OLG Wien 30Bs138/25a

30Bs138/25aOberlandesgericht27.05.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 30Bs138/25a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0300BS00138.25A.0527.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edwards als Vorsitzende sowie die Richt-erinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach § 12 dritter Fall, §§ 146, 147 Abs 1 Z 3 und Abs 2, 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung aus Anlass der Vorlage der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graz vom 16. Jänner 2025, AZ B*, GZ C*-132 des Landesgerichts für Strafsachen Graz, durch die Vorsitzende des angerufenen Schöffengerichts gemäß § 213 Abs 6 zweiter Satz StPO nichtöffentlich entschieden:

Spruch

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graz vom 16. Jänner 2025, AZ B*, ist rechtswirksam.

Die Strafsache wird dem Landesgericht für Strafsachen Wien zugewiesen.

Begründung:

Begründung

Mit beim Landesgericht für Strafsachen Graz als Schöffengericht eingebrachter Anklageschrift vom 16. Jänner 2025, AZ B*, legt die Staatsanwaltschaft Graz MariusDan Todor einen als Vergehen des schweren Betrugs nach § 12 dritter Fall, §§ 146, 147 Abs 1 Z 3 und Abs 2, 15 StGB (I./) und als Vergehen der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 StGB (II./) beurteilten Sachverhalt zur Last.

Demnach habe er im Zeitraum April 2022 bis zum 11. Oktober 2022 in D*, E* und F*

I. als Mitglied einer kriminellen Vereinigung mit den abgesondert verfolgten G*, H*, I*, J* K*, L*, M*, „N*“, „O*“ und weiteren bislang unbekannten Mitgliedern der kriminellen Vereinigung, in arbeitsteiliger Vorgehensweise, mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen durch Anrufe durch Mitglieder der kriminellen Vereinigung, die sich im Zuge der Telefonate als Polizisten ausgaben und durch die Vorgabe, es sei in der Umgebung der Opfers zu Einbrüchen gekommen bzw sei ihr Geld bei ihren Hausbanken nicht sicher verwahrt sowie die weiteren bei den einzelnen Fakten beschriebenen Täuschungshandlungen, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zu Handlungen, und zwar zur Übergabe nachgenannter Wertgegenstände teils verleitet, teils zu verleiten versucht, wodurch diese in einem 5.000 Euro, nicht jedoch 300.000 Euro übersteigenden Gesamtbetrag von 259.024,94 Euro am Vermögen teils geschädigt wurden, teils geschädigt werden sollten, wobei A* durch gemeinsame Besprechung und Organisation der Abholung sowie die anschließend teils durchgeführte, teils geplante Überbringung der Beute nach ** zumindest einen Beitrag leistete, und zwar

1. am 11. Oktober 2022 in F* Mag. P* durch die telefonische wahrheitswidrige Vorgabe, sie seien Polizeibeamte, ihr Schmuck sei bei ihrer Hausbank nicht sicher verwahrt und werde daher von ihnen sichergestellt zur Übergabe von Schmuck im Wert von 7.000 Euro an A* (Versuch);

2. am 10. Oktober 2022 in F* Q* durch die telefonische wahrheitswidrige Vorgabe, sie seien Polizeibeamte und würden sämtliche Wertgegenstände zum vorbeugenden Schutz vor potenziellen Straftätern sicher verwahren, zur Übergabe von Münzsammlungen im Wert von 15.145,54 Euro an A*;

3. am 6. Oktober 2022 in D* Dr. R* durch die telefonische wahrheitswidrige Vorgabe, sie seien Polizeibeamte; ihr Geld sei bei ihrer Hausbank nicht sicher verwahrt und werde daher von ihnen sichergestellt zur Übergabe von eines Bargeldbetrages in Höhe 20.000 Euro an A*, wobei es beim Versuch blieb, weil der Bankangestellte ihr riet eine Anzeige zu erstatten, weil er den Betrug erkannte hatte (Versuch);

4. am 22. und 23. September 2022 in E* S* durch die wahrheitswidrige Vorgabe, einer der Bankangestellten ihrer Hausbank sei korrupt und wolle ihre Ersparnisse wegnehmen zur Übergabe eines Bargeldbetrages von insgesamt 36.600 Euro an A*;

5. am 22. September 2022 in E* Dipl. Ing. T* durch die wahrheitswidrige Vorgabe, einer der Bankangestellten ihrer Hausbank sei korrupt und wolle seine Wertgegenstände aus seinem Bankschließfach wegnehmen zur Übergabe von Golfbarren, Golddukaten und Goldmünzen im Wert von 58.633,10 Euro an A*;

