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16R159/24f•OLG Wien 16R159/24f
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Sonntag als Vorsitzenden und die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Elhenicky und Mag. Janschitz in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geb. am **, , vertreten durch DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B C, geb. am **, **, vertreten durch Reiffenstuhl Reiffenstuhl Rechtsanwaltspartnerschaft OG in Wien, wegen (zuletzt) EUR 133.035,62 s.A., über die Berufungen der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 14.025,--) und der beklagten Partei (Berufungsinteresse [richtig]: EUR 118.010,62) gegen das Teilurteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 29.7.2024, **-15, gemäß den §§ 471 Z 5, 473 Abs 1 und 480 Abs 1 ZPO in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
1. Die Berufung der beklagten Partei wegen Nichtigkeit wird verworfen.
2. Im Übrigen wird der Berufung der beklagten Partei nicht Folge gegeben; der Berufung der klagenden Partei wird hingegen teilweise Folge gegeben.
3. Das angefochtene Teilurteil wird dahin abgeändert, dass es wie folgt zu lauten hat:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen EUR 118.035,62 samt 4 % Zinsen seit 6.7.2023 zu zahlen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.968,82 (darin enthalten EUR 661,47 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens über die Berufung der klagenden Partei bleibt insoweit der Endentscheidung vorbehalten.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
4. Im Übrigen, das heißt im Umfang der Abweisung eines Begehrens auf Zahlung weiterer EUR 5.000,-- sA, wird das angefochtene Teilurteil aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die darauf entfallenden Kosten des Verfahrens über die Berufung der klagenden Partei sind weitere Verfahrenskosten.
Entscheidungsgründe
und
Begründung:
Die Klägerin und D* sind je zur Hälfte eingeantwortete testamentarische Erbinnen nach der am ** verstorbenen E* (in der Folge: Erblasserin). Diese vermachte dem Beklagten mit Testament vom 21.6.2013 ihre Eigentumswohnung samt Garage und Einrichtungsgegenständen in . Als Ersatzlegatare bestimmte sie dessen Kinder F C und G* C* zu gleichen Teilen.
Im Verlassenschaftsverfahren zu ** des Bezirksgerichts Baden wurde zugleich mit dem Einantwortungsbeschluss vom 27.11.2017 die Amtsbestätigung gemäß § 182 Abs 2 AußStrG zur Einverleibung des Eigentumsrechts für den Beklagten an den ihm vermachten Liegenschaftsanteilen ausgestellt.
Mit Kaufvertrag vom 26.11.2018 verkaufte der Beklagte die Eigentumswohnung um EUR 250.000,-- an eine (gutgläubige) Dritte. Die Garage veräußerte er mit Kaufvertrag vom 20.7.2023 um EUR 18.000,--.
Das Landesgericht Wiener Neustadt erkannte den Beklagten mit Urteil vom 30.9.2021 zu ** schuldig, zumindest ab 2.1.2013 bis 2.5.2017 in ** seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich missbraucht und dadurch die Erblasserin am Vermögen geschädigt zu haben, indem er die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Zeichnungsberechtigung über deren Konto bei der H* AG ausgenützt, rechtsgrundlose Bankbehebungen von diesem Konto durchgeführt und diese Beträge dann auf seine Konten bei der H* AG eingezahlt bzw anderwertig im eigenen Interesse verwendet habe, wobei er durch die Tat einen zumindest EUR 108.000,-- betragenden Schaden herbeigeführt habe. Der Beklagte habe dadurch das Vergehen der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB begangen und wurde dafür zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
Die Klägerin begehrte vom Beklagten die Zahlung von zunächst EUR 140.000,-- sA an Wertersatz und Nutzungsentgelt für die Eigentumswohnung und Garage, hilfsweise, sollte der Beklagte zur Rückstellung der Garage nur in natura verpflichtet werden können, die a) Zahlung von EUR 135.000,-- sA und b) geräumte Übergabe der Garage sowie Einwilligung in deren lastenfreie Übereignung. Sie brachte dazu im Wesentlichen vor, dass der Beklagte infolge seiner Verurteilung der Untreue gemäß § 153 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB absolut erbunwürdig iSd § 539 ABGB und damit auch legatsunwürdig sei, weil er demnach zulasten der Erblasserin eine gerichtlich strafbare Handlung begangen habe, die nur vorsätzlich begangen werden könne und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sei. Der Beklagte habe in den letzten viereinhalb Lebensjahren der Erblasserin, in denen diese wegen Bettlägrigkeit auf seine Mithilfe bei der Erledigung von Bankgeschäften angewiesen gewesen sei, heimlich und unbefugt mindestens EUR 108.000,-- von ihrem Konto auf sein eigenes transferiert. Die Übergabe der Liegenschaftsanteile durch die Verlassenschaft an den Beklagten sei demnach irrtümlich und rechtsgrundlos erfolgt, weshalb der Beklagte bereicherungs- und schadenersatzrechtlich zur Rückstellung bzw. zum Wertersatz verpflichtet sei. Soweit er die Herausgabe mit den Ersatzlegaten zugunsten seiner Kinder abgelehnt habe, verkenne er, dass Legatare bloß eine schuldrechtliche Forderung zunächst gegen die Verlassenschaft und später gegen die Erben hätten. Diese Forderungen seien für den Anspruch der Klägerin auf Rückstellung bzw. Wertersatz irrelevant. Der Beklagte könne als Schuldner der Klägerin als Gläubigerin naturgemäß nicht entgegenhalten, an einen Dritten gezahlt zu haben; schuldbefreiend sei gemäß § 1424 ABGB nur die Zahlung an den Gläubiger. Die Einsetzung seiner Kinder als Ersatzlegatare habe sich außerdem nach dem wahren Willen der Erblasserin nicht auf den Fall der Erbunwürdigkeit des Beklagten bezogen, weil für jeden Bedachten ersatzweise dessen Kinder eingesetzt worden seien und es der Erblasserin dabei nicht auf eine persönliche Beziehung zu den ersatzweise Eingesetzten angekommen sei. So habe die Erblasserin die als Ersatzerbin eingesetzte Tochter der Klägerin nie persönlich kennengelernt. Auch zu den Kindern des Beklagten habe im Zeitpunkt der Testamentserrichtung kein persönliches Naheverhältnis bestanden.
