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25Rs7/25b•OLG Innsbruck 25Rs7/25b
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Vötter und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Kitzbichler sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Clemens Rainer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir RegRat Sabine Weber (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Mitglieder des Senats in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, (nunmehr) vertreten durch Dr. Rudolf Kathrein, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, vertreten durch deren Mitarbeiter B*, wegen Kostenerstattung (EUR 37,30), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 10.10.2024, signiert mit 31.12.2024, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird k e i n e Folge gegeben.
Ein Kostenersatz findet im Berufungsverfahren n i c h t statt.
Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der nunmehr **-jährige Kläger hatte im Mai 2023 „Kreuzbeschwerden im unteren Rückenbereich bekommen“. Salben und dergleichen aus der Apotheke haben nicht geholfen; sie haben keine nachhaltige Linderung gebracht. Aufgrund anhaltender Schmerzen kontaktierte der Kläger – großteils mittels E-Mail – verschiedene Vertragspartner der Beklagten aus dem Fach der Orthopädie. Ein Teil dieser Ärzte antwortete überhaupt nicht; die Antwortenden äußerten, sie seien so überlastet, dass sie keine neuen Patienten nehmen. Ein paar dieser Ärzte stellten dem Kläger einen Termin in drei, vier Monaten in Aussicht. Der Kläger hätte Leistungen eines Vertragspartners der Beklagten in Anspruch genommen, wenn er früher einen Termin erhalten hätte. Aufgrund dieser „Rückenschmerzen“ fand sich der Kläger nicht bei einem niedergelassenen Allgemeinmediziner ein, er besorgte sich auch keine Überweisung zu einem Orthopäden.
Ab Juni 2023 hielt sich der Kläger im Ausland auf und suchte dort aufgrund der Schmerzen einen Orthopäden auf. Dieser diagnostizierte Abnützungserscheinungen im unteren Bereich des Rückens (wohl der Wirbelsäule), zeigte dem Kläger Übungen zur Schmerzlinderung und riet ihm zu einer Salbe, die der Kläger ebenfalls anwendete. Da die Schmerzen nicht nachließen, vereinbarte der Kläger nach seiner Rückkehr nach Vorarlberg im Herbst 2023 bei Dr. C* (im Folgenden: der behandelnde Arzt), einem Wahlarzt für Orthopädie, einen Termin für den 23.11.2023. Dieser fertigte ein Röntgen vom „Rücken“ des Klägers an, zeigte ihm Übungen und stellte ihm eine Überweisung an einen Physiotherapeuten aus. Insgesamt befand sich der Kläger eine Stunde in der Ordination des behandelnden Arztes. Seit dieser Behandlung ist der Kläger schmerzfrei. Viel Bewegung, Physiotherapie und die Gespräche mit dem behandelnden Arzt trugen dazu bei, dass die Schmerzen gänzlich verschwanden.
Für seine Leistungen am 23.11.2023 (erste Ordination ohne ärztliche Zuweisung, Anleitung Heilgymnastik und lordosierende Übungen, Aufnahme 35 x 43 und Röntgen, Grundtarif erstes Bild) stellte der behandelnde Arzt unter Gewährung eines Rabatts von 45 % EUR 75,32 in Rechnung; die Diagnose auf der Honorarnote lautet Lumbalgie, vermutlich bei Osteochondrosen. Den in Rechnung gestellten Betrag bezahlte der Kläger. Hievon wurden ihm von der Beklagten EUR 38,02 rückerstattet.
Mit Bescheid vom 7.8.2024 gewährte die Beklagte dem Kläger für die Honorarnote des behandelnden Arztes vom 23.11.2023 eine Kostenerstattung in der von ihr bezahlten Höhe; die Erstattung weiterer Kosten von EUR 37,30 wurde abgelehnt.
Dieser Sachverhalt steht im Berufungsverfahren unbekämpft fest (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO).
