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25Rs13/25k•OLG Innsbruck 25Rs13/25k
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden, die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Clemens Rainer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. RR Susanne Weber (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Mitglieder des Senats in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Johann Meier, Mag. Thomas Meier, Mag. Martin Gürtler, Rechtsanwälte in Bludenz, gegen die beklagte Partei PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT, vertreten durch deren Mitarbeiterin B*, ebendort, wegen Feststellung von Schwerarbeitszeiten, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits und Sozialgericht vom 4.10.2024, signiert mit 30.1.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung in den Spruchpunkten 2. und 3. dahin abgeändert, dass sie einschließlich des in Rechtskraft erwachsenen abweisenden Teils insgesamt lautet:
„Das Klagebegehren, es werde festgestellt, dass die von der klagenden Partei im Zeitraum vom 1.8.2003 bis 30.4.2022 erworbenen Beitragsmonate der Pflichtversicherung Schwerarbeitsmonate seien, wird abgewiesen.
Die klagende Partei hat ihre Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens selbst zu tragen.“
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der 62jährige Kläger arbeitet seit 1992 bis dato in Vollzeit beim gleichen Arbeitgeber als Kommissionierer und Staplerfahrer und verrichtete dabei stets dieselben Tätigkeiten. Auf Basis eines 8StundenArbeitstages verbraucht er bei seinen Tätigkeiten an einem durchschnittlichen Arbeitstag 1.791 kcal; bei einer Nettoarbeitszeit von täglich 8,9 Stunden verbraucht er 2.000 kcal.
Ob er im Zeitraum vom 1.8.2003 bis zum 30.9.2015 an zumindest 15 Tagen im Monat 8,9 Stunden netto oder mehr gearbeitet hat, kann nicht festgestellt werden. Im Zeitraum vom 1.10.2015 bis 30.4.2022 arbeitete er in den Monaten Juni 2019 und Februar 2020 an jeweils 16 Tagen täglich 8,9 Stunden netto oder mehr. In den übrigen Monaten dieses Zeitraums arbeitete er nicht an zumindest 15 Tagen 8,9 Stunden netto oder mehr.
Mit Bescheid vom 12.9.2022 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger zum Feststellungszeitpunkt 1.5.2022 insgesamt 517 Beitragsmonate der PflichtversicherungErwerbstätigkeit und 8 Ersatzmonate, insgesamt somit 525 Versicherungsmonate erworben hat, lehnte aber die „Anerkennung“ von Schwerarbeitszeiten im Zeitraum 1.8.2003 bis 30.4.2022 ab.
Dieser Sachverhalt steht im Berufungsverfahren unbekämpft fest (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO).
Mit seiner gegen diesen Bescheid gerichteten Klage begehrt der Kläger die Feststellung der von ihm im Zeitraum 1.8.2003 bis 30.4.2022 erworbenen Beitragsmonate der Pflichtversicherung als Schwerarbeitszeiten.
Die Beklagte bestritt und brachte im Wesentlichen vor, bei den vom Kläger verrichteten Tätigkeiten seien nicht zumindest 2.000 Arbeitskilokalorien pro Arbeitstag verbraucht worden. Selbst wenn dieser Wert an einzelnen Tagen überschritten worden sei, lägen nicht zumindest 15 Arbeitstage im Kalendermonat vor, an welchen Schwerarbeit aufgrund des notwendigen Arbeitskilokalorienverbrauchs verrichtet worden sei.
Mit Urteil vom 4.10.2024 wiederholte das Erstgericht zu Spruchpunkt 1. den Bescheid zu den vom Kläger unstrittig erworbenen Versicherungsmonaten und stellte zu Spruchpunkt 2. die Versicherungsmonate Juni 2019 und Februar 2020 als Schwerarbeitszeiten fest, während es das Mehrbegehren abwies. Zu Spruchpunkt 3. verpflichtete es die Beklagte zum Kostenersatz an den Kläger von EUR 1.765,87.
In rechtlicher Hinsicht führte es aus, lediglich die beiden Monate Juni 2019 und Februar 2020 seien aufgrund der höheren Nettoarbeitszeit an zumindest 15 Arbeitstagen des jeweiligen Monats als Schwerarbeitsmonate im Sinne des § 1 Abs 1 Z 4 der SchwerarbeitsV zu qualifizieren. Die Kostenentscheidung stützte es auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die rechtzeitige Berufung der Beklagten aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung abzuändern und mangels einem Obsiegen des Klägers damit einhergehend diesem auch keinen Kostenersatz zuzusprechen.
Der Kläger erstattete keine Berufungsbeantwortung.
Da nach Art und Inhalt des geltend gemachten Rechtsmittelgrunds die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist, war über das Rechtsmittel in nichtöffentlicher Sitzung zu befinden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO). Dabei erweist sich die Berufung als berechtigt.