Der Beklagte sei aufgrund seines Wissens von seiner Legatsunwürdigkeit von Anfang an unredlicher Besitzer iSd § 335 ABGB gewesen. Er habe der Klägerin, die als Miterbin ihren Hälfteanteil unabhängig von der weiteren Miterbin geltend machen könne, daher nicht nur die Hälfte aller tatsächlich erlangten Vorteile wie des für die Eigentumswohnung erhaltenen Kaufpreises von EUR 250.000,-- zurückzustellen, sondern auch jener Vorteile, die die Klägerin hätte erlangen können. Er habe ihr daher die Hälfte des (bei Schluss der mündlichen Verhandlung) aktuellen Werts der Liegenschaftsanteile sowie der Einnahmen zu ersetzen, die bis zu diesem Zeitpunkt aus einer Vermietung der Wohnung und der noch in seinem Besitz befindlichen Garage hätten erzielt werden können. Der aktuelle Verkehrswert der Liegenschaftsanteile betrage zumindest EUR 270.000,-- (davon die Wohnung EUR 260.000,-- und die Garage EUR 10.000,--). Eine Vermietung der Wohnung und der Garage hätte nach der Einantwortung vom 27.11.2017 spätestens ab 1.1.2018 erfolgen können. Bis (vorläufig) 30.6.2023 wären daher 66 Monatsmieten angefallen. In diesem Zeitraum hätten an Nettomiete (exklusive Betriebskosten und Umsatzsteuer) monatlich EUR 151,51 und insgesamt zumindest EUR 10.000,-- erzielt werden können.
Da die beiden Kinder des Beklagten von dessen Abhebungen, wegen welcher er strafrechtlich verurteilt worden sei, gewusst und diese innerhalb der Familie positiv gesehen hätten, hätten sie einen psychischen Tatbeitrag geleistet und seien als Beitragstäter gleichfalls erbunwürdig.
Der Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wendete im Wesentlichen mangelnde aktive Klagslegitimation ein. Nach dem eindeutigen und ausdrücklichen Wortlaut in Punkt 4. des Testaments seien seine beiden Kinder auch für den Fall seiner Erbunwürdigkeit als Ersatzlegatare eingesetzt worden. Sie hätten daher ipso iure mit dem Zeitpunkt der Erbunwürdigkeit des Beklagten alle Rechte am Vermächtnisgegenstand erworben. Der Klägerin stehe an der Geltendmachung der Erbunwürdigkeit kein rechtliches Interesse zu. Sie sei im Hinblick auf das verfügte Ersatzlegat weder verkürzt (entreichert) noch habe sie einen Schaden erlitten. Das Klagebegehren sei außerdem weit überhöht; generell sei die Geltendmachung von Wertersatz und Ersatz von Mieteinnahmen aus dem Legat infolge der gültigen und wirksamen testamentarischen Verfügung von Ersatzvermächtnisnehmern nicht berechtigt.
Der Beklagte befinde sich nicht mehr im Besitz bzw. Eigentum des Vermächtnisgegenstands und sei auch nicht bereichert. Er habe die marktangemessenen Werte aus dessen Verkauf an die beiden Ersatzlegatare übergeben. Das Testament der Erblasserin liefere keinen Anhaltspunkt dafür, dass diese für den Fall seiner Erbunwürdigkeit seine beiden Kinder nicht als Ersatzlegatare habe einsetzen wollen. Er habe die Erblasserin bereits seit seiner Geburt gekannt. Auch seine Kinder hätten bereits von Kindheit an regelmäßigen Kontakt und eine persönliche Beziehung zu ihr gehabt.
Die Garage sei mittlerweile zu einem Verkaufspreis von EUR 18.000,-- veräußert worden.
Seine beiden Kinder seien nicht erbunwürdig und nicht strafrechtlich verurteilt worden. Für sie gelte die Unschuldsvermutung. Es fehle an jedem Beweisergebnis, dass ihnen bekannt gewesen sein könnte, dass der Beklagte unrechtmäßig gegenüber der Erblasserin agiert habe.
Der von der Klägerin bemessene Wert der Eigentumswohnung sei überhöht. Die Liegenschaftsanteile seien grundbücherlich mit einem Wohnbauförderungsdarlehen zugunsten des Landes Niederösterreich belastet gewesen, welches der Beklagte durch Zahlungen von jeweils EUR 140,-- am 1.2.2018 und 2.3.2018 und EUR 13.648,77 am 22.2.2018 getilgt habe. Die auf die Klägerin entfallende Hälfte von EUR 6.964,38 werde gegen die Klagsforderung kompensando eingewendet.
In der Tagsatzung vom 9.1.2024 erkannte die Klägerin die Gegenforderung von EUR 6.964,38 an und schränkte das Klagebegehren auf EUR 133.035,62 sA ein.
Mit dem angefochtenen Teilurteil sprach das Erstgericht aus, dass die Klagsforderung von EUR 140.000,-- mit zumindest EUR 130.000,-- und die Gegenforderung von EUR 6.989,39 zu Recht bestehen, und verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von EUR 118.010,62 sA an die Klägerin; ein Klagemehrbegehren von EUR 5.000,-- wies es ab.
Das Erstgericht legte seiner Entscheidung die vom Berufungsgericht (zur Verdeutlichung) aus dem unstrittigen Urkundeninhalt ergänzten (RS0121557) und oben wiedergegebenen sowie weitere aus den Seiten 8 bis 12 der Urteilsausfertigung ersichtliche und unbekämpft gebliebene Feststellungen zugrunde. Dabei ging es – leicht gekürzt - von folgendem Sachverhalt aus:
Der Beklagte kannte [die Erblasserin] seit seiner frühesten Kindheit, da sie eine Jugendfreundin seiner Mutter war. Im Jahr 2007 begann er sich um [die Erblasserin] zu kümmern und sie zu betreuen. Seit 2007 besuchte er sie nahezu täglich.
Zum Zweck der Erstellung des Testaments vom 21.6.2013 begab sich der Notar in die Wohnung der Erblasserin. Anwesend waren auch die Klägerin, der Beklagte und [die zweite Erbin]. Zwecks direkter und unbeeinflusster Informationsaufnahme mit [der Erblasserin] bat der Notar alle anderen Anwesenden, das Zimmer zu verlassen, um mit ihr alleine ihr Testament und ihren Willen zu besprechen. Die beiden sprachen darüber, was passieren sollte, wenn einer der Erben oder Legatare nicht erben könnte. Daraufhin teilte [die Erblasserin] dem Notar aus eigenen Stücken ihren letzten Willen mit und gab bekannt, wen sie als Ersatzerben und Ersatzlegatar einsetzen wolle. Sie kannte die eingesetzten Ersatzerben bzw. Ersatzlegatare. Sie selbst machte diese namhaft. [Die Erblasserin] war testierfähig, wobei dies der Notar auch prüfte. Die Tochter der Klägerin, welche als Ersatzerbin eingesetzt wurde, hatte [die Erblasserin] nie persönlich kennengelernt. Die beiden als Ersatzlegatare eingesetzen Kinder des Beklagten kannte [die Erblasserin] bereits seit ihrer frühen Kindheit. Seit 2007 wurde die Beziehung zwischen den beiden Kindern des Beklagten und [der Erblasserin] enger. Beide besuchten [die Erblasserin] oftmals in ihrer Wohnung, entweder gemeinsam mit dem Beklagten oder alleine. [Die Erblasserin] war Diplomdolmetscherin und gab F* C* unter anderem Nachhilfe in Französisch. [Die Erblasserin] freute sich auch über die Besuche der beiden Kinder mit deren Hund. [Beide Ersatzlegatare] erhielten von [der Erblasserin] des Öfteren Taschengeld bei ihren Besuchen. Auch für den gemeinsamen Hund erhielten sie Geld zum Kauf für Futter und Leckerlis. Sie wussten, dass ihr Vater neben den täglichen Aufgaben, wie Einkäufe und Pflege [der Erblasserin], auch ihre Bankangelegenheiten erledigte. Sie hatte zwar keine Einsicht in die Vermögensangelegenheiten ihres Vaters, wussten aber davon, dass auch dieser immer wieder Geldbeträge von [der Erblasserin] erhielt. Beide vertrauten ihrem Vater in dieser Angelegenheit und gingen davon aus, dass die Behebungen bzw. Überweisungen des Beklagten von [der Erblasserin] genehmigt waren.