Gegen den vorgenannten Bescheid hat der Kläger, erstinstanzlich unvertreten, rechtzeitig Klage mit dem Begehren erhoben, die Beklagte für schuldig zu erkennen, ihm binnen 14 Tagen anstatt der Sachleistung, in eventu: als Kostenerstattung den weiteren Betrag von EUR 37,30 samt 4 % Zinsen seit 24.11.2023 zu bezahlen. Hiezu brachte er zusammengefasst vor, er habe bei zahlreichen Vertragseinrichtungen der Beklagten um Bekanntgabe eines Behandlungstermins ersucht; hiebei habe er entweder eine gänzliche Absage oder ein Inaussichtstellen eines Behandlungstermins wegen Terminüberlastung in einigen Monaten erhalten. Die Behandlung habe indes keines solchen Aufschubs geduldet, um nicht eine wesentliche Verschlimmerung und das Auftreten weiterer Krankheitsbilder in Kauf nehmen zu müssen. Deshalb habe er den behandelnden Arzt aufgesucht, der für die von ihm erbrachten, zwingend erforderlichen Leistungen angemessene und ortsübliche Preise verrechnet habe.
Das ärztliche Behandlungssystem der Beklagten sei zwischenzeitlich dahin ausgeartet, dass sie aktiv daran interessiert sei, dass die Versicherten primär Wahlärzte konsultieren oder zu konsultieren genötigt seien; dies mit dem Ziel, dem Versicherten die ärztlichen Leistungen bloß ausgehend von einem selbst willkürlich geschaffenen, nicht einmal kostendeckenden Honorartarif und davon maximal 80 % nach unvertretbaren Verzögerungen verzugszinsenfrei ersetzen zu müssen. Die Implementierung eines solchen Systems widerspreche den Erfordernissen und der Zielsetzung der österreichischen gesetzlichen Krankenversicherung. Der verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Verwirklichung des Sachleistungsprinzips komme die Beklagte nicht nach, da sie nicht für eine ausreichende Anzahl von Vertragsärzten sorge. Der Kläger habe in zumutbarer Art und Weise gar keine Vertragseinrichtung in Anspruch nehmen können, und den behandelnden Arzt in Wirklichkeit nicht als Wahlarzt, sondern als Substituten der Vertragseinrichtungen der Beklagten, de facto als Vertragsarzt, konsultiert. Die Beklagte sei nicht berechtigt, das Sachleistungsprinzip durch gezielte eigene Untätigkeit und vorteilhaftes Unvermögen weitgehend auszuhebeln sowie durch selbst erlassene, völlig inadäquate Tarife und sonstige – ohnehin gesetzwidrige - Rechtsverordnungen die notwendigen Krankenbehandlungskosten dem Versicherten in einer weit überwiegenden Höhe zu überbürden, von ihm aber ein Leben lang horrende Zwangs-Krankenversicherungsbeiträge einzutreiben. Es entspreche auch nicht der Realität, dass die Beklagte einem Vertragsarzt hinsichtlich der beim Kläger zwingend erforderlich gewesenen ärztlichen Behandlungen nur EUR 38,02 hätte zahlen müssen und bezahlt hätte. Zu einem solchen Betrag könne keine ärztliche Ordination in Österreich auch nur kostendeckend arbeiten.
Dem Kläger stünden Verzugszinsen von zumindest 4 % ab dem 24.11.2023, dem Tag nach Zahlung, zu. Die verfehlte Judikatur zu Verzugszinsen in Sozialrechtsangelegenheiten widerspreche diametral jener des VfGH und dem internationalen EWR-Konsens. Auch bei einem öffentlich-rechtlichen Geldschuldverhältnis seien, sofern nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt sei, Verzugszinsen zu entrichten, was der VfGH schon mehrfach erkannt habe. Ein anderer Gesetzesvollzug widerspreche dem im Verfassungsrang stehenden Willkür- und Diskriminierungsverbot sowie dem Grundrecht auf Eigentum.
Außerdem regte der Kläger bezüglich der Regelung in § 131 Abs 1 und 6 ASVG die Einleitung eines gerichtlichen Normprüfungsverfahrens mit der Begründung an, diese gesetzlichen Bestimmungen seien nicht hinreichend determiniert und überließen die Grundlagen und die Höhe der Kostenerstattung in ganz entscheidendem Ausmaß den jeweiligen Verordnungsgebern; die betroffenen Versicherten seien in die Gestaltung der Verordnungen auch indirekt überhaupt nicht eingebunden.
