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8Rs41/25w•OLG Wien 8Rs41/25w
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsi- denten Mag. Zacek als Vorsitzende, den Richter Mag. Zechmeister und die Richterin Dr. Heissenberger, LL.M., sowie die fachkundigen Laienrichter ADir Dietrich Wiedermann und Tanja Sehn-Zuparic in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, **, vertreten durch die Rohregger Rechtsanwalts GmbH in Wien, wider die beklagte Partei * **, **, wegen Korridorpensionshöhe, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 24.1.2025, **-7, gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung und erfolglosen Gesetzesbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit d BVG (VfGH G 33/2025-5) selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der beklagten Partei vom 30.09.2024 wurde die Korridorpension der klagenden Partei ab 01.08.2024 in Höhe von EUR 3.027,04 zuzüglich Frühstarterbonus von EUR 56,71, somit EUR 3.083,75 gewährt. Der Stichtag der klagenden Partei für den Bezug der Korridorpension ist der 01.08.2024.
Die klagende Partei stellte mit ihrer dagegen erhobenen Klage das Begehren, ihr ab 01.08.2024 eine darüberhinausgehende Pension inklusive des Erhöhungsbetrags nach § 34 APG zu gewähren.
Die klagende Partei brachte zusammengefasst vor, die beklagte Partei habe den Erhöhungsbetrag nach § 34 APG nicht berücksichtigt. § 34 Abs 1 APG verstoße gegen das Legalitätsgebot nach Art 18 B-VG, den Gleichheitssatz sowie das allgemeine Sachlichkeitsgebot nach Art 7 B-VG und verletze das Grundrecht auf Eigentum nach Art 5 StGG und Art 1 l.ZP EMRK. Für fast alle Pensionszugänge des Jahres 2024 werde der Erhöhungsbetrag des § 34 APG (Schutzklausel) gewährt; lediglich bei einem Teil der Korridorpensionen gebühre diese Erhöhung abhängig vor allem von der Art der Beendigung des letzten Dienstverhältnisses bzw des Vorliegens eines Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe - nicht. Die Formulierung des Gesetzeswortlauts von § 34 Abs 1 Z 3 APG sei derart unbestimmt, dass die Norm zwei gegensätzliche Interpretationsmöglichkeiten zulasse und sei schon allein deshalb verfassungswidrig. Die Regelung verstoße auch gegen den Gleichheitsgrundsatz, an den der Gesetzgeber gebunden sei, sowie gegen das allgemeine Sachlichkeitsgebot. § 34 Abs 1 enthalte sachlich nicht begründbare Differenzierungen zwischen Korridorpensionen und allen anderen Pensionsarten und Ungleichbehandlungen innerhalb der Gruppe der Korridorpensionen selbst. Die im Bescheid ermittelte Pensionshöhe beruhe damit auf einem verfassungswidrigen Gesetz. Die Vorlage an den Verfassungsgerichtshof werde angeregt.
Die beklagte Partei bestritt dieses Vorbringen, beantragte Klagsabweisung und brachte zusammengefasst vor, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen nach § 34 Abs 1 Z 2 und 3 APG. Die verfassungsrechtlichen Bedenken würden nicht geteilt.
Auf Basis der vorgelegten Urkunden stellte das Erstgericht fest, dass der Kläger
am 20.07.2024 das 62. Lebensjahr vollendete,
zum Stichtag am 01.08.2024 556 Versicherungsmonate erworben hat,
am 01.08.2024 keine Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit vorlag,
ab Jänner 2024 Krankengeld bezog,
die Voraussetzungen nach § 22 Abs 1 letzter Satz AlVG für den Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe am Stichtag 01.08.2024 erfüllt worden wären, wenn die Korridorpension nicht beantragt worden wäre,
am 31.12.2023 noch nicht die Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension erfüllt waren und
dem Kläger auf Grund der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen die Korridorpension ab 01.08.2024 zuerkannt wurde.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage – unter Wiederholung des Spruchs des bekämpften Bescheids – ab.