Der Beklagte traf mit der zweiten Erbin eine Vereinbarung, wonach diese auf allfällige weitere Forderungen ihm gegenüber verzichtete.
Die dem Beklagten vermachten Liegenschaftsanteile waren zum Zeitpunkt des Verkaufs an die gutgläubige Dritte mit einem Wohnbauförderungsdarlehen zugunsten des Landes Niederösterreich belastet. Diese Verbindlichkeiten betrugen zum Zeitpunkt des Verkaufes EUR 13.928,77. Dieser Betrag samt Kosten der Lastenfreistellung von EUR 350,-- wurden vom Beklagten aus dem vereinbarten Kaufpreis in Höhe von EUR 250.000,-- zur Lastenfreistellung getilgt. Weiters wurden mit dem Verkaufserlös Verbindlichkeiten an den Notar und an das Finanzamt in Höhe von EUR 10.500,-- sowie Maklergebühren in Höhe von EUR 3.180,-- bezahlt, sodass dem Beklagten ein Restbetrag von EUR 222.391,23 ausbezahlt wurde.
Auch die Anteile 11/2527 verbunden mit Wohnungseigentum an Garage ** wurden in weiterer Folge vom Beklagten mit Kaufvertrag vom 20.7.2023 zu einem Kaufpreis von EUR 18.000,-- veräußert. Im Zuge dessen beglich er Notariatskosten von zumindest EUR 600,--.
Im Dezember 2023 überwies der Beklagte an seine beiden Kinder aufgrund dessen, dass diese als Ersatzlegatare eingesetzt wurden, jeweils EUR 60.000,-- aus dem Wohnungserlös. Einen Betrag aus dem Verkauf der Garage, welche er um EUR 18.000,-- veräußerte, leistete der Beklagte nicht an seine Kinder, sondern behielt diesen für sich.Die beiden Ersatzlegatare sind betreffend der Legate nie an die Klägerin herangetreten und haben ihr gegenüber auch keinen diesbezüglichen Anspruch geltend gemacht. Dass es einen Mieter für die Wohnung und/oder Garage gab sowie, dass auch die zweite Erbin diese vermieten hätte wollen, kann nicht festgestellt werden.
Das Erstgericht hielt zum Umfang des Teilurteils zunächst fest, dass damit nicht der Wertersatz für die Wohnung und die Garage über den zugesprochenen Betrag hinaus behandelt werde. Die Klagsabweisung betreffe die erzielbaren Einnahmen aus der Vermietung der Wohnung und Garage. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, dass der Beklagte zweifellos erbunwürdig gemäß § 539 ABGB und damit auch legatsunwürdig sei, weil er wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB zu Lasten der Erblasserin rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden sei. Das Legat sei ihm daher nicht angefallen. An seine Stelle träten die eingesetzten Ersatzvermächtnisnehmer. Diesen falle das Vermächtnis zwar ex tunc zu, entsprechend der Rechtsnatur des Vermächtnisses stehe ihnen aber bloß ein an die Erben zu richtender obligatorischer Herausgabeanspruch zu. Den Erben gegenüber hätten die Ersatzlegatare ihren Anspruch aber nicht geltend gemacht, weshalb die Klägerin aktivlegitimiert sei. Da nicht nur die Herausgabe der Wohnung, sondern auch der Garage infolge Weiterveräußerung an einen redlichen Dritten nicht möglich sei, stehe der Klägerin nur Wertersatz in Geld zu. Der Umfang des Ersatzes hänge von der Redlichkeit oder Unredlichkeit des Empfängers ab. Aufgrund der vorsätzlichen Straftatbegehung sei der Beklagte schlechtgläubig und müsse als unredlicher Besitzer alle Vorteile herausgeben, habe aber auch Anspruch auf Ersatz seines notwendigen und nützlichen Aufwands, konkret der Rückzahlung des Darlehens an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung in Höhe von EUR 13.928,77 und der Lastenfreistellung von EUR 350,--. Der Wert der Immobilie stehe nicht abschließend fest. Der bis jetzt erhaltene Vorteil, nämlich die Hälfte des Verkaufspreises abzüglich des notwendigen Aufwands für den Hälfteanteil, könne aber bereits zugesprochen werden, da der Beklagte aufgrund seines unredlichen Besitzes jedenfalls den erlangten Vorteil herauszugeben habe. Die Klagsforderung bestehe daher jedenfalls mit der Hälfte von EUR 250.000,-- für die Wohnung und EUR 18.000,-- für die Garage zu Recht ([Kaufpreis EUR 250.000,-- abzüglich EUR 13.628,77 Darlehen und abzüglich EUR 350,-- Lastenfreistellung] : 2), worüber ein Teilurteil zu fällen gewesen sei.
Auch der Anspruch auf entgangene Mieten sei spruchreif. Die Klägerin habe nicht behauptet, dass die zweite Erbin eine Vermietung gewünscht hätte. Es widerspreche aber den typischen Martkverhältnissen, dass ein Hälfteanteil einer Wohnung und Garage hätte vermietet werden können. Schon deshalb sei das Klagebegehren auf Ersatz des Mietentgangs abzuweisen. Darüber hinaus sei eine Vermietung einer Wohnung und Garage nicht nur mit Rechten (Mieteingang) verbunden, sondern auch mit Pflichten. So werde üblicherweise eine Wohnung und Garage nur für einen längeren Zeitraum gemietet werden. In Anbetracht der Ersatzlegatare, welche ihren obligatorischen Anspruch jederzeit gegenüber den Erben hätten geltend machen können, wäre eine Vermietung (solange deren Anspruch nicht verjährt sei) auch nicht sinnvoll gewesen, dies insbesondere im Hinblick darauf, dass eine vermietete Wohnung und Garage, außer im Falle eines besonders hohen Mietzinses, üblicherweise mit einer Verringerung des Werts einhergehe.