Die Beklagte bestreitet und wendete im Wesentlichen ein, sie habe dem Kläger Kostenersatz nach § 131 Abs 1 ASVG gemäß der ab 1.1.2023 geltenden Honorarordnung für Vertragsärzte geleistet, sodass ihm kein weiterer Anspruch zukomme.
Mit Urteil vom 10.10.2024 wies das Erstgericht die Begehren des Klägers ab. In seiner ausführlichen rechtlichen Beurteilung vertrat es zusammengefasst den Standpunkt, bei Inanspruchnahme eines Wahlarztes wie hier stehe dem Versicherten Kostenerstattung in Höhe von 80 % des Vertragstarifs für die Einzelleistungen zu; da die Beklagte insoweit Zahlung geleistet habe, bestehe kein weiterer Kostenerstattungsanspruch. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers teilte es nicht.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die rechtzeitige Berufung des Klägers aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit den Anträgen, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, zu der auch der Kläger zu laden sein werde, das bekämpfte Urteil im Sinn einer Klagsstattgebung abzuändern; außerdem enthält das Rechtsmittel die Anregung, ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich § 131 Abs 1, Abs 2 Satz 1, Abs 3 letzter Satz und Abs 6 ASVG einzuleiten.
Die Beklagte hat sich am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist aus nachstehenden Gründen nicht berechtigt:
1. Entgegen dem erkennbaren Antrag des Rechtsmittelwerbers kann über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung befunden werden:
Die Entscheidung, ob eine Berufungsverhandlung im Einzelfall erforderlich ist, steht seit der Änderung des § 480 Abs 1 ZPO und dem Außerkrafttreten des § 492 ZPO durch das BBG 2009 generell im Ermessen des Berufungsgerichts. Nach ständiger Rechtsprechung stellt es keinen Verfahrensmangel dar, die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu erledigen, wenn – wie hier – eine abschließende Sacherledigung ohne eine Berufungsverhandlung möglich ist. Das Unterbleiben einer beantragten mündlichen Berufungsverhandlung begründet auch keine Nichtigkeit. Die „Neuregelung“ in § 480 ZPO, wonach eine mündliche Berufungsverhandlung nur noch erforderlichenfalls – etwa aufgrund der Komplexität der zu entscheidenden Rechtssache – von Amts wegen anzuberaumen ist, verstößt zudem nicht gegen Art 6 MRK und den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (RIS-Justiz RS0127242, RS0125957, RS0126298; 8 ObA 65/11h). Mangels besonderer Komplexität des vorliegenden Verfahrens besteht sohin kein Anlass, eine öffentliche und mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen.
2. Es besteht kein durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Gewährung von Sachleistungen in der Krankenversicherung. Wurde vom Versicherungsträger mit einem Bescheid über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs des Versicherten auf Kostenübernahme entschieden, so steht dem Betroffenen die seinem Standpunkt entsprechende Feststellungsklage offen, wenn eine Leistungsklage (noch) nicht in Betracht kommt. Eine Leistungsklage auf Kostenerstattung wiederum setzt voraus, dass die Kosten vorher von der versicherten Person getragen wurden (RIS-Justiz RS0111541 [T5, T6, T13]; 10 ObS 21/10a).
Nach dem Wortlaut des Klagebegehrens („anstatt der Sachleistung, in eventu: als Kostenerstattung den weiteren Betrag von EUR 37,30“) wird nicht ganz klar, was der Kläger nun anstrebt. Aus dem Gesamtzusammenhang seiner Ausführungen, insbesondere auch der Behauptung der geleisteten Zahlung, lässt sich aber mit ausreichender Sicherheit ableiten, dass er auf eine Kostenerstattung von EUR 37,30 s.A. abzielt. Damit schadet nicht, dass das Erstgericht den Wortlaut des Begehrens nicht näher erörtert hat.
3. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers beruht die österreichische soziale Krankenversicherung auf dem Sachleistungsprinzip. Dabei verschafft der Sozialversicherungsträger dem Versicherten die Heilbehandlung über eigene Einrichtungen oder über seine Vertragspartner gegen direkte Verrechnung der Kosten mit dem Vertragspartner. Der Versicherte ist jedoch nicht verpflichtet, in erster Linie vom System der Vertragsärzte (Vertragseinrichtungen) Gebrauch zu machen. Es besteht der Grundsatz der freien Arztwahl, welcher jedoch kein Verfassungsgrundsatz ist und einfachgesetzlich (sachlich gerechtfertigt) beschränkt werden darf (VfGH 24/98 ua). Der Anspruchsberechtigte hat auch die Möglichkeit, die Leistung eines von ihm gewählten Arztes in Anspruch zu nehmen, der mit dem Krankenversicherungsträger keine Rechtsbeziehungen unterhält (Wahlarzt; RIS-Justiz RS084811). In diesem Fall hat der Versicherte die Leistung privat zu bezahlen und erhält Kostenerstattung von 80 % der Kosten, die dem Krankenversicherungsträger bei der Konsultierung eines Vertragsarztes entstanden wären. Mit Erkenntnis vom 8.3.2000, G 24/98 ua, hat der VfGH die Verfassungsmäßigkeit der 80-%-Regelung bejaht und als ausreichend determiniert erachtet (10 ObS 57/03k). Höhere Erstattungssätze kann die Satzung nur für den Fall eines vertragslosen Zustands vorsehen (§ 131 Abs 6 ASVG [zu alldem: Schober in Sonntag ASVG16 § 131 Rz 1 bis 3; in jüngster Zeit allgemein: 10 ObS 101/24m]). In der letztgenannten Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof nach § 131 Abs 3 ASVG klargestellt, dass diese Regelung Fälle mit hoher zeitlicher Dringlichkeit, also (medizinische) Notfälle erfasst (ErwGr 7).
Im Übrigen ist vorauszuschicken, dass die Arbeits- und Sozialgerichte – soweit hier zur Rede stehend – in Leistungssachen nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG zu entscheiden haben, Schadenersatz- oder Amtshaftungsansprüche können daher in diesem Verfahren nicht geltend gemacht werden (10 ObS 40/12y, 10 ObS 164/11g; allgemein RIS-Justiz RS0111538 [zu sonstigen Sorgfalts- und Schutzpflichten]).
4. In seiner Mängelrüge vermisst der Berufungswerber die Einvernahme des behandelnden Arztes als sachverständigen Zeugen sowie die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Orthopädie und der Krankenversicherungsökonomie, schließlich auch eines „anderen einschlägigen Fachgebiets“. Aufgrund dieser Beweisaufnahmen wäre festzustellen gewesen, dass
die orthopädische Behandlung des Klägers vom 23.11.2023 keinen Aufschub in der Dauer von drei bis vier Monaten – ohne eine wesentliche Schmerzbeeinträchtigung, deutliche körperliche Einschränkungen im täglichen Leben und eine gravierende Gesundheitsverschlechterung in Kauf nehmen zu müssen – geduldet hat;
die konkrete Behandlung am 23.11.2023 in Österreich kein Facharzt für Orthopädie für ein Entgelt von EUR 38,02 auch nur kostendeckend durchführen hätte können und der in Rechnung gestellte Betrag von reduziert EUR 75,32 angemessen und ortsüblich war.
4.1. Auch sachverständige Zeugen im Sinn des § 350 ZPO sind als Zeugen zu vernehmen, sie haben ihre Sachkunde nur als Erkenntnisquelle für Tatsachen zu benützen, aber keine Erfahrungssätze zu liefern oder Tatsachen zu beurteilen (Spitzer in Kodek/Oberhammer ZPO-ON § 350 ZPO Rz 1; Körber-Risak in Höllwerth/Ziehensack ZPO TaKo² § 350 ZPO Rz 1; Frauenberger in Fasching/Konency³ § 350 ZPO Rz 1). Damit hat der angebotene Zeuge keine – einem Sachverständigen vorbehaltene – medizinische Wertung vorzunehmen und noch viel weniger Auskunft über die Kostendeckung von Behandlungen oder die Angemessenheit von Honoraren zu geben. Zur Frage, ob ein medizinischer Notfall im Sinn der vorangeführten Judikatur vorlag, wurde und wird der Zeuge nicht benannt und wäre auch dazu nach den dargestellten Grundsätzen nicht einzuvernehmen.
