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30Bs98/25v•OLG Wien 30Bs98/25v
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edwards als Vorsitzende sowie die Richt-erinnen Dr. Steindl und Dr. Hornich LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und einen weiteren Beschuldigten wegen §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 28. März 2025, GZ **25, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und der Einzelrichterin des Landesgerichts Wiener Neustadt die Anordnung der Hauptverhandlung aufgetragen.
Begründung:
Mit Strafantrag vom 11. Februar 2025 (ON 22) legt die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt der am ** geborenen A* und dem am ** geborenen B* C*, beide russische Staatsangehörige, einen als Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB, hinsichtlich des Zweitgenannten als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB beurteilten Sachverhalt zur Last.
Demnach haben
I.) A* in der Zeit von 4. Oktober 2022 bis zumindest 28. Dezember 2024 in D* und an anderen noch festzustellenden Orten mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der Bezirkshauptmannschaft D* durch Täuschung über Tatsachen, nämlich ihre Lebensumstände, zu Handlungen, nämlich zur Auszahlung von Sozialhilfe samt Sonderzuwendungen in Gesamthöhe von zumindest 23.379,22 Euro, verleitet, die das Land Niederösterreich mit einem noch festzustellenden, jedenfalls 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte, indem sie trotz entsprechender Verpflichtung wesentliche Änderungen ihrer Lebensumstände nicht meldete und insbesondere im Antrag auf Sozialhilfe nach dem NÖ SAG
A.) vom 4. Oktober 2022 wahrheitswidrig angab, sie würde in D*, E*, gemeinsam mit ihrem Sohn, F* C*, leben und lediglich Kinderbetreuungsgeld erhalten;
B.)vom 6. März 2023 wahrheitswidrig angab, sie würde in D*, E*, gemeinsam mit ihrem Sohn, F* C*, leben und keine Einkünfte beziehen;
C.) vom 5. März 2024 wahrheitswidrig angab, sie würde in D*, , gemeinsam mit ihren Söhnen, F C und G* C*, leben und lediglich Kinderbetreuungsgeld erhalten,
wobei sie einen Betrug mit einem 5.000 Euro übersteigenden Schaden und überdies einen schweren Betrug nach § 147 Abs 2 StGB gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 erste Alternative StGB) beging.
II.) B* C* zu der oben genannten strafbaren Handlung der A* auf sonstige Weise beigetragen, indem er sich zum Schein an den Adressen
A.) D*, **,
B.) D*, **,
C.) **, **,
D.) D*, L*, und
E.)D*, **,
hauptwohnsitzlich meldete, obgleich er in Wahrheit gemeinsam mit A* und den Kindern in deren Wohnung wohnte und insbesondere im Zeitraum 4. Oktober 2022 bis 7. April 2024 ein Einkommen als Arbeiter und ab 9. April 2024 Arbeitslosengeld bezog (ON 22).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Strafantrag gestützt auf § 485 Abs 1 StPO iVm § 212 Z 3 StPO mit der Begründung zurück, dass der Sachverhalt in Bezug auf den tatsächlichen Wohnort des Zweitangeklagten und die Höhe des eingetretenen Schadens nicht soweit geklärt sei, dass eine Verurteilung der Angeklagten nahe liege. Auch sei die Beweisaufnahme nicht derart vorbereitet, dass die Hauptverhandlung ohne Verzögerung durchführbar wäre. Nach der telefonischen Auskunft einer Mitarbeiterin der Bezirkshauptmannschaft D* könne eine genaue Berechnung des allfälligen Schadensbetrags nur unter Verwendung eines speziellen, in der Hauptverhandlung nicht zur Verfügung stehenden Programms bei Kenntnis der monatlichen Einkünfte des Zweitangeklagten erfolgen. Die Anklagebehörde habe es betreffend der Meldeadressen des Zweitangeklagten unterlassen, alle (vermeintlichen) Mitbewohner auszuforschen und diese sowie die Vermieter bzw Unterkunftgeber einzuvernehmen.
Die gegen diesen Beschluss von der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt rechtzeitig erhobene Beschwerde (ON 26) ist berechtigt.
Gemäß § 485 Abs 1 Z 2 iVm § 212 Z 3 StPO hat das Gericht den Strafantrag zurückzuweisen, wenn der Sachverhalt nicht soweit geklärt ist, dass eine Verurteilung des Angeklagten nahe liegt. Ergibt die zum Schutz der Interessen des Beschuldigten amtswegig vorzunehmende Überprüfung des Strafantrags, dass die Staatsanwaltschaft von weiteren möglichen Erhebungen Abstand genommen hat und aufgrund der bisherigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens eine Verurteilung zwar grundsätzlich möglich, aber rein spekulativ wäre, ist der verfrüht erhobene Strafantrag vorläufig zurückzuweisen (Kirchbacher, StPO15 § 485 Rz 1; § 212 Rz 5). Ein ausreichend geklärter Sachverhalt im Sinn des § 210 Abs 1 StPO setzt voraus, dass die Strafverfolgungsorgane entsprechend dem Grundsatz der materiellen Wahrheit (§ 3 StPO) alle be und entlastenden Tatsachen, die für die Beurteilung der Tat und des Angeklagten von Relevanz sind, sorgfältig ermittelt haben, sodass sie sich ein objektives Bild darüber machen können, wie sich die verfahrensgegenständliche Tat zugetragen hat. Aufgrund des Erhobenen muss (zumindest) ein einfacher Tatverdacht bestehen, was bedeutet, dass bei Gegenüberstellung der be und entlastenden Indizien mit einfacher Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch zu erwarten ist (Birklbauer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 210 Rz 4, 5). Eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Tat durch die Anklagebehörde schadet nicht, sofern bei rechtsrichtiger Subsumtion nur irgendein gerichtlich strafbarer Tatbestand erfüllt ist (Birklbauer aaO § 212 Rz 4).