Ausgehend vom obigen Sachverhalt begründete das Erstgericht seine Entscheidung rechtlich wie folgt:
Gemäß § 34 Abs 1 APG sei das Ausmaß folgender Pensionsleistungen – im Anschluss an ihre Feststellung - zu erhöhen (Abs 2), wenn ihr Stichtag in das Kalenderjahr 2024 falle:
1. Alterspensionen nach § 4 Abs 1 APG oder § 253 ASVG, Schwerarbeitspensionen nach § 4 Abs 3 APG und vorzeitige Alterspensionen nach § 25 Abs 4 und 5 APG;
2. Korridorpensionen nach § 4 Abs 2 APG, für die am 31.12.2023 bereits die Anspruchsvoraussetzungen – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit oder eines die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs 2 ASVG übersteigenden Erwerbseinkommens am Stichtag – vorgelegen seien;
3. Korridorpensionen nach § 4 Abs 2 APG, die infolge der Beendigung des Arbeitslosengeld- oder des Notstandshilfeanspruchs nach §§ 22 und 38 AlVG im Kalenderjahr 2024 angetreten würden;
4. Pensionen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit).
Gemäß § 34 Abs 3 APG sei der Erhöhungsbetrag ab Zuerkennung der Pension Bestandteil der Pensionsleistung.
Da der Kläger am 01.08.2024 zwar eine unmittelbar vorangehende Arbeitslosigkeit aufweise, aber die Voraussetzungen nach § 22 Abs 1 letzter Satz AlVG für den Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe am Stichtag 01.08.2024 erfüllt worden wären, wenn die Korridorpension nicht beantragt worden wäre und der Kläger am 31.12.2023 noch nicht die Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension erfüllt habe, erfülle er nicht die Voraussetzungen nach § 34 Abs 1 Z 2 und 3 APG.
Zur vom Kläger behaupteten Verfassungswidrigkeit des § 34 APG führte das Erstgericht Folgendes aus:
Die klagende Partei bringe vor, dass die Regelung gegen das Legalitätsgebot nach Art 18 B-VG, den Gleichheitssatz sowie das allgemeine Sachlichkeitsgebot nach Art 7 B-VG verstoße und das Grundrecht auf Eigentum nach Art 5 StGG und Art 1 1.ZP EMRK verletze und deshalb verfassungswidrig sei. Näher konkretisiert werde dies jedoch nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs liege es grundsätzlich im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers festzulegen, wann eine neue, den Normadressaten begünstigende Bestimmung in Kraft treten solle und für welche Fälle sie zu gelten habe. Es müsste besondere Gründe geben, warum eine bestimmte Regelung unsachlich sei. Besondere Gründe dazu seien für den erkennenden Senat nicht ersichtlich, sodass die geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht geteilt würden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. ) Der Kläger hatte beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Normenkontrolle eingebracht, in dem er die Verfassungswidrigkeit der Wortfolge „infolge der Beendigung des Arbeitslosengeld- oder des Notstandshilfeanspruchs nach §§ 22 und 38 AIVG", in eventu der Wortfolge „,die infolge der Beendigung des Arbeitslosengeld- oder des Notstandshilfeanspruchs nach §§ 22 und 38 AIVG im Kalenderjahr 2024 angetreten werden", in § 34 Abs 1 Z 3 APG, BGBl I 142/2004, idF BGBl I 133/2023 wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz, das Bestimmtheitsgebot und das Eigentumsgrundrecht behauptete.
Am 14.3.2025 langte der Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 11.03.2025, **5, mit dem der Verfassungsgerichtshof die Behandlung des Antrags des Klägers auf Normenkontrolle mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt hat, beim Berufungsgericht ein.