4.2. Ein Sachverständiger aus dem Fachbereich der Orthopädie wurde im erstinstanzlichen Verfahren nie angeboten, sodass diese Ausführungen gegen das im Rechtsmittelverfahren in Sozialrechtssachen ausnahmslos geltende Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO (RIS-Justiz RS0042049) verstoßen. Im Übrigen gaben die allgemeinen Behauptungen in erster Instanz, aus denen ein medizinischer Notfall nicht abgeleitet werden kann, auch keinen Anlass für ein Vorgehen im Sinn des § 87 Abs 1 ASGG. Vielmehr wurde vorgetragen (ON 1 S 2), dass der Kläger einen Behandlungstermin erst in einigen Monaten in Aussicht gestellt erhalten habe, die Behandlung jedoch keinen solchen Aufschub geduldet habe. Daraus lässt sich aber die Behauptung eines Notfalls im Sinn einer plötzlich und sofort erforderlichen Behandlung nicht ableiten.
4.3. Ob ein Vertragsarzt mit dem vom behandelnden Arzt verrechneten Honorar kostendeckend arbeiten kann, ist in diesem Verfahren nicht relevant. Selbst bei Verneinung dieser Frage und Bejahung einer Unangemessenheit der Regelungen im Gesamtvertrag könnte hieraus kein sozialrechtlicher Anspruch abgeleitet werden (Punkt 3. oben). Damit hat das Erstgericht auch zu Recht von der Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich der Krankenversicherungsökonomie Abstand genommen.
4.4. Mit der Berufung auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus einem „anderen einschlägigen Fachgebiet“ wird die Mängelrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil nicht konkret wird, welche Beweisaufnahme überhaupt vermisst wird.
4.5. Insgesamt geht die Mängelrüge somit ins Leere.
5. In seiner Rechtsrüge vermisst der Berufungswerber Feststellungen wie in seiner Mängelrüge; im Übrigen kommt er auf seinen Verzugszinsenanspruch zurück und verficht er den Standpunkt, ihm sei keinesfalls zumutbar gewesen, mit der Krankenbehandlung durch einen Orthopäden erst nach drei bis vier Monaten zu beginnen; da er innerhalb einer vertretbaren Frist bei keinem Vertragsarzt der Beklagten die Erbringung der notwendigen Sachleistung erlangen habe können, sei die Situation mit einer Verweigerung der Erbringung der Sachleistung durch das „Vertragssystem“ der Beklagten gleichzusetzen. Sie unterstütze schon lange das System, dass die Vertragsärzte erklären, sie könnten keine weiteren neuen Patienten annehmen, sie vielmehr auf den „Wahlärztemarkt“ zu verlagern seien, damit sie wirtschaftlich wesentlich günstiger abschneiden könne. Damit komme die Wahlarzterstattungsregelung in § 131 ASVG gar nicht zur Anwendung, da dem Kläger keine effektive Wahlmöglichkeit zwischen Vertrags- und Wahlarzt zur Verfügung gestanden sei. Vielmehr sei er gezwungen gewesen, sich an einen Wahlarzt zu wenden. In einem solchen Fall habe die gesetzliche Krankenversicherung, somit die Beklagte, dem Kläger das gesamte angemessene Behandlungshonorar zu ersetzen und könne nicht rechtsmissbräuchlich die Kosten auf den Versicherten abwälzen.
5.1. Mit diesen Ausführungen reflektiert der Berufungswerber auf keinen sozialrechtlichen Anspruch, sondern einen Schadenersatzanspruch. Wie bereits ausgeführt kann ein solcher in diesem Verfahren jedoch nicht erfolgreich geltend gemacht werden.
Da der Kläger in diesem Verfahren Schadenersatzansprüche schon an sich nicht erfolgreich geltend machen kann, begründet das Fehlen von Feststellungen zu den Fragen, ob die Behandlung des Klägers am 23.11.2023 nicht kostendeckend durchführbar gewesen sei und das ihm in Rechnung gestellte Honorar angemessen und ortsüblich sei, keinen rechtlichen Feststellungsmangel; ein solcher liegt nämlich nur vor, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind (RIS-Justiz RS0053317).
