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22Bs30/25k•OLG Wien 22Bs30/25k
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Hahn und Mag. Gruber als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen Dr. A* und eine weitere Angeklagte wegen des Verbrechens nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB über den Einspruch des Genannten gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 24. Juni 2024, AZ **, GZ **-5 des Landesgerichts für Strafsachen Wien, nichtöffentlich entschieden:
Der Einspruch wird abgewiesen.
Die Anklageschrift ist rechtswirksam.
Begründung:
Mit der angeführten Anklageschrift legt die Staatsanwaltschaft Wien Dr. A* und Dr. B* das Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB zur Last.
Danach haben Dr. A* und Dr. B* als von 25.3.2016 bis 14.6.2018 im Firmenbuch eingetragene:r sowie ab 15.6.2018 als faktische:r Geschäftsführer:in (§ 74 Abs 3 StGB) der C* GmbH in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken (§ 12 StGB) Bestandteile des Vermögens des genannten Unternehmens beiseite geschafft und dadurch die Befriedigung der Gläubiger des Unternehmens vereitelt, und zwar
1. / im Zeitraum 27.4.2016 bis 31.12.2018, indem sie betrieblich nicht veranlasste Barauszahlungen und Überweisungen in Höhe von insgesamt (saldiert) EUR 170.919,92 vornahmen;
2. / am 18.5.2018, indem sie eine Überweisung an die C* D* durchführen ließen, die in Höhe von EUR 830.969,93 nicht betrieblich veranlasst war;
3. / im Zeitraum 19.3.2018 bis 31.12.2018, indem sie betrieblich nicht veranlasste Zahlungen an die C* E* GmbH in Höhe von insgesamt (saldiert) EUR 23.727,86 vornahmen;
4. / im Zeitraum 1.1.2018 bis 31.12.2018, indem sie betrieblich nicht veranlasste Zahlungen an die C* F* GmbH in Höhe von insgesamt (saldiert) EUR 82.272,68 vornahmen;
5. / im Zeitraum 1.1.2018 bis 31.12.2018, indem sie betrieblich nicht veranlasste Zahlungen an die G* GmbH in Höhe von insgesamt (saldiert) EUR 389.156,33 vornahmen.
Diese Anklage wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien durch Rechtshhilfeersuchen vom 12. Juli 2024 an die ungarischen Behörden samt Rechtsmittelbelehrung mit Übersetzung an den Erstangeklagten laut deren Bestätigung und eigenen Angaben des Angeklagten am 23. September 2024 zugestellt. Das mit 4. Oktober 2024 datierte und an das Oberlandesgericht Wien adressierte, als Beschwerde titulierte Schreiben langte am 11. Oktober 2024 beim Oberlandesgericht Wien ein (ON 8.2), wobei das Datum der Postaufgabe nicht ersichtlich ist (ON 8; ON 1.20).
Entgegen der Rechtsmeinung der Oberstaatsanwaltschaft sind soweit fallrelevant Rechtsmittel und Rechtsbehelfe auch dann rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Frist bei der Behörde eingebracht werden, die darüber zu entscheiden hat (§ 84 Abs 2 StPO). Das an das zur Entscheidung berufene Rechtsmittelgericht Oberlandesgericht Wien adressierte Rechtsmittel ist sohin im Zweifel als rechtzeitig zu werten.
Der Einspruch gegen die Anklageschrift erweist sich jedoch als nicht berechtigt.
Gemäß § 212 StPO hat das Oberlandesgericht im Einspruchsverfahren zu prüfen, ob 1. die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst ein Grund vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausschließt, 2. Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz hinreichend geklärtem Sachverhalts nicht ausreichen, um eine Verurteilung des Angeklagten auch nur für möglich zu halten und von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist, 3. der Sachverhalt soweit geklärt ist, dass eine Verurteilung des Angeklagten nahe liegt, 4. die Anklageschrift sonst an wesentlichen formellen Mängeln leidet (§ 211), 5. die Anklageschrift ein für die angeklagte Straftat sachlich nicht zuständiges Gericht anruft, 6. die Anklageschrift ein örtlich nicht zuständiges Gericht anruft, 7. der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten fehlt oder 8. die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Unrecht nachträglich fortgesetzt hat.
Demnach ist darauf abzustellen, ob die Anklageschrift den formellen Erfordernissen entspricht, den im Verfahren entscheidungswesentlichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit den Erhebungsergebnissen aufzeigt, ob der Sachverhalt so weit geklärt ist, dass eine Verurteilung des Angeklagten nahe liegt, ob die aus den Unterlagen gezogenen Schlüsse der Anklagebehörde und die daran geknüpften rechtlichen Darlegungen zur objektiven und subjektiven Tatseite richtig sowie möglich sind und ob der Einspruchswerber Umstände aufzeigt, die zu einem logisch nicht lösbaren Widerspruch führen.
