einhielt und zumindest fallweise vor Kontakt mit dem Gatten der Klägerin die Hände nicht desinfizierte“ (E 4). Das Erstgericht lasse diesbezüglich die auf konkrete Wahrnehmungen basierenden lebensnahen und nachvollziehbaren Angaben der Klägerin außer Acht. Diese Ausführungen widerlegende Beweisergebnisse lägen nicht vor. Ohne nähere Begründung sei stattdessen den Angaben der Zeugin E* gefolgt worden, obwohl diese erkennbar bemüht gewesen sei, unangenehmen Fragen zum Hygieneregime auszuweichen, auf allgemeine Vorgaben und Richtlinien verwiesen und Erinnerungslücken angegeben habe, weshalb deren Glaubwürdigkeit jedenfalls in Zweifel zu ziehen sei.

Dabei negiert die Klägerin die nicht zu beanstandenden diesbezüglichen beweiswürdigenden Ausführungen des Erstgerichts (US 10 zweiter Abs.) offenbar völlig, zumal das Erstgericht gerade einleitend auf die Aussage der Klägerin eingeht und anschließend unter Verweis auf den medizinischen Sachverständigen logisch nachvollziehbar darlegt, warum die monierte FS 4 getroffen werden musste. Auf die Zeugin E* referenziert das Erstgericht entgegen der Ansicht der Klägerin erst gar nicht, sodass die Beweisrüge auch in diesem Punkt unberechtigt ist. Wiederholt wird darauf verwiesen, dass das Erstgericht darin frei ist, Beweisergebnisse, insbesondere Zeugen- und Parteienaussagen auf deren Glaubwürdigkeit hin zu interpretieren. Zwingende Gründe für eine jedenfalls fehlerhafte Begründung durch das Erstgericht liefert die Klägerin in ihrer Berufung nicht.

1.5. Statt der FS 5 fordert die Klägerin die Ersatzfeststellung, dass „die Klägerin im Zimmer ihres Gatten übernachtete und mit diesem vom 13. November bis 1. Dezember 2021 isoliert war, sie verließ das Klinikum bzw. das Patientenzimmer in diesem Zeitraum nicht“ (E 5). Erneut seien die Angaben der Klägerin zu diesem Beweisthema glaubwürdiger als die bloß spekulativen Ausführungen der Zeugin E* hiezu. Das Erstgericht habe jedoch wiederum ohne nachvollziehbare Begründung eine Negativfeststellung getroffen.

Da es angesichts der weiteren vom Erstgericht getroffenen und vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen bei vorliegendem Sachverhalt für die Frage der Haftung der Beklagten mangels ihr vorwerfbarer Behandlungsfehler auf die bekämpfte Feststellung nicht ankommt, erübrigen sich weitere Ausführungen hiezu (s. hiezu Pkt. 2. dieser Entscheidung).

1.6. Die Klägerin moniert abschließend die FS 6 und beantragt dafür die Ersatzfeststellung, dass „sich der Gatte der Klägerin die Covid-19 Infektion während des stationären Aufenthaltes im Klinikum der Beklagten durch Ansteckung bei einem Mitarbeiter der Beklagten zugezogen hat“ (E 6). Dies ergebe sich zwanglos aus den Angaben des Sachverständigen. Es hätte daher das Erstgericht bei richtiger und vollständiger Würdigung der aufgenommenen Beweise, insbesondere der glaubwürdigen Angaben der Klägerin und bei lebensnaher Betrachtung der dokumentierten Geschehensabläufe sowie richtiger Anwendung der Beweislastregeln die begehrte Feststellung treffen bzw. die bekämpfte Feststellung unterlassen müssen.

Auch diesfalls genügt zunächst ein Verweis auf das schon bisher Gesagte (insb. Pkt. 1.1. dieser Entscheidung). Im Übrigen kommt es – wie im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge noch zu zeigen sein wird – auch in diesem Fall rechtlich weder auf die bekämpfte noch auf die gewünschte Feststellung an.

Ausreichende Gründe, dass das Erstgericht daher insgesamt zwingend zu einem anderen Schluss hätte kommen müssen, legt die Klägerin somit nicht dar. Das Berufungsgericht hegt auch keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellungen aufgrund der erstgerichtlichen Beweiswürdigung, es übernimmt daher die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts und legt sie seiner weiteren rechtlichen Beurteilung zu Grunde (§ 498 Abs 1 ZPO).

2. Zur Rechtsrüge:

Die Klägerin argumentiert in ihrer Rechtsrüge unter Verweis auf 9 Ob 80/17f ausschließlich, dem angefochtenen Urteil hafte ein sekundärer Feststellungsmangel an und das Erstgericht hätte die Beweislastregeln unrichtig angewendet. Es habe der rechtlichen Beurteilung einen unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt, weil es trotz „unzweifelhafter“ Beweislage nicht festgestellt habe, dass der Gatte der Klägerin ohne Covid-Infektion über den 4. Dezember 2021 hinaus überlebt hätte und sich der Gatte der Klägerin die Covid-Infektion mit größter Wahrscheinlichkeit während des stationären Aufenthalts im Klinikum der Beklagten zugezogen habe. Das Erstgericht hätte sodann von einer Beweislastumkehr zu Lasten der Beklagten ausgehen müssen, wodurch der Klage letztlich stattzugeben gewesen wäre.