5.2. Auf § 131 Abs 3 ASVG kann der Kläger seinen Anspruch nicht gründen, weil sich aus den Feststellungen nicht ableiten lässt, dass ein medizinischer Notfall vorlag. Ein solcher wäre auch mit der gewünschten Sachverhaltsannahme, die Behandlung des Klägers am 23.11.2023 habe keinen Aufschub, keinesfalls in der Dauer von drei bis vier Monaten, geduldet, zu begründen. Im Übrigen hat der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren in diese Richtung in Wahrheit auch kein Vorbringen erstattet, weil sich seine Sachverhaltsbehauptungen (ON 1 S 2 und ON 8 S 2) nicht auf eine Behandlung am 23.11.2023 beziehen, sondern mehrere Monate zuvor, nämlich vor der Behandlung durch den von ihm beigezogenen Orthopäden.
5.3. Nach der Legaldefinition im letzten Satz des § 131 Abs 6 ASVG ist eine flächendeckende Versorgung im Regelfall dann anzunehmen, wenn Gesamtverträge nach dem sechsten Teil (= §§ 338 ff, insbesondere 341 ff ASVG) bestehen. Dass in diesem Sinn keine Gesamtverträge bestanden, hat der Kläger nicht geltend gemacht und behauptet auch die Berufung nicht.
5.4. Damit hat es bei der Anwendung des § 131 Abs 1 ASVG zu bleiben. Dass dem Kläger aufgrund dieser Wahlarztregelung noch ein weiterer Anspruch zusteht, wird nicht geltend gemacht und lässt sich auch aus den Feststellungen nicht ableiten.
5.5. Da das Begehren des Klägers bereits in der Hauptsache nicht zu Recht besteht, erübrigt sich ein Eingehen auf seine Argumentation im Zinsenpunkt und genügt insoweit der Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass dem Versicherten gegen den Versicherungsträger kein Anspruch auf die Zahlung von Verzugszinsen wegen verspäteter Leistung zusteht (RIS-Justiz RS0031982).
6. Schließlich regt der Rechtsmittelwerber aus dem Blickwinkel des Legalitätsprinzips, des Gleichheitsgrundsatzes, des verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsrechts nach § 1 des 1. ZP EMRK die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens mit dem Ziel der Aufhebung des § 131 Abs 1, Abs 2 Satz 1, Abs 3 letzter Satz und Abs 6 ASVG an.
Insoweit genügt der Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach dem Gesetzgeber gerade im Sozialversicherungsbereich ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (vgl RIS-Justiz RS0053889, RS0117654) sowie auf die einleitend bereits wiedergegebene Judikatur des Verfassungsgerichtshofs, insbesondere zum österreichischen Wahlarztsystem. Verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber den hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen vermag das Rechtsmittel nicht überzeugend aufzuzeigen.
7. Insgesamt ist der Berufung somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Nach dieser Bestimmung hat der im Verfahren unterlegene Kläger Anspruch auf Kostenersatz nur dann, wenn tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten vorliegen und die finanziellen Verhältnisse des Versicherten einen Kostenersatz aus Billigkeit nahelegen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Bereits das Fehlen der genannten Schwierigkeiten steht einem Kostenersatz nach Billigkeit entgegen (Sonntag in Köck/Sonntag ASGG § 77 Rz 21). Im Übrigen hat der Kläger die Gründe für einen Kostenersatzanspruch nach Billigkeit darzulegen, es sei denn, sie ergeben sich aus dem Akteninhalt (RIS-Justiz RS0085829).
Davon abgesehen, dass die genannten Schwierigkeiten nicht vorliegen, ergeben sich aus dem Akteninhalt auch nicht die wirtschaftlichen Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch nach dieser Bestimmung und hat der Kläger diese auch nicht dargelegt. Damit kommt ein Kostenersatzanspruch nicht in Betracht.
Da eine Rechtsfrage mit der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu lösen war, ist auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500 Abs 2 Z 3, 502 Abs 5 Z 4 ZPO).
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