Vorab bleibt zu der von der Staatsanwaltschaft vorgenommenen Unterstellung der angelasteten Tathandlungen unter (jeweils) das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB anzumerken, dass Voraussetzung für die Annahme der Qualifikation des § 148 zweiter Fall StGB eine in der Absicht einer wiederkehrenden Begehung von (nach § 70 Abs 1 Z 3 StGB zumindest dreier) Betrügereien, die nicht bloß durch Zusammenrechnung der Schadensbeträge (§ 29 StGB) einen schweren Betrug begründen (§ 147 Abs 2 StGB), sondern für sich wertqualifiziert (§ 147 Abs 2 StGB) sind, verwirklichte Tatbegehung ist (RISJustiz RS0094708). Gewerbsmäßigkeit im Sinn des § 70 StGB setzt weiters voraus, dass der Täter beabsichtigt, sich selbst eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wobei dies unmittelbar aus der Tat oder mittelbar auf den Umweg über einen Dritten, aber immer als eine unmittelbare wirtschaftliche Folge der Tat erfolgen kann (RISJustiz RS0092444).
Mag auch die Erstrichterin zu Recht aufzeigen, dass es die Anklagebehörde unterlassen hat, abschließende Erhebungen zur konkreten Schadenshöhe zu tätigen, legen die vorliegenden Ermittlungsergebnisse die Verurteilung wegen einer in die Zuständigkeit des Einzelrichters des Landesgerichts fallenden strafbaren Handlung nahe.
Aufgrund der Angaben der die gemeinsame Wohnsitznahme der Angeklagten an der letzten Meldeadresse der Erstangeklagten (ON 6.4) bestätigenden Zeugen (ua H*, I*, J* und K* in ON 14.7 bis 9; ON 24.3), der Tatsache, dass im Tatzeitraum zwei gemeinsame Kinder geboren wurden, den zur Dauer der Beziehung widersprüchlichen Angaben der nach islamischem Recht (unverändert) verheirateten Angeklagten (ON 14.5 und 14.6), und dem Eingeständnis des Zweitangeklagten, nie an der Meldeanschrift L*gasse Unterkunft bezogen zu haben, sondern direkt bei der Erstangeklagten eingezogen zu sein (ON 14.5), liegt der Verdacht nahe, dass die Angeklagten im Deliktszeitraum in einer Lebensgemeinschaft gelebt haben und der über ein Einkommen verfügende (ON 20) Zweitangeklagte diesen Umstand durch seine Meldung an anderen Adressen verschleierte, um dadurch zu den der Erstangeklagten als unmittelbare Täterin angelasteten betrügerischen Handlungen beizutragen.
Da aufgrund der Bekanntgabe des Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger (ON 20) die im inkriminierten Tatzeitraum bezogenen Einkünfte des Zweitangeklagten bekannt sind, sollte die Eruierung des mutmaßlich eingetretenen Schadens ohne nennenswerte Verzögerungen im Rahmen der Hauptverhandlung durch Einvernahme der für die Erstangeklagte zuständigen Sachbearbeiterin der Bezirkshauptmannschaft D* bewerkstelligbar sein. Zutreffend legt die Beschwerdeführerin auch dar, dass den von der Erstrichterin für notwendig erachteten Einvernahmen jener Personen, die Auskunft über den Aufenthalt des Zweitangeklagten an seinen Meldeadressen geben könnten, untergeordnete Bedeutung beizumessen ist, zumal die für einen Schuldspruch nachzuweisende (hinsichtlich der aktuellen Meldeadresse auch aufgrund der belastenden Angaben indizierte) zentrale Frage die (überwiegende) Wohnsitznahme des Angeklagten an den von der Erstangeklagten mit den gemeinsamen Kindern im Tatzeitraum genutzten Unterkünften ist.
Ob die Beweismittel letztendlich ausreichen werden, die Angeklagten der ihnen zur Last gelegten Tat zu überführen, hat der Entscheidung des nach den Grundsätzen der Mündlichkeit, Unmittelbarkeit und freien Beweiswürdigung erkennenden Erstgerichts vorbehalten zu bleiben.
In Stattgebung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt war der angefochtene Beschluss daher aufzuheben und der Erstrichterin des Landesgerichts Wiener Neustadt die Anordnung einer Hauptverhandlung aufzutragen.
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