Gegen die Abweisung eines Teilbetrags von EUR 5.000,-- sA sowie das Unterbleiben eines weiteren Zuspruchs von EUR 9.025,-- sA richtet sich die Berufung der Klägerin, gegen den stattgebenden Teil des Teilurteils (Berufungsinteresse daher: EUR 118.010,62) die Berufung des Beklagten, beide aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, jene des Beklagten auch wegen Nichtigkeit. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Teilurteil dahingehend abzuändern, dass der Beklagte anstelle der ersten drei Spruchpunkte des Teilurteils zur Zahlung von zumindest EUR 127.035,62 verpflichtet werde und der vierte Spruchpunkt des Teilurteils (die Abweisung von EUR 5.000,--) ersatzlos entfalle; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil wegen Nichtigkeit aufzuheben, hilfsweise es im Sinn einer gänzlichen Klagsabweisung abzuändern; nochmals hilfsweise stellt auch er einen Aufhebungsantrag.
Die Parteien beantragen jeweils, der Berufung der Gegenseite nicht Folge zu geben.
Die Berufung des Beklagten wegen Nichtigkeit ist zu verwerfen, im Übrigen ist sie nicht berechtigt.
Die Berufung der Klägerin ist hingegen teilweise, davon zum Teil im Sinn ihres Aufhebungsantrag berechtigt.
I. Berufung des Beklagten wegen Nichtigkeit:
1. Der Beklagte rügt, das angefochtene Urteil leide an einer Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 9 ZPO, weil die Feststellung des Zurechtbestehens einer Klagsforderung von „zumindest EUR 130.000,--“ unbestimmt sei und die Gründe in der Entscheidung dazu keine einwandfreie Aufklärung gäben. Es gehe aus dem Spruch nicht klar hervor, welche Entscheidung das Erstgericht habe treffen wollen. Das Urteil sei in seiner Gesamtheit unlogisch und nicht überprüfbar.
2. Die Nichtigkeitssanktion des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO umfasst drei Fälle: a) die Fassung der Entscheidung ist so mangelhaft, dass ihre Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann; b) die Entscheidung steht mit sich selbst im Widerspruch; c) für die Entscheidung sind gar keine Gründe angegeben (RS0042133 [T12]; Kodek in Rechberger/Klicka ZPO5 § 477 Rz 37). Der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Begründung ist nur dann gegeben, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt (RS0007484). Das ist aber nur dann der Fall, wenn konkrete Gründe für die Entscheidung fehlen oder nur allgemeine Wendungen gebraucht werden, also eine Scheinbegründung und damit ein Mangel der Gründe überhaupt, nicht aber nur eine mangelhafte Begründung vorliegt (RS0007484 [T7]; RS0042133). Maßgeblich ist, ob der Mangel so gravierend ist, dass eine Überprüfung der Entscheidung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann (RS0007484 [T8]).
Ein den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 zweiter Fall ZPO darstellender Widerspruch liegt vor, wenn einzelne Ansprüche innerhalb des Spruchs der Entscheidung einander logisch ausschließen (RS0042171, RS0041306).
3. Keiner der genannten Fälle liegt hier vor:
Das Erstgericht erkannte mit dem angefochtenen Teilurteil – wenn auch unter Außerachtlassung der in der Tagsatzung vom 9.1.2024 erfolgten Klagseinschränkung um die als berechtigt anerkannte Gegenforderung von EUR 6.964,38 auf EUR 133.035,62 sA - in Spruchpunkt 1. die Klagsforderung von EUR 140.000,-- sA mit zumindest EUR 130.000,-- als zu Recht bestehend und zu Spruchpunkt 2. die mit EUR 6.989,39 [statt wie vom Beklagten eingewendet mit EUR 6.964,38] bezifferte Kompensandoforderung als nicht zu Recht bestehend, verpflichtete den Beklagten zu Spruchpunkt 3. zur Zahlung von EUR 118.010,62 sA und wies zu Spruchpunkt 4. ein Klagemehrbegehren auf Zahlung weiterer EUR 5.000,-- ab. Aus den Entscheidungsgründen geht dabei klar hervor, dass sich die Feststellung einer berechtigten Klagsforderung von „mindestens EUR 130.000,--“ auf den als jedenfalls berechtigt beurteilten Teil des für die Eigentumswohnung begehrten Wertersatzes in Höhe der Hälfte des vom Beklagten lukrierten Kaufpreises (EUR 125.000,--) bezieht und infolgedessen mit weiteren EUR 5.000,-- den mit der Klage geltend gemachten Wertersatz für die Garage betreffen muss. Wenn das Erstgericht in den Entscheidungsgründen ausführte, für die Garage wäre ein Wertersatz von insgesamt EUR 18.000,-- berechtigt, überschritt es damit zwar das diesbezügliche Klagebegehren, das nur auf die Zahlung von EUR 5.000,-- gerichtet war, brachte diese Beurteilung aber im Spruch der Entscheidung nicht zum Ausdruck. Darüber hinaus lassen die Entscheidungsgründe zweifelsfrei erkennen, dass die Abweisung von EUR 5.000,-- zu Spruchpunkt 4. die als nicht berechtigt erkannte Forderung der Klägerin auf Ersatz entgangener Mietzinse für die Eigentumswohnung und Garage betrifft und sich der Zuspruch von EUR 118.010,62 zu Spruchpunkt 3. aus dem als jedenfalls berechtigt erkannten Wertersatz für die Eigentumswohnung in Höhe des halben Kaufpreises (EUR 125.000,--) unter Abzug von EUR 6.989,39 errechnet. Damit hat das Erstgericht im Ergebnis die Entscheidung über die weiteren geltend gemachten Ansprüche auf weiteren Wertersatz für die Eigentumswohnung (weitere EUR 5.000,--) und Wertersatz für die Garage (EUR 5.000,--) der Endentscheidung vorbehalten. Der vom Beklagten gerügte Widerspruch des Urteils mit sich selbst liegt demnach nicht vor, ebensowenig ein Mangel der Gründe überhaupt.
Die Nichtigkeitsberufung des Beklagten war daher zu verwerfen.