Der Verfassungsgerichtshof führte darin aus, der Antrag behaupte die Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "infolge der Beendigung des Arbeitslosengeld - oder des Notstandshilfeanspruchs nach §§ 22 und 38 AIVG", in eventu der Wortfolge, „die infolge der Beendigung des Arbeitslosengeld- oder des Notstandshilfeanspruchs nach §§ 22 und 38 AIVG im Kalenderjahr 2024 angetreten werden", in § 34 Abs. 1 Z 3 APG, BGBl. I 142/2004, idF BGBl. I 133/2023 wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz, das Bestimmtheitsgebot und das Eigentumsgrundrecht:
Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (vgl. VfGH 4.12.2023, G 197-202/2023 uva., mwN dazu, dass Regelungen über eine Pensionserhöhung im Allgemeinen nicht in das Eigentumsgrundrecht eingreifen) lasse das Vorbringen des Antrags die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
Vor dem Hintergrund maßgeblicher Unterschiede im Tatsächlichen bestünden auch keine Bedenken ob des Gleichheitsgrundsatzes gegen den Ausschluss von der Gewährung einer Erhöhung von Pensionen mit Stichtag im Jahr 2024 für Fälle, in denen der Versicherte anders disponieren hätte können:
Die in Rede stehende Bestimmung sei (schon nach ihrem Wortlaut, umso mehr unter Heranziehung der Materialien) einer eindeutigen Auslegung zugänglich, sodass die erhobenen Bedenken wegen Verstoßes gegen Art. 18 B-VG nicht zuträfen (zur Zulässigkeit der Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe vgl. VfSlg. 3981/1961, 18.550/2008, 19.530/2011 und 20.070/2016).
2. ) Der Berufungswerber führt in der Rechtsrüge seiner Berufung im wesentlichen aus, dass er mit dem gleichzeitig mit der Berufung eingebrachten Parteiantrag an den VfGH in § 34 Abs 1 Z 3 APG die Wortfolge "infolge der Beendigung des Arbeitslosengeld- oder des Notstandshilfeanspruchs nach §§ 22 und 38 AlVG" bekämpfe.
Der Berufungswerber sehe sich durch die Anwendung dieser Bestimmung in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt, weil diese Bestimmung in der derzeit geltenden Fassung gegen den Gleichheitssatz und das Bestimmtheitsgebot verstoße und das Grundrecht auf Eigentum verletze.
Im Falle der Aufhebung der als verfassungswidrig gerügten Wortfolge durch den VfGH, fiele der Berufungswerber in die Schutzklausel des § 34 APG. Seine Pensionsleistungen wären daher im Anschluss an die Feststellung nach § 5 und § 6 APG um den in § 34 Abs 2 APG vorgesehenen Erhöhungsbetrag zu erhöhen. Nach dieser Bestimmung hätte sich die festgestellte Korridorpension des Berufungswerbers rückwirkend um 6,2 % der Gesamtgutschrift 2022 zu erhöhen. Bei rechtsrichtiger Auslegung des § 34 APG hätte das Erstgericht die Klage nicht abweisen dürfen, sondern die Berufungsgegnerin entsprechend dem Klagebegehren schuldig sprechen müssen, dem Berufungswerber binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die Korridorpension ab 01.08.2024 inklusive des Erhöhungsbetrages nach § 34 APG in verfassungskonformem Ausmaß zu leisten.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Wie oben eingehend referiert wurde, hat der VfGH die Behandlung des Antrags des Klägers auf Normenkontrolle mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt. § 34 Abs 1 Z 3 APG ist somit entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht als verfassungswidrig zu beurteilen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen des VfGH verwiesen. Ausgehend von der Bestimmung des § 34 Abs 1 Z 3 APG fällt der Kläger somit nicht in die Schutzklausel des § 34 APG. Gegenteiliges wird auch nicht vom Berufungswerber behauptet, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
Da die Rechtsrüge somit unberechtigt ist, war der Berufung ein Erfolg zu versagen.
Dem Kläger waren die verzeichneten Kosten für seine Berufung und seinen Antrag auf Normenkontrolle (vgl VfGH G 339/2015; G 165/2015; G 314/2015 uva) nach Billigkeit nach § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG nicht zuzusprechen, weil Billigkeitsgründe weder dargelegt wurden, noch aus dem Akt ersichtlich sind.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil eine erhebliche Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung vorlag.
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