6. am 6. April 2022 in D* U* durch die wahrheitswidrige Vorgabe, ein Einbrecherbande hätte sie im Visier und werde ein „echter“ Kriminalbeamter vorbeikommen und sie solle ihm ihre Wertgegenstände zur Sicherung vor der Einbrecherbande übergeben zur Übergabe einer Münzsammlung im Wert von 2.000 Euro, an V* K*, wobei A* als Fahrer des Täterfahrzeuges fungierte;

7. am 8. April 2022 in D* W* durch die wahrheitswidrige Vorgabe, er könne bei der Aufklärung eines Kriminalfalles behilflich sein und würde dafür 10.000 Euro, als Belohnung erhalten sowie durch die Vorgabe, mit der Firma X* GesmbH stimme etwas nicht und er solle um den Geldfluss nachvollziehen zu können einen Betrag von 100.950 Euro an diese Firma überweisen, zum Ankauf und zur anschließenden Übergabe von Goldmünzen und Goldbarren im Wert von 100.950 Euro an V* K*, wobei A* als Fahrer des Täterfahrzeuges fungierte;

8. am 5. April 2022 in D* Y*, durch die Vorgabe in ihrer Nähe sei eingebrochen worden, zur Übergabe einer Münzsammlung im Wert von 18.696,30 Euro an J* K* und L*, wobei A* als Fahrer des Täterfahrzeuges fungierte;

9. Anfang April 2022 in D* Z* zur Übergabe einer Münzsammlung in unbekanntem Wert an J* K*, wobei A* als Fahrer des Täterfahrzeuges fungierte;

10. am 4. April 2022 in D* BA*, durch die Vorgabe, festgenommene, rumänische Einbrecher, von denen einer flüchtig sei, hätten einen Zettel mit dem Namen des BA* bei sich gehabt, zu Übergabe von 5 Goldmünzen, wobei es beim Versuch blieb, an J* K*, wobei A* als Fahrer des Täterfahrzeuges fungierte;

II. sich durch die unter Punkt I. angeführten Tathandlungen an einer kriminellen Vereinigung als Mitglieder beteiligt.

Nach Ablauf der Einspruchsfrist legte die Vorsitzende die Anklageschrift dem Oberlandesgericht Graz wegen Bedenken an der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts vor (§ 213 Abs 6 zweiter Satz StPO).

Mit Beschluss vom 13. März 2025, AZ 10 Bs 43/25m, verneinte das angerufene Gericht das Bestehen eines der in § 212 Z 1 bis 5, 7 StPO genannten Mängel und legte die Akten dem Obersten Gerichtshof vor, weil es es für möglich hielt, dass ein im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts liegendes Gericht zuständig sei (§ 215 Abs 4 zweiter Satz StPO).

Mit Entscheidung vom 6. Mai 2025, AZ **, übermittelte der Oberste Gerichtshof die Sache dem Oberlandesgericht Wien zur Zuweisung an das zuständige Gericht.

Betreffend des Vorliegens von Mängeln der Anklageschrift im Sinne des § 212 Z 1 bis 4 sowie Z 2 und 8 StPO wird auf die unverändert bestandhabenden Ausführungen in der in dieser Sache vor dem Oberlandesgericht Graz ergangenen Entscheidung verwiesen (ON 135 in AZ C* des Landesgerichts für Strafsachen Graz, 4f; RISJustiz RS0124017) und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festgestellt (§ 215 Abs 6 StPO).

Zur Frage der örtlichen Zuständigkeit legte der Oberste Gerichtshof dar, dass nach der Anklage und der aktenkundigen Verdachtslage die früheste (§ 37 Abs 2 zweiter Satz StPO) selbstständige Tat, die für sich die Zuständigkeit des Schöffengerichts begründet (§ 31 Abs 3 Z 6a StPO), am 8. April 2022 in D* zum Nachteil des W* in Bezug auf einen Schadensbetrag von 100.950 Euro begangen wurde (Faktum 7; § 36 Abs 3 StPO). Da die Begehung einer in die Zuständigkeit des Schöffengerichts fallenden Einzeltat auch im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Graz (§ 37 Abs 2 dritter StPO) nicht indiziert ist, ist diese für die örtliche Zuständigkeit ausschlaggebend.

Demgemäß war die Sache dem örtlich zuständigen Landesgericht für Strafsachen Wien als Schöffengericht zuzuweisen.

Gemäß § 214 Abs 1 letzter Halbsatz StPO steht gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel nicht zu.

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