II. Berufung der Klägerin
1. Als unrichtige rechtliche Beurteilung und hilfsweise als wesentlichen Verfahrensmangel rügt die Klägerin, dass das Erstgericht mit seinem dreigliedrigen Urteilsspruch übersehen habe, dass der Beklagte eine Gegenforderung nicht von EUR 6.989,39, sondern von nur EUR 6.964,38 eingewendet und die Klägerin diese als richtig anerkannt, vom Klagsbetrag in Abzug gebracht und das Klagebegehren auf EUR 133.035,62 sA eingeschränkt habe. Für den Zuspruch einer Gegenforderung habe damit kein Raum mehr bestanden. Dass sich das Erstgericht im Betrag der Gegenforderung geirrt habe, werde als Verstoß gegen § 405 ZPO gerügt. Richtigerweise hätte das Erstgericht ausgehend von der der Erlassung des Teilurteils zugrunde liegenden (zutreffenden) Erwägung, dass die vom Beklagten aus dem Verkauf der Eigentumswohnung und der Garage erzielten Veräußerungserlöse in Höhe von insgesamt EUR 268.000,-- zur Hälfte, daher mit EUR 134.000,--, an die Klägerin herauszugeben seien und damit unabhängig von der noch ausstehenden Bewertung der betreffenden Objekte bereits mit Teilurteil zugesprochen werden könnten, den Beklagten in einem (einzigen) Spruchpunkt schuldig erkennen müssen, der Klägerin den nach Abzug der eingewendeten und anerkannten Gegenforderung von EUR 6.964,38 verbleibenden Betrag von EUR 127.035,62 zu zahlen.
2. Richtig weist die Klägerin zunächst darauf hin, dass der Beklagte im Verfahren eine Gegenforderung von EUR 6.964,38 (Protokoll ON 7.2, 3) compensando eingewendet hat. Der Umstand, dass das Erstgericht von dem als berechtigt erkannten Wertersatzanspruch von EUR 125.000,-- tatsächlich einen um EUR 25,-- höheren Betrag von EUR 6.989,38 in Abzug gebracht hat, stellt daher einen Verstoß gegen § 405 ZPO dar (RS0040846 auch [T1]).
3. Zutreffend macht die Klägerin auch geltend, dass das Erstgericht bei Fassung des dreigliedrigen Urteilsspruchs übersehen hat, dass die Klägerin die Gegenforderung von EUR 6.964,38 noch in der Tagsatzung vom 9.1.2024 von der Klagsforderung in Abzug brachte und die Klage auf die Zahlung von EUR 133.035,62 sA einschränkte. Dadurch hat die Klägerin dem Beklagten unzweifelhaft ihren Willen zu erkennen gegeben, die Gegenforderung des Beklagten durch Aufrechnung mit ihrer eigenen Forderung zu tilgen (§ 1438 ABGB). Die Klägerin hat die von ihr anerkannte Gegenforderung des Beklagten von ihrer eigenen Forderung abgezogen und nur mehr jenen Betrag geltend gemacht, der ihr ihrer Auffassung nach darüber hinaus zusteht. Zu dieser Vorgangsweise war die Klägerin auch berechtigt, kann sie sich doch darauf beschränken, den Überschuss ihrer Forderung zu verlangen. In einem solchen Fall hat der Beklagte aber keine Möglichkeit mehr, seine Gegenforderung im Rechtsstreit aufrechnungsweise einzuwenden. Es ist dann nur zu prüfen, ob tatsächlich die Klageforderung im behaupteten Ausmaß bestand und durch Aufrechnung mit der Gegenforderung des Beklagten getilgt wurde sowie, wieviel darüber hinaus der Klägerin noch zusteht (10 Ob 84/04g; RS0033898). Da der Beklagte weder der von der Klägerin erklärten Aufrechnung widersprach noch erklärte oder sonst zu erkennen gab, die eingewendete Gegenforderung trotz entsprechender Einschränkung des Klagebegehrens weiterhin aufrecht halten zu wollen, ließ er die Gegenforderung erkennbar fallen, sodass über deren Bestand nicht mehr urteilsmäßig abzusprechen war. Somit bedurfte es aber auch keines dreigliedrigen Urteilsspruchs und allein der Betrag der als berechtigt erkannten Teilforderung (EUR 125.000,--) abzüglich der anerkannten Gegenforderung von EUR 6.964,38 und damit EUR 118.035,62 zuzusprechen.
4. Soweit die Klägerin den Zuspruch von Wertersatz für die Garage in Höhe von EUR 9.000,-- (Hälfte des erhaltenen Verkaufpreises von EUR 18.000,--) anstrebt, steht dem nicht nur der Umstand entgegen, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren an Wertersatz für die Garage nur den Betrag von EUR 5.000,-- geltend machte, ein Zuspruch weiterer EUR 4.000,-- daher gegen § 405 ZPO verstieße, sondern auch, dass Entscheidungsgegenstand im Rechtsmittelverfahren über ein Teilurteil nur jener Teil des Klagebegehrens ist, über den das Erstgericht entschieden hat (Obermaier Kostenhandbuch4 Rz 1.444). Das Rechtsschutzziel eines Rechtsmittels kann nie über die Bekämpfung der erstinstanzlichen Entscheidung hinausgehen (vgl RS0007416 [T5]). Bei Entscheidung über eine Berufung gegen ein Teilurteil fehlt es dem Berufungsgericht daher bereits an der funktionellen Zuständigkeit, um über die vom angefochtenen Teilurteil nicht berührten Ansprüche zu entscheiden. Da das Erstgericht im Rahmen des angefochtenen Teilurteils – wie gezeigt - keinen Wertersatz für die Garage zugesprochen und über den geltend gemachten Wertersatzanspruch von EUR 5.000,-- (noch) nicht abgesprochen hat, kann das Berufungsgericht diese Entscheidung nicht nachholen, selbst wenn dieser weitere Teilanspruch bereits entscheidungsreif gewesen sein sollte.
5. Die Klägerin wendet sich des weiteren gegen die Abweisung eines Teilbetrags von EUR 5.000,-- aus dem Titel entgangener Mieteinnahmen für die Eigentumswohnung und die Garage in Spruchpunkt 4 des angefochtenen Teilurteils. Sie habe sich darauf gestützt, dass durch eine Vermietung ab 1.1.2018 bis (vorläufig) 30.6.2023 Nettomieteinnahmen von zumindest EUR 10.000,-- erzielbar gewesen wären und ihr als Hälfte-Erbin die Hälfte davon zustünde. Das Erstgericht habe weder Feststellungen getroffen, welche Mieteinnahmen mit den gegenständlichen Objekten im fraglichen Zeitraum erzielbar gewesen wären, noch die angebotenen Beweise dazu aufgenommen.
Die Klagsabweisung sei rechtlich unbegründet und überraschend: Die Klägerin habe sehr wohl vorgebracht, dass eine Vermietung möglich gewesen wäre, was impliziere, dass die zweite Erbin einer Vermietung auch zugestimmt hätte. Der Beklagte habe dem nicht widersprochen. Im Fall der Erörterung hätte die Klägerin ihr Vorbringen entsprechend ergänzen und dazu auch die zeugenschaftliche Einvernahme der zweiten Erbin beantragen können. Dass das Erstgericht diese Frage erstmals in seiner Urteilsbegründung releviere, verstoße gegen das aus § 182a ZPO abzuleitende Überraschungsverbot und stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.