1.1. Nach § 4 Abs 3 APG besteht ein Anspruch auf Schwerarbeitspension bereits bei Vollendung des 60. Lebensjahrs, wenn mindestens 540 Versicherungsmonate erworben wurden und in den letzten 240 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Beitragsmonate aufgrund von Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht wurden (Schwerarbeitszeiten).
Wird ein Antrag nach § 247 ASVG gestellt, so bildet die Feststellung der Versicherungszeiten einen Teil des Leistungsverfahrens. In diesem Fall wird das Verfahren zweigeteilt. Die bis zu dem durch die Antragstellung ausgelösten Stichtag erworbenen Zeiten werden – abgesehen von einer Änderung der maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen – bindend festgestellt und sind daher ohne weitere Prüfung dem künftigen Leistungsverfahren zugrunde zu legen. Bei der Feststellung von Versicherungszeiten gemäß § 247 ASVG handelt es sich damit um einen vorgezogenen Teil des Leistungsverfahrens (RS0084976).
Dieses Verfahren verfolgt den Zweck, dem Versicherten Klarheit darüber zu verschaffen, welche Zeiten der Prüfung eines Pensionsanspruchs zugrunde zu legen sind. Es soll ihm eine Grundlage für die Entscheidung geben, ob er einen Pensionsantrag stellt oder ob er weiter im Arbeitsleben bleibt, um weitere Zeiten zu erwerben, bzw ob ein solcher Pensionsantrag sinnvoll ist, wenn etwa für eine bestimmte Pensionsleistung eine gewisse Mindestzahl von Zeiten vorgesehen ist (vgl 10 ObS 113/22y).
Das Vorliegen der Voraussetzungen ist im sozialgerichtlichen Verfahren zu prüfen. Ihr Fehlen führt nicht zur Zurück, sondern zur Abweisung des Feststellungsbegehrens mangels Vorliegens eines Feststellungsanspruchs.
1.2. Dass der Kläger den gegenständlichen Antrag innerhalb der letzten zehn Jahre vor seinem frühestmöglichen Anfallsalter für eine Schwerarbeitspension stellte, ist unstrittig. Der Feststellungsanspruch des Klägers scheitert hingegen am Fehlen des in § 247 Abs 2 ASVG vorausgesetzten besonderen Feststellungsinteresses.
Sollten die Anspruchsvoraussetzungen für die Schwerarbeitspension nicht mehr erfüllbar sein, etwa weil die erforderlichen Versicherungsmonate (also auch Schwerarbeitsmonate) bis zum Erreichen des Regelpensionsalters (auch unter günstigsten Bedingungen, etwa die Fortsetzung einer als Schwerarbeit zu qualifizierenden Tätigkeit in der Zukunft) nicht mehr erworben werden können, ist das erforderliche Feststellungsinteresse und damit ein Anspruch auf Feststellung von Schwerarbeitszeiten nach § 247 Abs 2 ASVG zu verneinen (vgl 10 ObS 113/22y; 10 ObS 104/22z; 10 ObS 97/21v).
1.3. Der Kläger erreicht das Regelpensionsalter zum Stichtag 1.12.2027. Berücksichtigt man die festgestellten zwei Schwerarbeitsmonate bis zum 30.4.2022, ist es aus zeitlichen Gründen nicht möglich, dass der Kläger vor dem Erreichen des Regelpensionsalters die für eine Schwerarbeitspension nach § 4 Abs 3 APG erforderlichen 120 Schwerarbeitsmonate erwirbt. Eine Feststellung von Schwerarbeitszeiten im Sinn des § 247 Abs 2 ASVG kommt daher auch in Bezug auf die im gegenständlichen Zeitraum unstrittig vorliegenden zwei Schwerarbeitsmonate nicht in Betracht.
2. Die Berufung ist somit berechtigt und das auf Feststellung von Schwerarbeitszeiten gerichtete Klagebegehren gänzlich abzuweisen.
Dies bedingt auch eine Abänderung der Kostenentscheidung und stützt sich diese auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Demnach findet ein Kostenersatz in Sozialrechtssachen im Fall der Erfolglosigkeit des Versicherten dem Grunde und der Höhe nach nur nach Billigkeit statt. Ein Billigkeitskostenzuspruch erfordert aber, dass das Verfahren besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aufweist und die wirtschaftliche Situation des Versicherten einen Kostenersatz zudem rechtfertigt. Im konkreten Fall scheidet ein Kostenzuspruch an den Kläger bereits deshalb aus, weil sich das erstinstanzliche Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht als besonders komplex erwies. Angespannte wirtschaftliche Verhältnisse wurden vom Kläger nicht behauptet (RS0085829). Er hat daher die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens selbst zu tragen.
3. Eine Kostenentscheidung im Berufungsverfahren konnte entfallen, da die Beklagte keine Kosten verzeichnete und der Kläger sich am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligte.
4. Da eine Rechtsfrage mit der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu lösen war, ist auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500 Abs 2 Z 3 und 502 Abs 5 Z 4 ZPO).
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