Sekundäre Feststellungsmängel liegen aber nur dann vor, wenn Tatsachen fehlen, die für die Beurteilung wesentlich sind, und diese nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RIS-Justiz RS0053317). Es ist jedoch ein Akt der Beweiswürdigung, wenn zu einem bestimmten Thema (positive oder – so wie hier –negative) Feststellungen getroffen werden und die vom Rechtsmittelwerber gewünschten (abweichenden) Feststellungen nicht getroffen werden (RS0053317 [T3]). Die Feststellungsgrundlage ist daher nicht mangelhaft und ein sekundärer Feststellungsmangel liegt somit nicht vor. Zur (inhaltlichen) Richtigkeit der monierten Feststellungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Behandlung der Beweisrüge verwiesen.

Gemäß § 1299 ABGB liegt ein die Haftung begründendes Fehlverhalten des Arztes bei der Behandlung des Patienten dann vor, wenn er nicht nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung vorgegangen ist oder die übliche Sorgfalt eines ordentlichen pflichtgetreuen Durchschnittsarztes in der konkreten Situation vernachlässigt hat (RIS-Justiz RS0038202). Eine Behandlung muss entsprechend den Grundsätzen der medizinischen Wissenschaft und den ärztlichen Kunstregeln erfolgen. Den Beweis für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers und seiner Kausalität in Bezug auf den eingetretenen Schaden hat iSd allgemeinen Schadenersatzregeln grundsätzlich der Patient zu führen (allgemeine Beweislastregel: RS0037797; RS0109832; RS0039939; RS0106638). Da es typischerweise besondere Schwierigkeiten bereitet, den Zusammenhang von Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden nachzuweisen, stellt der OGH (nur) an den Beweis der Kausalität geringere Anforderungen als sonst und lässt den Nachweis einer hohen Wahrscheinlichkeit genügen (Schacherreiter in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.07 § 1299 Rz 6 f). Ob ein Behandlungsfehler vorliegt oder zu verneinen ist, stellt eine Tatfrage dar (RS0026418).

Nach den vom Erstgericht nach Durchführung eines mangelfreien Beweisverfahrens getroffenen und vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen verbleibt kein Raum, einen von der Beklagten zu verantwortenden Behandlungsfehler anzunehmen. Die vom Erstgericht beigezogenen Sachverständigen legten in ihren fachärztlichen Gutachten bzw. mündlichen Erörterungen klar und deutlich dar, dass kein Fehler des der Beklagten zuzurechnenden Personals vorlag, wodurch die Behandlung iwS, d.h. inkl. Pflege, Beherbergung und Wahrung der körperlichen Sicherheit des Patienten nach den Regeln der medizinischen Kunst erfolgte, sodass der Beklagten kein Fehlverhalten anzulasten ist. Die von der Klägerin auch in der Berufung noch vorgetragene, ausführlich dargelegte Begründung, warum die Behandlung dennoch nicht lege artis erfolgt sei, wird von den getroffenen Feststellungen schlichtweg nicht getragen. Die Beklagte hat vielmehr alle erforderlichen zumutbaren Maßnahmen rechtzeitig und angemessen getroffen, um eine Infektion des Gatten der Klägerin möglichst hintanzuhalten. Entgegen der Ansicht der Klägerin schuldete die Beklagte auch nicht die (erfolgreiche) Verhinderung einer Infektion mit Corona, welche für sich gesehen ein schicksalhaftes Ereignis darstellt, sondern lediglich die Verhängung, Einhaltung und Kontrolle von Vorsichtsmaßnahmen nach dem damaligen aktuellen Stand der Medizin. Diesen Anforderungen kam die Beklagte nach den Feststellungen nach. Das Vorliegen eines Aufklärungsfehlers hat die Klägerin im Übrigen nicht behauptet.