Richtigerweise sei außerdem bereits der Entzug der objektiv gegebenen Nutzungsmöglichkeit zu entschädigen. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Berechtigte das Objekt vermietet oder stattdessen selbst genutzt hätte: Eine mögliche Eigennutzung sei ebenfalls mit dem Marktwert der Nutzungsmöglichkeit abzugelten, der den Anmietungskosten eines entsprechenden Objektes entspreche. Schließlich hätte sich der Berechtigte in diesem Fall die Kosten der Anmietung eines vergleichbaren Objektes erspart.
6. Gemäß § 335 ABGB ist der unredliche Besitzer verbunden, nicht nur alle durch den Besitz einer fremden Sache erlangte Vorteile zurückzustellen, sondern auch diejenigen, welche der Verkürzte erlangt haben würde, und allen durch seinen Besitz entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Bereicherungsanspruch nach § 335 ABGB erfasst die vom unredlichen Besitzer tatsächlich bezogenen oder vom Eigentümer erzielbaren Vorteile (Riss in KBB7 § 335 ABGB Rz 3). Neben dem vollen Verkehrswert einer Sache ist auch ein allenfalls diesen übersteigender Nutzen, der tatsächlich zu erlangen gewesen wäre, herauszugeben (Illedits in Schwimann/Neumayr, ABGB Taschenkommentar6 § 335 Rz 1).
Demnach ist die Klägerin grundsätzlich nicht nur berechtigt, vom Beklagten, der infolge Kenntnis von seiner Erbunwürdigkeit (zweifellos) unredlicher Besitzer der Vermächtnisgegenstände war, die Hälfte der tatsächlichen Erträgnisse herauszuverlangen, sondern auch alle Vorteile, die sie als Verkürzte erlangt haben würde (RS0010269). Demnach kommt ein Ersatz der behaupteten entgangenen Mieteinnahmen aus einer Vermietung der Eigentumswohnung und der Garage nach § 335 ABGB in Frage, sofern eine Vermietung in der Zeit bis zum Verkauf der jeweiligen Objekte möglich gewesen wäre. Feststellungen dazu hat das Erstgericht allerdings, wie die Klägerin zu Recht beanstandet, nicht getroffen. Allein die Feststellung, dass es tatsächlich keinen Mieter für die Wohnung und/oder Garage gegeben habe, der Beklagte die Objekte also vor ihrem Verkauf tatsächlich nicht vermietet und demnach auch keine Mieteinnahmen erzielt habe, lässt eine abschließende Beurteilung, ob und, wenn ja, in welcher Höhe Mieteinnahmen bei entsprechendem Bemühen um eine Vermietung erzielbar gewesen wären, nicht zu.
7. Die vom Erstgericht in diesem Zusammenhang getroffene Negativ-Feststellung über eine allfällige Zustimmung der zweiten Erbin zu einer Vermietung findet im Parteienvorbringen keine Deckung. Solche sogenannten „überschießenden“ Feststellungen dürfen aber nur dann berücksichtigt werden, wenn sie sich im Rahmen des geltend gemachten Klagsgrundes oder der erhobenen Einwendungen halten (RS0040318). Die Klägerin hat sich im erstinstanzlichen Verfahren auf die Möglichkeit einer Vermietung der Wohnung und der Garage bis zu deren Verkauf gestützt, was eine Zustimmung der zweiten Erbin voraussetzt. Der Beklagte hat gar nicht bestritten, dass diese Zustimmung zu erlangen gewesen wäre. Es war daher nicht zulässig, die dazu getroffene Negativ-Feststellung der Entscheidung zu Grunde zu legen, womit die Sache rechtlich unrichtig beurteilt wurde (RS0040318 [T5]).
8. Soweit die Klägerin erstmals in der Berufung behauptet, der Beklagte schulde allein für die Möglichkeit der Eigennutzung, weil er sich die Kosten der Anmietung vergleichbarer Objekte erspart habe, ein Benützungsentgelt in Höhe der geltend gemachten entgangenen Nettomieteinnahmen, hat dieses Vorbringen wegen des im Rechtsmittelverfahren geltenden Neuerungsverbots unbeachtlich zu bleiben. Für einen Zuspruch entgangener Mieteinnahmen unter dem Titel des Benützungsentgelts (Eigenersparnis) besteht daher kein Raum.
III. Berufung des Beklagten
1. 1 Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt der Beklagte, dass die Voraussetzungen des § 391 ZPO für die Erlassung eines Teilurteils nicht vorgelegen hätten. Vor allem der Wertersatzanspruch für die Wohnung und die Garage, über den das Erstgericht abgesprochen habe, sei noch nicht entscheidungsreif gewesen, weil der Wert der Immobilien erst durch Einholung eines Sachverständigengutachtens festgestellt werden müsse.
1. 2 Die Erlassung eines Teilurteils ist eine Frage der Prozessleitung und die Entscheidung hierüber unanfechtbar. Ob die Fällung eines Teilurteils durch ein Gericht unterer Instanz zweckmäßig war, kann von der höheren Instanz nicht geprüft werden, die Ermessensentscheidung, ob das Gericht ein Teilurteil fällen will, ist ebenso unanfechtbar. Überprüfbar ist lediglich die Zulässigkeit eines solchen Urteils, das heißt, ob die prozessualen Voraussetzungen für ein Teilurteil überhaupt gegeben sind (9 Ob 39/17a; RS0040047).
1. 3 Sind einzelne von mehreren in derselben Klage geltend gemachten Ansprüche oder ist ein Teil eines Anspruchs durch ausdrückliche Anerkennung von Seiten des Beklagten außer Streit gestellt oder zur Endentscheidung reif, so kann das Gericht in Ansehung dieses Anspruches oder des Teiles gem. § 391 Abs 1 ZPO ein Teilurteil fällen. Um ein Teilurteil erlassen zu können, muss der Streitgegenstand quantitativ teilbar sein und ein vom restlichen Entscheidungsstoff unabhängiges Urteil ergehen können (Schumann in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 392 ZPO Rz 9). Da auch bei Entscheidungsreife von Anspruchsteilen ein Teilurteil ergehen und die Teilbarkeit einer reinen Geldforderung idR – wie auch hier - nicht zweifelhaft sein kann (3 Ob 247/07f), steht der Umstand, dass der Anspruch auf Wertersatz für die Eigentumswohnung, über den im Teilurteil abgesprochen wurde, mangels Vorliegens eines Sachverständigengutachtens noch nicht zur Gänze, sondern nur in Höhe der dafür erhaltenen Kaufpreishälfte zur Entscheidung reif war, der Erlassung eines Teilurteils über diesen Anspruchsteil nicht entgegen.