Mit seiner Begründung darf das Oberlandesgericht der
Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Hauptsache jedoch nicht vorgreifen (§ 215 Abs 5 StPO).
Die Voraussetzungen für eine Anklageerhebung liegen fallbezogen vor, die Staatsanwaltschaft konnte sich zutreffend auf die kriminalpolizeilichen Ermittlungsergebnisse, indiziert durch die Sachverhaltsdarstellungen der Masseverwalter für die C* GmbH Dr. H* (ON 2.29.2) und für die G* GmbH MMag. I* und auf das Sachverständigengutachten Mag. J* (ON 2.94.3) stützen.
Die Staatsanwaltschaft legt aktenkonform dar, weshalb - auch im Hinblick auf die Ausführungen im Sachverständigengutachten - davon auszugehen ist, dass sämtlichen zur Last gelegten Mittelabflüssen an die C* D*, die C* E* GmbH, die C* F* GmbH und die G* GmbH keine Gegenleistungen gegenüberstanden, diese auf fragwürdigen Rechnungslegungen basieren und laut Sachverständigem betriebswirtschaftlich fraglich sind, auf welche Erwägungen zulässig verwiesen wird (RIS-Justiz RS0124017).
Der Einspruchswerber wurde, seinem Vorbringen, in welchem er moniert, dass er über seine Rechte nicht aufgeklärt worden sei, die Beweise für eine Verurteilung nicht ausreichten und er lediglich für den Kredit für den Kauf des Grundstücks und mit keinen weiteren Zahlungen, Behebungen oder dergleichen befasst war, zuwider, im Rechtshilfeweg vernommen, in welcher Vernehmung er wie im Einspruch und auch in einer schriftlichen Stellungnahme ausführt, keine der ihm angelasteten Taten begangen zu haben und dass er für Geschäftstätigkeiten, betreffend den Bau, die Abwicklung von Verträgen und die Ausführung und Verwertung der Immobilie nicht, sondern lediglich die Zweitangeklagte, zuständig gewesen sei. Er habe auch keine Überweisungen veranlasst und keine Beträge behoben (ON 2.66.4; 2.66.7,2 und 7).
Der Angeklagte wurde sohin über den dem Verfahren zugrundeliegenden Vorwurf informiert und ihm die Möglichkeit gegeben, sich dazu zu äußern.
Zum angenommenen Sachverhalt konnte sich das Erstgericht neben dem Sachverständigengutachten auch auf Zeugenaussagen stützen.
Die Zweitangeklagte gab in ihren Vernehmungen an, dass sie aufgrund der Tatsache, dass der Erstangeklagte Alleingesellschafter bzw. Geschäftsführer sämtlicher involvierten Firmen gewesen sei, keine Rechte gehabt habe und dass die finanziellen Obliegenheiten in der Regel der Erstangeklagte durchgeführt habe bzw. auf Weisung des Erstangeklagten gehandelt wurde (ON 2.11.18,4).
Dieser Eindruck wurde auch vom Zeugen K*, der bis zur Schließung der im Firmenbuch eingetragene Geschäftsführer der C* GmbH war und der angab, nie selbständige Entscheidungen getroffen zu haben, bestätigt (ON 2.28.4, 4). Auch der Zeuge Ing. L* gab als selbständiger Baumeister an, dass der Erstangeklagte die Entscheidungsgewalt inne hatte (ON 2.11.17, 3).
Ein Mangel nach Z 1 leg cit wäre dann gegeben, wenn die zur Last gelegte Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht wäre oder sonst ein Grund vorläge, der die Verurteilung des Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausschließen würde. Anhand der vorliegenden Ermittlungsergebnisse ist ein solches Hindernis jedoch nicht zu erkennen, zumal bei den inkriminierten Tathandlungen kein Umstand vorliegt, der einem Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund nahe kommen würde.
Nach dem Vorgesagten liegt auch ein hinreichend geklärter, eine Verurteilung des Angeklagten nahelegender Sachverhalt vor, sodass die Einspruchsgründe nach § 212 Z 2 und Z 3 StPO nicht gegeben sind. Die Anklageschrift weist auch alle formellen Inhaltserfordernisse des § 211 StPO (§ 212 Z 4 StPO) und den nach dem Gesetz erforderlichen Antrag eines hiezu berechtigten Anklägers (§ 212 Z 7 StPO) auf, wobei die Anklageschrift auch beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht (§ 212 Z 5 und Z 6 StPO), dem Landesgericht für Strafsachen Wien als Schöffengericht, eingebracht wurde.
Ob letztlich die Beweismittel ausreichen werden, den Einspruchswerber der ihm angelasteten strafbaren Handlungen zu überführen, muss der Entscheidung des nach den Grundsätzen der Unmittelbarkeit, Mündlichkeit und freien Beweiswürdigung erkennenden Schöffengerichts vorbehalten bleiben, der vorzugreifen im Einspruchsverfahren nicht zulässig ist.
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