Soweit die Klägerin in ihrer Rechtsrüge des Weiteren noch offenbar auf die Anwendung des Anscheinsbeweises abstellt, ist Folgendes näher auszuführen: Wie bereits erörtert, muss grundsätzlich der Patient das Vorliegen eines Behandlungsfehlers (wobei hier keine Beweiserleichterung besteht) und dessen Kausalität beweisen. Der Schadenersatz begehrende Patient muss also zunächst einen dem Regelbeweismaß entsprechenden hohen Grad der Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers nachweisen (RIS-Justiz RS0026412). Sodann hat die Beklagte die Schuldlosigkeit des behandelnden Arztes zu beweisen (§ 1298 ABGB; RS0026412 [T15]). Wenn dabei eine relevante Tatsache unklar bleibt, ist so zu entscheiden, als wäre die Tatsache nicht eingetreten (Rechberger/Simotta, Rz 818). Die Beweislast ist somit dann nicht relevant (vgl. RS0039875; RS0039904), wenn dem Arzt bei der Behandlung kein Behandlungsfehler unterlaufen ist und das Gericht dazu eindeutige Feststellungen treffen kann (7 Ob 91/14d), oder wenn feststeht, dass auch eine fehlerfreie Behandlung nicht dazu geführt hätte, dass der vom Patienten geltend gemachte Schaden nicht eingetreten wäre (1 Ob 66/21v), oder sich ein Patient auch bei gehöriger Aufklärung der gewählten Behandlung unterzogen hätte (6 Ob 130/12d; vgl. auch 10 Ob 42/16y). Erst wenn ein Behandlungsfehler feststeht, reicht für den Patienten der Nachweis, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts durch den ärztlichen Kunstfehler nicht bloß unwesentlich erhöht wurde (Anscheinsbeweis einer „deutlich überwiegenden“ Wahrscheinlichkeit; RS0026768, z.B. 4 Ob 35/22h mwN). Der Anscheinsbeweis setzt eine Beweisnot voraus (RS0106890 [T14, T24]; RS0043249 [T1]; RS0039895 [T4]), weil eine tatbestandsrelevante Tatsache nicht direkt bewiesen werden kann. Dann liegt es am Arzt zu beweisen, dass die ihm zuzurechnende Sorgfaltsverletzung mit „größter Wahrscheinlichkeit“ nicht kausal war (RS0038222 [T12]). Hiefür ist der volle Beweis zu erbringen (RS0038222 [T9]), weshalb Beweislastumkehr für das (Nicht-)Vorliegen der Kausalität besteht (1 Ob 36/23k; RS0022719; RS0026768). Diese Judikatur gilt auch für das Vorenthalten einer Maßnahme (7 Ob 88/17t), Untersuchungsfehler bzw. das Unterlassen der Untersuchung (4 Ob 28/20a). Eine Unterlassung ist dann für den Schadenserfolg kausal, wenn die Vornahme einer bestimmten aktiven Handlung das Eintreten des Erfolgs verhindert hätte (RS0022913) bzw. der Schaden bei pflichtgemäßem Verhalten nicht eingetreten wäre (RS0022913 [T6]). Die Kausalität der Unterlassung für den Schaden ist demnach nicht gegeben, wenn derselbe Nachteil auch bei pflichtgemäßem Tun entstanden wäre (RS0022913 [T8]).

Die von der Klägerin ins Treffen geführte Beweislastumkehr zu Lasten der Beklagten gelangt daher erst dann zur Anwendung, wenn der geschädigte Patient zuvor den Nachweis eines Behandlungsfehlers erbracht hat, wofür ihm aber keine Beweiserleichterung in Form des Anscheinsbeweises zukommt (vgl. in diesem Sinne auch die von der Klägerin selbst ins Treffen geführte Entscheidung des OGH zu 9 Ob 80/17f). Der Beweis eines Behandlungsfehlers ist der Klägerin nach den getroffenen Feststellungen des Erstgerichts aber gerade nicht gelungen. Das Personal der Beklagten hat alle erforderlichen zumutbaren Präventivmaßnahmen gesetzt und kontrolliert, um eine Infektion des Gatten der Klägerin so gut es geht zu vermeiden und ein diesen Vorgaben zuwiderlaufendes Fehlverhalten einer der Beklagten zurechenbaren Personen konnte nicht festgestellt werden. Die Frage der Anwendung des Anscheinsbeweises stellt sich daher gar nicht (mehr). Es ist somit auch irrelevant, wann und bei wem sich der Gatte der Klägerin nun konkret angesteckt hat und ob die Klägerin durchgehend anwesend war, weil der Beklagten selbst für den Fall, dass die Klägerin nicht die Infektionsquelle war, sondern trotz aller Vorsichtsmaßnahmen doch eine der Beklagten zuzurechnende Person oder ein sonstiger Dritter, schon grundlegend kein Fehlverhalten anzulasten ist.

Demnach kommt auch der Rechtsrüge der Klägerin keine Berechtigung zu. Die Entscheidung des Erstgerichts erfolgte somit zu Recht, weshalb die Berufung insgesamt erfolglos bleibt.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 50 iVm 41 ZPO.

Schon das Leistungsbegehren einschließlich des Rentenbegehrens (vgl dazu die zwingende Bewertungsvorschrift des § 58 Abs 1 JN) übersteigt EUR 30.000,00, sodass – auch unter Berücksichtigung des Feststellungsbegehrens – auszusprechen war, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 30.000,00 übersteigt.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO zu lösen waren. Ob ein (ärztlicher) Kunstfehler vorliegt, ist eine Tatfrage. Welche medizinischen Maßnahmen in einem konkreten Fall erforderlich bzw. zweckmäßig waren oder gewesen wären, ist somit nicht revisibel (RIS-Justiz RS0026418 [insb. T4, T7]).

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