1. 4 Die fehlende Berechtigung der weiteren Rüge des Beklagten, das Urteil leide an einem Begründungsmangel, weil die in den Spruchpunkten 1., 2. und 3. angeführten Beträge nicht nachvollziehbar seien, wurde bereits in Erledigung der Nichtigkeitsberufung aufgezeigt. Darüber hinaus wurde in Erledigung der von der Klägerin erhobenen Verfahrensrüge die fehlende Notwendigkeit für den vom Erstgericht gefassten dreigliedrigen Urteilsspruch aufgezeigt, der nur infolge Außerachtlassung der Klagseinschränkung um die eingewendete Gegenforderung erging und richtigerweise zu entfallen hatte, und der Leistungsbefehl zu Spruchpunkt 3. ziffernmäßig richtiggestellt. Damit ist der Rüge des Beklagten, es fehle an einer Begründung, wie das Erstgericht zu den in den Spruchpunkten 1. bis 3. des Teilurteils angeführten Beträge gelangte, die Grundlage entzogen. Der Beklagte kann daher mit seiner diesbezüglichen Rüge auf die Entscheidung über die Verfahrensrüge der Klägerin verwiesen werden.
Die vom Beklagten gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor.
3. 1 Der Beklagte macht geltend, die Klägerin sei in ihrem Vermögen im Hinblick auf das von der Erblasserin wirksam verfügte Ersatzlegat weder verkürzt (entreichert) noch habe sie einen Schaden (Nachteil) erlitten. Aufgrund seiner Erbunwürdigkeit kämen nach dem eindeutigen Wortlaut in Punkt 4. des Testaments und dem ausdrücklichen Willen der Erblasserin die Ersatzlegatare zum Zug, denen das Vermächtnis ex tunc angefallen sei, ohne dass es einer Annahmeerklärung bedürfe. Ausschließlich sie hätten damit das Recht, dessen Wert ersetzt zu erhalten. Beachtlich sei damit auch, dass er den Ersatzlegataren den Erlös aus dem Verkauf der Wohnung in Höhe von jeweils EUR 60.000,-- übergeben habe und diese die Zahlung angenommen hätten. Die Klägerin sei somit hinsichtlich des von der Erblasserin wirksam verfügten Ersatzlegats nicht aktivlegitimiert. Vielmehr hätten die Ersatzlegatare „ipso jure“ alle Rechte an der Eigentumswohnung samt Garage und Einrichtungsgegenständen bzw. des daraus erzielten Realisats oder Wertersatzes erworben. Ausschließlich sie hätten Anspruch auf diese Vermögensstücke und diese auch tatsächlich erhalten. Demnach liege weder eine Bereicherung des Beklagten noch eine Entreicherung der Klägerin vor, geschweige denn sei der Klägerin ein Nachteil daraus erwachsen. Eine Forderung auf Herausgabe des erlangten Vermögens an die Klägerin sei auch rechtsmissbräuchlich und verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Das Fehlen von Feststellungen zu den Einwendungen des Beklagten gegen den „Anspruch“ der Klägerin werde als sekundärer Verfahrensmangel gerügt.
3. 2 § 649 Abs 1 ABGB (in der aufgrund des Ablebens der Erblasserin nach dem 31.12.2016 maßgeblichen Fassung des ErbRÄG 2015) stellt klar, dass dem Vermächtnisnehmer (nur) ein schuldrechtlicher Anspruch zusteht, der bis zur Einantwortung gegen den Nachlass und danach gegen die Erben – im streitigen Rechtsweg – geltend zu machen ist (2 Ob 169/24b mwN).
§ 652 ABGB, der im Zuge des ErbRÄG 2015 lediglich sprachlich modernisiert wurde, hält fest, dass der Erblasser sowohl einen Ersatzvermächtnisnehmer als auch einen Nachvermächtnisnehmer ernennen kann und dass auf diese Anordnungen die Vorschriften über die Ersatz- und Nacherbschaft (§§ 604–617, 10. Hauptstück) sinngemäß anzuwenden sind, soweit sich nicht aus der Natur des Vermächtnisses anderes ergibt. Unterschiede ergeben sich daraus, dass ein Vermächtnis nur ein Forderungsrecht begründet und der Rechtserwerb keine Annahme voraussetzt. Damit soll klargestellt werden, dass der Erblasser für den Fall des Ausfalls eines Vermächtnisnehmers vorsorgen kann, indem er einen Ersatzvermächtnisnehmer bestimmt. Ebenfalls soll er wie bei der Erbfolge nicht nur den ersten Berechtigten, sondern auch einen Nachberechtigten (Nachvermächtnisnehmer) ernennen können (Christandl in Klang3 § 652 ABGB Rz 1; Kolmasch in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar5, § 652 Rz 2).
Durch ein Ersatzvermächtnis bestimmt der Vermächtnisgeber einen Ersatzvermächtnisnehmer, der an die Stelle des Vermächtnisnehmers tritt, wenn dieser das ihm zugedachte Vermächtnis nicht erlangen kann oder will, also vor dem Anfallstag (§ 684) verstorben ist, der Anfall an seiner fehlenden Erbfähigkeit scheitert (er also erbunwürdig ist oder nachträglich wird) oder er das Vermächtnis ausschlägt (Kolmasch aaO Rz 3; Christandl aaO Rz 4; Spruzina/Hofer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 652 Rz 2). Der Ersatzvermächtnisnehmer kommt nur unter der Bedingung zum Zug, dass der Hauptvermächtnisnehmer das Vermächtnis nicht erlangt oder nicht behält, etwa wenn er aufgrund seiner strafbaren Handlungen gegen die Verlassenschaft (§ 539) nachträglich erbunwürdig wird. Das Vermächtnis zugunsten des Ersatzvermächtnisnehmers ist daher aufschiebend bedingt (Christandl aaO Rz 4, 10). Der Ersatzvermächtnisnehmer tritt an die Stelle des ausfallenden Vermächtnisnehmers, womit der Erblasser sicherstellen kann, dass der Vermächtnisgegenstand an eine Person fällt, die er selbst ausgewählt hat (Christandl aaO Rz 4; Welser in Rummel/Lukas, ABGB4 § 652 Rz 2). Schlägt der Hauptvermächtnisnehmer sein Vermächtnis aus oder wird er erbunwürdig, so fällt das Vermächtnis mit Wirkung ex tunc ab dem Anfall dem Ersatzvermächtnisnehmer zu (Christandl aaO Rz 10).
Mit einem Nachvermächtnis verpflichtet der Vermächtnisgeber den Vermächtnisnehmer hingegen dazu, die vermachte Sache ab einem bestimmten Zeitpunkt oder nach Eintritt einer Bedingung an den Nachvermächtnisnehmer weiterzugeben. Mit dem Eintritt des Nachvermächtnisfalls erwirbt der Nachvermächtnisnehmer ohne Erfordernis einer Annahmeerklärung einen schuldrechtlichen Herausgabeanspruch gegen den Vorvermächtnisnehmer bzw seine Erben (Kolmasch in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar § 652 Rz 4). Beim Nachvermächtnis geht der Vermächtnisgegenstand zunächst an den Erstberufenen und mit einem bestimmten Zeitpunkt, oder mit dem Eintritt einer vom Verstorbenen festgesetzten Bedingung, auf den Nachvermächtnisnehmer über (Spruzina/Hofer aaO Rz 2). Der Nachvermächtnisnehmer erwirbt den Vermächtnisanspruch mit Ablauf der Frist bzw mit Eintritt der Bedingung (sog Substitutionsfall) ipso iure als schuldrechtlichen Anspruch gegen den Vorvermächtnisnehmer. Dies bedeutet freilich nicht, dass der Vorvermächtnisnehmer sein Recht unmittelbar mit dem Substitutionsfall verliert, sondern lediglich, dass er ab diesem Zeitpunkt verpflichtet ist, die Sache an den Nachvermächtnisnehmer herauszugeben (Christandl aaO Rz 19). Der Anspruch des Nachvermächtnisnehmers richtet sich demnach gegen den Vorvermächtnisnehmer, dessen (Einzel-)Rechtsnachfolger er ist, und nicht gegen den durch das Vermächtnis beschwerten Erben (Spruzina/Hofer aaO Rz 11, 13).
Wird der Erbe verpflichtet, nach einer bestimmten Zeit oder beim Eintritt einer bestimmten Bedingung einem anderen einen Verlassenschaftsgegenstand herauszugeben, so liegt ein sogenanntes „uneigentliches Nachvermächtnis“ vor, für welches § 652 ABGB sinngemäß gilt. In diesem Fall richtet sich der Anspruch des uneigentlichen „Nachvermächtnisnehmers“ aber gegen den Erben, der insofern die Stellung eines Vorvermächtnisnehmers einnimmt (Spruzina/Hofer aaO Rz 5).
3. 3 In Anwendung dieser Grundsätze hatte die Erbunwürdigkeit des beklagten Legatars zum einen zur Folge, dass ihm das Legat nicht anfiel und zum anderen, dass die Ersatzlegatare an die Stelle des erbunwürdigen Legatars traten (vgl zum Nachlegatar: 3 Ob 176/01f). Anders als Nachlegataren, denen der Ausfolgungsanspruch direkt gegen den Vorlegatar zusteht, bleibt es bei den Ersatzlegataren (wie auch bei uneigentlichen Nachlegataren) allerdings bei der grundsätzlichen Bestimmung des § 649 Abs 1 ABGB, wonach sie die Herausgabe nur von den Erben verlangen können, nicht aber vom Hauptvermächtnisnehmer, der – wie hier der Beklagte - infolge Erbunwürdigkeit nicht zum Zug gekommen war.
Da die Eigentumswohnung an den Beklagten von der Verlassenschaft nach der Erblasserin in Unkenntnis seiner Erbunwürdigkeit, dh im Irrtum über seine Legatsfähigkeit übertragen wurde, bietet § 1431 ABGB der Klägerin, die als eine von zwei Erbinnen damit den Herausgabeansprüchen der Ersatzlegatare ausgesetzt ist und diese zur Hälfte zu erfüllen hat, die Grundlage für eine Rückforderung des an den erbunwürdigen Legatar bereits übergebenen Vermächtnisgegenstandes. Infolge Unmöglichkeit der Rückgabe in Natur wegen Weiterverkaufs der Wohnung an eine gutgläubige Dritte schuldet der beklagte Empfänger Wertersatz (RS0016360 [T4, T5], RS0010250), jedenfalls aber die Herausgabe der Hälfte des für die Wohnung erhaltenen Kaufpreises.
Da den Ersatzlegataren keine unmittelbaren Ansprüche auf Befriedigung des Vermächtnisses gegen den Beklagten zustanden, wirkte - wie die Klägerin zu Recht einwendete - die Zahlung des Beklagten an die Ersatzvermächtnisnehmer in Höhe von EUR 120.000,-- gemäß § 1424 ABGB auch nicht schuldbefreiend. Auf die Wirkung der Zahlung als Forderungseinlösung gemäß § 1422 ABGB, insbesondere darauf, dass er von den Ersatzvermächtnisnehmern bei Zahlung die Abtretung von deren Rechten ausdrücklich oder zumindest konkludent verlangt habe und ihm deshalb eine Gegenforderung gegen die Klägerin zustehen könnte, hat sich der Beklagte nicht berufen. Darauf muss daher nicht eingegangen werden.
4. Im Ergebnis war somit der unberechtigten Berufung des Beklagten ein Erfolg zu versagen. Der Berufung der Klägerin war hingegen teilweise Folge zu geben und das angefochtene Teilurteil in seinem Leistungsbefehl geringfügig auf einen Zuspruch von EUR 118.035,62 sA abzuändern.
Im Umfang der Abweisung des Begehrens auf Zahlung von EUR 5.000,-- an entgangenen Mieteinnahmen war die Klagsabweisung allerdings verfrüht, weil deren Berechtigung anhand der bisherigen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden kann. Insoweit war die Berufung im Sinn ihres Aufhebungsantrags berechtigt, das Teilurteil in diesem Umfang einschließlich der Kostenentscheidung aufzuheben und dem Erstgericht darüber eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
Im Hinblick auf die notwendigen Verfahrensergänzungen, deren gesamtes Ausmaß derzeit nicht absehbar ist, kommt eine Beweisergänzung durch das Berufungsgericht im Sinne des § 496 Abs 3 ZPO nicht infrage.
6. Die Kostenentscheidung im Verfahren über die Berufung des Beklagten gründet sich auf §§ 50, 43 Abs 1 ZPO. Kosten für die Berufungsbeantwortung waren jedoch nur auf Grundlage eines Berufungsinteresses von EUR 118.010,62 zu ersetzen.
Der Kostenvorbehalt für das erstinstanzliche Verfahren beruht auf § 52 Abs 4 ZPO, die Kostenentscheidung für das Verfahren über die Berufung der Klägerin auf § 52 Abs 1 ZPO.
7. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision im Sinn des § 500 Abs 2 ZPO ist der gesamte Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts in Zusammenfassung aller bestätigenden, abändernden und aufhebenden Teile maßgebend (RS0042408 auch [T1]).
Die ordentliche Revision gegen das Teilurteil ist nicht zulässig. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung war nicht zu beantworten.
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